Einfach erklärt: Was ist der Unterschied zwischen Berufung und Revision?

In einem Rechtsstaat müssen Akte und Entscheidungen der öffentlichen Gewalt überprüfbar sein. Aus diesem Grund können Sie etwa einen Verwaltungsakt, durch welchen Ihnen eine Baugenehmigung verwehrt wird, gerichtlich angreifen. Dieses Prinzip gilt aber natürlich auch für Entscheidungen der Judikative, also der Gerichte. Es existiert somit nicht nur ein einziges Gericht, durch welches ein Urteil unabänderlich ausgesprochen wird. Vielmehr gibt es in Deutschland und vielen weiteren Staaten Gerichte verschiedener Instanzen, so dass etwa die Entscheidung eines Richters am Amtsgericht von einem höheren Gericht wie beispielsweise dem Landgericht oder Bundesgerichtshof (BGH) überprüft und als fehlerhaft eingestuft werden kann.

Die bekanntesten Mittel der Anfechtung eines vorinstanzlichen Urteils sind die Berufung und Revision. Sie können innerhalb verschiedener Rechtsgebiete vorkommen, also sowohl im Zivil- und Strafprozess als auch im Rahmen von arbeitsrechtlichen, sozialrechtlichen, finanzrechtlichen oder verwaltungsrechtlichen Gerichtsverfahren.

Unsere Kanzlei Schulte Holthausen unterstützt Sie selbstverständlich nicht nur im erstinstanzlichen Prozess, sondern steht Ihnen auch bei der Einlegung von Rechtsmitteln stets zur Seite.

Unterschied zwischen Berufung und Revision

Vor allem in Strafprozessen, die große öffentliche Aufmerksamkeit auf sich ziehen, ist nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils häufig von "Berufung" oder "Revision" die Rede. Sie werden die Begriffe also sicherlich schon einmal gehört haben. In beiden Fällen geht es zunächst grundsätzlich darum, dass eine Partei mit der Entscheidung eines Gerichts nicht zufrieden ist und diese daher anfechten möchte.

Der Unterschied zwischen den beiden Rechtsmitteln besteht nun darin, dass im Berufungsprozess alle Details des Falles, alle Tatsachen und Fakten sowie Zeugenaussagen nochmals geprüft und bewertet werden können (jedoch nicht müssen). Auch neue Beweise, Gutachten oder Zeugen können in das neue Urteil einfließen.

Ein nochmaliges Aufrollen des Falles findet während eines Revisionsprozesses nicht statt. Vielmehr stellt sich hierbei die Frage, ob dem vorinstanzlichen Gericht rechtliche Fehler unterlaufen sind. Es geht also nur noch um die juristische Seite eines Falles und nicht mehr um den tatsächlichen Ablauf. So überprüft das Revisionsgericht beispielsweise, ob der Wortlaut eines Paragrafen im vorausgehenden Gerichtsverfahren richtig interpretiert und angewendet wurde, ob der Sachverhalt rechtlich korrekt bewertet worden ist, ob die Strafzumessung ordnungsgemäß erfolgte oder ob Verfahrensfehler aufgetreten sind. Dass zwischenzeitlich ein weiterer Zeuge aufgetaucht ist, der einen Fall in einem ganz anderen Licht erscheinen lassen könnte, ist bei Revisionen nicht von Belang. Darüber hinaus spricht das Revisionsgericht nach erfolgreichen Revisionen zumeist keine eigenen Urteile aus. Vielmehr weist es den Fall zur erneuten Bearbeitung an das vorinstanzliche Gericht zurück. Dieses muss dann erneut eine Entscheidung treffen. Mit der Revision endet der Instanzenzug, der Rechtsweg ist erschöpft.

Ferner werden Berufungen und Revisionen der verschiedenen Gerichtsbarkeiten von unterschiedlichen Gerichten vorgenommen. Erfolgte ein zivilrechtlicher Prozess etwa im ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht, so ist für die Berufung das jeweilige Landgericht zuständig. Das Berufungsurteil des Landgerichts kann dann noch im Zuge einer Revision vom BGH überprüft werden. Gegen strafrechtliche Urteile des Landgerichts oder Oberlandesgerichts sind Berufungen beispielsweise gar nicht möglich, hier sind nur Revisionen zum BGH zulässig. Ferner ist in bestimmten Fällen auch eine sogenannte Sprungrevision möglich. Hierbei wird die Berufung übersprungen und der Fall direkt von den höchstinstanzlichen Gerichten im Revisionsverfahren bearbeitet.

Beide Rechtsmittel haben jedoch gemeinsam, dass sie nur innerhalb einer bestimmten Frist eingelegt werden können. Erfolgt dies nicht, so wird das vorinstanzliche Urteil rechtskräftig. Die Frist für Berufungen und Revisionen beträgt im Normalfall einen Monat ab Zustellung des jeweiligen Urteils bzw. eine Woche nach Verkündung des Urteils bei Strafsachen. Beide Rechtsmittel müssen zudem begründet werden.

Falls Ihnen der Unterschied zwischen den beiden Rechtsmitteln immer noch nicht ganz klar ist, werden wir gerne im Rahmen Ihres Beratungsgespräches näher darauf eingehen und Ihnen alle weiterführenden Möglichkeiten aufzeigen, falls Sie im Gerichtsverfahren der ersten Instanz verlieren sollten.

Kanzlei Schulte Holthausen - Im Gerichtsverfahren stehts an Ihrer Seite

Geht ein Gerichtsverfahren verloren, so ist die Frustration meist groß und schnell entstehen Fragen, ob das Gericht bestimmte Tatsachen nicht ausreichend gewürdigt oder eine bestimmte Rechtsnorm falsch ausgelegt hat. Unsere Kanzlei Schulte Holthausen kämpft für Ihr Recht, so dass unser Rechtsanwalt vor der Einlegung von Rechtsmitteln nicht zurückschreckt.

Andererseits sollten die Kosten des Verfahrens im Blick behalten werden. Wenn Sie in Berufung gehen oder Revision einlegen, so besteht die Möglichkeit, dass Sie wiederum unterliegen und zusätzlich die Kosten für das Berufungs- bzw. Revisionsverfahren tragen müssen. Zudem zieht der Prozess sich durch die Einlegung von Rechtsmitteln in die Länge, so dass erst nach Monaten bzw. Jahren mit einer finalen Entscheidung zu rechnen ist. Außerdem sind Revisionen oder Berufungen nicht in allen Fällen sinnvoll und würden nahezu offensichtlich ins Leere laufen.

Das Für und Wider eines Rechtsmittels sollte also von Ihrem Rechtsanwalt stets gut abgewägt werden. Hier kommen wir ins Spiel. Unsere Kanzlei Schulte Holthausen in Salzgitter und Braunschweig berät Sie gerne ausführlich zu Ihren Möglichkeiten und zeigt Ihnen detailliert auf, ob eine Berufung bzw. Revision sinnvoll wäre.