Familiennachzug – Zusammenleben in Deutschland

Eine Familie liegt sich am Flughafen in den Armen.

Autor: Rechtsanwalt und Strafverteidiger - Roland Schulte Holthausen

Leben und arbeiten Sie bereits seit längerem in Deutschland und möchten Ihre Familie aus dem Heimatland auch nach Deutschland holen? Haben Sie allgemeine Fragen zum Familiennachzug? Oder haben Sie Familienangehörige in Deutschland zu denen Sie gerne nachziehen würden, wissen aber nicht, wie das Verfahren abläuft? Dann sind Sie hier richtig. In diesem Artikel klären wir Sie über alle relevanten Fragen rund um das Thema Familiennachzug auf.

II. Die wichtigsten Punkte in Kürze

  • Familiennachzug ist der Zuzug von im Ausland lebenden Familienangehörigen zu einer in Deutschland lebenden drittstaatsangehörigen Person. 
  • Der Familiennachzug basiert in Deutschland unter anderem auf dem in Art. 6 des Grundgesetzes verankerten Schutz von Ehe und Familie.
  • Geregelt ist die Familienzusammenführung in Deutschland in den §§ 27 ff. AufenthG.
  • Es wird unterschieden zwischen dem Nachzug von Ehegatten, Kindern, Eltern und sonstigen Familienangehörigen (z. B. Großeltern oder Geschwister).
  • Welche Voraussetzungen zu erfüllen sind, hängt maßgeblich von dem Verwandtschaftsverhältnis ab.
  • Insbesondere für Familienangehörige von Fachkräften und herausgehoben Qualifizierten können besondere Erleichterungen gelten.
  • Für den Familiennachzug sind zunächst ein Visum und nach der Einreise bei der zuständigen Ausländerbehörde der benötigte Aufenthaltstitel zu beantragen.
  • Bei bestimmten Voraussetzungen ist ein Familiennachzug nur eingeschränkt möglich oder sogar ganz ausgeschlossen.
  • Für afghanische Staatsbürger gelten bei der Antragstellung Sonderregelungen wegen Schließung der deutschen Botschaft in Kabul.
  • Die Dauer eines Familiennachzugs kann von Fall zu Fall stark variieren und in der Regel durch die Einschaltung einer Rechtsanwaltskanzlei beschleunigt werden.

 

III. Definition - Was bedeutet Familiennachzug?

Der Familiennachzug, oder auch Familienzusammenführung, meint den Zuzug von Familienangehörigen zu einer drittstaatsangehörigen Person, die sich bereits in Deutschland aufhält oder gemeinsam mit dem Familienangehörigen zuziehen will. Der Familiennachzug nach Deutschland ermöglicht es Familienangehörigen von in Deutschland lebenden Personen, ebenfalls nach Deutschland zu kommen und sich dort niederzulassen. Diese Regelung zielt darauf ab, Familien zusammenzuführen und den sozialen Zusammenhalt zu stärken.

 

IV. Wie und wodurch wird Familiennachzug geregelt?

Der in Art. 6 des Grundgesetzes verankerte Schutz von Ehe und Familie ist Ausgangspunkt für den Familiennachzug. Dieser Schutz gilt ebenso für deutsche Staatsbürger als auch für Einwanderer. Geregelt ist die Familienzusammenführung in Deutschland in den §§ 27 ff. AufenthG. Dabei wird zwischen dem Nachzug von Ehegatten, Kindern, Eltern oder sonstigen Familienangehörigen unterschieden. Darüber hinaus kann ein in Deutschland geborenes Kind ein Aufenthaltsrecht erhalten, wenn beide Eltern ausländische Staatsangehörige sind.

Diese Regelungen gelten auch für eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften.

Für Staatsangehörige aus Ländern der Europäischen Union gilt das Recht auf Freizügigkeit. Sie können daher auch in anderen Mitgliedsstaaten z. B. eine Arbeit aufnehmen, ohne ein Visum beantragen zu müssen. Diese Freizügigkeit erstreckt sich auch auf den Ehepartner und die Kinder des EU-Bürgers, selbst dann, wenn diese aus einem Drittstaat stammen. Daher dürfen sie ebenfalls mit in das andere Land ziehen.

