Die Niederlassungserlaubnis

Autorin: Rechtsanwältin Sophie Reiche

Ausländische Mitbürger, die in der Regel schon seit mindestens fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland haben, können eine Niederlassungserlaubnis beantragen. Damit verfestigt sich ihr Rechtsstatus und Aufenthalt in Deutschland. Die Erteilung ist an weitere Voraussetzungen geknüpft, die wie Sprachkenntnisse die Integration in Deutschland und der Deutschen Gesellschaft anzeigen. Attraktiv ist dieser Aufenthaltstitel, weil er unbefristet ist.

II. Die wichtigsten Punkte in Kürze

  • Mit einer Niederlassungserlaubnis können bestimmte ausländische Gruppen einen unbefristeten Aufenthaltstitel erwerben und damit ihren Aufenthalt in Deutschland verfestigen.
  • Erteilt werden Niederlassungserlaubnisse auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen. Unter anderem müssen ein Aufenthalt von mindestens fünf Jahren in Deutschland, Sprachkenntnisse, gesicherter Lebensunterhalt und Straffreiheit nachgewiesen werden.
  • So öffnen sie viele Möglichkeiten, wie ein unbeschränktes Leben in Deutschland oder die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit.
  • Bei bestimmten Gruppen wie Fachkräften gelten noch etwas andere Regelungen bei der Erteilung von Niederlassungserlaubnissen.

 

III. Wichtige Information

Niederlassungserlaubnisse sind attraktive Aufenthaltstitel, die auf Antrag unbefristet erteilt werden. Da sie auf die Verfestigung des Aufenthalts in Deutschland abzielen, sind sie an einige Voraussetzungen geknüpft. Neben Sprachkenntnissen muss der eigene Lebensunterhalt, eine Wohnung und einiges mehr nachgewiesen werden. Die Erlaubnis kann unter gewissen Voraussetzungen wieder erlöschen.

IV. Was ist eine Niederlassungserlaubnis?

Die Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.

Sie ist ein eigener, unbefristeter Aufenthaltstitel. Ihre Erteilung ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Angesprochen sind insbesondere Bürger von Staaten, die nicht dem EWR-Raum angehören. Außerdem werden bestimmte ausländische Gruppen wie

-Fachkräfte und Hochqualifizierte

-Inhaber einer Blauen Karte/EU

-Menschen die einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen

-Betroffene, für die humanitäre Gründe gelten

-Menschen in ehelichen Lebensgemeinschaften mit Deutschen

-Kinder, die ein unbefristetes Aufenthaltsrecht bekommen

-ehemalige Deutsche

als Zielgruppen für die Erteilung von Niederlassungserlaubnissen gesehen. Für sie gelten dabei teilweise noch gesonderte Voraussetzungen.

Niederlassungserlaubnisse gelten als attraktiv, weil sie den Aufenthaltsstatus in Deutschland verfestigen. Mit dieser Erlaubnis wird eine selbstständige Erwerbstätigkeit möglich und einiges mehr. