Einbürgerung in Deutschland: Die wesentlichen Voraussetzungen im Überblick

Einbürgerungsstempel und im Hintergrund ist eine Deutschland Flagge

Sie leben seit mehreren Jahren ununterbrochen in Deutschland und möchten sich gerne einbürgern lassen? Sie möchten Familienangehörige miteinbürgern lassen? Oder Sie haben bereits einen Einbürgerungsantrag gestellt und warten seit Monaten auf eine Rückmeldung der Ausländerbehörde? Dann sind Sie hier genau richtig. In diesem Artikel erläutern wir alle Voraussetzungen und die wichtigsten Fragen rund um den Einbürgerungsprozess. 

II. Die wichtigsten Punkte in Kürze

  • Durch die Einbürgerung erlangen Sie die deutsche Staatsangehörigkeit und damit die gleichen Rechte und Pflichten wie deutsche Staatsbürger.
  • Es stehen derzeit umfassende Reformen des Einbürgerungsrechts an, die zahlreiche Vereinfachungen bei der Einbürgerung vorsehen.
  • Die Dauer von Einbürgerungsverfahren weichen stark voneinander ab; bei längeren Wartezeiten kann ein Einbürgerungsverfahren u.U. durch Einschaltung einer Rechtsanwaltskanzlei beschleunigt werden.
  • Die Einbürgerung kann nach noch aktueller Rechtslage beantragen, wer seinen dauerhaften rechtmäßigen Aufenthalt seit acht Jahren in Deutschland hat; nach künftiger Rechtslage wird eine Einbürgerung nach fünf Jahren rechtmäßigen Aufenthalts möglich.
  • Für den Anspruch auf Einbürgerung sind weitere Voraussetzungen notwendig, die erfüllt sein müssen (z. B. Sicherung des Lebensunterhalts, ausreichende Deutschkenntnisse, Straffreiheit und bestandener Einbürgerungstest)
  • Für Familienangehörige wie Ehegatten und Kinder gelten gesonderte Voraussetzungen.
  • Für die Einbürgerung fallen Kosten in Höhe von 255 € pro Person, bzw. 51 € für minderjährige Kinder, die zusammen mit ihren Eltern eingebürgert werden. Die Kosten für die Beauftragung einer Rechtsanwaltskanzlei in einem Einbürgerungsverfahren belaufen sich nach dem RVG auf 973,66 € (brutto).
  • In einigen Fällen ist eine frühere Einbürgerung als nach acht (alte Rechtslage) bzw. fünf Jahren (neue Rechtslage) möglich, z. B. bei erfolgreicher Teilnahme an einem Integrationskurs.
  • Der schriftliche Antrag auf Einbürgerung ist mit Identitätsnachweis und Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme am Einbürgerungstest bei der zuständigen Einbürgerungsbehörde zu stellen.

 

III. Definition

Die Einbürgerung ist der Prozess, durch den eine Person die Staatsangehörigkeit eines Landes erwirbt, in dem sie nicht geboren wurde oder dessen Staatsangehörigkeit sie nicht von ihren Eltern erworben hat. In Deutschland beispielsweise ermöglicht die Einbürgerung Ausländern, die bestimmte Kriterien erfüllen, die deutsche Staatsangehörigkeit zu erhalten und somit vollständig als deutsche Staatsbürger anerkannt zu werden. Dieser Prozess beinhaltet oft eine formelle Antragstellung, das Erfüllen bestimmter Voraussetzungen wie Aufenthaltsdauer, Sprachkenntnisse und Integration in die deutsche Gesellschaft, sowie gegebenenfalls den Verzicht auf die bisherige Staatsangehörigkeit. Die Einbürgerung ermöglicht es den Einbürgerungsbewerbern, die Rechte und Pflichten eines Staatsbürgers zu übernehmen, wie zum Beispiel das Recht zu wählen und gewählt zu werden, die Teilnahme an politischen Prozessen, den Zugang zu Sozialleistungen und die Nutzung der Reisefreiheit innerhalb der Europäischen Union. Der Erwerb der Staatsbürgerschaft ist in Deutschland vorwiegend im Staatsangehörigkeitsgesetz geregelt.

