Rechtsanwalt Schulte Holthausen

Aktuelles

Wir suchen: Eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt als Unterstützung für unser Kanzleiteam in Vollzeit oder Teilzeit. Unsere Mandanten sind auf den Rechtsgebieten des Ausländer- und des Strafrechts typischerweise Problemen ausgesetzt, die als existenziell empfunden werden. Diesem „Stress“ werden auch Sie bei einer Mitarbeit in unserer Kanzlei mittelbar ausgesetzt sein. Es ist daher unabdingbar, dass Sie über ganzheitliches Denken, viel Einfühlungsvermögen und hohes Verantwortungsbewusstsein verfügen. Eigenständiges Arbeiten, Loyalität und gute Englischkenntnisse sind bei uns Voraussetzung.
Berufserfahrung oder ein vorhandener Fachanwaltstitel sind gern gesehen, aber nicht zwingende Voraussetzung - auch Berufseinsteiger sind herzlich willkommen.

Wir bieten: Sofern Sie Berufseinsteiger sein sollten, bezahlen wir Ihnen einen Fachanwaltslehrgang und versorgen Sie mit entsprechenden Fällen für den Fachanwalt. Darüber hinaus können Sie teilweise aus dem Homeoffice bzw. nicht standortgebunden arbeiten. Kosten für Fort- und Weiterbildungen werden von uns übernommen; wir unterstützen Sie auf Ihrem beruflichen Werdegang. Die Freude an der beruflichen Tätigkeit und ein kollegiales Miteinander sind uns wichtig. Sie können auch von Beginn an Kontakt zu unseren Mandanten haben.
Senden Sie uns gern Ihre aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen unter Mitteilung der Gehaltsvorstellungen zu. Unterstützen Sie uns bei unserem Versuch, uns weiter zu entwickeln.

Wir werden verstärkt von Frau Marlene Froschek, unserer neuen Mitarbeiterin. Frau Froscheck hat bereits in einigen Rechtsanwaltskanzleien Berufserfahrung sammeln können und wird fortan Kanzlei Schulte Holthausen unterstützen. Wir freuen uns auf eine gute Zusammenarbeit!

Gruselig wie schnell die Zeit vergeht. Schon zwei „Corona-Jahre“ sind in den Büchern.  Wir blicken voller Vorfreude auf das vor uns liegende Jahr 2022: Schon zum jetzigen Zeitpunkt steht fest, dass wir in zwei strafrechtlichen Großverfahren verteidigen werden, eines davon am Landgericht Braunschweig wegen einer Schießerei in der Innenstadt mit zahlreichen Beteiligten, bei der - Gott sei Dank - niemand körperlich verletzt worden ist. Wir freuen uns dabei sein zu dürfen und werden uns wie immer mit vollem Einsatz für unsere Mandanten einbringen. Ihnen wünschen wir einen guten Rutsch, alles Gute und vor allem Gesundheit für das neue Jahr!

Ein Strafverfahren aus der extremistischen Szene hat uns – das zweite Mal seit Kanzleigründung - einige Verhandlungstage in Berlin beschert. Immer wieder aufs Neue bemerkenswert: Das Landgericht Berlin Tiergarten - das größte Strafgericht Europas! Das Brandenburger Tor passe gleich zweimal in „unseren“ großen Empfangssaal, wusste die freundliche Richterin zu berichten, nicht ohne Stolz in ihrer Stimme. Unserem Mandanten war der Saal vermutlich egal - das Ergebnis nicht: Nach einiger Zeit in Untersuchungshaft durfte er das Gericht als freier Mann verlassen, wir haben unser Ziel durchgesetzt und eine Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung erreicht.

In einiger Zeit wird in dieser Rubrik eine Darstellung der aus unserer Sicht schönsten Gerichtssäle und Gebäude erfolgen, in denen wir deutschlandweit verteidigt haben.

 

Wiederholt haben wir zuletzt Mandanten in meiner ursprünglichen Herkunftsregion, dem Ruhrgebiet, verteidigt. So zuletzt vor den Amtsgerichten Ratingen und Duisburg und in einem gerade erst abgeschlossenen größeren Strafverfahren wegen Kapitalstraftaten vor dem Landgericht Dortmund mit zahlreichen Hauptverhandlungstagen. (Auf dem Foto ist der große Hauptverhandlungssaal 130 zu sehen)

 

Unser Mandant hatte u.a. eine Körperverletzung mit einer Axt begangen, wobei ihm in der Anklage vorgeworfen worden war, mit diesem körperlichen Übergriff darauf zu zielen, ein Bier zu bekommen, das das Opfer in der Hand gehalten hatte. Die Staatsanwaltschaft sah darin einen schweren räuberischer Diebstahl, der nach dem Gesetz mit einer Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren geahndet wird (§ 252 StGB i.V.m. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB). Wir konnten im Verlaufe der Beweisaufnahme herausarbeiten, dass es unserem Mandanten nicht um das Bier gegangen war; jedenfalls konnte die Staatsanwaltschaft dies zuletzt nicht mehr beweisen, auch eine reine Provokation des Opfers mit späterer gefährlicher Körperverletzung stand im Raum. Der Hauptvorwurf konnte so noch vor der Urteilsverkündung zur Einstellung gebracht werden und es verblieb bei einer Strafe im bewährungsfähigen Rahmen – ein hervorragendes Ergebnis.

 

Unser (Teil-)Ziel, einmal in einer großen Schwurgerichts- oder Wirtschaftsstrafsache vor dem Gericht meiner Heimatstadt, dem Landgericht Essen, verteidigen zu dürfen, rückt damit in greifbare Nähe. In der Verhandlungspause würde ein köstlicher Cappuccino bei der Mörchen-Eisdiele an der Rüttenscheider Straße locken, bei hoffentlich nicht zu heißem, angenehmem Sonnenschein!

In der Zeit von Februar bis Oktober sind wir von Frau Rechtsreferendarin Elisabeth Blum unterstützt worden. Frau Blum hat schon frühzeitig in ihrer Ausbildung ihren Interessenschwerpunkt auf das Ausländerrecht gelegt. So war sie von 2014 bis 2016 Mitglied des Praxisprojekts Migrationsrecht und hat ehrenamtlich den paritätischen Wohlfahrtsverband unterstützt. Ferner hat sie ein mehrmonatiges Praktikum bei der Konrad-Adenauer-Stiftung in Beirut absolviert. In unserer auf Ausländer- und Strafrecht spezialisierten Kanzlei hat Frau Blum ihren Interessenschwerpunkt vertiefen können. Trotz der Corona-Pandemie konnte sie sich gut in den Kanzleialltag einbringen und an Mandantengesprächen und Gerichtsterminen teilnehmen. Hervorzuheben ist insbesondere eine Arbeit in einem Strafverfahren wegen Subventionsbetruges - ein Thema, dass manch eine(n) Referendar(in) und auch gestandenen Rechtsanwalt abschrecken mag. Das von Frau Blum gefertigte Schreiben konnten wir ohne wesentliche Änderungen übernehmen und in der Folge ist das Strafverfahren durch die Staatsanwaltschaft Braunschweig gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden.

Wir wünschen Frau Blum alles Gute und die erforderliche Geduld, gepaart mit etwas Mut, für einen erfolgreichen Berufseinstieg.

Unten am Seitenende sehen Sie einige Fotos unserer Kanzleiräume, die wir seit Sommer 2018 am Bruchtorwall in der Braunschweiger Innenstadt betreiben. Für die noch ganz kleinen oder besonders ungestümen Kanzleibesucher

wurde inzwischen noch eine Hüpfburg und ein Bällebad bestellt.

