Subsidiärer Schutz - Alle wichtigen Informationen

Autor: Rechtsanwalt und Strafverteidiger - Roland Schulte Holthausen

Im Zusammenhang mit abgelehnten Verfahren auf Asyl fällt oft das Stichwort subsidiärer Schutz.

Asylverfahren sind zeitaufwendige und komplexe Rechtsverfahren. Nicht alle Antragsteller werden anerkannt. Ebenso liegen nicht immer die Voraussetzungen vor, um als Flüchtling anerkannt zu werden.

Hier kommt das Konzept des subsidiären Schutzes zum Tragen. Auch bei abgelehntem Asylantrag kann einem Schutzsuchenden unter bestimmten Voraussetzungen der weitere Aufenthalt in Deutschland gestattet werden.

In diesem Beitrag geht es primär um die Unterschiede zwischen Asylstatus, Flüchtlingsstatus und subsidiärem Schutz. Ebenso wird die fließende Grenze zur Duldung näher beleuchtet. Der Status des subsidiären Schutzes hat einige Vorteile, andererseits aber auch Nachteile. Vor allem zur Anerkennung als Flüchtling bestehen bei diesem Status erhebliche Unterschiede, die ein Minus darstellen.

Deshalb ist es besonders wichtig, von Anfang an gut rechtlich beraten und betreut zu werden, um mit der rechtlichen Komplexität des subsidiären Schutzes besser umgehen zu können. Hier ist ein spezialisierter Rechtsanwalt erster Ansprechpartner.

II. Die wichtigsten Punkte in Kürze

  • Mit dem Konzept des subsidiären Schutzes werden schutzsuchende Menschen aufgefangen, denen in ihrem Heimatland ein ernsthafter Schaden droht, die aber nicht anerkannter Flüchtling sind und kein Asyl erhalten.
  • Der subsidiäre Schutz entspricht nicht dem Asylstatus oder dem Flüchtlingsstatus.
  • Menschen mit subsidiärem Schutz erhalten eine befristete Aufenthaltserlaubnis, eine Arbeitserlaubnis und in vielen Fällen Wohnsitzauflagen.
  • Ein Familiennachzug ist bei subsidiärem Schutz unter gewissen Bedingungen möglich.
  • Subsidiär Schutzberechtigte dürfen in Deutschland arbeiten, allerdings ist aufgrund des befristeten Aufenthalts die Stellensuche nicht einfach.
  • Begrenzungen in der Bewegungsfreiheit können durch Wohnsitzauflagen und die fehlende Berechtigung auf ein Ausweisdokument entstehen.
  • Subsidiär Berechtigte haben Anspruch auf Sozialleistungen.

 

III. Wichtige Information

Subsidiärer Schutz ist eine Art von Auffangtatbestand, wenn Anträge auf Asyl oder die Anerkennung als Flüchtling abgelehnt wurden. Der Betroffene sieht sich nachweislich in seinem Heimatland einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt. Betroffene erhalten eine Aufenthaltserlaubnis befristet für einen bestimmten Zeitraum. Vieles unterscheidet subsidiären Schutz von der Duldung, denn es besteht keine Ausreisepflicht während des subsidiären Schutzes.

 

IV. Worum geht es beim subsidiören Schutz?

Der Status des subsidiär Schutzberechtigten steht in Verbindung mit verschiedenen Rechten und Pflichten.

Subsidiär Schutzberechtigte werden aufgefangen, wenn ihnen in ihrem Heimatland ernsthafter Schaden droht. Bei ihnen liegen keine Voraussetzungen zur Anerkennung von Asyl oder einer Flüchtlingseigenschaft vor. Dennoch kommt es mit dem subsidiären Schutz nicht zur Abschiebung nach abgelehntem Asylantrag. Vielmehr werden den Schutzberechtigten verschiedene Rechte und Pflichten in Verbindung mit diesem Status gewährt. Neben der Aufenthaltserlaubnis sticht primär das Recht zur Arbeit heraus. Subsidiär Schutzberechtigte können sich verschiedenen Auflagen gegenübersehen, unter anderem einer Wohnsitzauflage, wenn sie soziale Leistungen beziehen.

V. Woher kommt das Konzept?

In Deutschland gab es lange Zeit keinen Tatbestand, der bei abgelehntem Asylantrag/abgelehnter Anerkennung als Flüchtling zum Tragen gekommen wäre. Zurück geht das Konzept des subsidiären Schutzes auf die Rechtsweiterentwicklung in der EU. Hier ist es insbesondere die EU-Richtlinie Richtlinie 2011/95, die 2013 in der Bundesrepublik umgesetzt wurde. Damit genießen auch Menschen Schutz, die in ihrem Heimatland ernsthaft gefährdet sehen, ohne aber einen klassischen Status als Flüchtling oder Asylberechtigter erwerben zu können.