 

IV. Wann habe ich einen Anspruch auf Einbürgerung?

Damit man einen Anspruch auf die Einbürgerung hat müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein.

Wer dauerhaft in Deutschland lebt, kann sich unter bestimmten Voraussetzungen einbürgern lassen. In der Regel müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein, um einen Anspruch auf Einbürgerung zu haben:

  • Unbefristetes oder auf Dauer angelegtes Aufenthaltsrecht (z. B. Blaue Karte EU) zum Zeitpunkt der Einbürgerung: Eine der grundlegenden Voraussetzungen für die Einbürgerung in Deutschland ist, dass der Antragsteller einen gesicherten und rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland nachweisen kann.
  • Geklärte Identität und Staatsangehörigkeit: Die Einbürgerungsbehörde muss die Identität und die bisherige Staatsangehörigkeit des Antragstellers überprüfen. Dazu muss ein biometrischer Pass oder ein anderes Identitätsdokument mit einem Foto des Antragstellers vorgelegt werden.
  • Seit acht Jahren (alte Rechtslage) bzw.. fünf Jahren (neue Rechtslage) dauerhafter und rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland: Dauerhaft meint, dass der Lebensmittelpunkt seit mindestens acht Jahren in Deutschland liegt, diese Zeit also ununterbrochen hier verbracht wurde und der Antragsteller immer noch hier lebt. Rechtmäßig bedeutet, dass der Antragsteller während der gesamten Zeit im Besitz eines Aufenthaltstitels ist.
  • Bestandener Einbürgerungstest: Durch den Einbürgerungstest erbringt der Antragsteller den Nachweis darüber, dass er über ausreichende Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie die Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt.
  • Eigenständige Sicherung des Lebensunterhaltes ohne Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II („Bürgergeld): Der Antragsteller kann aus seinem Einkommen (z. B. Lohn aus Berufstätigkeit) den Lebensunterhalt finanzieren. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Antragsteller unverschuldet kein eigenes Einkommen hat, z. B. weil er arbeitslos ist aufgrund einer betrieblichen Kündigung und er nachweisen kann, dass er sich angestrengt hat, neue Arbeit zu finden, oder wer zu Hause kleine Kinder betreut und deshalb noch nicht (wieder) arbeiten kann.
  • Ausreichende Deutschkenntnisse: Ein wichtiges Kriterium bei der Einbürgerung ist der Nachweis über das Erreichen des Sprachniveaus B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Dieser Nachweis kann durch einen Sprachtest oder durch den erfolgreichen Abschluss eines Integrationskurses erbracht werden. Ausnahmen gelten hier für Menschen mit Behinderung oder Krankheit oder wegen hohen Alters. Bei Vorliegen einer Behinderung oder Krankheit, ist der Nachweis durch ärztliches Attest notwendig.
  • Keine Verurteilung wegen einer Straftat: Wer wegen einer Straftat im In- oder Ausland verurteilt wurde, kann nicht eingebürgert werden. Wer vorbestraft ist oder gegen wen ein Straf- bzw. Ermittlungsverfahren läuft, hat dies der Einbürgerungsbehörde mitzuteilen. Mit ihrer Entscheidung wird die Behörde dann warten, bis die Ermittlungen abgeschlossen sind oder bis das Gericht entschieden hat. Ausnahmen bestehen lediglich bei Verurteilungen wegen geringfügiger Straftaten, wie Strafen nach dem Jugendgerichtsgesetz, Geldstrafen von bis zu 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafen von bis zu drei Monaten auf Bewährung, wenn die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurde. Dies gilt nicht, wenn im Rahmen der Verurteilung zu einer Straftat rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder menschenverachtende Beweggründe festgestellt wurden. In diesem Fall ist eine Einbürgerung nicht möglich.
  • Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland: Durch das Bekenntnis wird festgehalten, dass der Antragsteller das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland achten wird. Es wird zudem erklärt, dass der Antragsteller der Bundesrepublik Deutschland nicht schaden wird. Vor Übergabe der Einbürgerungsurkunde ist das schriftliche Bekenntnis mit einer feierlichen Erklärung auch mündlich abzugeben. Wer in der Vergangenheit gegen die Verfassung verstoßen hat, kann nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erlangen.
  • Einordnung in deutsche Lebensverhältnisse: Dies bedeutet, dass das deutsche Recht befolgt wird und die Regeln der Rechts- und Gesellschaftsordnung in Deutschland nicht nur bekannt sind, sondern auch akzeptiert werden.
  • Verlust bzw. Aufgabe der alten Staatsangehörigkeit: Bei der Einbürgerung wird die bisherige Staatsangehörigkeit in der Regel nicht behalten. Entweder tritt der Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit automatisch ein oder sie muss freiwillig aufgegeben werden. Manchmal ist die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit des Heimatlandes unmöglich oder unzumutbar. Wann dies der Fall ist, lesen Sie hier.