In vielen Strafverfahren steht Aussage gegen Aussage oder es kommt jedenfalls entscheidend auf die Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage an. Erst Recht gilt dies im Asylrecht, in dem der Kläger oftmals das wichtigste und vielfach auch einzige „Beweismittel in eigener Sache“ ist. Bedenkt man die Bedeutung, die die Glaubwürdigkeit von Zeugen und die Glaubhaftigkeit solcher Aussagen hat, wird schnell deutlich, dass auf die Schulung von strukturierter Vernehmung und Feststellung der Glaubhaftigkeit von Aussagen kaum genug Wert gelegt werden kann. Viel zu häufig liest man in Gerichtsurteilen allgemeine Floskeln wie „an der Glaubwürdigkeit der Person des Zeugen und an der Glaubhaftigkeit der Aussage bestehen keine Bedenken“, ohne dass die Aussagen wirklich hinreichend gewürdigt werden. Dies gilt mitunter sogar in Fällen, in denen es gerade entscheidend auf die Frage ankommt, ob eine Person die Wahrheit sagt oder nicht.

In Rechtsprechung und Literatur haben sich zahlreiche Merkmale herausgebildet, die dem Rechtsanwender helfen sollen zu erkennen, ob ein Zeuge oder Angeklagter lügt oder die Wahrheit sagt (grundlegend hierzu BGH 1 StR 618/98, Urteil v. 30.07.1999). Einige dieser Kriterien sollen nachstehend dargestellt werden. Die Aufzählung kann naturgemäß in dem hiesigen Rahmen nur sehr verkürzt erfolgen. Lesern, die sich für diese Fragestellungen interessieren, sei die überaus umfangreiche Literatur zu diesem Thema, insbesondere aber die prägnante Darstellung in dem Buch „Strukturierte Vernehmung und Glaubhaftigkeit“ von Hermanutz – Litzcke – Kroll, 4. Auflage 2018“, ans Herz gelegt. Zunächst sollten Vernehmungspersonen Zeugen stets frei erzählen lassen; so kann beispielsweise festgestellt werden, ob ein Zeuge grundsätzlich eher eine ausführliche, „blumige“ Erzählweise hat oder nur das Nötigste angibt. Da Fragen von Vernehmungsbeamten auch geeignet sein können, die Erinnerung von Zeugen stark zu lenken, ist die freie Rede für die Feststellung wichtig, woran sich ein Zeuge wirklich noch selbst erinnern kann.  Die folgenden Kriterien sind nicht schematisch anzuwenden. So können beispielsweise vorhandener Detailreichtum und Widerspruchsfreiheit in einer Aussage stets als Kriterien angesehen werden, die für die Glaubhaftigkeit einer Aussage sprechen. Das Fehlen dieser Kriterien wiederum muss nicht zwingend gegen die Glaubhaftigkeit einer Aussage sprechen: Wie bereits festgestellt gibt es Personen, die Geschehnisse knapp und detailarm schildern - ohne dass diese Zeugen lügen. Es ist auch zu berücksichtigen, dass Zeugen mitunter das erste Mal in ihrem Leben vor Gericht aussagen müssen, sich vielen Fragen ausgesetzt sehen und mitunter von Staatsanwaltschaft oder Verteidigung hart angegangen werden; die dadurch verursachte Aufregung mag zu Widersprüchen in der Aussage führen - ohne dass die Zeugen lügen.

Gerade im Asylrecht ist es ein beliebtes Vorgehen einiger Verwaltungsrichter, zunächst Widersprüchlichkeiten herauszuarbeiten zwischen der Schilderung, die der Kläger bei der Anhörung beim Bundesamt getätigt hat und derjenigen, die er in der mündlichen Verhandlung vor Gericht macht, um danach, darauf gestützt, die Klagen abzuweisen. Hier wird im juristischen Alltag leider viel zu wenig Wert auf aussagepsychologische Gesichtspunkte gelegt: Der Situation bei einer Anhörung beim Bundesamt, der Sorge und Aufregung der Beteiligten sowie der Eile, in der Behörden die Einzelfälle abarbeiten, wird nicht ausreichend Rechnung getragen - ganz zu schweigen von Schwierigkeiten, die sich aus dem Umstand ergeben, dass ein Dolmetscher „zwischengeschaltet“ wird.

Weitere Gesichtspunkte, die es bei der Bewertung einer Aussage zu berücksichtigen gilt, sind u.a.:

Handlungskomplikationen:
Hierunter versteht man unerwartet auftretende Hindernisse in der Schilderung eines Zeugen. Beispiel: „Nach dem Überfall wollte ich aus dem Keller raus. Ich habe jedoch die Tür zum Treppenhaus nicht aufbekommen. Ich weiß nicht, ob sie abgeschlossen war, oder ob sie nur geklemmt hat. Ich bin dann durch das Fenster gestiegen“.

Geschilderte Handlungskomplikationen können ein Anzeichen für eine wahre Aussage sein. Denn zum einen lassen sie sich unter Umständen nachprüfen (gibt es eine abschließbare /klemmende Tür zum Treppenhaus?). Zum anderen tendieren die meisten lügenden Menschen dazu, möglichst schnell zum Ende ihrer Aussage zu gelangen bzw. wieder zu dem Teil der Aussage zurückkehren zu können, der der Wahrheit entspricht. Eine Komplikation ist schwer simulierbar und viele Personen, die lügen, werden nicht auf die Idee kommen, noch eine Komplikation in den geschilderten Ablauf einzubauen.

Überflüssige oder ungewöhnliche Details:
Beispiel: „Er schlug mich, ich fiel in die Pfütze, das Wasser fühlte sich kalt an.“
Die Information, dass das Wasser kalt war, ist unnötig und trägt den geschilderten Sachverhalt nicht voran, spricht aber für tatsächlich Erlebtes.

Querverbindungen zu ähnlichen Vorgängen
Beispiel: „Ich hatte noch Glück mit 1.300,00 € Schaden. Tobias war auch im Sommer auf eine Mauer gefahren, er hatte Totalschaden.“
Auch solche Querverbindungen können ein Anzeichen für die Glaubhaftigkeit einer Aussage sein: Die Konstruktion einer nicht erlebten Tat stellt nämlich bereits eine kognitive Leistung dar; die Konstruktion einer zweiten nicht erlebten Tat, die der Ersten im Kern ähnlich, in den Ausschmückungen aber verschieden ist, dürfte die kognitiven Fähigkeiten der meisten Personen übersteigen.

Spontane Verbesserung und Eingeständnis von Erinnerungslücken
Eine Person, die die Unwahrheit sagt, wird weniger dazu tendieren die eigene Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen. Sie wird stattdessen eher trotzig reagieren.

Ungeordnete Erzählweise
Eine ungeordnete Erzählweise ist ein Hinweis auf die Schilderung tatsächlicher Erlebnisse. Denn eine Person, die sich eine Geschichte ausdenkt, wird dazu tendieren, diese chronologisch erzählen zu wollen, um nicht durcheinander zu kommen. Durch Fragen der Vernehmungsperson, die im zeitlichen Ablauf „springen“ bzw. immer wieder an anderen Stellen der Schilderung ansetzen („Jetzt erzählen Sie doch bitte noch mal ab dem Moment, wo Ihre Frau die Küche verlassen hat“), lässt sich eine solche Person unter Umständen in Widersprüchlichkeiten verstricken. Eine Person, die die Wahrheit erzählt, wird dagegen einen Handlungsverlauf auch bei Sprunghaftigkeit und scheinbarer Unstrukturiertheit zu einem stimmigen Ganzen formen können.

Ausflüchte im Vortrag; (insbesondere Ausführungen wie z.B. „üblicherweise“ oder „sonst immer“.
Beispiel: „Wie lange waren Sie denn auf der Toilette?“ „Blöde Frage. Wie lange dauert so etwas? Vielleicht drei Minuten.“
Eine Person, die die Wahrheit sagt, wird eher dazu tendieren, die gestellte Frage genau beantworten zu wollen und darüber nachdenken, wie lange ungefähr sie in dem konkreten geschilderten Fall auf Toilette war. Eine Person die die Unwahrheit sagt, wird eher auf allgemeine Erfahrung abstellen oder darauf verweisen, wie etwas üblicherweise ist.

Inschutznahme des Täters und Selbstbelastung
Bei einer falschen Aussage kann die Absicht bestehen, eine andere Person zu Unrecht als Täter zu bezichtigen. Eine Inschutznahme des Täters wäre in so einem Fall kontraproduktiv und ein Anzeichen für die Wahrheit einer Aussage.

