Rechtsanwalt bei Mord und Totschlag

Mord & Totschlag

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I. Strafverteidigung bei Tötungsdelikten

Bei einem Ermittlungsverfahren wegen eines Tötungsdeliktes benötigen Sie Unterstützung durch einen kompetenten Strafverteidiger, der sich auf die Verteidigung in entsprechenden Strafverfahren spezialisiert hat. Strafverfahren bei dem Tatvorwurf des Mordes gem. § 211 StGB oder des Totschlags gem. § 212 StGB weisen regelmäßig Besonderheiten auf, die es unerlässlich machen, dass Sie durch einen Experten verteidigt werden. So werden entsprechende Verfahren häufig von einer umfassenden Medienberichterstattung begleitet, die Verfahrensakten sind vielfach sehr umfangreich, Kenntnisse auch in Nachbardisziplinen der Juristerei wie der Psychologie oder der Rechtsmedizin werden relevant und besondere Fähigkeiten in der Aussagepsychologie und Vernehmungstechnik von Zeugen können von entscheidender Bedeutung sein.
Im Folgenden geben wir Ihnen eine Übersicht darüber, worauf Sie im Falle eines Ermittlungsverfahrens wegen eines Tötungsdeliktes achten sollten (dazu unter II.). Ferner geben wir eine Übersicht über die möglicherweise einschlägigen Straftatbestände (dazu unter III. 1.), die häufig gestellte Frage des Unterschiedes zwischen Mord und Totschlag (dazu unter III. 3.), das im schlimmsten Falle drohende Strafmaß (III. 4.) und die einschlägigen Verjährungsfristen (III. 5.).

II. Worauf Sie unbedingt achten sollten - das Wichtigste vorab

Zunächst möchten wir Ihnen einige Verhaltensregeln bzw. Tipps an die Hand geben, die Sie unbedingt beachten sollten, sofern ein Ermittlungsverfahren wegen des Tatvorwurfs des Totschlags oder des Mordes gegen Sie oder einen Angehörigen eingeleitet worden sein sollte:

1. Schweigen Sie

Schweigen

Es ist wichtig, dass Sie zunächst zu den Tatvorwürfen keine Aussage tätigen.

Sind Sie Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren wegen Totschlags (§ 212 StGB) oder gar Mordes (§ 211 StGB), so sollten Sie zunächst unbedingt Ruhe bewahren. Die wichtigste Verhaltensregel ist es, dass Sie zunächst zu den Ihnen unterbreiteten Tatvorwürfen keine Aussagen treffen sollten und sich auf Ihr Recht zu Schweigen berufen sollten. Getätigte Aussagen gegenüber den Ermittlungsbeamten zum jetzigen Zeitpunkt können sich in der Regel nur nachteilig für Sie auswirken. Ein kompetenter Strafverteidiger wird zunächst bei den Ermittlungsbehörden Akteneinsicht in die Ermittlungsakten beantragen und darauf hinweisen, dass Sie zunächst - auf sein Anraten hin - von Ihrem Recht zu schweigen Gebrauch machen. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass es sich in keinem Fall für Sie nachteilig auswirken darf, zunächst keine Aussage zu den Tatvorwürfen zu treffen. Eine entsprechende Einlassung kann gegebenenfalls nach genauer Aktenanalyse durch den Strafverteidiger Ihres Vertrauens ausgearbeitet werden. Die Ausarbeitung einer derartigen Einlassung kann hierbei auch Ergebnis eines längeren Prozesses sein; es dürfen hier in keinem Fall Fehler unterlaufen.

2. Umgang mit der drohenden Untersuchungshaft

Wird Ihnen ein Tötungsdelikt vorgeworfen, so droht regelmäßig auch Untersuchungshaft im Sinne der §§ 112 ff StPO. Neben den klassischen Haftgründen der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) oder der Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO), besteht oftmals der Haftgrund der sogenannten Schwerstkriminalität (§ 112 Abs. 3 StPO). Bevor Sie in Untersuchungshaft genommen werden können, werden Sie dem sogenannten Haftrichter vorgeführt; spätestens zu diesem Zeitpunkt ist Ihnen auch ein Pflichtverteidiger beizuordnen, der für Sie Ihre Rechte während der Haftvorführung wahrnimmt.