 

V. Einbürgerungsvoraussetzungen für Kinder

Kinder, die mindestens einen Elternteil mit deutscher Staatsangehörigkeit haben, erhalten automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit bei der Geburt (Abstammungsprinzip). Ein Kind ausländischer Eltern kann automatisch durch Geburt in Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten, wenn ein Elternteil seit mindestens acht Jahren rechtmäßig in Deutschland lebt und zum Zeitpunkt der Geburt eine Niederlassungserlaubnis oder einen unbefristeten Aufenthaltstitel besitzt (Geburtsortprinzip).

Minderjährige Kinder die noch nicht das 16. Lebensjahr erreicht haben und die nicht in Deutschland geboren wurden, können bereits nach einem dreijährigen Aufenthalt in Deutschland miteingebürgert werden.

 

VI. Möglichkeit einer früheren Einbürgerung

In einigen Fällen ist eine Einbürgerung auch schon früher als nach den vorausgesetzten acht (alte Rechtslage) bzw. fünf  (neue Rechtslage) Jahren möglich.

  • Erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs: Die notwendige Aufenthaltsdauer verkürzt sich dann von acht auf sieben Jahre
  • Erbringung besonderer Integrationsleistungen: Bei der Erbringung besonderer Integrationsleistungen kann sich die notwendige Aufenthaltsdauer auf sechs Jahre verringern. Besondere Integrationsleistungen, die von der Einbürgerungsbehörde im Einzelfall berücksichtig werden, sind zum Beispiel sehr gute Deutschkenntnisse, besonders gute schulische oder berufliche Leistungen oder eine längere ehrenamtliche Arbeit bei einer gemeinnützigen Organisation oder einem Verein
  • Antragsteller, die in Deutschland international schutzberechtigt, asylberechtigt oder staatenlos sind, können sich möglicherweise schon nach einem Aufenthalt von sechs Jahren einbürgern lassen. Dabei ist auch die Dauer des Asylverfahrens ein Teil dieser sechs Jahre.
  • Antragsteller, die mit einer/einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet sind oder mit ihr/ihm in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, können bereits nach drei Jahren Aufenthalt in Deutschland eingebürgert werden.

Wichtig: Wenn Sie planen, sich scheiden zu lassen, die Lebenspartnerschaft aufzuheben oder bereits in Trennung leben, haben Sie keinen Anspruch auf eine Einbürgerung nach drei Jahren.

  • Miteinbürgerung mit Familienangehörigen: Ehepartner können bereits nach vier Jahren Aufenthalt in Deutschland gemeinsam eingebürgert werden. Dafür muss das Ehepaar zwei Jahre als Ehepaar in Deutschland verbracht haben. Das gleiche gilt für eingetragene Lebenspartner. Für Kinder unter 16 Jahren genügt ein Aufenthalt von drei Jahren.