 

V. Für wen kann Familiennachzug beantragt werden?

Eine kleine Familie wird anhand von Holzfiguren dargestellt

Abhängig von dem Status der in Deutschland lebenden Person, kann für verschiedene Familienangehörige eine Beantragung vorgenommen werden.

Der Familiennachzug kann in Deutschland für verschiedene Familienangehörige beantragt werden, abhängig vom Status der in Deutschland lebenden Person.

Ehegatten

Der Ehegattennachzug ist gemäß § 30 AufenthG möglich. Bei Vorliegen der relevanten Voraussetzungen, ist dem Ehegatten eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Die Behörde hat dabei keinen Ermessensspielraum.

 

Kinder

Minderjährige ledige Kinder können zu ihren Eltern oder einem sorgeberechtigten Elternteil nachziehen. Nach §§ 28 Abs. 1 Nr. 2, 29 AufenthG ist dem ausländischen minderjährigen Kind die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, sodass auch hier kein Ermessensspielraum gegeben ist.  Minderjährige Kinder, die noch unter 16 Jahre alt sind, müssen dafür keine weiteren Voraussetzungen erfüllen.

 

Eltern

Auch Eltern minderjähriger Kinder, welche sich bereits in Deutschland aufhalten, können zu ihren Kindern nachziehen, wenn dies zur Ausübung der Personensorge erforderlich ist, § 36 Abs. 1 AufenthG.

 

Sonstige Familienangehörige

Sonstige Familienangehörige, zu denen auch Eltern volljähriger Kinder, Großeltern oder Geschwister zählen, können nur in besonderen Härtefällen zu Familienangehörigen nach Deutschland nachziehen. Dies ist unter anderem der Fall, wenn zwingende familiäre Gründe vorliegen, wie z. B. eine Pflegebedürftigkeit.

 

VI. Was sind die Voraussetzungen für einen Familiennachzug?

Beim Familiennachzug müssen sowohl die in Deutschland lebenden Familienangehörigen als auch die nachziehenden Familienangehörigen bestimmte Voraussetzungen erfüllen, damit eine Familienzusammenführung erfolgen kann. Die Voraussetzungen richten sich grundsätzlich danach, ob der nachziehende Familienangehörige

  • zu einem deutschen Staatsbürger,
  • zu einem EU-Bürger oder
  • zu einem Drittstaatsangehörigen nachziehen.

 

Familiennachzug aus einem EU-Staat nach Deutschland

Die einfachste Variante ist der Nachzug eines Familienangehörigen aus einem EU-Land nach Deutschland. Der Umzug eines Familienangehörigen aus einem EU-Mitgliedstaat zu einem in Deutschland lebenden Familienangehörigen erfordert keine Visa oder ähnlichen Dokumente für die Einreise. Nach der Ankunft in Deutschland muss sich der zugezogene Familienangehörige lediglich beim Einwohnermeldeamt anmelden.

Auch wenn eine Person aus einem EU-Staat zu ihrem Familienangehörigen ziehen möchte, der entweder aus einem EU- oder Drittstaat stammt, sind keine speziellen Voraussetzungen zu erfüllen. Denn in diesem Fall gilt das Freizügigkeitsrecht: Der nachziehende Familienangehörige kann ohne Einschränkungen in Deutschland leben und benötigt lediglich einen Personalausweis für die Einreise.