Unverstandene Handlungen (insbesondere auch bei Kindern)
Beispiel: „Als ich die Wäsche von meinem Sohn im Schrank verstaut habe, sind da zwei kleine Päckchen mit weißem Pulver herausgefallen. Warum mein Sohn ausgerastet ist, als ich sie weggeworfen habe, habe ich nicht verstanden.“
Die Konstruktion einer unverstandenen Handlung in einer erdachten Geschichte würde ein Zurückversetzen in eine frühere kognitive Entwicklungsstufe bedeuten, in der diese Handlung noch unbekannt war; dies ist schwer zu simulieren.

Brüche im Verhalten oder Auftreten
Ein übermäßig selbstbewusstes oder unsicheres Verhalten (Herumwackeln auf dem Stuhl, Meiden von Blickkontakt, Zittern usw.) gibt für sich genommen wenig Aufschluss darüber, ob eine Person die Wahrheit sagt oder nicht. Schließlich kann ein solches Verhalten dem Charakter einer Person oder ihrer Aufregung oder emotionalen Betroffenheit geschuldet sein. Für die Bewertung der Aussage wird ein solches Verhalten aber relevant, wenn ein „Bruch“ in dem Verhalten der Aussageperson gegeben ist: Eine Person beispielsweise, die anfangs, insbesondere bei der Schilderung der Vorgeschichte bzw. des Randgeschehens, selbstbewusst auftritt, dann aber, wenn sie zum Kern ihrer Aussage kommt, auf einmal unsicher wird, mag die Unwahrheit sagen.

Steifes vortragen oder Wesensveränderung
Als Beispiel mag das folgende Video einer Aussage dienen, die erwiesenermaßen gelogen war:

Die im ersten Teil des Videos wahrheitswidrig geschilderten Tatsachen werden mit versteinerter Miene vorgetragen und wirken unnatürlich. Im zweiten Teil dann - die wahre Aussage - wirken sie authentisch, Herr Daum wirkt wie ausgewechselt. Dieses Video zeigt aber auch, wie schwierig die Feststellung der Kriterien ist: Natürlich ist es mit Blick auf den zweiten Teil der Aussage einfach, festzustellen, dass die erste Aussage gelogen war. Die versteinerte Miene in der ersten Version hätte aber auch einfach der Anspannung und der emotionalen Belastung in der Situation geschuldet sein können.

Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass es Gegenstand nahezu jeder Fortbildung zum Thema Aussagepsychologie ist, dass Zeugen - entgegen weitverbreiteter Vorstellung - ein verhältnismäßig schwaches Beweismittel sind. Dies wird auf den entsprechenden Fortbildungen unter Nennung unzähliger Beispiele belegt. Eine Mutter beispielsweise, die ihr Kind dabei hat, wenn ein Verkehrsunfall geschieht, wird in erster Linie auf ihr Kind achten und kaum etwas zu dem Unfall sagen können.
Aufschluss kann es auch geben, wenn Sie einfach einmal eine Ihnen nahestehende Person aus einer Tiefschlafphase vorsichtig wecken. Wichtig ist, dass Sie darauf achten, die Person vorsichtig zu wecken, damit kein Adrenalin ausgeschüttet wird. Es kann - je nach Person - Minuten dauern, ehe die Person in der Lage ist, die Situation zu erfassen und adäquat zu reagieren. Ein einfaches Beispiel dafür, wie sich das menschliche Gehirn durch „einen Tüddel“ bringen lässt.
Ein im Gerichtsalltag häufiges Problem entsteht schließlich daraus, dass Zeugen oftmals mit vielen Personen über das erlebte Tatgeschehen sprechen, gern unter zunehmender Ausschmückung des Erlebten. Vielfach sind sie irgendwann nicht mehr in der Lage, genau zu trennen, was tatsächlich Erlebtes und was lediglich Erzähltes gewesen ist. Die besondere Problematik kann dann darin bestehen, dass der Zeuge irrig angibt, sich sicher zu sein, alles tatsächlich erlebt zu haben.

Als Strafverteidiger und Rechtsanwalt für Ausländerrecht und Asylrecht in Salzgitter und Braunschweig hört man des Öfteren kuriose und mitunter beinahe unglaubliche Erzählungen von Mandanten. Der folgende Sachverhalt, der durch eine Flüchtlingsfamilie an uns herangetragen worden ist, übertrifft an Kuriosität, Komik - aber leider auch an Dramatik - viele dieser Geschichten:

In einem asiatischen Land (zum Schutz der Mandanten wird der Sachverhalt allgemein gehalten) bringt ein Familienvater auf Weisung eines mächtigen Mullahs regelmäßig Brot in eine sunnitische Moschee. Eines Abends - der Familienvater liefert gerade wiederum ein Brot in der Moschee ab - kommt es zu einem Stromausfall. Der Mullah weist den Familienvater an, eine mit Spiritus betriebene Öllampe zu entzünden. Dies versucht der Familienvater anfangs vergebens, schließlich gelingt es ihm jedoch, eine Flamme zu entzünden. Dabei kommt es allerdings zu einer Verpuffung, in deren Folge der Bart des Mullahs urplötzlich Feuer fängt und in Flammen steht. Was der Familienvater nicht ahnt: Der Mullah hatte diesen Bart über dreißig Jahre lang wachsen lassen und gehegt und gepflegt. Nachdem er festgestellt hat, dass sein Bart verbrannt ist, bedroht der einflussreiche Mullah fortan den Familienvater und dessen gesamte Familie bei deren Leben.

Die Folgen für den Familienvater waren dramatisch: So floh er aus Angst um sein Leben und das der anderen Familienangehörigen in die Bundesrepublik Deutschland und stellte einen Asylantrag.

Wir begleiteten die Familie zu deren Asylanhörung bei einer Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Hier sorgte die Geschichte für unerwartete Erheiterung bei beinahe allen Beteiligten. Insbesondere der gut genährte Dolmetscher erwies sich als regelrechter „Lachsack“, während er für den Familienvater übersetzte.

Nachdem wir den Aufenthalt der gesamten Familie in der Bundesrepublik haben sichern können, mag auch der Familienvater selbst heute aus einem etwas anderen Blickwinkel auf sein Missgeschick zurückblicken können. Die in dem Heimatland wirtschaftlich gut situierte Familie hatte zu Hause zwar alles aufgeben und die gefährliche Reise nach Europa auf sich nehmen müssen. Heute sind aber alle Familienmitglieder hervorragend in Deutschland integriert und konnten hier erfolgreich ein neues Leben aufbauen.

Der Vollständigkeit halber sei hinzugefügt, dass ich keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Mandanten habe - die Aussage war unter aussagepsychologischen Gesichtspunkten ein Musterbeispiel für erlebnisfundiertes Vorbringen. Ohnehin stellt sich die Frage, wer sich eine derartige Geschichte ausdenken könnte.

Zu den Kriterien für erlebnisfundiertes Vorbringen und die Glaubhaftigkeit von Aussagen wird demnächst ein Text in dieser Rubrik erscheinen.

Ihr Asylantrag wurde abgelehnt? Zögern Sie nicht! Die Rechtsanwaltskanzlei Schulte Holthausen ist im Aysilrecht und Strafrecht in Salzgitter, Braunscheig und Peine gerne für Sie tätig.