 

VII. Was ändert sich 2024 für die Einbürgerung?

Die Anfang des Jahres beschlossene Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes bringt dieses Jahr auch für die Einbürgerung einige Veränderungen mit sich. Bisher gilt eine Mindestaufenthaltsdauer von acht Jahren in Deutschland. Dabei muss es sich um einen berechtigten Aufenthalt handeln, man benötigt also eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Blaue Karte.

Mit dem neuen Staatsbürgerschaftsrecht verkürzt sich die Mindestaufenthaltsdauer zukünftig auf fünf Jahre. Auch hier besteht wieder die Möglichkeit, die Aufenthaltsdauer aufgrund besonderer Integrationsleistungen weiter zu verkürzen. Der kürzeste Zeitraum beträgt dann drei Jahre, bevor eine Einbürgerung möglich wird.

Kinder ausländischer Eltern erhalten zudem zukünftig die deutsche Staatsangehörigkeit ohne weitere Vorbehalte, wenn mindestens ein Elternteil die Voraussetzung des rechtmäßigen Mindestaufenthalts von 5 Jahren im Bundesgebiet erfüllt.

 

VIII . Was braucht man für die Einbürgerung?

Vorort benötigt die Einbürgerungsbehörde einige Unterlagen.

Für die Einbürgerung sind einige Unterlagen bei der zuständigen Einbürgerungsbehörde vorzulegen.

 

Schriftlicher Antrag

Für die Einbürgerung muss ein schriftlicher Antrag bei der zuständigen Einbürgerungsbehörde gestellt werden. Welche Behörde für die Einbürgerung zuständig ist, kann bei der Stadt- oder Kreisverwaltung des Wohnortes, bei der Ausländerbehörde oder der Migrationsberatung für erwachsene Zuwanderer oder den Jugendmigrationsdiensten in Erfahrung gebracht werden. In der Regel findet sich auf den jeweiligen Internetseiten der Einbürgerungsbehörden ein Antragsformular, welches ausgefüllt eingereicht werden muss.

 

Identitätsnachweis

Für den Antrag auf Einbürgerung ist ein biometrischer Pass oder ein anderes Identitätsdokument mit Lichtbild vorzulegen. Ist ein Vorzeigen des Passes nicht möglich, besteht die Möglichkeit, die Identität durch Vorlage anderer öffentlicher Dokumente aus dem Herkunftsstaat, die biometrische Merkmale enthalten, nachzuweisen. Hierzu gehören vor allem:

  • Führerschein
  • Dienstausweis
  • Wehrpass
  • Personenstandsurkunde mit Lichtbild

Können auch diese Dokumente nicht beigebracht werden, bleiben noch andere Dokumente zum Nachweis der Identität. Dies können sein:

  • Geburtsurkunde
  • Taufbescheinigung
  • Heiratsurkunde
  • Meldebescheinigung
  • Schulzeugnisse

Staatenlose können ihre Identität mit einem Reiseausweis für staatenlose belegen.

Die Identitätsdokumente müssen grundsätzlich selbst beschaffen werden. Dies gilt nicht für Personen, die als Flüchtling anerkannt sind.

 

Einbürgerungstest 

Darüber hinaus ist der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Einbürgerungstest erforderlich. Dieser vermittelt die für die Einbürgerung erforderlichen Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland.

Der Test besteht aus 33 Fragen, wovon drei Fragen landesbezogene Fragen sind, die nur für das jeweilige Bundesland zu beantworten sind, in dem der Antragsteller lebt.  Der Test dauert 60 Minuten. Bei jeder Frage muss aus vier möglichen Antworten die richtige ausgewählt werden (multiple choice). Wurden mindestens 17 Fragen richtig beantwortet, ist der Test bestanden. Im Anschluss erteilt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine Bescheinigung über das persönliche Testergebnis. Mit dieser Bescheinigung ist der Nachweis staatsbürgerlicher Kenntnisse bei der Einbürgerungsbehörde möglich.

Wurden weniger als 17 Fragen richtig beantwortet, besteht die Möglichkeit den Test zu wiederholen.