 

Voraussetzungen für den in Deutschland lebenden Familienangehörigen

Folgende Voraussetzungen muss der in Deutschland lebende Familienangehörige unter anderem erfüllen:

  • Gültiger Aufenthaltstitel: Der in Deutschland lebende Angehörige muss einen gültigen Aufenthaltstitel besitzen, wie beispielsweise eine Niederlassungserlaubnis, eine Aufenthaltserlaubnis, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen.
  • Ausreichender Wohnraum: Es muss genügend Wohnraum für alle Familienmitglieder vorhanden sein. Die Wohnung sollte entsprechend der Anzahl der Personen angemessen groß sein, um Überbelegung zu vermeiden.
  • Gesicherter Lebensunterhalt: Der in Deutschland lebende Angehörige muss nachweisen können, dass er den Lebensunterhalt für sich und die nachziehenden Familienmitglieder ohne staatliche Unterstützung bestreiten kann. Dazu gehören ausreichendes Einkommen und ggf. Vermögen, um die Kosten für Wohnen, Versorgung, Gesundheit und andere Bedürfnisse zu decken.
  • Krankenversicherung: Der in Deutschland lebende Angehörige muss eine ausreichende Krankenversicherung für sich und die nachziehenden Familienmitglieder haben.

Diese Voraussetzungen stellen sicher, dass die nachziehenden Familienmitglieder gut integriert werden können und dass ihre grundlegenden Bedürfnisse in Deutschland gedeckt sind, ohne dass sie auf öffentliche Mittel angewiesen sind.

 

Voraussetzungen für die nachziehenden Familienangehörigen

Für den nachziehenden Familienangehörigen gibt es ebenfalls spezifische Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen, um im Rahmen des Familiennachzugs nach Deutschland einreisen zu dürfen. Diese Voraussetzungen variieren je nach dem Verhältnis zu dem in Deutschland lebenden Angehörigen und dem Grund des Aufenthalts. Hier sind einige allgemeine Voraussetzungen für verschiedene Arten von nachziehenden Familienangehörigen:

 

Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner

  • Ehe- oder Partnerschaftsnachweis: Eine gültige Heiratsurkunde oder eine Eintragung der Lebenspartnerschaft muss vorgelegt werden.
  • Altersgrenze: In der Regel muss der nachziehende Ehepartner mindestens 18 Jahre alt sein.
  • Sprachkenntnisse: Grundkenntnisse der deutschen Sprache (mindestens A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) sind in der Regel erforderlich, um die Kommunikation im Alltag zu erleichtern und die Integration zu fördern.

 

Minderjährige Kinder

  • Alters- und Abhängigkeitsnachweis: Kinder sollten minderjährig und ledig sein. In manchen Fällen, wie bei Kindern von Alleinerziehenden oder bei volljährigen Kindern mit besonderen Bedürfnissen, können Ausnahmen bestehen.
  • Zustimmung beider Elternteile: Wenn nicht beide Elternteile gemeinsam nach Deutschland ziehen, ist in der Regel die Zustimmung des nicht nachziehenden Elternteils erforderlich.

Wenn das nachziehende Kind unter 16 Jahre alt ist, muss es keine weiteren Voraussetzungen erfüllen. Hat das Kind das 16. Lebensjahr erreicht, sind bei einer Einreise, die im zeitlichen Zusammenhang mit der Einreise der Eltern steht, ebenfalls keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Soll eine Einreise nach Deutschland erst später erfolgen, kann ein Kind ab dem 16. Lebensjahr nachkommen, wenn

  • Deutschkenntnisse auf dem Niveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachgewiesen werden können, oder
  • wenn von einer einfachen Integration in die deutschen Lebensverhältnisse ausgegangen werden kann, also z. B. wenn bereits im Ausland eine deutschsprachige Schule besucht wurde oder das Kind in einem deutschsprachigen Haushalt aufgewachsen ist.

 

Sonstige Familienangehörige (z. B. Eltern oder Geschwister)

  • Besondere Abhängigkeit oder Notwendigkeit: Der Nachzug weiterer Familienmitglieder wie Eltern oder Geschwister ist in der Regel nur möglich, wenn besondere Gründe wie Pflegebedürftigkeit oder ähnliches vorliegen.
  • Nachweis der familiären Bindung: Es muss klar dargelegt werden, dass eine enge familiäre Bindung besteht und warum der Nachzug notwendig ist.
  • Familienangehöriger einer Fachkraft: Auch wer Familienangehöriger einer in Deutschland tätigen Fachkraft ist, hat unter Umständen die Möglichkeit nach Deutschland einzureisen.