Gruppenfoto der Veranstaltung

Mit einem spannenden Projekt ist das Staatstheater Braunschweig an uns herangetreten: Unter dem Titel „MAPPING THE GAP /GAPPING THE MAP - Leben in Zwischenräumen“ hat das Theater 60 „Experten“ aus unterschiedlichsten Berufszweigen an einem Abend zu Gesprächsrunden zusammenkommen lassen. Darunter beispielsweise der Landtagsvizepräsident a.D. Klaus-Peter Bachmann, die Entwicklungshelferin Heike Miethe Sommer, der Neurobiologe Dr. Martin Korte, die Bloggerin Fiona Dinkelbach, der Direktor des Naturhistorischen Museums Prof. Dr. Ulrich Joger, der Historiker Prof. Dr. Gerd Biegel, der Mediziner und Imam Dr. Sadique Al-Mousllie und viele andere mehr. Die Leiter des Projekts waren der Ansicht, dass unter diesen „Experten“ mit jeweils besonderem und eigenem Bezug zu dem Thema auch ein Rechtsanwalt für Straf- und Ausländerrecht vertreten sein sollte, um von seiner Arbeit und seinen Erfahrungen zu berichten.
Auf der Homepage des Staatstheaters lässt sich über diese Veranstaltung folgende Zusammenfassung finden:

„Unter dem Titel MAPPING THE GAP | GAPPING THE MAP widmet sich der Braunschweiger Schwarzmarkt dem Leben in Zwischenräumen, Durchgangslagern und Wartezimmern. Mehr Menschen als jemals zuvor sind unterwegs, warten zwischen Orten oder leben an provisorischen Plätzen, an denen der Ausnahmezustand zur Regel geworden ist. Laut den Vereinten Nationen besteht ein Flüchtlingslager im Durchschnitt für 20 Jahre und ein Flüchtling verbringt etwa 12 Jahre dort (…)“

An 28 kleinen Tischen im Staatstheater konnten sich interessierte Theaterbesucher kostenlos am 07. April ab 18 Uhr jeweils ihren Gesprächspartner bzw. „Experten“ aussuchen, um für eine halbe Stunde ein Gespräch unter vier Augen zu führen.
Sowohl diese Gespräche mit den Theaterbesuchern, als auch die Unterhaltung mit den anderen „Experten“ vorher und hinterher bei leckerem Buffet und Freibier haben viel Freude gemacht und interessante Einblicke gewährt in die Sichtweisen anderer Berufsgruppen auf „Menschen in Zwischenräumen“. Gerne stehen wir wieder zur Verfügung.

Das Institut der notwendigen Verteidigung ist in § 140 der Strafprozessordnung (StPO) geregelt; geläufiger für diese Regelung ist der Begriff „Pflichtverteidigung“. Mit diesem Gesetz wird das Interesse, das der Rechtsstaat an einem prozessordnungsgemäßen Strafverfahren und an einer wirksamen Verteidigung des Beschuldigten hat, abgesichert. Wird ein Fall notwendiger Verteidigung bejaht, wird dem Beschuldigten vom Staat ein Anwalt zugeteilt. Der jeweilige Anwalt erhält seine Gebühr dann nicht von dem Beschuldigten, sondern aus der Staatskasse; allerdings kann diese nach Abschluss des Verfahrens – je nach finanziellen Möglichkeiten des Betroffenen und Ausgang des Verfahrens – versuchen, das Geld von dem Beschuldigten (teilweise) wieder einzutreiben.
Entgegen einer weitverbreiteten Vorstellung geht es bei dem Institut der notwendigen Verteidigung nicht darum, demjenigen einen Verteidiger zu bestellen, der ihn sich mit Blick auf seine Einkommens- oder Vermögensverhältnisse nicht leisten kann. In Fällen beispielsweise, in denen keine besonders hohe Straferwartung oder Haft droht, die nicht aufgrund von Sachverständigengutachten oder vielen Zeugen besonders komplex sind, wird erwartet, dass sich der Beschuldigte selber verteidigt, wenn ein Anwalt aus finanziellen Gründen nicht eingeschaltet werden kann.

Die Fälle, in denen der Staat tätig wird, sind abschließend in § 140 StPO geregelt. Nach Absatz 1 ist die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig, wenn

  1. die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet;
  2. dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;
  3. das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;
  4. gegen einen Beschuldigten Untersuchungshaft nach den §§ 112, 112a oder einstweilige Unterbringung nach § 126a oder § 275a Absatz 6 vollstreckt wird;
  5. der Beschuldigte sich mindestens drei Monate auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befunden hat und nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen wird;
  6. zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt;
  7. ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;
  8. der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist;
  9. dem Verletzten nach den §§ 397a und 406h Absatz 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist.

Nach Absatz 2 bestellt der Vorsitzende in anderen Fällen auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.
In der Praxis ist insbesondere die Norm des § 140 Absatz 2 S. 1 Var. 1 StPO relevant, wonach ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt, wenn die „schwere der Tat“ eine Verteidigung erforderlich macht. Ein Fall notwendiger Verteidigung in diesem Sinne wird von den Gerichten vielfach zu restriktiv gehandhabt. Als grober Richtwert kann hierbei eine Straferwartung von einem Jahr genannt werden. Dieser Wert ist aber nicht im Sinne einer starren Grenze zu verstehen, sondern es sind zahlreiche weiterte Gesichtspunkte zu berücksichtigen, so beispielsweise auch, ob ein Bewährungswiderruf oder, bei ausländischen Angeklagten, eine Ausweisung drohen könnten.

Sofern das Gericht einen Fall einer Pflichtverteidigung annimmt, wird dem Beschuldigten zunächst Gelegenheit gegeben, sich innerhalb einer Frist selber einen Verteidiger auszuwählen; dies ist im Einzelnen in § 142 StPO geregelt. Von diesem Recht sollten Sie unbedingt Gebrauch machen – sonst wird der Pflichtverteidiger durch das Gericht, genauer gesagt oftmals durch den über Ihren Fall entscheidenden Richter, bestimmt. Zwar gibt es bei den Gerichten Listen, auf denen die auf Strafrecht spezialisierten Anwälte aufgeführt sind und theoretisch könnten hierüber, nach einem rollierenden System, die Anwälte des Gerichtsbezirks nacheinander den jeweiligen Fällen beigeordnet werden. Tatsächlich werden aber vielfach Rechtsanwälte beigeordnet, die bei den Gerichten als besonders „beliebt“ gelten. Dies sind vielfach für die Gerichte eher bequeme Verteidiger. Es gibt in manchen Gerichtsbezirken Strafverteidiger, die primär solche gerichtlichen Pflichtverteidigungen ausüben. Es liegt auf der Hand, dass die Gefahr besteht, dass solche Rechtsanwälte nicht ausschließlich die Interessen des Mandanten verfolgen, sondern auch berücksichtigen, wie ein etwaiges prozesstaktisches Verhalten bei dem jeweiligen Richter ankommen könnte, auf dessen nächste Pflichtverteidigerbestellung sie hoffen.

Sie sollten daher, sobald Ihnen mitgeteilt wird, dass in Ihrem Fall ein Fall einer notwendigen Verteidigung vorliegt, unbedingt aktiv werden. Auch können Sie bei Strafverteidigerkanzleien telefonisch anfragen, ob Sie zu einem ersten Gespräch in die Kanzlei kommen können, um sich einen Eindruck von dem Rechtsanwalt zu verschaffen, der Sie verteidigen könnte. Nur sofern Sie hier ein gutes Gefühl haben, sollten Sie den Rechtsanwalt mit Ihrer Verteidigung beauftragen, damit dieser seine Pflichtverteidigerbestellung bei dem Gericht beantragen kann. Ist erst einmal der „falsche Rechtsanwalt“ zu Ihrem Pflichtverteidiger bestellt, ist eine Umbestellung vielfach kaum mehr möglich. Machen Sie also von Ihrem Recht auf Verteidigerwahl Gebrauch – es geht für Sie schließlich um sehr viel.