Zur Vorbereitung auf den Einbürgerungstest hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Online-Testcenter eingerichtet, bei dem die relevanten Fragen interaktiv bearbeitet werden können. Wenn alle Fragen beantwortet wurden, wird angezeigt, welche Fragen richtig beantwortet wurden. Im Anschluss können dann die richtigen Lösungen mit kurzen Hintergrundinformationen nachgelesen werden.

Einige Bundesländer bieten zudem auch Kurse zur Vorbereitung auf den Einbürgerungstest. Informationen hierzu erteilen die örtlichen Einbürgerungsbehörden. Wenn Sie hierzu Fragen haben oder Hilfe benötigen, kontaktieren Sie uns gerne. Wir stehen Ihnen in jeder Lage des Verfahrens zur Verfügung.

 

 

Mithilfe eines Anwalts können gegebenenfalls Verzögerungen in dem Antragsprozess vermieden werden.

IX. Warum die Einbürgerung mit Anwalt schneller funktioniert

Die Einbürgerung kann ein langwieriger Prozess sein, insbesondere aufgrund der erheblichen Überlastungen der Behörden. Hinzu kommt eine Masse an bürokratischen Hürden, die es zu überwinden gilt. Bis ein Einbürgerungsantrag bearbeitet wird, kann schnell mal ein Jahr vergehen. Durch die anwaltliche Vertretung durch einen Fachanwalt für Ausländerrecht, können Sie jedoch sicherstellen, dass derart unnötige Verzögerungen in Ihrem Antragsprozess vermieden werden.  

Bereits bei der Antragstellung kümmert sich der Anwalt darum, dass keine Fehler beim Ausfüllen des Antrags unterlaufen und alle Dokumente richtig ausgefüllt sind. Darüber hinaus sorgt ein Anwalt dafür, dass alle relevanten Dokumente vollständig mit dem Antrag bei der Ausländerbehörde eingereicht werden. So wird ein Antrag bereits voll begründet gestellt und die Einreichung erfolgt nicht stückchenweise, sodass der Antrag von der Behörde schneller bearbeitet werden kann.

Auch die reibungslose Kommunikation mit den Behörden wird durch einen Anwalt sichergestellt, denn es macht mitunter einen Unterschied, ob der Antragsteller selber oder ein Anwalt die Korrespondenz übernimmt. Durch die stetige Zusammenarbeit mit den Behörden, weiß ein auf das Ausländerrecht spezialisierter Anwalt genau, worauf es bei dem Kontakt ankommt, damit Anträge schneller bearbeitet werden. Zudem agiert der Anwalt dabei auch als Unterstützung für die Behörden, da die Anträge und Dokumente bereits vollständig eingereicht werden und dies die Arbeit der Behörden deutlich erleichtert, was einen schnelleren Antragsprozess zur Folge hat.

Eine weitere Möglichkeit, wie ein Anwalt das Antragsverfahren beschleunigen kann, ist die Untätigkeitsklage. Nach Antragstellung hat die Behörde offiziell nur drei Monate Zeit, um zu entscheiden. In der Praxis dauert die Bearbeitung eines Antrages auf Einbürgerung jedoch nicht selten ein Jahr oder länger. Mit der Untätigkeitsklage erhält die Behörde von dem Gericht eine Frist, bis zu der der Einbürgerungsantrag bearbeitet werden muss. Die Behörde wird somit zum Handeln verpflichtet. Zwar sollte von dem Androhen einer Untätigkeitsklage eher zurückhaltend Gebrauch gemacht werden. Im Internet gibt es in diesem Zusammenhang viele unzutreffende und unrealistische Schilderungen einiger Kollegen. Es gibt aber Fälle, in denen eine Untätigkeitsklage zumindest angedroht werden sollte.

 

X. Kosten für die Einbürgerung

Für die Einbürgerung fallen auch Kosten an. Diese belaufen sich aktuell auf 255 € pro Person. Für Kinder, die zusammen mit ihren Eltern eingebürgert werden, ist ein reduzierter Betrag von 51 € zu zahlen. Der reduzierte Betrag gilt nicht für minderjährige Kinder, die ohne ihre Eltern eingebürgert werden. Diese müssen ebenfalls 255 € zahlen.