 

Erleichterte Voraussetzungen beim Familiennachzug

In einigen Fällen können erleichterte Voraussetzungen für den Familiennachzug gelten.

Möchte ein Ehegatte zu einer Fachkraft oder einer herausgehoben qualifizierten Person nach Deutschland nachziehen, hat der nachziehende Ehegatte keine einfachen Sprachkenntnisse nachzuweisen. Zudem ist der Nachweis von ausreichendem Wohnraum nicht erforderlich. Erleichterungen bestehen auch dann, wenn sich der nachziehende Ehegatte bereits in einem ersten Mitgliedstaat als Angehöriger von Inhabern einer Blauen-Karte-EU aufgehalten hat. Wird dem Angehörigen unmittelbar im Anschluss eine Blaue-Karte-EU in Deutschland erteilt, ist für den Nachzug lediglich ein bestehender Krankenversicherungsschutz nachzuweisen. Weitere Lebensunterhaltssicherung muss nicht nachgewiesen werden.

Kinder von Fachkräften oder herausgehoben qualifizierten Personen, die das 16. Lebensjahr bereits vollendet haben, haben beim Familiennachzug keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Dies gilt auch dann, wenn der Nachzug nicht im zeitlichen Zusammenhang mit der Einreise der Eltern erfolgt.

Für Eltern oder Schwiegereltern von Fachkräften oder herausgehoben qualifizierten Personen besteht ebenfalls die Möglichkeit, ihrem Familienangehörigen nach Deutschland nachzuziehen. Dafür muss der Aufenthaltstitel des Kindes bzw. Schwiegerkindes erstmals am oder nach dem 01. März 2024 erteilt worden sein. Voraussetzung ist dabei, dass die nachziehenden Eltern oder Schwiegereltern ihren Lebensunterhalt sowie einen ausreichenden Kranken- und Pflegeversicherungsschutz aus eigenen finanziellen Mitteln sichern können.

 

VII. Familiennachzug beantragen

Antrag auf Familiennachzug - Dokument mit Kugelschreiber

Für eine Beantragung müssen einige Schritte durchlaufen und verschiedene Dokumente vorgelegt werden.

Um in Deutschland Familiennachzug zu beantragen, sind neben den oben genannten Voraussetzungen noch weitere Schritte und Dokumente erforderlich, um den Antrag erfolgreich durchzuführen. Folgende Unterlagen sind unter anderem notwendig:

  • Visumantrag: Der nachziehende Familienangehörige muss ein nationales Visum für den Familiennachzug bei der deutschen Botschaft oder einem Konsulat im Heimatland beantragen.
  • Gültiger Reisepass: Ein aktueller und gültiger Reisepass ist erforderlich.
  • Heiratsurkunde oder Geburtsurkunde: Für den Nachzug von Ehepartnern oder Kindern müssen entsprechende Urkunden vorgelegt werden, um die familiären Verhältnisse zu belegen.
  • Nachweis von Deutschkenntnissen: Für bestimmte Visa (insbesondere Ehegatten) sind grundlegende Deutschkenntnisse erforderlich (mindestens A1-Niveau).
  • Biometrisches Passfoto: Für den Visumsantrag werden in der Regel auch biometrische Passfotos benötigt.

Die Auslandsvertretung, bei der das Visum beantragt wurde, übermittelt die ihr vorliegenden Angaben zur antragstellenden Person sowie ihrer in Deutschland lebenden Bezugsperson an die innerdeutsche zuständige Ausländerbehörde am beabsichtigten Wohnort mit der Bitte um Stellungnahme. Dies ist erforderlich, da ein Visum grundsätzlich der Zustimmung der deutschen Ausländerbehörde bedarf.

Dies gilt nicht beim Familiennachzug zu anerkannten syrischen Geflüchteten im Falle des § 29 Abs. 2 AufenthG. In diesem Fall haben die Bundesländer auf Bitten des Auswärtigen Amtes und des Bundesinnenministeriums eine sogenannte „Globalzustimmung“ erteilt.