VI. Welche Bedingungen gelten?

Bei einem abgelehnten Asylantrag kann es zu verschiedenen Folgewirkungen kommen. Der abgelehnte Asylsuchende wird zu einem subsidiären Schutzberechtigten. Wenn die Abschiebung aus unterschiedlichen Gründen nicht möglich ist, kann es zu einer Duldung kommen. Oder es erfolgt die Ausweisung/Abschiebung.

Voraussetzung für den subsidiären Schutz ist, dass der abgelehnte Asylbewerber stichhaltige Gründe für die Annahme darlegen kann, dass ihm in seinem Heimatland ein ernsthafter Schaden droht.

Anerkannte ernsthafte Schäden im Sinne dieses Gesetzes sind:

  • Verhängung/Vollstreckung der Todesstrafe
  • Folter oder andere unmenschliche/erniedrigende Behandlungen/Bestrafungen
  • ernsthafte, individuelle Bedrohungen des Lebens oder der Unversehrtheit im Zusammenhang mit willkürlicher Gewalt durch einen internationalen/innerstaatlichen bewaffneten Konflikt.

Klassisches Beispiel ist der subsidiäre Schutz aufgrund eines Bürgerkrieges im Heimatland.

VII. Geht es hier um einen Aufenthaltstitel?

Im engeren Sinne kennt das Gesetz nur fünf echte Aufenthaltstitel. Dabei handelt es sich um Visum, Aufenthaltserlaubnis, Blaue Karte der EU, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU und Niederlassungserlaubnis. Der Zusammenhang des sekundären Schutzes zum Aufenthaltstitel besteht darin, dass der Schutzberechtigte für einen befristeten Zeitraum (meistens ein Jahr) eine Aufenthaltserlaubnis erhält.

VIII . Weitere Fragen: Ausweis, Familiennachzug, Schulbesuch und Einbürgerung?

Für Betroffene ist es interessant, welche Rechte und Berechtigungen mit dem subsidiären Schutz verbunden sind:

Als subsidiärer Schutzberechtigter hat man keinen Anspruch auf einen Flüchtlingspass, in Ausnahmefällen kann nur ein Reisepass beantragt werden.

Wer in der Bundesrepublik als Flüchtling anerkannt wird, bekommt einen Flüchtlingspass. Man bezeichnet ihn auch als den Genfer Konvention Pass. Als subsidiär Schutzberechtigter wird dieser Pass nicht ausgestellt. Ausnahmsweise kann ein Reiseausweis beantragt werden. Das ist beispielsweise dann möglich, wenn der Betroffene keinen eigenen Pass mehr hat oder seiner abgelaufen ist. Ohne ein solches Ausweisdokument ist Reisen nicht möglich. Die Aufenthaltskarte hat eine Funktion als Ausweisersatz allein in Deutschland selbst. In ein anderes Land ist die Reise damit durchführbar.

Das Aufenthaltsgesetz regelt in § 36 a den Familiennachzug bei subsidiär Schutzberechtigten. Dieser kann aus humanitären Gründen erlaubt werden. Einbezogen in den Familiennachzug sind Ehegatten, minderjährige Kinder und die Eltern eines minderjährigen Ausländers. Die gesetzliche Regelung ist eine "Kann-Bestimmung". Es besteht daher für subsidiär Schutzberechtigte kein Anspruch auf Familiennachzug.

Minderjährige subsidiär Schutzberechtigte haben einen Anspruch auf Bildung und damit auf Schulbesuch in Deutschland.

Subsidiär Schutzberechtigte im Sinne von § 25 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz können eine Einbürgerung in Deutschland beantragen. Regelmäßig wird ein mindestens achtjähriger, rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland verlangt. Dabei werden Zeiten eines erfolgreich abgeschlossen Asylverfahrens, eine Anerkennung als Flüchtling sowie der Aufenthalt unter subsidiärem Schutz in dem Verfahren zur Einbürgerung angerechnet. Dagegen finden Zeiten einer Duldung nicht Anrechnung, weil Personen mit einer Duldung generell ausreisepflichtig sind. Voraussetzung für den Einbürgerungsantrag und die Erfüllung des Merkmals eines langjährigen zeitlichen Aufenthalts ist, dass es sich um einen ununterbrochenen Aufenthalt handelt. Es kommen weitere Bedingungen für die Einbürgerung hinzu.

 

IX. Vor- und Nachteile für subsidiär Schutzberechtigte

Wer subsidiär schutzberechtigt ist, hat nicht alle Rechte von anerkannten Asylbewerbern oder Flüchtlingen. Ein Beispiel ist die eingeschränkte Möglichkeit, einen Ausweis zu erlangen und damit zu reisen. Auf der anderen Seite bietet subsidiärer Schutz für einen gewissen Zeitraum mit der befristeten Aufenthaltserlaubnis eine Möglichkeit, in Deutschland zu leben und zu arbeiten.