Auch wenn Ihnen bei der Haftvorführung bereits ein solcher Pflichtverteidiger beigeordnet worden ist, so sollten Sie gleichwohl keine Mühen scheuen und sich selber für das weitere Verfahren einen spezialisierten Strafverteidiger suchen. Die Rechtsanwälte bzw. Strafverteidiger, die bei einer Haftvorführung dem Beschuldigten an die Seite gestellt werden, sind vielfach über den sogenannten anwaltlichen Notdienst kontaktiert worden. Dass ein Rechtsanwalt auf der entsprechenden Liste des anwaltlichen Notdienstes steht, sagt nichts über seine fachlichen Qualifikationen aus. Wir empfehlen Ihnen dringend, nicht den erstbesten Rechtsanwalt zu akzeptieren, nur weil er Ihnen in dem Haftvorführungstermin beigeordnet worden ist und einen „netten“ Eindruck gemacht hat. Es geht für Sie schließlich um sehr viel.

Suchen Sie sich besser einen spezialisierten Experten mit gutem Renommee. Der so gewählte Strafverteidiger kann sodann auch zu jeder Zeit eine Haftprüfung oder eine Haftbeschwerde für Sie einlegen und Sie dabei unterstützen, wieder aus der Untersuchungshaft zu gelangen. Ganz wichtig ist schließlich, dass Sie sich auch bei der Haftvorführung an den oben abgehandelten Punkt 1. halten und keine Einlassung zur Sache abgeben. Es ist in der Praxis leider häufiges Problem, dass schlecht beratene/verteidigte Mandanten bereits bei der Haftvorführung Aussagen treffen, nur um einer drohenden Untersuchungshaft zu entgehen. Sind Fehler in diesem vergleichsweise frühen Verfahrensabschnitt erst einmal begangen worden und aktenkundig, sind sie mitunter später in einer Beweisaufnahme vor dem Schwurgericht nicht mehr korrigierbar.

3. Die Auswahl des richtigen Strafverteidigers

Achten Sie zunächst auf die fachlichen Qualifikationen und die Expertise: hat der Strafverteidiger bereits in großen medienträchtigen Verfahren verteidigt? Handelt es sich um einen Fachanwalt für Strafrecht? Hat der Strafverteidiger einen „guten Ruf“? Handelt es sich um einen Strafverteidiger, der auch überregional also deutschlandweit tätig wird?

Bei einem Tötungsdelikt ist die Wahl des richtigen Strafverteidigers entscheidend.

Haben Sie einen Strafverteidiger mit entsprechenden Qualifikationen gefunden, so ist es unerlässlich, dass Sie vor Beauftragung ein persönliches Gespräch mit diesem Rechtsanwalt führen sollten. Sollten Sie sich in Untersuchungshaft befinden, so erfragen Sie, ob der Strafverteidiger Sie in der Haft besuchen kommen kann. Nochmals: Sie sollten an dieser Stelle keine Kosten und Mühen scheuen, einen geeigneten Strafverteidiger zu finden. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass es Ihnen frei steht bis zu drei Strafverteidiger in Ihrem Verfahren zu beauftragen. Die Beauftragung mehrerer auf Strafrecht spezialisierter Rechtsanwälte kann an dieser Stelle Sinn machen. Während des persönlichen Gesprächs sollten Sie sich einen eigenen Eindruck über die menschliche Seite des Rechtsanwalts machen. Prüfen Sie für sich, ob sich ein Vertrauensverhältnis Ihrerseits aufbauen lässt? Fragen Sie den Strafverteidiger auch danach, ob er erforderlichenfalls auch bereit wäre, Hand in Hand mit einem anderen Strafverteidigern zusammenzuarbeiten. Die Beauftragung mehrerer Strafverteidiger macht nur dann Sinn, wenn diese sich gegenseitig unterstützen und nicht aus falsch verstandene Eitelkeit „gegeneinander arbeiten“.

Im Falle eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen der Tatvorwürfe des Mordes oder des Totschlags oder auch des versuchten Mordes oder versuchten Totschlags bieten wir unseren Mandanten an, dass wir kostenlose Erstberatungsgespräche mit Ihnen führen. Für den Fall, dass Sie sich in Untersuchungshaft befinden sollten, sind wir gerne auch bereit, Sie persönlich in der Untersuchungshaft besuchen zu kommen, um Ihr Anliegen mit Ihnen zu besprechen, sodass Sie sich ein persönliches Bild von uns, unserer Arbeitsweise, aber auch von der „menschlichen Seite“ machen können. An dieser Stelle würden wir Ihnen in der Tat auch empfehlen, mehrere Beratungsgespräche mit verschiedenen Strafverteidigern zu führen und nicht voreilig eine Entscheidung zu treffen. Die Auswahl des richtigen Strafverteidigers in einem Strafverfahren wegen Mordes oder Totschlags kann „kriegsentscheidend“ sein.

