Schwarzarbeit & Strafen

Autor: Rechtsanwalt und Strafverteidiger - Roland Schulte Holthausen

Ausländern ohne Aufenthaltserlaubnis ist es nur in Ausnahmefällen gestattet, in Deutschland einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Um Geld zu verdienen, kommt es in der Realität allerdings sehr oft vor, dass dieses Verbot umgangen wird. Man spricht auch von sogenannter “Schwarzarbeit”. Diese illegale Beschäftigung ist leider weit verbreitet und bezieht sich nicht nur auf Personen ohne Aufenthaltserlaubnis, sondern liegt auch in vielen weiteren Fällen vor. Wer erwischt wird, muss allerdings mit hohen Konsequenzen rechnen. Doch wann genau handelt es sich um Schwarzarbeit? Und welche Schwarzarbeit Strafe droht Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern? Wir klären auf!

II. Wann liegt Schwarzarbeit vor?

Folgende Faktoren können auf nicht reguläre Arbeitsverhältnisse in Form von Schwarzarbeit hindeuten:

  • Steuerliche Unregelmäßigkeiten: Einkünfte werden nicht ordnungsgemäß gemeldet.
  • Ausbleiben von Beiträgen zur Sozialversicherung: Es werden keine entsprechenden Abgaben gezahlt.
  • Nichtbeachtung von Meldepflichten: Ämter und Institutionen werden über eine Arbeitsaufnahme nicht informiert.
  • Fehlende Gewerbeanzeige: Die Arbeit wird ohne offizielle Gewerbeanmeldung durchgeführt.
  • Nichtvorhandensein eines Handwerkseintrags: Es fehlt eine Registrierung in der zuständigen Handwerksliste.

Zusätzlich zu den oben genannten Punkten können auch andere rechtswidrige Handlungen im Zusammenhang mit Schwarzarbeit strafbar sein, z. B. die Vorenthaltung von Arbeitnehmerrechten oder die Umgehung von Mindestlohnregelungen.

 

Dennoch bedeutet dies nicht, dass jede nicht angemeldete Tätigkeit automatisch als Schwarzarbeit gilt. Gemäß dem Gesetz über unerlaubte Arbeit (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz – SchwarzArbG) gibt es Situationen, in denen eine Arbeit als legal betrachtet wird, wie zum Beispiel:

  • Tätigkeiten, die Familienmitglieder im eigenen Haushalt verrichten
  • Hilfeleistungen innerhalb der Nachbarschaft
  • Tätigkeiten aus Selbsthilfe
  • Arbeiten, die ohne Profitinteresse und nur aus Gefälligkeit getätigt werden

Auch wenn für diese Dienste eine Vergütung gezahlt wird, ist sie oft akzeptiert, solange die Arbeit nicht mit Gewinnerzielungsabsicht und nicht fortlaufend erfolgt. Im Klartext heißt das: Ein kleines Honorar bei den oben genannten Tätigkeiten ist meistens unbedenklich, da man in diesen Fällen in der Regel nicht von einer profitorientierten Intention ausgehen kann.

 

III. Definition Schwarzarbeit

Schwarzarbeit bezeichnet nicht angemeldete und somit illegale Arbeitsverhältnisse, bei denen Einkommen oft weder versteuert noch Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden. Sie verstößt gegen arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen. Dadurch können sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer rechtliche Konsequenzen mit empfindlichen Geld- oder Freiheitsstrafen riskieren. Der Begriff wird meist im Kontext von versteckten Arbeitsmärkten und Steuerhinterziehung verwendet.

 

 

IV. Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung von Ausländern (ohne Aufenthaltserlaubnis)

Bei unangemeldeter Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften kommen oft mehrere Straftaten zusammen.

