Drogenhandel – Rechtliche Aspekte und mögliche Strafen

Das Bild zeigt einen Drogenhandel. Eine Person hält Geld in der Hand und eine Person die Drogen.

 

Autor: Rechtsanwalt und Strafverteidiger - Roland Schulte Holthausen

 

Gegen Sie besteht der Verdacht des Drogenhandels? Oder Sie haben bereits eine Anklageschrift erhalten und möchten wissen, welche rechtlichen Konsequenzen damit verbunden sind? Oder möchten Sie wissen, wo der Drogenhandel gesetzlich geregelt ist? Hier erfahren Sie alles Wichtige, was Sie in rechtlicher Hinsicht zum Drogenhandel wissen müssen und wie im Falle eines laufenden Ermittlungsverfahrens vorgegangen werden sollte.

 

II. Die wichtigsten Punkte in Kürze

  • Unter Drogenhandel kann der Kauf, Verkauf, Transfer oder die Herstellung illegaler Betäubungsmittel/Drogen verstanden werden
  • Die strafrechtliche Sanktion des Drogenhandels ist im Betäubungsmittelgesetz geregelt.
  • Es gibt verschiedene Arten des Drogenhandels, wie z.B. Online-Handel, Straßenhandel oder internationaler Schmuggel.
  • Strafschärfende Faktoren können bsw. sog. Gewerbsmäßigkeit, Bandenzugehörigkeit oder  die Verwendung von Waffen sein.
  • Die zu erwartende Strafe hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab.
  • Für die Strafzumessung ist vor allem die Menge und Art der gehandelten Betäubungsmittel relevant.

 

III. Was ist Drogenhandel?

Drogenhandel bezeichnet den Kauf, Verkauf, Transfer oder die Herstellung von illegalen Drogen. Dieser kann auf lokalen, nationalen oder internationalen Ebenen stattfinden und ist oft Bestandteil organisierter Kriminalität. Die daran beteiligten Drogen variieren je nach Region, umfassen aber häufig Substanzen wie Kokain, Heroin und Methamphetamine. Der Handel mit diesen Substanzen ist in den meisten Ländern, so auch in Deutschland, rechtswidrig und wird häufig hart bestraft.

 

IV. Wie werden Drogendelikte geregelt?

Drogenhandel ist im deutschen Strafrecht ein Teil des Betäubungsmittelstrafrechts und ist außerhalb des Strafgesetzbuchs (StGB) hauptsächlich im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) geregelt. Dieses Gesetz definiert die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Umgang mit Betäubungsmitteln, einschließlich deren Herstellung, Handel, Besitz, Vertrieb und Verbrauch. Das Ziel des BtMG ist es, die Volksgesundheit zu schützen, die missbräuchliche Verwendung von Betäubungsmitteln zu verhindern und die damit verbundene Kriminalität zu bekämpfen.

 

V. Arten des Drogenhandels

Der Drogenhandel zeigt sich in vielfältigen Ausprägungen, die abhängig von der Ebene der Organisation, der geographischen Reichweite und der Art der beteiligten Substanzen variieren können. Einige Hauptformen des Drogenhandels sind:

  • Straßenhandel: Dies ist die sichtbarste Form des Drogenhandels, bei der Drogen direkt an Konsumenten, oft in städtischen Gebieten, verkauft werden. Diese Form des Handels ist meist kleinskalig und häufig mit Straßenkriminalität verbunden.
  • Online-Handel: Mit dem Aufkommen des Internets und insbesondere des Darknets hat sich der Drogenhandel auch in den digitalen Raum verlagert. Hier können Drogen relativ anonym gekauft und verkauft werden, was die Strafverfolgung erschwert. Aber auch Messenger-Dienste oder Social-Media-Seiten werden für den Handel mit Drogen genutzt.
  • Großhandel: Auf dieser Ebene werden große Mengen an Drogen zwischen Lieferanten und Verteilern gehandelt. Dies involviert oft organisierte kriminelle Gruppen, die die Drogen importieren oder produzieren und an kleinere Dealer weiterverteilen.
  • Internationaler Schmuggel: Diese Form des Drogenhandels umfasst den Transfer von Drogen über Ländergrenzen hinweg. Drogenproduzierende Länder exportieren oft große Mengen illegaler Substanzen in Verbraucherländer. Dies ist häufig mit ausgeklügelten Methoden zum Verstecken der Drogen verbunden, um Zollkontrollen zu umgehen.
  • Pharmazeutischer Handel: In manchen Fällen werden auch verschreibungspflichtige Medikamente illegal gehandelt. Dies umfasst den Kauf und Verkauf von Medikamenten ohne gültige Verschreibung oder das Abzweigen und Verkaufen von Medikamenten aus legalen Versorgungsketten.
  • Synthetische Drogen und Labore: Eine neuere Entwicklung im Drogenhandel ist die Herstellung synthetischer Drogen wie Methamphetamine, synthetische Cannabinoide oder Designerdrogen in illegalen Laboren. Diese Drogen können sowohl lokal hergestellt als auch international gehandelt werden.
  • Geldwäsche und Finanzoperationen: Da der Drogenhandel oft enorme Mengen an Geld generiert, sind damit häufig umfangreiche Geldwäscheaktionen verbunden, um die illegalen Einnahmen zu legitimieren.

 

VI. Einfacher Drogenhandel und strafschärfende Faktoren

Einfacher Drogenhandel

Das Bild zeigt Drogen auf einem Tisch.

Der „einfache Drogenhandel“ in Deutschland führt üblicherweise zu milderen Strafen gemäß dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG).

Der Begriff „einfacher Drogenhandel“ wird oft verwendet, um den Handel mit illegalen Drogen zu beschreiben, der nicht durch zusätzliche strafverschärfende Faktoren wie Gewalt, Waffenbesitz, Bandenzugehörigkeit oder große Mengen geprägt wird. In Deutschland wäre dies im Rahmen des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) der Handel, der sich auf kleinere Mengen beschränkt und bei dem keine weiteren erschwerenden Umstände vorliegen.

Einfacher Drogenhandel kann beispielsweise das gelegentliche Weitergeben kleiner Mengen an Drogen unter Bekannten umfassen oder den Verkauf geringer Mengen durch einzelne Dealer, die nicht organisiert oder gewerbsmäßig handeln. Diese Art des Handels wird dennoch als kriminelle Handlung angesehen und entsprechend verfolgt, aber die rechtlichen Konsequenzen sind in der Regel weniger schwerwiegend als bei anderen Formen des Drogenhandels.

In der Praxis bedeutet dies, dass Personen, die des einfachen Drogenhandels überführt werden, meist mit milderen Strafen rechnen können, die von Geldstrafen bis hin zu kürzeren Freiheitsstrafen reichen können, abhängig von der Art der Droge, der Menge und den spezifischen Umständen des Falles. Es ist jedoch zu beachten, dass jeglicher Handel mit Betäubungsmitteln ohne entsprechende Erlaubnis illegal ist und meist strafrechtlich verfolgt wird.

 

Gewerbsmäßiger Drogenhandel

Gewerbsmäßiger Drogenhandel bezieht sich auf das Handeln mit Betäubungsmitteln in einer Weise, die darauf ausgerichtet ist, aus der wiederholten Begehung eine fortlaufende Einnahmequelle zu erzielen. In Deutschland ist diese Form des Drogenhandels besonders schwerwiegend und wird im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) behandelt.

Der Kernpunkt des gewerbsmäßigen Drogenhandels ist die Absicht, sich durch den fortgesetzten Handel eine dauerhafte Einkommensquelle zu schaffen, was auf eine höhere Stufe der kriminellen Aktivität und Organisation hindeutet. Dies unterscheidet ihn vom gelegentlichen oder einmaligen Verkauf von Drogen, da der gewerbsmäßige Handel eine planmäßige und auf Dauer angelegte Tätigkeit impliziert.

Rechtlich gesehen führt die Einstufung eines Drogenhandels als gewerbsmäßig zu einer höheren Strafandrohung. Dies spiegelt die gesellschaftliche und juristische Bewertung der schwereren Kriminalität und des größeren Schadens, den gewerbsmäßiger Drogenhandel verursachen kann, wider. Die Strafen können von mehrjährigen Freiheitsstrafen bis hin zu Höchststrafen reichen, insbesondere, wenn weitere erschwerende Umstände vorliegen, wie der Handel in großen Mengen, der Handel nahe Schulen oder der Einsatz von Gewalt oder Waffen.

 

Bandenmäßiger Drogenhandel

Bandenmäßiger Drogenhandel bezeichnet in Deutschland den Handel mit Betäubungsmitteln durch eine Bande, also eine auf eine gewisse Dauer angelegte Vereinigung von mehreren Personen (mindestens drei Personen), die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten zusammengefunden haben. Diese Definition ist im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) festgehalten und zielt auf Gruppierungen ab, die strukturiert zusammenarbeiten, um Drogenhandel oder andere damit verbundene kriminelle Aktivitäten zu betreiben.