Auch dieses Jahr bedanken wir uns für das Vertrauen, das Sie uns entgegengebracht haben. Wir wünschen Ihnen alles Gute für das Jahr - 2018!
Für Rechtsanwaltskanzlei Schulte Holthausen stehen zahlreiche Neuerungen an: Ab Februar 2018 wird unsere neue Homepage unter der bekannten Adresse online geschaltet. Die Texte werden unter Berücksichtigung einer sog. „Suchmaschinenoptimierung“ überarbeitet und die Homepage insgesamt auf den neuesten Stand gebracht. In der Rubrik „Aktuelles“ werden auch in diesem Jahr neue Artikel erscheinen, die sich insbesondere mit den aktuellen Gesetzesänderungen und Gerichtsentscheidungen und - in anonymisierter Form - interessanten Verfahren aus der Kanzlei Schulte Holthausen befassen. Außerdem werden künftig sämtliche Akten nicht nur in Papierform, sondern auch elektronisch verwaltet, verschlüsselt durch eine hochmoderne Sicherheitssoftware. Auf diese Weise ist die Kanzlei bestens gewappnet für den angekündigten elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische Akte bei allen Gerichten. In geeigneten Fällen ermöglichen wir unseren Mandanten über die elektronische Akte einen unmittelbaren Zugriff auf ihre jeweilige Akte, ohne dass diese in Papierform gefertigt werden muss. Auf Wunsch des Mandanten kann der gesamte Schriftverkehr elektronisch abgewickelt werden.
Schließlich wird die Kanzlei im Jahr 2018 weiter wachsen: Wir planen die Eröffnung eines weiteren Büros in Braunschweig. Auch hier stehen wir zukünftig insbesondere auf den Rechtsgebieten des Strafrechts, des Ausländerrechts und des Rechts über den Rücktritt von PKW-Kaufverträgen an Ihrer Seite.

Die Bundesregierung hat den Nachzug von Familienmitgliedern im März 2016 für subsidiär Geschützte (zunächst) bis Ende März 2018 ausgesetzt. Doch ein minderjähriger Flüchtling aus Syrien konnte nun vor Gericht erstreiten, dass seiner engeren Familie (Eltern und Geschwister) ein Visum zum Familiennachzug erteilt wird. So entschied es erstmals in der Bundesrepublik Deutschland ein Berliner Verwaltungsgericht mit Urteil vom 07.11.2017 (Az.: VG 36 K 92.17 V). Da das Auswärtige Amt die zunächst eingelegte Berufung gegen das Urteil zurückgenommen hat, ist die Entscheidung inzwischen rechtskräftig.
Der 16-Jährige Flüchtling aus Syrien, der im Jahr 2015 zunächst nur mit einem Cousin eingereist war, hat Anzeichen einer schweren Traumatisierung gezeigt: Die Trennung von seiner Familie hat ihn psychisch stark belastet; seine Integration war aus diesem Grund erheblich erschwert. In der Ablehnung des Nachzugs seiner engen Angehörigen durch das Auswärtige Amt sahen die Richter in diesem Fall einen Verstoß gegen das Kindeswohl, das durch das Grundgesetz, aber auch die Europäische Menschenrechtskonvention und die UN-Flüchtlingskonvention besonders geschützt ist. Das Gericht stützte seine Entscheidung dabei auf § 22 AufenthG: Nach dieser Vorschrift kann einem Ausländer für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
Die weitere Entwicklung der Frage des Familiennachzugs lediglich subsidiär Geschützter in der Rechtsprechung und Politik bleibt abzuwarten; das Ergebnis der aktuellen Sondierungsgespräche sieht eine Einigung dahingehend vor, dass 1.000 Menschen pro Monat, die die geplanten engen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, der Nachzug nach Deutschland ermöglicht werden soll.

Am 29.06.2017 hat der Bundestag beschlossen, dass bei Wohnungseinbrüchen künftig härtere Strafen greifen sollen.
So soll für den Einbruch in eine «dauerhaft genutzte Privatwohnung» künftig eine Mindeststrafe von einem Jahr gelten. Der Strafrahmen, der den Gerichten bei einer Verurteilung zur Verfügung steht, liegt dann bei einem Jahr bis zu 10 Jahren. Bislang waren Strafen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorgesehen. Zudem gab es bislang minder schwere Fälle, in denen ein Strafrahmen von drei Monate bis fünf Jahre vorgesehen war. Solche minder schweren Fälle gibt es nun nicht mehr.
Auf diese Weise sollen auch Einstellungen des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder die Gerichte erschwert werden.
Der Gesetzgeber erhofft sich davon eine größere abschreckende Wirkung, nachdem zuletzt vermehrt Wohnungseinbruchsdiebstähle begangen worden sind. Er sieht Bedenken, dass auch eher harmlose "Dumme-Jungen"-Streiche zwangsläufig zu einer zwölfmonatigen Haftstrafe führen als ausgeräumt, da die Neuregelung ausdrücklich nur für dauerhaft genutzte Privatwohnungen gilt; damit sind beispielsweise Gartenlauben ausgenommen.
Zudem ist beschlossen worden, dass eine Verkehrsdatenabfrage möglich ist. Gemeint ist damit die Abfrage von Handydaten, mit denen es unter anderem ermöglicht wird, den Standort von Mobiltelefonen zu orten. Der Gesetzgeber erhofft sich hiervon eine höhere Aufklärungsquote.
Die Debatte erscheint insbesondere im Hinblick auf das Verlangen der Bürger nach mehr innerer Sicherheit und die anstehenden Wahlen geführt worden zu sein. Tatsächlich ist die Veränderung nämlich keineswegs so groß, wie glauben gemacht werden soll. Denn auch bisher konnten die Gerichte zwölfmonatige Haftstrafen verhängen. Sie konnten aber auch geringere Strafen bilden und damit den jeweiligen Einzelfällen gerecht werden. Dieser Spielraum ist nun eingeschränkt worden - zu Lasten einer hohen Einzelfallgerechtigkeit. Offenbar traut der Gesetzgeber den Staatsanwaltschaften und Gerichten nicht zu, mit dem Strafrahmen angemessen umzugehen. Es bleibt zu hoffen, dass mit der Verschärfung des Straftatbestandes wenigstens eine erhöhte abschreckende Wirkung erreicht wird. Auch dies wird allerdings vielfach in Abrede gestellt.

Ein Mandant hat gegenüber den vernehmenden Polizeibeamten seinen Tatbeitrag im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bereits in vollem Umfang eingeräumt. Dennoch ist der Mandant von dem später entscheidenden Gericht aus Mangel an Beweisen freizusprechen; wie konnte es zu diesem Urteil kommen?
Den vernehmenden Ermittlungsbeamten war ein Fehler unterlaufen, der in der Praxis häufiger vorkommt: Der Mandant war als Zeuge vernommen und in dieser Rolle über seine Rechte ausdrücklich und zutreffend belehrt worden. So muss ein Zeuge beispielsweise darüber belehrt werden, einzelne Fragen nicht beantworten zu müssen, wenn er durch die Beantwortung Gefahr liefe, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden (§ 55 Abs. 1 StPO); zudem dürfen Zeugen sogar ganz schweigen, wenn sie Angehörige des Beschuldigten im Sinne des 52 StPO sind.
In dem Moment aber, in dem sich ein Verdacht gegen die als Zeuge vernommene Person so verdichtet, dass die vernommene Person plötzlich ernstlich selbst als Täter der untersuchten Straftat in Betracht kommt, so ist von der Zeugen- zur Beschuldigtenvernehmung überzugehen. Beschuldigte sind nämlich noch deutlich umfangreicher zu belehren als Zeugen. Die erforderliche Belehrung nach §§ 136 Abs. 1, 163a Abs. 4 S. 2 StPO beinhaltet insbesondere auch den Hinweis, dass es dem Beschuldigten frei steht etwas zu der vorgeworfenen Tat zu sagen und dass er schon vor der Vernehmung einen Verteidiger hinzuziehen, sowie einzelne Beweiserhebungen beantragen kann.
So lag der Fall bei unserem Mandanten, der im Zusammenhang seiner Vernehmung als Zeuge letztlich die Tatbegehung selbst eingeräumt hat. Der Mandant hätte im Verlaufe der der polizeilichen Vernehmung also als Beschuldigter nach §§ 136 Abs. 1, 163a Abs. 4 S. 2 StPO belehrt werden müssen. Unterbleibt eine solche Belehrung, so folgt aus dem sogenannten Beweiserhebungsverbot regelmäßig auch ein Beweisverwertungsverbot. Folge ist, dass die getätigte Aussage des Beschuldigten in dem Verfahren unverwertbar ist – das Gericht und die Strafverfolgungsorgane müssen so tun, als hätte es die Aussage nicht gegeben.
In dem beschriebenen Fall hatte es die Staatsanwaltschaft versäumt, weitere für eine Verurteilung erforderlichen Beweismittel zu ermitteln und sich allein auf die Aussage des Mandanten im Ermittlungsverfahren gestützt. Dies möglicherweise auch vor dem Hintergrund, dass das Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der geständigen Einlassung des Mandanten übersehen worden war. Nachdem wir den Verfahrensmangel der fehlerhaften Belehrung aber gerügt hatten, ist die Einlassung des Mandanten nicht mehr verwertet und der Mandant freigesprochen worden.
Der Vollständigkeit halber sei noch ergänzt, dass es wichtige Ausnahmefälle gibt, in denen eine Belehrungspflicht seitens der Polizeibeamten nicht besteht. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Befragte noch nicht den Beschuldigtenstatus inne hat, mithin lediglich eine sogenannte „informatorische Befragung“ durch die Polizeibeamten vorliegt oder wenn der Beschuldigte im Rahmen einer sogenannten „Spontanäußerung“ etwas von sich aus sagt, ohne vorab überhaupt konkret befragt worden zu sein.