Schwarzarbeit steht oft im Zusammenhang mit einer illegalen Ausländerbeschäftigung, also wenn ein Ausländer trotz fehlenden Aufenthaltstitels oder fehlender Arbeitsberechtigung in einem Betrieb beschäftigt wird. Außerdem werden die Beschäftigten nicht bei der Krankenkasse angemeldet. So werden keine Beiträge vom Arbeitseinkommen abgeführt, ebenso wird keine Lohnsteuer entrichtet. Beziehen die Beschäftigten zusätzlich Sozialhilfe, Asylbewerberleistungen oder andere staatliche Leistungen, so wird auch hier die neue Beschäftigung nicht gemeldet. Auch eine selbstständige Tätigkeit darf ohne entsprechende Arbeitserlaubnis nicht durchgeführt werden. Es kommt somit zu einem missbräuchlichen Bezug von staatlichen Hilfen.

Bei der illegalen Beschäftigung von Ausländern werden also zwei Tatbestände miteinander vermischt: Die illegale Beschäftigung eines Ausländers ohne Arbeitsberechtigung (§ 404 Abs. 2 Nr. 3 SGB III) und Schwarzarbeit. Dabei gilt dieser Tatbestand sowohl für den Arbeitgeber als auch für den beschäftigten Arbeitnehmer. Eventuell kommt auch noch Sozialbetrug hinzu.

 

V. Wieso wird Schwarzarbeit betrieben?

Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer betreiben Schwarzarbeit, da sie von folgenden Aspekten profitieren wollen: 

  • Kosteneinsparungen: Arbeitgeber können durch Schwarzarbeit Sozialabgaben, Steuern und andere Kosten einsparen. Arbeitnehmer, die schwarz arbeiten, erhalten oft einen höheren Lohn, als wenn Steuern und Sozialabgaben abgezogen würden.
  • Flexibilität: Schwarzarbeit ermöglicht es Arbeitnehmern und Arbeitgebern, ohne bürokratische Hindernisse oder vertragliche Bindungen zu arbeiten.
  • Steuereinsparung: Ein Hauptgrund für Schwarzarbeit ist oft die Vermeidung von Steuern. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können durch die Nichtmeldung von Einkommen Steuern hinterziehen.
  • Keine Arbeitserlaubnis: Menschen ohne gültige Arbeitserlaubnis oder Aufenthaltstitel können in vielen Fällen nur schwarz arbeiten, um ihren Lebensunterhalt zu verdienen.
  • Regulierung und Bürokratie: In manchen Ländern oder Branchen können komplizierte bürokratische Anforderungen dazu führen, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer den einfacheren Weg der Schwarzarbeit wählen. Es gibt zudem auch keine Kontrollen bezüglich Arbeitssicherheit oder Arbeitsrecht.
  • Schnelle Verfügbarkeit: Für kurzfristige oder spontane Arbeiten kann Schwarzarbeit attraktiv sein, da sie oft ohne langwierige Vertragsverhandlungen oder Vorbereitungen durchgeführt werden kann.

Was augenscheinlich als vorteilhaft erscheint, kann allerdings für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber schwere rechtliche Konsequenzen haben: Wer erwischt wird, muss mit einer Schwarzarbeit Strafe in Form von Geldbußen bis hin zu Freiheitsstrafen rechnen.

 

VI. Was passiert, wenn man bei Schwarzarbeit erwischt wird?

Wird man bei Schwarzarbeit erwischt, drohen rechtliche Konsequenzen. Die Strafe für Schwarzarbeit kann empfindlich sein und reicht von Geldbußen bis hin zu Freiheitsstrafen, abhängig von der Schwere des Verstoßes und ob es sich um Wiederholungstäter handelt. Es können sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer bestraft werden. Darüber hinaus kann es zivilrechtliche Konsequenzen wie Schadensersatzforderungen geben.

Das Ausmaß der Strafe kann von Geld- bis Freiheitsstrafe reichen.

Handelt es sich um eine illegale Ausländerbeschäftigung, kann der Arbeitgeber darüber hinaus auch zu den Kosten der Abschiebung des beschäftigten Ausländers herangezogen werden, selbst wenn es sich nur um eine geringfügige Beschäftigung gehandelt hat. Zwar müssen die Kosten der Abschiebung normalerweise vom Ausländer selbst getragen werden, wenn er sich illegal in Deutschland aufhält. Meistens ist der Kostenersatz gegenüber diesem allerdings nicht durchsetzbar, weil ihm schlicht das Geld fehlt. Daher wird im Falle der illegalen Beschäftigung von Ausländern oft der Arbeitgeber für diese Kosten herangezogen. Somit besteht eine größere Chance, die Kosten tatsächlich erstattet zu bekommen. Für den Arbeitgeber bedeutet dies hohe, unkalkulierbare Kosten.

Hinzu kommt für den ausländischen Arbeitnehmer der Verdacht wegen Sozialleistungsbetruges (§ 263 StGB). Dies ist der Fall, wenn neben dem Arbeitseinkommen weiterhin Sozialleistungen bezogen worden sind, ohne die Erwerbstätigkeit ordnungsgemäß zu melden.

 

VII. Wann ist Schwarzarbeit strafbar?

Schwarzarbeit ist illegal, sowohl für Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber. Damit ist Schwarzarbeit immer strafbar. Allgemein ist Schwarzarbeit mit diesen Verstößen gegen gesetzliche Vorgaben verbunden:

  • Nichteinhaltung eines gesetzlich festgelegten Verbots nach § 134 BGB
  • Betrug in Bezug auf Beiträge gemäß § 263 StGB 
  • Regelwidriges Verhalten gemäß § 8 SchwazArbG 
  • Nichterfüllung der Obliegenheit zur Rechnungsausstellung gemäß § 14 UStG

Lohn- und Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO

 

 

VIII . Was ist die Strafe für Schwarzarbeit?

Wir wissen nun: Schwarzarbeit ist illegal und hat Konsequenzen für Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber. Doch was heißt das explizit? Wie hoch ist die Strafe für Schwarzarbeit? Die Strafe für Schwarzarbeit für Privatpersonen und Unternehmen ist immer vom individuellen Fall abhängig und davon, ob es sich um eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat handelt.

 

 

IX. Schwarzarbeit Strafe Privatperson

Privatpersonen bzw. Arbeitnehmer können Bußgelder in Höhe von bis zu 500.000 Euro oder eine Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren erwarten.

Außerdem drohen Nachzahlungen, falls keine Sozialversicherungsbeiträge und Steuern gezahlt wurden. Ebenso Ermittlungen sowie Verurteilungen aufgrund von Steuerhinterziehung sind denkbar.

 

 

X. Schwarzarbeit Strafe Unternehmen

Bei Unternehmen bzw. den Arbeitgebern werden Bußgelder bis zu 500.000 Euro und Freiheitsstrafen von bis zu 10 Jahren fällig. Konkret:

Je mehr ausländische Arbeitnehmer der Arbeitgeber beschäftigt, und umso länger er dies tut, desto höher fällt die Geldbuße bzw. Strafe aus.

Hinzu kommt, dass Arbeitgeber stets im Hinterkopf behalten müssen, dass sie neben der Strafe für Schwarzarbeit oft auch ausstehende Steuern und Sozialabgaben nachzahlen müssen. Häufig sind diese Arbeitgeber auch mit einem Verfahren wegen des Verdachts auf Steuerhinterziehung konfrontiert. Mit den hohen Strafen wird versucht, vor allem die Arbeitgeber davor abzuschrecken, Menschen illegal zu beschäftigen.

 

 

XI. Info

Übrigens: Ebenfalls behelligt werden kann ein Auftraggeber. Hat dieser Kenntnis davon, dass sein Nachunternehmer illegal Ausländer beschäftigt oder fahrlässig keine Kenntnis, so ist er ebenfalls haftbar. Es ist daher wichtig, zu überprüfen, ob der Nachunternehmer illegale Ausländer beschäftigt. Sollte der Auftraggeber Kenntnis davon erlangen, muss er diesen Tatbestand sofort melden. Ansonsten macht er sich mitschuldig.