Allerdings ist die Befristung mit Unsicherheiten verbunden. Das unterscheidet unter anderem auch eine Anerkennung als Flüchtling vom subsidiären Schutz. Nachteilig kann es sein, dass bei besonders hohem Flüchtlingsaufkommen der Familiennachzug ausgesetzt wird. Das war beispielsweise im Rahmen der Flüchtlingswelle 2015 der Fall. Bei subsidiär Schutzberechtigten ist häufig auch schwer, ein Arbeitsverhältnis aufzubauen. Die befristete Aufenthaltssituation schafft für Arbeitgeber größere Unsicherheiten und verringert die Bereitschaft, ein stabiles Arbeitsverhältnis anzubieten.

Der Status ist für die Betroffenen erheblich besser als nur geduldet zu werden. Ebenso kann der Status des subsidiären Schutzes über die Zeit hinweg zu einer dauerhaften Niederlassung in Deutschland führen. Dies ist nicht immer möglich, aber durch Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und weitere Bemühungen um einen Aufenthaltstitel in einigen Fällen doch. Es werden vor allem mit dem subsidiären Schutz Menschen aufgefangen, die andernfalls teilweise unter Gefahr für Leib und Leben in ihre Heimatländer abgeschoben werden. Für Betroffene kann es ein Problem darstellen, die Abgrenzungen zwischen Duldung, Asyl, Flüchtlingseigenschaft und subsidiärem Schutz zu verstehen. Es ist (auch) deshalb wichtig, schon frühzeitig von einem kompetenten Rechtsanwalt beraten zu werden.

X. Wer bekommt keinen subsidiären Schutz?

Schwerwiegende Gründe können subsidiären Schutz ausschließen. Dann rechtfertigen schwerwiegende Gründe Annahmen, dass ein potenziell Schutzberechtigter sich bestimmter Verfehlungen schuldig gemacht hat. Dazu zählen schwere Straftaten, Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie Handlungen, die mit den Zielen und Grundsätzen der UN nicht übereinstimmen. Bei diesen Annahmen schwerwiegender Gründe wird die Vergangenheit betrachtet. Ausgeschlossen ist der subsidiäre Schutz auch, wenn der Berechtigte (jetzt oder in Zukunft) eine Gefahr für die Allgemeinheit/die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

Bereits über den Wortlaut "der Annahmen" wird deutlich, wie streitig Ausschlussgründe für die Gewährung eines subsidiären Schutzes sein können. Kompetente Beratung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt in Aufenthaltsangelegenheiten ermöglicht eine objektive Bewertung möglicher Ausschlussgründe und die Nutzung von Rechtsmitteln bei Behördenentscheidungen.

XI. Fazit:Der Weg zur subsidiären Schutzberechtigung - besser mit einem erfahrenen Rechtsanwalt an Ihrer Seite

Das Konzept des subsidiären Schutzes ist sehr komplex. Bereits bei der Darlegung der Gefahr im Heimatland. Ebenso ist dieser Status subsidiärer Schutz für Betroffene nicht einfach verständlich. Berechtigte Menschen sollten mit ihren Rechten und Pflichten vertraut sein. Daher ist es sinnvoll, sich von Anfang an anwaltlich begleiten und beraten zu lassen. Das gilt umso mehr, wenn Schutzberechtigte die Möglichkeiten ausloten wollen, ihren Aufenthaltsstatus zu stabilisieren. Eine nur befristete Aufenthaltserlaubnis ist eine Belastung. Umso wichtiger ist es, mit den Möglichkeiten einer Verlängerung vertraut zu sein. Wenden Sie sich frühzeitig an uns. Wir sind in allen Fragen Ihrer Aufenthaltserlaubnis und Ihres subsidiären Schutzes für Sie da.

 

 

Autor: Strafverteidiger Roland Schulte Holthausen

Rechtsanwalt und Experte für Ausländerrecht Roland Schulte Holthausen hat Rechtswissenschaften in Bochum, Salzburg und Münster studiert. Nach anfänglicher Tätigkeit als Dozent in der Juristenausbildung und Rechtsanwalt im Wirtschaftsrecht hat er sich frühzeitig auf das Rechtsgebiet des Ausländerrechts spezialisiert. Seit der Kanzleigründung Anfang des Jahres 2016 hat das Kanzleiteam in über 1000 Fällen die Rechte von Mandanten in ausländerrechtlichen Mandanten vertreten. Die Kanzlei verfügt auf dem Rechtsgebiet des Ausländerrechts über einen hervorragenden überregionalen Ruf.

*Hinweis: Die Informationen in diesem Artikel sind nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert, zusammengetragen und geschrieben. Sie ersetzen jedoch keine Rechtsberatung. Bitte stellen Sie für eine rechtlich bindende Beratung eine Anfrage. Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder mögliche Änderung der Sachlage.

Telefon: 05341 - 268 98 88
E-Mail: info@strafverteidiger-salzgitter.de