Der bandenmäßige Drogenhandel wird härter bestraft als einzelne oder unorganisierte Drogendelikte, weil er typischerweise ein höheres Maß an Organisation, Planung und Ressourcen involviert, was zu einer größeren Verfügbarkeit von Drogen und damit zu einer größeren gesellschaftlichen Gefahr führt. Die Zusammenarbeit in einer Bande deutet auch auf die Möglichkeit hin, dass größere Mengen an Drogen gehandelt werden und dass die beteiligten Personen möglicherweise in weiteren kriminellen Aktivitäten verstrickt sind, wie Geldwäsche oder Gewaltverbrechen.

In der Praxis führt die Einstufung als bandenmäßiger Handel zu erheblichen strafrechtlichen Konsequenzen, einschließlich längerer Freiheitsstrafen und höherer Strafmaße. Das Gesetz sieht vor, dass solche Delikte mit einer Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe belegt werden können, abhängig von der Schwere des Falls und weiteren erschwerenden Faktoren.

 

Bewaffneter Drogenhandel

Bewaffneter Drogenhandel bezeichnet den Handel mit illegalen Drogen, bei dem die Beteiligten Waffen tragen oder diese bereithalten, um den Drogenhandel zu unterstützen oder zu schützen. In Deutschland wie auch in vielen anderen Ländern wird dieser Tatbestand besonders streng geahndet, da das Hinzufügen von Waffen das Risiko für Gewalt und somit die Gefahr für die öffentliche Sicherheit erheblich erhöht.

Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) in Deutschland sieht für den bewaffneten Drogenhandel härtere Strafen vor. Die Anwendung von Waffen im Rahmen des Drogenhandels ist ein Indikator für ein höheres Maß an krimineller Energie und Organisationsgrad, und es deutet oft auf Verbindungen zu organisierter Kriminalität hin. Die Anwesenheit von Waffen erhöht auch das Risiko von gewaltsamen Konflikten, sowohl zwischen kriminellen Gruppen als auch zwischen diesen Gruppen und den Strafverfolgungsbehörden.

Die rechtlichen Folgen des bewaffneten Drogenhandels können in Deutschland sehr schwerwiegend sein, inklusive langjähriger Gefängnisstrafen. Solche Strafen spiegeln die Ernsthaftigkeit wider, mit der der Staat auf die Kombination von Drogenkriminalität und Waffengewalt reagiert.

 

VII. Welche Strafe für Drogenhandel?

Das Bild zeigt eine Person von hinten, die Handschellen trägt.

Die Strafen für Drogenhandel in Deutschland variieren gemäß Betäubungsmittelgesetz stark.

Die Strafen für Drogenhandel in Deutschland hängen stark von den Umständen des Einzelfalles ab, wie der Art und Menge der Drogen, dem Vorhandensein von erschwerenden Faktoren wie Waffenbesitz oder bandenmäßigem Handel und der Vorstrafen des Täters. Die entsprechenden Regelungen finden sich im Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Hier sind einige der möglichen Strafen skizziert:

 