Eine wichtige Entscheidung hat in diesem Monat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg als erstes zweitinstanzliches Gericht getroffen (Urteil vom 18.04.2017, Az. 9 S 333/17): Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hat demnach ablehnenden Asylbescheiden unrichtige Rechtsbehelfsbelehrungen beigefügt – mit gravierenden Folgen. Denn nach § 58 VwGO beginnt eine Rechtmittelfrist nur bei einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung.
Die vom BAMF verwendete Rechtsbehelfsbelehrung sah vor, dass die Klage „in deutscher Sprache abgefasst sein müsse“. Durch die Verwendung des Wortes „abgefasst“, so der Verwaltungsgerichtshof, könne dem Betroffenen ein falscher Eindruck von den Erfordernissen an eine Klageeinreichung vermittelt werden: Der Adressat könne annehmen, er müsse die Klage schriftlich einreichen, also selber für die Schriftform sorgen; tatsächlich kann eine Klage aber auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten in der Geschäftsstelle des Gerichts, also durch den Betroffenen mündlich, eingereicht werden (§ 81 Abs. 1 S. 2 VwGO).
Wegen der daher den Anforderungen des Gesetzes nicht entsprechenden Rechtsbehelfsbelehrung verlängere sich die Klagefrist gemäß § 58 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 VwGO von zwei Wochen auf ein Jahr, so der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg.
Diese Rechtsprechung ist begrüßenswert. Zum einen erscheint die zweiwöchige Klagefrist gerade in dem für die Betroffenen so einschneidenden Bereich des Asylrechts im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG – dem im Grundgesetz verankerten Gebot effektiven Rechtsschutzes – ohnehin sehr bedenklich; in vielen Rechtsgebieten, in denen es nur um überwiegend wirtschaftliche Interessen geht, bestehen vielfach deutlich längere Klagefristen. Zum anderen soll die Regelung des § 81 Abs. 1 VwGO, derer zur Folge Klage auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten des Gerichtes erklärt werden kann, gerade Menschen schützen, die den Weg zum Gericht vorziehen, da sie der deutschen Schriftsprache nicht mächtig sind.
Die weitere Entwicklung in der Rechtsprechung bleibt abzuwarten. Da das BAMF die genannte Formulierung in allen Rechtsbehelfsbelehrungen verwendet hat, kann die Bedeutung der Klärung dieser Rechtsfrage kaum in ihrer Bedeutung überschätzt werden.

Die Bundesregierung will den umstrittenen sog. "Majestätsbeleidigungs-Paragrafen" (§ 103 Strafgesetzbuch, StGB) abschaffen. Dieser Paragraf sieht eine Bestrafung im Falle einer Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten vor. Den entsprechenden Beschluss zur Abschaffung des Straftatbestandes fasste das Kabinett vorgestern, am 25.01.2017.
Demnach soll der Paragraf, der die Beleidigung eines ausländischen Staatsoberhauptes unter Strafe stellt, zum 01.01.2018 abgeschafft werden. Das Parlament muss noch zustimmen.
Die Beleidigung von Staatsoberhäuptern bleibt auch nach der Abschaffung des Paragrafen weiterhin strafbar; die Bestrafung erfolgt dann aber zukünftig - wie bei allen übrigen Menschen - nach § 185 StGB. Dieser Straftatbestand droht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr an, während § 103 StGB eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren vorsieht.
Der sog."Majestätsbeleidigungs-Paragraf" kam erstmals seit Jahren im Fall des Satirikers und ZDF-Moderators Böhmermann wieder zur Anwendung. Dieser hatte ein Schmähgedicht gegen den türkischen Präsidenten Erdogan verfasst, welcher daraufhin die Strafverfolgung Böhmermanns beantragte. Das Verfahren wurde im Herbst vergangenen Jahres eingestellt.

Ein gutes erstes Jahr seit Kanzleigründung liegt hinter uns. Wir bedanken uns bei allen Mandantinnen und Mandanten für das entgegengebrachte Vertrauen. Wir wünschen Ihnen allen ein gutes Jahr 2017, in dem wir uns gern wieder für Ihre Belange einsetzen!

Seit März 2016 billigt das BAMF in einer Vielzahl von Fällen Syrern nur noch subsidiären Schutz anstelle von Flüchtlingsschutz zu. Die Folge sind zahlreiche rechtliche Nachteile für die Betroffenen, insbesondere hinsichtlich der Dauer des zugebilligten Aufenthalts, des Familienzusammenzugs, des Anspruchs auf eine Niederlassungserlaubnis und des Anspruchs auf einen sog. Flüchtlingspass.
Die überwiegende Anzahl der Verwaltungsgerichte hat Klagen der Betroffenen bisher stattgegeben: Bereits der Umstand, dass sich ein Syrer eine Zeit lang außerhalb des Heimatlandes befunden und einen Antrag auf Asyl/Flüchtlingsschutz gestellt habe, begründe die Flüchtlingseigenschaft. Denn Syrer, die das Land für längere Zeit verlassen, würden vom syrischen Regime als Oppositionelle angesehen, sodass ihnen im Falle der Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung, Verhaftung und Folter drohen.
Obwohl sich hinsichtlich der Verhältnisse in Syrien wenig geändert haben dürfte, urteilte nunmehr das OVG Schleswig (Urt. v. 23.11.2016, Az. 3 LB 17/16) anders als die Mehrzahl der erstinstanzlichen Verwaltungsgerichte und bestätigte die Praxis des Bundesamtes, nur noch subsidiären Schutz zuzubilligen: Es gebe keine gesicherten Anhaltspunkte dafür, dass Rückkehrern grundsätzlich - ungeachtet besonderer persönlicher Umstände - oppositionelle Tätigkeit unterstellt werde und Befragungen bei Rückkehr bzw. damit einhergehende Misshandlungen in Anknüpfung an ein asylrechtliches Merkmal erfolgten. Weitere Entscheidungen oberinstanzlicher Gerichte und gegebenenfalls des Bundesverwaltungsgerichts bleiben abzuwarten.

Die Bußgeldvorschriften in den für den Harz-IV Bezug maßgeblichen Gesetzen (SGB I und SGB II) sind erheblich verschärft worden.
So drohen Harz-IV-Empfängern beispielsweise künftig hohe Geldbußen, wenn sie Erbschaften oder Vermögen bei Antragstellung verschweigen. Bisher drohten Geldbußen nur, wenn die Betroffenen bei Antragstellung falsche Angaben gemacht haben, nicht aber, wenn sie gar keine Angaben gemacht haben. Diese Gesetzeslücke ist mit einer entsprechenden Änderung des maßgeblichen Gesetzes (SGB II, § 63) nunmehr geschlossen werden. Das neue Gesetz gilt für alle Anträge, die ab dem 1. August 2016 gestellt wurden.
Die Geldbuße für einen Verstoß gegen die Pflicht, Änderungen in den Verhältnissen, die für einen Anspruch auf eine laufende Leistung erheblich sind, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitzuteilen (SGB I, § 60) ist von 2.000 € auf 5.000 € angehoben worden (SGB II, § 63)

NRW und Hessen wollen einen Antrag zur Gesetzesänderung in den Bundesrat einbringen. Teilnehmern an illegalen Autorennen sollen danach künftig bis zu 3 Jahren Haft und Führerscheinentzug von bis zu fünf Jahren oder Verlust des Fahrzeugs drohen. Illegale Autorennen sind bisher nur mit Bußgeldern belegt (§ 29 StVO) und nur bei groben, rücksichtslosen Verkehrsverstößen, bei denen das Leben anderer gefährdet wird, strafbar (§ 315 c StGB).

