Anwalt für Familienzusammenführung - Informationen rund um die Familienzusammenführung, den Ehegatten- und Kindesnachzug nach Deutschland

Sie leben und arbeiten bereits in Deutschland, Ihre Familie aber noch nicht? In diesem Fall haben Sie die Möglichkeit die sogenannte Familienzusammeführung zu beantragen. Ziel ist es Ihren Ehepartner, oder Ihre Ehepartnerin, sowie Ihre Kinder nach Deutschland nachkommen zu lassen, damit Sie als Familie gemeinsam hier leben können. Dabei gibt es einige Dinge zu beachten, denn es muss ein Antrag auf Familiennachzug gestellt werden. Im Rahmen dessen sind zahlreiche Dokumente auszufüllen. Die Regelungen, für welche Personengruppen ein Familiennachzug möglich ist, und welche Voraussetzungen dafür erfüllt werden müssen, können je nach Herkunftsland der Personen und deren Status unterschiedlich sein. Die Unterstützung durch eine Anwaltskanzlei mit einem Schwerpunkt auf Ausländer- und Asylrecht, wie unsere, erleichtert Ihnen diesen Prozess, klärt Fragen und erhöht die Chancen für Sie bald als Familie gemeinsam in Deutschland leben zu können.

Was genau ist eine Familienzusammenführung?

Die gesetzliche Grundlage für einen möglichen Familiennachzug nach Deutschland wird im Aufenthaltsgesetzt unter §§ 27ff AufenthG erläutert. Ein Antrag auf Familiennachzug kann für die Mitglieder der Kernfamilie gestellt werden. Der Grund für die Antragsstellung ist jeweils die Herbeiführung einer familiären Lebensgemeinschaft der beteiligten Personen. Das bedeutet, dass die Antragsteller bei einem positiven Bescheid gemeinsam in einer familiär genutzten Wohnung leben müssen. Ausnahmen können hier nur gemacht werden, wenn ein triftiger Grund dafür vorliegt, dass die Familie nicht gemeinsam unter einem Dach leben kann. Beispielsweise kann dies die Berufsausbildung eines minderjährigen Kindes sein, falls diese am Wohnort der Eltern nicht möglich ist.

Welche Familienmitglieder haben kein Recht auf eine Familienzusammenführung?

Ein Antrag ist nur für den Ehegattennachzug sowie den Kindesnachzug möglich. Kinder, die nachziehen sollen, müssen minderjährig und ledig sein. Es kann kein Antrag auf einen Familiennachzug für eigene Geschwister, Tanten, Onkel, Cousins und Cousinen gestellt werden. Möchte ein Kind einen Antrag auf Familiennachzug für seine Eltern stellen, ist dies in den meisten Fällen nur Erfolg versprechend, wenn das antragstellende Kind noch minderjährig ist. Bei volljährigen Zusammenführenden können die Eltern nur in besonderen Härtefällen nach Deutschland nachgeholt werden.

Spielt die Staatsbürgerschaft eine Rolle?

Ja, die Staatsbürgerschaft spielt eine Rolle. Sehr wichtig für die Antragstellung ist es zunächst zu wissen welche Staatsangehörigkeit der Antragsteller und die nachziehenden Personen haben. Denn je nachdem, ob der Antragsteller für eine Familienzusammenführung aus einem EU-Land, oder einem Drittstaat stammt, gibt es unterschiedliche Voraussetzung für den Ehegattennachzug sowie den Kindesnachzug. Auch die Staatsangehörigkeit der nachziehenden Personen ist relevant für die Antragstellung.

Der Familiennachzug für EU-Bürger

Der Familiennachzug für Angehörige der EU-Staaten ist durch europäisches Recht geregelt. EU-Bürger genießen auf dem kompletten Gebiet der Europäischen Union Freizügigkeit. Das bedeutet, dass sie jederzeit in einem EU-Staat, dessen Staatsangehöriger sie nicht sind, unter den gleichen Umständen eine Arbeit aufnehmen dürfen wie in ihrem ebenfalls der EU zugehörigen Herkunftsland. Ein Visum muss hierfür nicht eigens beantragt werden. Ihre Ehegatten und Kinder dürfen EU-Bürger dann in ein anderes EU-Land mitnehmen. Sollten Ehegatten oder Kinder eine andere Staatsangehörigkeit, als der Zusammenführende haben, ist dies in diesem Fall nicht von Nachteil. Selbst, wenn sie aus einem Drittstaat stammen, der nicht der EU angehört, haben sie das Recht zu ihrem Ehepartner oder Elternteil zu ziehen und mit ihm zum leben. Voraussetzung ist die EU-Staatsangehörigkeit des Zusammenführenden.