  • Freiheitsstrafe: Die Strafen reichen von einigen Monaten bis zu mehreren Jahren Gefängnis. Für schwerwiegendere Fälle, insbesondere, wenn große Mengen, gewerbsmäßiger Handel oder bandenmäßiger Handel vorliegen, sind höhere Strafen vorgesehen. In extremen Fällen, wie bei sehr großen Mengen oder dem Handel mit besonders gefährlichen Drogen, kann eine Freiheitsstrafe von bis zu 15 Jahren verhängt werden.
  • Geldstrafen: In weniger schweren Fällen kann das Gericht auch eine Geldstrafe verhängen, insbesondere wenn es sich um kleinere Mengen handelt oder der Angeklagte als Konsument ohne Gewinnerzielungsabsicht gehandelt hat.
  • Mindeststrafen: Für bestimmte schwerwiegende Formen des Drogenhandels, wie bandenmäßigen oder bewaffneten Handel, gibt es Mindestfreiheitsstrafen. Beispielsweise ist für den bandenmäßigen Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Mindeststrafe von fünf Jahren vorgesehen.
  • Möglichkeit der Bewährung: Bei geringeren Mengen und wenn keine weiteren schwerwiegenden Umstände vorliegen, kann das Gericht eine Freiheitsstrafe zur Bewährung aussetzen. Die Entscheidung hängt stark von den Umständen des Einzelfalls ab, einschließlich der Persönlichkeit des Täters und seinem sozialen Umfeld.
  • Maßnahmen zur Rehabilitation: In Fällen, in denen die Sucht des Täters eine Rolle spielt, können Gerichte auch therapeutische Maßnahmen anordnen, etwa die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder die Teilnahme an einem Drogenberatungsprogramm, § 35 BtmG – „Therapie statt Strafe“.
  • Führerscheinmaßnahmen: Neben strafrechtlichen Sanktionen kommen bei Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz auch verkehrsrechtliche Konsequenzen in Betracht. Hierzu zählt vor allem der Entzug der Fahrerlaubnis, der sich auch bei einer Einstellung des Verfahrens nach § 31 a BtMG ergeben kann. Das Gericht spricht dem Verurteilten dann die Fähigkeit zum Führen eines Kraftfahrzeuges ab. Zur Wiedererlangung können zusätzlich die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) sowie Abstinenznachweise mittels Haarproben bzw. Urinkontrollen angeordnet werden.
  • Abschöpfung von Vermögenswerten: Im Rahmen des Strafverfahrens kann das Gericht auch die Einziehung von Vermögenswerten anordnen, die durch den Drogenhandel erlangt wurden. Dies soll die finanzielle Basis der kriminellen Aktivitäten treffen und ist Teil der Bemühungen, die Profitabilität von Drogenhandel zu mindern.

Die genaue Bestrafung wird immer auf der Grundlage der spezifischen Details des Falls und unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Täters festgelegt.

 

Was sind strafrechtlich relevante Mengen von Betäubungsmitteln?

Das Betäubungsmittelgesetz kennt drei verschiedene Mengenbegriffe, anhand derer ein Gericht die Schwere eines Betäubungsmitteldeliktes und die zugehörige Strafe beurteilt. Diese werden als geringe Menge (Kleinstmenge), Normalmenge und nicht geringe Menge bezeichnet. Eine gesetzliche Definition dieser Begriffe gibt es nicht.

Vor allem die sogenannten "nicht geringen Mengen" spielen eine wichtige Rolle, da sie entscheidend dafür sind, wie schwer ein Drogendelikt bestraft wird. Eine nicht geringe Menge bezieht sich auf eine Drogenmenge, die über dem Rahmen des Eigenbedarfs liegt und daher eine erhöhte Gefahr für die Allgemeinheit darstellt. Die Festlegung dieser Mengen ist spezifisch für jede Substanz und basiert auf deren Wirkstoffgehalt. Beispiele für eine nicht geringe Menge gängiger Drogen finden Sie hier.

Diese Mengen sind wichtig, weil das Überschreiten der Grenze zu einer nicht geringen Menge eine strengere Strafverfolgung nach sich zieht, inklusive längerer Haftstrafen. Beispielsweise sieht das Betäubungsmittelgesetz für den Handel, die Herstellung oder den Import von Drogen in nicht geringer Menge höhere Mindeststrafen vor, oft beginnend bei einem Jahr Freiheitsstrafe und für bestimmte schwerwiegende Fälle auch bis zu fünf Jahren als Mindestmaß.

 

Welche Strafe hat ein Ersttäter bei Drogenhandel zu erwarten?

Die Strafe für Drogenhandel für Ersttäter in Deutschland hängt ebenfalls von mehreren Faktoren ab, darunter die Art und Menge der Drogen, ob der Handel gewerbsmäßig oder bandenmäßig erfolgte und ob weitere erschwerende Umstände vorliegen. Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) bildet auch hier die rechtliche Grundlage für diese Bestimmungen. Bei Ersttätern kann das Gericht unter Umständen auch eine mildere Strafe verhängen, insbesondere wenn der Täter geständig ist und aktiv an der Aufklärung der Tat mitwirkt. In Fällen, in denen die Delikte weniger schwerwiegend sind und keine weiteren strafverschärfenden Umstände vorliegen, könnten alternative Strafmaßnahmen wie Bewährung, Geldstrafen oder therapeutische Maßnahmen in Betracht gezogen werden.

 

Welche Strafe droht bei Drogenbesitz?