4. Der richtige Umgang mit der Medienberichterstattung

Der richtige Umgang mit der Presse kann von entscheidender Bedeutung sein.

In nahezu allen Fällen, in denen ein Mensch zu Tode gekommen ist, wird das Strafverfahren begleitet von einer mehr oder weniger ausgeprägten Medienberichterstattung. Erfahrungswerte des Strafverteidigers zum richtigen Umgang mit der Presse können hier von entscheidender Bedeutung sein: Zum einen drohen Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Beschuldigten; mitunter kommt es zu regelrechten „Hetzkampagnen“. Zum anderen kann eine ins Detail gehende Medienberichterstattung auch zu einer Voreingenommenheit bei einzelnen Verfahrensbeteiligten führen - mitunter mit gravierenden Konsequenzen für den Beschuldigten/Angeklagten. Eine gute Strafverteidigung sollte hier einen umfassenden Ansatz verfolgen und die öffentliche Wahrnehmung des Mandanten mit in den Blick nehmen. Zuzugeben ist in diesem Zusammenhang aber auch, dass die Möglichkeiten der Strafverteidigung, auf die Medienberichte Einfluss zu nehmen, begrenzt sind.

 

III. Tötungsdelikte im Einzelnen

1. Tötungsdelikte im Überblick

Gemeinsamkeit aller Tötungsdelikte ist der Tod eines Menschen. Im Folgenden sind die Tötungsdelikte aufgeführt:

 

2. Totschlag. Der Tatbestand

Im StGB definiert § 212 den Tatbestand des Totschlags in Absatz 1 folgendermaßen:

Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft

Der objektive Tatbestand bedarf:

  • Einer Tathandlung
  • Eines Taterfolges
  • Einer kausalen Tathandlung
  • Einer objektiv zurechenbaren Tat

Der subjektive Tatbestand bedarf des Vorsatzes:
Die Tat wird mit Wissen und Wollen des Täters begangen. Ein vorsätzliches Tötungsdelikt liegt vor, wenn eine dieser Fragen mit „Ja“ beantwortet werden können:

  • Hat der Täter zumindest billigend in Kauf genommen, dass das Opfer stirbt?
  • Wusste der Täter sicher, dass das Opfer stirbt?
  • Wollte der Täter, dass das Opfer stirbt?

Der sogenannte Tötungsvorsatz ist in einer Vielzahl von Fällen entscheidender Ansatzpunkt für die Verteidigung. Es gibt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keinen allgemeinen Erfahrungssatz, wonach bei demjenigen, der lebensbedrohliche Gewalthandlungen vornimmt, regelmäßig auch das sogenannte voluntative Element des Tötungsvorsatzes gegeben ist. Es haben sich in der Rechtsprechung zahlreiche den Vorsatz in Frage stellende Umstände herausgebildet, die gegen einen Tötungsvorsatz sprechen können (so beispielsweise eine hohe Alkoholisierung des Täters; affektive Erregung; Spontaneität der Tat; spezielles Nachtatverhalten usw.). In diesem Zusammenhang wird regelmäßig die sog. Hemmschwellen „Theorie“ des Bundesgerichtshofs relevant: Der Bundesgerichtshof geht hierbei davon aus, dass gegenüber der Tötung eines Menschen in der Regel eine erhöhte Hemmschwelle bei dem Täter bestehe. Nicht selten werden diesen Gesichtspunkten seitens der Ermittlungsbehörden nicht hinreichend Rechnung getragen und es wird zu Unrecht dem Beschuldigten ein Tötungsvorsatz unterstellt.

An dieser Stelle sei ferner noch darauf hingewiesen, dass in Fällen eines nur versuchten Tötungsdeliktes auch vielfach der sogenannte strafbefreienden Rücktritt nach § 24 Abs. 1 StGB übersehen wird. Überlebt das Opfer die Tat und hat der Beschuldigte beispielsweise aus freien Stücken aufgehört, mit einem Messer auf das Opfer einzustechen, so liegt hierin oftmals ein strafbefreiender Rücktritt vom versuchten Tötungsdelikt - es bleibt dann die Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung.