Personen, die nur ein geringes Einkommen haben oder wenn mehrere Kinder (mit)eingebürgert werden, können Ratenzahlung vereinbaren oder die Gebühr kann reduziert werden. Hierfür ist es sinnvoll, sich rechtzeitig zu informieren und gegebenenfalls professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen, um einen reibungslosen Ablauf zu gewähren. Die Kanzlei Schulte Holthausen ist Ihnen in jeder Lage des Verfahrens behilflich. Kontaktieren Sie uns dazu jederzeit gerne.

Sofern Sie eine Rechtsanwaltskanzlei mit der außergerichtlichen rechtlichen Interessenvertretung in dem Einbürgerungsverfahren beauftragen, so entstehen für die Beauftragung Kosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in Höhe von insgesamt 973,66 € (brutto).

Im Falle einer Untätigkeitsklage fallen zusätzliche Gebühren an. Hier werden Gerichtskosten fällig, deren Höhe sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) richtet. Diese belaufen sich auf rund 780 €. Hinzu kommen dann ggf. auch noch die Rechtsanwaltskosten. 

 

XI. Kanzlei Schulte Holthausen – Ihr Experte für Einbürgerung 

Wenn Sie in Deutschland eingebürgert werden wollen, ist es sinnvoll, rechtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Insbesondere mit Blick auf die Kosten von 255 € für die Bearbeitung des Einbürgerungsantrages, sollten Sie sichergehen, dass Ihr Antrag korrekt ausgefüllt ist und alle Unterlagen vorliegen. Zudem können während des Antragsverfahrens viele Fragen auftreten, bei denen wir Sie kompetent beraten und unterstützen werden. Insbesondere kann mitunter eine Einbürgerung bei Beteiligung einer Rechtsanwaltskanzlei mitunter auch wesentlich schneller umgesetzt werden. Nehmen Sie daher gerne jederzeit Kontakt zu uns auf. Als eine auf das Ausländerrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei bieten wir von der Kanzlei Schulte Holthausen mit Sitz in Braunschweig und Salzgitter Ihnen eine auf Sie abgestimmte fachlich kompetente Betreuung im gesamten Antragsverfahren sowie bei der Klärung aller rechtlich relevanten Fragen rund um die Einbürgerung. In Einbürgerungsverfahren werden wir hierbei deutschlandweit tätig. Besprechungen können in der Regel auch per Videocall oder telefonisch erfolgen; die Korrespondenz per E-Mail abgewickelt werden. 

Zögern Sie zudem nicht, uns zu kontaktieren, wenn Ihr Antrag abgelehnt wurde. Hiergegen lohnt es sich unter Umständen, den Rechtsweg zu beschreiten. Da jedoch hierzu eine einmonatige Klagefrist eingehalten werden muss, sollten Sie möglichst schnell anwaltlichen Rat einholen. Wir stehen Ihnen zur Seite!

 

 

Autor: Strafverteidiger Roland Schulte Holthausen

Rechtsanwalt und Experte für Ausländerrecht Roland Schulte Holthausen hat Rechtswissenschaften in Bochum, Salzburg und Münster studiert. Nach anfänglicher Tätigkeit als Dozent in der Juristenausbildung und Rechtsanwalt im Wirtschaftsrecht hat er sich frühzeitig auf das Rechtsgebiet des Ausländerrechts spezialisiert. Seit der Kanzleigründung Anfang des Jahres 2016 hat das Kanzleiteam in über 1000 Fällen die Rechte von Mandanten in ausländerrechtlichen Mandanten vertreten. Die Kanzlei verfügt auf dem Rechtsgebiet des Ausländerrechts über einen hervorragenden überregionalen Ruf.

*Hinweis: Die Informationen in diesem Artikel sind nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert, zusammengetragen und geschrieben. Sie ersetzen jedoch keine Rechtsberatung. Bitte stellen Sie für eine rechtlich bindende Beratung eine Anfrage. Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder mögliche Änderung der Sachlage.

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