Auch der Besitz von Betäubungsmitteln ist strafbar. Die hierfür drohenden Strafen hängen ebenfalls, wie beim Drogenhandel von verschiedenen Faktoren ab, einschließlich der Art und Menge der Drogen, den Umständen des Besitzes (z.B. ob der Besitz zum Eigenverbrauch oder für den Weiterverkauf gedacht war) und den persönlichen Hintergrund des Täters, wie Vorstrafen oder Ersttäterschaft.

Bei Besitz geringer Mengen von Drogen für den Eigenbedarf, können die Strafverfolgungsbehörden unter bestimmten Umständen von einer Strafverfolgung absehen. Der einfache Besitz von Betäubungsmitteln ohne Nachweis der Handelsabsicht wird in der Regel weniger streng bestraft als der Drogenhandel. Die möglichen Strafen reichen von Geldstrafen bis zu Freiheitsstrafen, wobei kürzere Freiheitsstrafen häufig zur Bewährung ausgesetzt werden können, insbesondere bei Ersttätern.

Der Besitz von Drogen in Mengen, die über die geringen Mengen hinausgehen, zieht in der Regel härtere Strafen nach sich, einschließlich möglicher Freiheitsstrafen ohne Bewährungsoption. Besonders streng werden Fälle bestraft, in denen der Besitz von Betäubungsmitteln unter erschwerenden Umständen erfolgt, wie z.B. in der Nähe von Schulen, oder wenn Waffen mitgeführt werden. Solche Fälle können zu deutlich höheren Freiheitsstrafen führen.

 

Droht U-Haft bei Drogenhandel?

Die Untersuchungshaft kann bei einem Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz, und damit auch bei Drogenhandelt nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 112 StPO angeordnet werden. Dafür muss zunächst ein dringender Tatverdacht bestehen. Dieser ist gegeben, wenn eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass jemand Täter oder Teilnehmer eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz ist. Darüber hinaus muss auch ein sogenannter Haftgrund vorliegen. Dies kann Flucht, Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr sein. Schließlich muss U-Haft stets auch verhältnismäßig sein. Sie kommt daher nicht bei geringfügigen Verstößen gegen das BtMG in Betracht. Genauere Informationen zur U-Haft erhalten Sie hier.

 

VIII. Wann verjährt Drogenhandel?

Die Verjährungsfristen für Straftaten, einschließlich Drogenhandel, in Deutschland sind im Strafgesetzbuch (StGB) festgelegt. Die genaue Verjährungsfrist für Drogenhandel hängt von der Schwere des Delikts und der Höhe der angedrohten Strafe ab.

Allgemein gilt:

  • Für Vergehen, bei denen die angedrohte Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr beträgt, beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre.
  • Bei Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr (Verbrechen) verlängert sich die Verjährungsfrist entsprechend der Höhe der maximalen Strafandrohung. Dies kann fünf, zehn, fünfzehn oder zwanzig Jahre sein.

Beim Drogenhandel, insbesondere wenn es sich um schwere Fälle handelt, wie z.B. Handel in nicht geringer Menge oder bandenmäßiger Handel, können die angedrohten Freiheitsstrafen sehr hoch sein. In solchen Fällen kann die Verjährungsfrist bis zu zwanzig Jahre betragen. 

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Verjährung unter bestimmten Umständen unterbrochen werden kann, z.B. durch Ermittlungshandlungen der Strafverfolgungsbehörden. Dies kann dazu führen, dass die Verjährungsfrist gehemmt wird oder neu zu laufen beginnt.

 

IX. Verteidigungsziel

Bei Betäubungsmitteldelikten hängt die Chance der Strafverteidigung und damit auch das Verteidigungsziel, immer stark vom Einzelfall ab. Viele Faktoren müssen dabei berücksichtigt werden. Wichtig hierfür ist vor allem die Akteneinsicht, um sich einen Überblick über die bisher geführten Ermittlungen zu verschaffen.

 

Einstellung des Verfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts

Wenn schon aus den bisherigen Ermittlungen nicht eindeutig hervorgeht, ob überhaupt eine Straftat begangen wurde, besteht die Möglichkeit, auf eine Einstellung des Verfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO hinzuwirken oder vor Gericht einen Freispruch anzustreben.

 

Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit

In bestimmten Fällen besteht die Möglichkeit, eine Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit anzuregen. Dies richtet sich maßgeblich nach den §§ 153 ff. StPO. Für den Besitz von Betäubungsmitteln sieht das BtMG noch die weitere Möglichkeit der Einstellung nach § 31a BtMG vor, wenn es sich um Betäubungsmittel zum Eigenverbrauch handelt und es sich bei der nachgewiesenen Menge um eine geringe Menge an Betäubungsmitteln handelt. Der § 31a BtMG gilt jedoch lediglich für den Besitz und nicht für den Handel mit Drogen.