 

 

XII. Wie erkennt man Schwarzarbeit?

Es existieren bestimmte Indikatoren, die auf Schwarzarbeit hinweisen könnten:

  • Der Mitarbeiter ist nicht mit einer Steuerkarte angemeldet. 
  • Die Vergütung erfolgt in bar und ohne jegliche Dokumentation, wie zum Beispiel einer Gehaltsabrechnung.
  • Das Gehalt liegt merklich über oder unter dem in der Branche gängigen Tarif. 
  • Die Arbeitszeiten scheinen ungewöhnlich und liegen außerhalb der normalen Arbeitsstunden. 

Die durchgeführten Tätigkeiten finden nicht am vorgesehenen Arbeitsplatz statt.

 

 

XIII. Wer prüft, ob Schwarzarbeit vorliegt?

Die lokale Zollbehörde ist für die Kontrolle von Schwarzarbeit verantwortlich. Die vom Zoll vorgenommenen Überprüfungen müssen dabei nicht im Voraus mitgeteilt werden. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Gesetze kann der Zoll sofort Sanktionen verhängen. In gravierenden Fällen wird zudem eine Meldung bei der zuständigen Staatsanwaltschaft gemacht, die dann zusätzliche Untersuchungen durchführt und den Fall an die regulären Gerichte weiterleitet.

Im Regelfall ist der Zoll für Ermittlungen, welche Schwarzarbeit betreffen zuständig.

Um Schwarzarbeit zu überwachen, ist es dem Zoll gestattet:

  • Betriebsgelände sowie genutzte Gebäude und Räumlichkeiten zu betreten.
  • Anwesende Individuen zu befragen.
  • Einen Blick in Mitarbeiterdokumente zu werfen. 
  • Die Identität sämtlicher Beschäftigten zu kontrollieren.

 

 

XIV. Wer haftet bei Unfällen während der Schwarzarbeit?

In einem regulären Arbeitsverhältnis würde die gesetzliche Unfallversicherung für Arbeitsunfälle aufkommen. Die Krankenkasse deckt Arbeitsunfälle jedoch nur ab, wenn ein nachweisliches sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis besteht. Bei Schwarzarbeit besteht jedoch in der Regel kein Versicherungsschutz, da das Arbeitsverhältnis nicht angemeldet ist. Kommt es dann zu einem Arbeitsunfall, muss die Krankenkasse demnach nicht die anfallenden Kosten übernehmen. In der Konsequenz stehen die Arbeitnehmer selbst oft vor erheblichen finanziellen Belastungen, da sie die umfangreichen medizinischen Rechnungen meist nicht selbst stemmen können.

 

 

XV. Wer haftet bei Unfällen während der Schwarzarbeit?

Schwarzarbeit lässt sich vermeiden, indem:

  • Arbeitgeber alle Beschäftigungsverhältnisse ordnungsgemäß bei den zuständigen Behörden anmelden.
  • Alle Einkünfte korrekt versteuert werden.
  • Sozialversicherungsbeiträge pünktlich und in voller Höhe abgeführt werden.
  • Arbeitnehmer auf korrekte Arbeitsverträge und Lohnabrechnungen bestehen.
  • Öffentliche und private Auftraggeber nur mit legal arbeitenden Unternehmen zusammenarbeiten.

Regelmäßige Kontrollen und das Bewusstsein für die rechtliche und finanzielle Strafe von Schwarzarbeit können ebenfalls dazu beitragen, diese zu verhindern.

 

 

XVI. Was passiert, wenn man wegen Schwarzarbeit angezeigt wird?

Wenn jemand wegen Schwarzarbeit angezeigt wird, setzt das folgende Prozesse in Gang:

  • Ermittlungen: Zunächst wird der Verdacht geprüft. Dies erfolgt meist durch den Zoll, insbesondere durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS). Die Ermittler können Betriebe unangekündigt kontrollieren, Personalien überprüfen, Unterlagen sichten und Befragungen durchführen.
  • Strafen: Bei festgestellter Schwarzarbeit können direkt durch den Zoll Bußgelder verhängt werden.
  • Strafverfahren: In schwerwiegenderen Fällen, insbesondere wenn es um erhebliche Steuer- und Sozialversicherungsbeträge geht, kann ein Strafverfahren eingeleitet werden. Dies erfolgt dann durch die Staatsanwaltschaft. Bei einer Verurteilung drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen.
  • Nachzahlungen: Abgesehen von Strafen können Arbeitgeber zur Nachzahlung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen aufgefordert werden. Dies kann zu erheblichen finanziellen Belastungen führen.
  • Weitere Folgen: Neben direkten Strafen und Nachzahlungen kann es auch zu weiteren Konsequenzen kommen, wie dem Verlust von Gewerbeerlaubnissen oder beruflichen Zulassungen.
  • Reputationsschaden: Eine Anzeige wegen Schwarzarbeit und daraus resultierende Verurteilungen können erheblichen Schaden für den Ruf eines Unternehmens oder einer Person bedeuten.

Wenn jemand wegen Schwarzarbeit beschuldigt wird und sich unsicher über das eigene Fehlverhalten ist, ist es ratsam, sofort einen Steuerberater aufzusuchen. Dieser wird alle notwendigen Unterlagen durchsehen und helfen, die steuerliche Lage zu klären. Zusätzlich sollte juristischer Rat eingeholt werden, besonders wenn schon eine strafrechtliche Anzeige vorliegt. Ein Anwalt kann die Situation bewerten, alle relevanten Dokumente überprüfen und die Kommunikation mit der Staatsanwaltschaft oder anderen zuständigen Stellen übernehmen.

Wer sich seines potenziellen Regelverstoßes bereits bewusst ist, noch bevor er angezeigt wird, kann möglicherweise Sanktionen vermeiden, indem er eine Selbstanzeige erstattet. Indem man proaktiv Fehler korrigiert, fehlende Informationen bereitstellt und notwendige Abgaben entrichtet, kann man in der Regel strafrechtliche Konsequenzen verhindern, vorausgesetzt, der Fehler wird vollständig und aus eigenem Antrieb offenbart.

 

 

XVII. Fazit

Falls Sie bei Schwarzarbeit erwischt werden und mit Sanktionen rechnen müssen, sollten Sie schnellstmöglich einen Strafrechtsexperten konsultieren. Mit professioneller Unterstützung können Sie die drohenden Konsequenzen möglicherweise mindern. Wir von der Rechtsanwaltskanzlei Schulte Holthausen stehen Ihnen mit Expertise und Erfahrung zur Seite, um die potenzielle Schwarzarbeit Strafe zu minimieren und geeignete Schritte zu unternehmen, um die Sanktionen abzuschwächen. In einigen weniger gravierenden Situationen kann es sein, dass ein Bußgeld ausreicht und somit eine härtere Strafe, wie eine Haftstrafe, verhindert wird. Selbstverständlich vertreten wir Sie auch professionell, wenn Sie der Tat zu Unrecht bezichtigt werden. Kontaktieren Sie uns jetzt!

 

 

Autor: Strafverteidiger Roland Schulte Holthausen

Rechtsanwalt und Experte für Ausländerrecht Roland Schulte Holthausen hat Rechtswissenschaften in Bochum, Salzburg und Münster studiert. Nach anfänglicher Tätigkeit als Dozent in der Juristenausbildung und Rechtsanwalt im Wirtschaftsrecht hat er sich frühzeitig auf das Rechtsgebiet des Ausländerrechts spezialisiert. Seit der Kanzleigründung Anfang des Jahres 2016 hat das Kanzleiteam in über 1000 Fällen die Rechte von Mandanten in ausländerrechtlichen Mandanten vertreten. Die Kanzlei verfügt auf dem Rechtsgebiet des Ausländerrechts über einen hervorragenden überregionalen Ruf.

*Hinweis: Die Informationen in diesem Artikel sind nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert, zusammengetragen und geschrieben. Sie ersetzen jedoch keine Rechtsberatung. Bitte stellen Sie für eine rechtlich bindende Beratung eine Anfrage. Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder mögliche Änderung der Sachlage.

Telefon: 05341 - 268 98 88
E-Mail: info@strafverteidiger-salzgitter.de