Aktualisiert am 29.06.2017:
Illegale Straßenrennen sind nach einem Beschluss des Bundestages vom heutigen Tag zukünftig keine Ordnungswidrigkeiten mehr; vielmehr wurden sie zu Straftaten hochgestuft. Sie können nach dem heute beschlossenen Gesetz künftig mit bis zu zwei Jahren Haft bestraft werden - und mit bis zu zehn Jahren, wenn jemand dabei schwer verletzt oder getötet wird.

Mit dem Straftatbestand "verbotene Autorennen" werden künftig aber nicht nur Teilnehmer an illegalen Autorennen, sondern auch - und das ist sicherlich begrüßenswert - Raser im Allgemeinen, also auch Einzeltäter, erfasst: Bestraft werden kann künftig nämlich auch, wer am Steuer "mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob und verkehrswidrig und rücksichtslos" unterwegs ist, "um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen".

Der Gesetzesentwurf sieht ferner vor, die Fahrzeuge der Beteiligten zu beschlagnahmen. Zudem droht der Verlust des Führerscheins. Von dieser Regelung dürfte wohl eine erhebliche abschreckende Wirkung ausgehen.

Münster (NRW): Das dortige Gefängnis ist eine der ältesten Justizvollzugsanstalten Deutschlands (Bezugsjahr 1853) und gilt nach einem neuen Gutachten als baufällig. Da Einsturzgefahr besteht müssen nun alle 512 Häftlinge innerhalb von 48 Stunden evakuiert und auf andere Gefängnisse umverteilt werden. Seitens der Verantwortlichen ist von einer „logistischen Herausforderung“ die Rede.

In einem von uns bearbeiteten Fall hatte unser Mandant bereits drei Freiheitsstrafen ausstehen, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden war. Das Amtsgericht gab eindeutig zu verstehen, dass es eine vierte Bewährung nicht gebe. Doch das Landgericht Braunschweig hat auf unsere Berufung hin das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und auch die vierte ausgesprochene Freiheitsstrafe wiederum zur Bewährung ausgesetzt. Was ist der Hintergrund einer Bewährung und wieso kann es auch bei vielfachem Bewährungsversagen angezeigt sein, eine Freiheitsstrafe erneut zur Bewährung auszusetzen?
Die Strafaussetzung zur Bewährung ist in § 56 StGB geregelt. Freiheitsstrafen von mehr als zwei Jahren dürfen nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr (bis zwei Jahren) kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände zur Bewährung ausgesetzt werden.

Maßgeblich für die Frage, ob eine Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung erfolgen kann, ist stets ob eine sog. günstige Sozialprognose gestellt werden kann. Diese setzt voraus, dass die Wahrscheinlichkeit künftigen straffreien Verhaltens größer ist, als die Wahrscheinlichkeit neuer Straftatbegehungen. Die anzustellende Prognose muss hierbei das Vorleben des Täters einbeziehen, insbesondere seine Vorstrafen. Ebenfalls zu berücksichtigen sind die Umstände der Tat, das Verhalten nach der Tat, die allgemeinen Lebensverhältnisse des Angeklagten und die Wirkungen, die von der Aussetzung für den Angeklagten zu erwarten sind.
In dem eingangs angesprochenen Fall hatte der Mandant zahlreiche Straftaten unter massivem Suchtdruck begangen. Er wurde daher immer wieder straffällig, um seine Drogensucht finanzieren zu können, obwohl er bereits „unter Bewährung“ stand. Schließlich war es zu einem Wandel im Leben des Mandanten gekommen, nachdem dieser Vater geworden war. Er hatte sich daraufhin in eine Entgiftung begeben und eine stationäre Drogenentwöhnungstherapie begonnen. Schließlich konnte das Landgericht überzeugt werden, eine vierte Bewährung auszusprechen, um dem Angeklagten eine letzte Chance zu geben, sich um seine neu entstandene kleine Familie kümmern zu können und den begonnen Weg fortführen zu können. Eine Chance, die sich der Mandant selber verdient hatte.
Vielfach werden derzeit härtere Strafen für Wiederholungstäter und Bewährungsversager gefordert. Eine Forderung, der in dieser Allgemeinheit nicht zu folgen ist. Vielmehr bedarf es größerer Entscheidungsspielräume für die Gerichte, um den jeweiligen Einzelfällen gerecht werden zu können.

Seitens des Gesetzgebers wird eine bemerkenswerte Änderung der Strafbarkeit wegen Stalkings gem. § 238 StGB angestrebt. Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass künftig ein objektiver Maßstab angesetzt werden soll:
Bislang ist eine Voraussetzung des Straftatbestandes die schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung des konkreten Opfers. Die Strafbarkeit hängt also derzeit vor allem von der Reaktion des konkreten Opfers ab und nicht so sehr von der Qualität der Tathandlung. Künftig soll es, unabhängig von den Empfindungen des konkreten Opfers, auf die abstrakte Geeignetheit der Tathandlung ankommen, die Lebensgestaltung des Opfers schwerwiegend zu beeinträchtigen. Während es sich daher bisher um ein Erfolgsdelikt handelt, soll es sich künftig um ein Unternehmensdelikt handeln.
Nach geltendem Recht ist eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung beispielsweise dann gegeben, wenn das Opfer seine Wohnung in Folge der Stalking Handlungen aufgibt. Eine Strafbarkeit ist dagegen fraglich, wenn das Opfer – trotz Stalkinghandlungen - weiterhin in seiner Wohnung verbleibt, weil es darauf aufgrund seiner konkreten Lebenssituation nicht verzichten kann; (beispielsweise bei einer alleinerziehenden berufstätigen Frau, die mit den Eltern in dem gleichen Haus wohnt, da diese oftmals auf die Kinder des Opfers aufpassen.) Künftig soll auch in einem solchen Fall eine Strafbarkeit gegeben sein, sofern die Tathandlung objektiv geeignet ist eine entsprechende Reaktion (hier die Aufgabe der Wohnung) zu verursachen.
Sehr unterschiedlich bewertet wird in dem Zusammenhang zudem eine weitere geplante Änderung: Nach dieser soll der Auffangtatbestand des § 238 Nr. 5 StGB abgeschafft werden. Teilweise wird dies positiv bewertet, da der Wortlaut der Nr. 5 vielfach als zu unbestimmt und zu weit eingeschätzt wird; (u.U. Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG). Andererseits wird befürchtet, dass bei Abschaffung des Auffangtatbestandes der Nr. 5 des § 238 Abs. 1 StGB Strafbarkeitslücken entstehen können.
Eine weitere Neuerung: Bislang konnte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren einstellen und den Geschädigten auf den Privatklageweg verweisen. Dieser musste dann selbst ein Verfahren gegen den Beschuldigten anstrengen (§ 374 StPO). Diese Einstellungsmöglichkeit der Staatsanwaltschaft unter Verweis auf den Privatklageweg soll nunmehr ebenfalls abgeschafft werden.

§ 238 Abs. 1 StGB alte Fassung:

(1) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich
1. seine räumliche Nähe aufsucht,
2.unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht,
3. unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen,
4. ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahestehenden Person bedroht oder
5. eine andere vergleichbare Handlung vornimmt und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 238 Abs. 1 StGB neue Fassung:
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung schwerwiegend zu beeinträchtigen, indem er beharrlich,
1. die räumliche Nähe dieser Person aufsucht,
2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu dieser Person herzustellen versucht,
3. unter missbräuchlicher Verwendung von personenbezogenen Daten dieser Person
a) Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für sie aufgibt oder
b) Dritte veranlasst, Kontakt mit ihr aufzunehmen, oder
4. diese Person mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit ihrer selbst oder einer ihr nahestehenden Person bedroht.