 

Milde Strafe bzw. Verständigung mit Gericht und Staatsanwaltschaft

Wenn die Täterschaft nachgewiesen ist und eine Einstellung des Verfahrens wegen Drogenhandel nicht mehr in Betracht kommt, kann es unter Umständen ratsam sein, im Rahmen einer Verständigung mit Gericht und Staatsanwaltschaft, eine möglichst geringe Strafe zu erwirken.

 

X. Kanzlei Schulte Holthausen – Warum Sie einen Anwalt beauftragen sollten

Wenn gegen Sie der Verdacht des Drogenhandels besteht oder Sie bereits eine Anklageschrift erhalten haben, gilt es zunächst einmal Ruhe zu bewahren. Wir raten Ihnen in einem solchen Fall dringend dazu, möglichst zeitnah eine Beratung durch einen Rechtsanwalt für Strafrecht in Anspruch zu nehmen. Sie sollten sich an die Kanzlei Schulte Holthausen wenden, noch bevor Sie eine Einlassung gegenüber der Polizei oder Staatsanwaltschaft abgeben.

Außerdem laufen unter Umständen auch Rechtsmittelfristen: Wenn gegen Sie beispielsweise ein Strafbefehl ergangen sein sollte, so können Sie hiergegen nur innerhalb eines Zeitraums von zwei Wochen vorgehen. In vielen Fällen des Betäubungsmittelstrafrechts wird außerdem eine Pflichtverteidigung in Betracht kommen – auch insoweit beraten wir Sie gerne über Ihre Rechte und Möglichkeiten. Kontaktieren Sie uns, damit wir nach erfolgter Akteneinsichtnahme gemeinsam eine Verteidigungsstrategie für Ihren speziellen Fall ausarbeiten können.

Wir sind eine auf das Strafrecht spezialisierte Kanzlei, mit Sitz in Salzgitter und Braunschweig, und das Betäubungsmittelstrafrecht stellt einen unserer Schwerpunkte dar. Vor allem in Salzgitter ist die Bandbreite der Fallkonstellationen, in denen wir auf dem Gebiet des Betäubungsmittelstrafrechts tätig geworden sind, weit gefächert. Relevant ist häufig zuerst die Frage, auf welche Mengen Betäubungsmittel sich der Verstoß bezieht. Handelt es sich lediglich um eine geringe Menge, ist stets primäres Ziel, eine Anklage sowie einen möglichen Gerichtstermin zu vermeiden und das Ermittlungsverfahren zur Einstellung zu bringen. Bei Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz können allerdings auch schnell hohe Straferwartungen im Raum stehen, sodass eine weitergehende Verteidigung notwendig ist. 

Für eine erfolgversprechende Verteidigung sind in solchen Fällen vertiefte Kenntnisse des Betäubungsmittelstrafrechts unabdingbar, da dies sonst zu erheblichen Nachteilen für den Mandanten führen kann - dies gilt insbesondere auch, wenn es um Fragen von Therapiemöglichkeiten an Stelle von Haftstrafen oder auch um eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt geht. Nehmen Sie gerne telefonisch oder per E-Mail Kontakt zu uns auf und wir finden gemeinsam eine für Sie geeignete Lösung.

 

 

 

Autor: Strafverteidiger Roland Schulte Holthausen

Rechtsanwalt und Experte für Ausländerrecht Roland Schulte Holthausen hat Rechtswissenschaften in Bochum, Salzburg und Münster studiert. Nach anfänglicher Tätigkeit als Dozent in der Juristenausbildung und Rechtsanwalt im Wirtschaftsrecht hat er sich frühzeitig auf das Rechtsgebiet des Ausländerrechts spezialisiert. Seit der Kanzleigründung Anfang des Jahres 2016 hat das Kanzleiteam in über 1000 Fällen die Rechte von Mandanten in ausländerrechtlichen Mandanten vertreten. Die Kanzlei verfügt auf dem Rechtsgebiet des Ausländerrechts über einen hervorragenden überregionalen Ruf.

*Hinweis: Die Informationen in diesem Artikel sind nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert, zusammengetragen und geschrieben. Sie ersetzen jedoch keine Rechtsberatung. Bitte stellen Sie für eine rechtlich bindende Beratung eine Anfrage. Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder mögliche Änderung der Sachlage.

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