Die Ausländerbehörde hat dann zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug vorliegen. Hierzu kann unter Umständen zur Klärung offener Fragen die in Deutschland bereits aufenthaltsberechtigte Person zu einer persönlichen Vorsprache eingeladen werden.

Im Anschluss übermittelt die Ausländerbehörde ihre Stellungnahme an die Auslandsvertretung, welche dann die abschließende Entscheidung über den Visumsantrag der antragstellenden Person mitteilt.

Nachdem das Familienmitglied mit einem Visum für den Familiennachzug in Deutschland eingereist ist, muss es bei der zuständigen Ausländerbehörde vor Ort eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen beantragen, die in den §§ 27-36a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) geregelt ist.

 

VIII . Familiennachzug bei subsidiärem Schutz 

Geflüchtete mit anerkanntem Status und Asylberechtigte können unter bestimmten Umständen den Nachzug ihrer engsten Familienangehörigen (Ehepartner und minderjährige Kinder) beantragen, sofern der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Asylverfahrens gestellt wird. Hierfür ist es nicht erforderlich, dass der Lebensunterhalt gesichert ist oder ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht.

Ein Nachzug ist auch dann möglich, wenn die Dreimonatsfrist bereits abgelaufen ist. Der bereits in Deutschland lebende Schutzberechtigte muss sich dann jedoch nachweislich um Arbeit und um eine eigene Wohnung bemüht haben.

 

IX. Familiennachzug aus Afghanistan

Aufgrund der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan, werden in der deutschen Botschaft in Kabul bereits seit dem 31.Mai 2017 keine Anträge auf Familienzusammenführung mehr entgegengenommen. Seit dem 15. August 2021 ist die deutsche Botschaft in Kabul vollständig geschlossen

Afghanische Staatsangehörige, die zu einem in Deutschland lebenden Familienangehörigen nachreisen wollen, müssen ihren Antrag auf Familienzusammenführung in Islamabad (Pakistan) oder in Teheran (Iran) stellen. Termine zur persönlichen Vorsprache sind dennoch weiterhin auf der Website der deutschen Botschaft in Kabul zu vereinbaren. Diese werden dann aus Gründen der Gleichbehandlung in chronologischer Reihenfolge abgearbeitet. Hierbei ist es hilfreich, wenn Sie bereits bei Antragstellung alle relevanten Unterlagen vollständig einreichen. Sollten Sie hierzu Fragen haben oder Hilfe benötigen, kontaktieren Sie uns jederzeit gerne. Wir von der Kanzlei Schulte Holthausen sind Ihnen als eine auf das Ausländerrecht spezialisierte Kanzlei bei aufkommenden Fragen und Problemen behilflich.

Weitergehende Informationen zu den Voraussetzungen für den Familiennachzug aus Afghanistan finden Sie hier

 

X. Einschränkungen beim Familiennachzug

Ein Nachzug nach Deutschland ist nicht in jedem Fall oder nur beschränkt möglich. Hat der in Deutschland lebende Angehörige einen der nachfolgenden Aufenthaltstitel, so darf die nachziehende Person nur eingeschränkt nach Deutschland ziehen:

  • Personen mit einem festgestellten Abschiebungsverbot (§ 25 Abs. 3 AufenthG),
  • Personen, die einen Aufenthaltstitel als Opfer einer Straftat (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft oder Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung) erhalten haben (§ 25 Abs. 4a AufenthG),
  • Geduldete Jugendliche und junge Volljährige, die aufgrund ihrer guten Integration eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben (§ 25a Abs. 1 AufenthG),
  • Geduldete, die aufgrund ihrer nachhaltigen Integration einen Aufenthaltstitel erhalten haben (§ 25b Abs. 1 AufenthG),
  • Personen, die aus dem Ausland aufgenommen wurden (§ 22 AufenthG),
  • Personen, die ihren Aufenthaltstitel aufgrund einer Anordnung oberster Landes- oder Bundesbehörde erhalten haben (§ 23 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG).