Aus Sicht der Strafverteidigung bleibt § 238 StGB auf bedenkliche Weise unbestimmt. Es ist im Einzelfall nach wie vor nicht immer klar ersichtlich, welche Handlungen geeignet erscheinen können, eine Beeinträchtigung der Lebensgestaltung herbeizuführen – bestimmt man dieses Merkmal nun (wie bislang) subjektiv hinsichtlich des konkreten Opfers oder (wie zukünftig) objektiv nach der abstrakten Eignung der Handlung.
Aktualisiert am 08.01.2017:
Am 15.12.2016 hat der Bundestag nunmehr die viel diskutierte Änderung des sog. "Stalking-Paragraphen" (§ 238 StGB) von einem Erfolgs- zu einem Untenehmensdelikt beschlossen. Wie befürchtet (siehe Artikel oben) ist die Regelung des § 238 StGB weiterhin sehr unbestimmt ausgestaltet. Insbesondere ist - anders als ursprünglich geplant - die "Generalsklausel" in § 238 Abs. 1 Nr. 5 StGB letztlich doch nicht gestrichen worden. Die Klärung, welche "anderen vergleichbaren Handlungen" im Sinne dieses Gesetzes strafbar sein sollen, obliegt daher im jeweiligen Einzelfall den Gerichten - ein Umstand, der aus Sicht der Verteidigung mit Blick auf das gerade im Strafrecht bedeutsame Bestimmtheitsgebot problematisch erscheint.

Konsequente Rechtsprechung des BGH zu Verbraucherrechten:
Urteil des BGH vom 16.03.2016; BGH VIII ZR 146/15
http://openjur.de/u/880360.html
Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Ein Verbraucher bestellt eine Matratze im Internet; später findet er ein günstigeres Angebot und möchte das zuerst geschlossene Geschäft widerrufen. Der Verkäufer möchte den Käufer an dem getätigten Geschäft festhalten. Der Käufer könne nicht von dem Geschäft Abstand nehmen nur, weil er ein günstigeres Angebot gefunden habe. Schließlich gefalle ihm die Matratze gut. Es liege daher ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Käufers vor.
Der Bundesgerichtshof hat hierzu im Wesentlichen ausgeführt, dass der Verbraucher seinen form- und fristgerecht eingelegten Widerruf nicht begründen müsse. Das folge bereits aus dem Gesetz. Da die Ausübung des Widerrufsrechts keine Begründung erfordere, könne sie auch nicht an ein berechtigtes Interesse des Verbrauchers geknüpft werden. Es soll allein seinem freien Willen überlassen sein, ob und aus welchen Gründen der Verbraucher seine Vertragserklärung widerruft.
Das ist konsequent: Da eine Begründung des Widerrufs nicht erforderlich ist, kann eine abgegebene Begründung – egal welchen Inhalts - auch nicht rechtsmissbräuchlich sein.

Der Reformvorschlag von Justizminister Maas wird vielfach als wenig durchdachter „Schnellschuss“ bezeichnet und der entsprechende Gesetzesentwurf ist seitens des Bundesrates abgelehnt worden.

Der Vorschlag des Bundesministers sah vor, dass eine Strafbarkeit nur dann vorliegen soll, wenn ein „eindeutiges nein“ bei der körperlichen Annäherung missachtet wird. Nach dem bisherigen Entwurf ist eine Strafbarkeit auch bei Äußerung eines „Nein“ nicht begründet, sofern sexuelle Handlungen sodann ohne Nötigungsmittel vorgenommen werden.

Der Vorschlag steht in der Kritik, da er nicht weit genug gehe. Gefordert wird, dass bereits ein fehlendes Einverständnis die Strafbarkeit auslösen solle. Nach der weitergehenden Auffassung soll nur der erkennbare Wille des Opfers maßgeblich sein, unabhängig davon, ob er ausdrücklich erklärt wird oder ob er aus den Umständen heraus ersichtlich ist. Damit sollen künftig auch Fälle erfasst sein, in denen das Opfer weint oder in sog. Schockstarre verfällt oder sexuelle Handlungen aus Angst um den Arbeitsplatz hinnimmt. Ferner fordern die Gegner des bisherigen Gesetzesentwurfes auch, dass durch einen neuen Straftatbestand „sexuelle Belästigungen“ unter Strafe gestellt werden. Dies gilt – in Folge der „Sylvester Vorfälle in Köln“ – insbesondere für sexuelle Belästigungen aus Gruppen heraus. Der Vollständigkeit halber sei hier noch darauf hingewiesen, dass bereits nach geltendem Recht sexuelle Belästigungen Straftatbestände erfüllen können (tätliche Beleidigung / Körperverletzung / sexuelle Nötigung), es aber nicht in jedem Einzelfall müssen.

Aktualisierung am 08.07.2016
Am 06.07.2016 hat der Bundestag nunmehr die viel diskutierte Gesetzesänderung des Sexualstrafrechts insbesondere mit folgenden Neuerungen beschlossen:
§ 177 StGB n.F. enthält nunmehr in Abs. 1 und 2 weitreichenderen Schutz der Opfer:
Der Täter muss danach einen entgegenstehenden Willen nicht mehr überwinden; es reicht, dass der Wille des Opfers erkennbar ist und der Täter sich darüber hinwegsetzt.

Kritiker der Reform geben in dem Zusammenhang zu bedenken, dass das Vortäuschen beziehungsweise die falsche Bezichtigung einer Tat nach § 177 StGB n.F. deutlich vereinfacht werden könnte.
§ 184 i StGB n.F. wurde neu eingeführt und befasst sich mit sexuellen Belästigungen, die bislang nicht oder nur als Beleidigungen strafbar waren.

§ 184 j StGB n.F. wurde neu eingeführt und befasst sich mit der Strafbarkeit „aus Gruppen“.

§§ 184 i n.F. und 184 j n.F. sind insbesondere eine Reaktion auf die „Sylvester Vorfälle in Köln“.

Kritiker an der Reform geben zu bedenken, dass die Gesetzesänderung nichts an der eigentlichen Problematik der Vorfälle zu ändern vermag. Die Aufarbeitung hat vielmehr gezeigt, dass die Problematik weniger darin liegt, dass es an der Strafbarkeit bestimmter Verhaltensweisen fehlt; vielmehr fehlt es an der Möglichkeit einzelne Personen als Täter zu identifizieren. Es bestehen also vielfach Beweisschwierigkeiten. Hieran hätten wohl auch die neu eingeführten Straftatbestände wenig geändert. Kritisch gesehen wird hinsichtlich § 184 j StGB n. F. außerdem, dass u.U. bereits die bloße Zugehörigkeit zu einer Gruppe zu einer Strafbarkeit führen kann.

Niedersachsen und Bremen bringen eine begrüßenswerte Gesetzesinitiative in den Bundesrat ein. Der bisherige Wortlaut des § 201 a StGB lautet:

1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
2.
eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
3.
eine durch eine Tat nach den Nummern 1 oder 2 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder
4.
eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.
(...)
Der Schutz des Straftatbestandes wird vielfach als lückenhaft bezeichnet, da nur lebende Personen geschützt werden. Es ist demnach nicht unter Strafe gestellt, einen getöteten Menschen zu filmen. Das soll sich nun ändern.
Begrüßenswert ist zudem auch, dass eine Behinderung von Rettungsarbeiten unter Strafe gestellt werden soll. Dies war bislang nur der Fall, wenn die Behinderung mit Gewalt oder Androhung von Gewalt einherging.
Auslöser der Gesetzesinitiative war der folgende (beschämende) Vorfall:

www.ndr.de/nachrichten/niedersachsen/oldenburg

Der Deutsche Anwaltsverein beschließt die Einführung eines Fachanwaltslehrgangs für Migrationsrecht. Ab März geht es los ...

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