Der Familiennachzug für Drittstaatsangehörige

Ist der Zusammenführende in Deutschland asylberechtigt oder anerkannter GFK-Flüchtlinge, kann er die Mitglieder seiner Kernfamilie unter bestimmten Voraussetzungen nach Deutschland nachziehen lassen. Hierfür muss es ausgeschlossen sein, dass die Kernfamilie im Herkunftsland gemeinsam leben kann. Weiterhin muss der Zusammenführende über einen Aufenthaltstitel in Deutschland verfügen, der noch mindestens ein Jahr lang gültig ist. Außerdem muss er belegen, dass er ein Interesse daran hat dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Deutschland zu erlangen. Eine Begründung, weshalb dieses Interesse besteht, muss von ihm aus erfolgen und glaubhaft sein. Ein Ziel kann zum Beispiel die Einbürgerung sein. Die Antragstellung folgt komplett in diesem Fall deutschem Recht. EU-Rechtsgrundlagen sind hier irrelevant.

Was speziell beim Ehegattennachzug zu beachten ist

Ein Antrag auf Ehegattennachzug kann für Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und gleichgeschlechtliche Ehepartner gestellt werden. Die Ehe oder Lebenspartnerschaft muss in jedem Fall vom deutschen Staat anerkannt werden. Hierfür ist ein behördliches Dokument notwendig. Ausschließlich religiös geschlossene Ehen werden in Deutschland nicht anerkannt. Besteht der Verdacht einer Scheinehe, müssen die Antragstellenden diesen Verdacht entkräften. Der Ehepartner, der nach Deutschland nachziehen möchte, muss in der Regel Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 nachweisen können. Diese Kenntnisse müssen durch ein Sprachzertifikat belegbar sein. Welche Sprachzertifikate anerkannt werden, ist jeweils über die Deutsche Botschaft im Herkunftsland des nachziehenden Ehepartners zu erfahren. Außerdem muss dieser ein Visum für die Familienzusammenführung bei der zuständigen Botschaft seines Landes beantragen. Wurde dieses ausgestellt, und durfte der Ehegatte nach Deutschland ausreisen, muss hier die Ausländerbehörde aufgesucht werden. Das Visum kann nun die Grundlage für eine Aufenthaltsgenehmigung des Ehegatten sein.

Was sonst noch wichtig ist

Jeder Antrag auf Familienzusammenführung ist ein so noch nicht da gewesener Einzelfall. Zusammenführende sollten sich immer bewusst sein, dass sie diejenigen sind, die nachweisen müssen, dass sie ein Recht auf Familienzusammenführung, Ehegattennachzug und Kindesnachzug haben. Dafür sind Anträge auszufüllen und die verschiedensten Dokumente einzureichen. Welche genau das sind, hängt wiederum vom Einzelfall ab. Möglich ist es etwa, dass Ehe- und Geburtsurkunden verlangt werden. Außerdem muss ein aus einem Drittstaat stammender Zusammenführender nachweisen, dass er finanziell abgesichert ist. Auch ist es möglich, dass im Rahmen des Kindesnachzugs ältere Kinder Deutschkenntnisse eines erhöhten Niveaus, meist von C1, nachweisen müssen.
Um in Erfahrung zu bringen welche Regelungen für Ihren eigenen Fall gelten, sollten Sie sich fachkundig beraten lassen.

Eine rechtliche Beratung führt unsere Kanzlei Schulte Holthausen mit Sitz in Braunschweig und Salzgitter gerne auch in Ihrem Falle durch. Unser auf Familienzusammenführung spezialisierter Anwalt klärt Sie detailliert über Ihre Rechte auf und strebt - wenn erfolgsversprechend - eine Klage an. Hierbei werden auch die Kosten für den Anwalt und das Verfahren offengelegt. Wir vertreten Mandanten deutschlandweit. Zögern Sie also nicht uns zu kontaktieren.