 

Ausgeschlossen ist ein Familiennachzug zu in Deutschland lebenden Angehörigen, die einen der folgenden Aufenthaltstitel haben:

  • Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis für vorübergehende Aufenthalte erhalten haben (§ 25 Abs. 4 AufenthG),
  • Personen mit einem Aufenthaltstitel für Opfer einer Straftat im Sinne des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (§ 25 Abs. 4b AufenthG),
  • Geduldete, die aufgrund unverschuldeter Ausreisehindernisse Deutschland nicht verlassen können und eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben (§ 25 Abs. 5 AufenthG),
  • Personen, die als Eltern gut integrierter, geduldeter Jugendlicher eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben (§ 25a Abs. 2 AufenthG),
  • Personen, die als Angehörige gut integrierter Geduldeter eine Aufenthaltserlaubnis bekommen haben (§ 25b Abs. 4 AufenthG),
  • Personen, die aufgrund einer Altfallregelung eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 104a Abs. 1 Satz 1 oder 104b oder als Chancen-Aufenthaltsrecht nach § 104c AufenthG erhalten haben.

 

XI. Kanzlei Schulte Holthausen – Anwalt für Familiennachzug

Wenn Sie aus dem Ausland zu Ihrem in Deutschland lebenden Familienangehörigen ziehen möchten, oder Sie in Deutschland leben und Familienangehörige aus dem Ausland nach Deutschland holen möchten, kann es sinnvoll sein, rechtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Insbesondere mit Blick auf die Kosten im Visum- und Aufenthaltserlaubnisverfahren sollten Sie sichergehen, dass ihr Antrag korrekt ausgefüllt ist und alle geforderten Unterlagen vollständig vorliegen. Dies kann unter Umständen auch die Bearbeitungsdauer verkürzen, da die Behörden keine weiteren Unterlagen von Ihnen anfordern müssen. Zudem können während des gesamten Verfahrens viele Fragen auftreten, bei denen wir Sie kompetent beraten und unterstützen können. Es geht für Sie schließlich um sehr viel; dessen sind wir uns bewusst. Nehmen Sie daher gerne jederzeit Kontakt zu uns auf. Als eine auf das Ausländerrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in Braunschweig und Salzgitter bieten wir von der Kanzlei Schulte Holthausen Ihnen deutschlandweit eine auf Sie abgestimmte fachlich kompetente Beratung und Betreuung im gesamten Antragsverfahren sowie bei der Klärung aller rechtlich relevanten Fragen rund um den Ehegattennachzug. Mandantengespräche können hierbei auch per Video Call oder telefonisch bzw. per WhatsApp erfolgen.

Zögern Sie zudem nicht, uns zu kontaktieren, wenn Ihr Antrag abgelehnt wurde. Hiergegen lohnt es sich unter Umständen, den Rechtsweg zu bestreiten. Da in diesen Fällen jedoch Fristen eingehalten werden müssen um eine sog. Remonstration einzulegen oder eine Klage zum Verwaltungsgericht in Berlin zu erheben, sollten Sie möglichst schnell anwaltlichen Rat einholen. Wir stehen Ihnen bei Ihrem Vorhaben zur Seite!

 

 

Autor: Strafverteidiger Roland Schulte Holthausen

Rechtsanwalt und Experte für Ausländerrecht Roland Schulte Holthausen hat Rechtswissenschaften in Bochum, Salzburg und Münster studiert. Nach anfänglicher Tätigkeit als Dozent in der Juristenausbildung und Rechtsanwalt im Wirtschaftsrecht hat er sich frühzeitig auf das Rechtsgebiet des Ausländerrechts spezialisiert. Seit der Kanzleigründung Anfang des Jahres 2016 hat das Kanzleiteam in über 1000 Fällen die Rechte von Mandanten in ausländerrechtlichen Mandanten vertreten. Die Kanzlei verfügt auf dem Rechtsgebiet des Ausländerrechts über einen hervorragenden überregionalen Ruf.

*Hinweis: Die Informationen in diesem Artikel sind nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert, zusammengetragen und geschrieben. Sie ersetzen jedoch keine Rechtsberatung. Bitte stellen Sie für eine rechtlich bindende Beratung eine Anfrage. Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder mögliche Änderung der Sachlage.

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