3. Mord und Totschlag. Der Unterschied

Mord und Totschlag sind nicht gleichzusetzen, sondern es liegen voneinander zu unterscheidende Tötungsdelikte vor. Damit der Straftatbestand des Mordes vorliegt, muss mindestens ein Mordmerkmal nachgewiesen werden können. In § 211 StGB steht:
Ein Mörder ist demnach ein Täter, der:

  • Aus Mordlust
  • Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs
  • Aus Habgier
  • Aus niedrigen Beweggründen
  • Grausam
  • Heimtückisch
  • Mit gemeingefährlichen Mitteln
  • Um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,

tötet.
Wenn auch nur eines dieser Mordmerkmale nachgewiesen werden kann, ist der Straftatbestand des Mordes erfüllt. Zu dem Vorliegen der sogenannten objektiven oder subjektiven Mordmerkmale hat sich in der Praxis der erkennenden Gerichte eine Vielzahl an relevanten Einzelfallentscheidungen herausgebildet. Fast immer kann und sollte von Seiten der Verteidigung gegen das Vorliegen einzelner Mordmerkmale argumentiert werden.

4. Das Strafmaß

Bei Totschlag wird nach § 212 StGB eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren verhängt. Das Strafmaß liegt zwischen fünf und fünfzehn Jahren. Nur bei einem besonders schweren Totschlag kann eine lebenslängliche Freiheitsstrafe verhängt werden. Liegt der Straftatbestand Mord vor, droht eine lebenslange Haftstrafe. Liegt ein minder schwerer Fall des Totschlags vor, beträgt die Strafe mindestens 1 Jahr, maximal 10 Jahre. Bei Tötung auf Verlangen liegt die Strafe bei mindestens 6 Monaten bis maximal 10 Jahren. Fahrlässige Tötung wird mit mindestens Geldstrafe und maximal 5 Jahren bestraft. Bei Körperverletzung mit Todesfolge liegt die Strafe zwischen 3 und 15 Jahren.

5. Verjährung bei Totschlag

Im deutschen Strafrecht unterliegen die Straftaten einer Verjährung, wobei zwischen zwei Verjährungsfristen, der Verfolgungsverjährung(§ 78 StGB) und der Vollstreckungsverjährung, unterschieden wird. Nach Ablauf der Frist darf vonseiten der Staatsanwaltschaft und Polizei nicht mehr gegen den Täter ermittelt werden. Totschlag verjährt nach zwanzig Jahren. Ein Mord verjährt nicht.

IV. Empfehlung

Sofern Sie oder ein Bekannter von Ihnen, den Sie in seiner schwierigen Situation unterstützen möchten, eine Strafverteidigung in einem Strafverfahren wegen eines Tötungsdeliktes (Mord/Totschlag oder versuchter Mord/Totschlag) benötigen, so nehmen Sie zunächst unverbindlich und kostenlos telefonisch Kontakt zu uns auf. Es besteht die Möglichkeit, dass wir Ihnen die einzelnen denkbaren Vorgehensweisen und Optionen zunächst kostenlos und unverbindlich am Telefon umschreiben. Sodann können Sie in Ruhe und nach Absprache mit Ihren Angehörigen überlegen, ob Sie ein persönliches Gespräch mit uns führen möchten. Diese Möglichkeit gilt unabhängig von Ihrem Wohnort, da wir in Mord- und Totschlagsverfahren deutschlandweit verteidigen. Bei Bedarf nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.

 

 

Autor: Strafverteidiger Roland Schulte Holthausen

Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht Roland Schulte Holthausen hat Rechtswissenschaften in Bochum, Salzburg und Münster studiert. Nach anfänglicher Tätigkeit als Dozent in der Juristenausbildung und Rechtsanwalt im Wirtschaftsrecht hat er sich frühzeitig auf das Rechtsgebiet des Strafrechts spezialisiert. Seit der Kanzleigründung Anfang des Jahres 2016 hat das Kanzleiteam unter anderem in zahlreichen medienträchtigen Großverfahren wegen Kapitalstraftaten vor verschiedenen Schwurgerichtskammern und in größeren Wirtschaftsstrafverfahren verteidigt oder die Rechte von Opfern von Straftaten vertreten. Herr Schulte Holthausen schöpft im Rahmen seiner Tätigkeit aus der Erfahrung von weit über 1000 Strafverfahren. Die Rechtsanwaltskanzlei konnte sich hierbei in den vergangenen Jahren einen hervorragenden überregionalen Ruf erarbeiten.

*Hinweis: Die Informationen in diesem Artikel sind nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert, zusammengetragen und geschrieben. Sie ersetzen jedoch keine Rechtsberatung. Bitte stellen Sie für eine rechtlich bindende Beratung eine Anfrage. Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder mögliche Änderung der Sachlage.

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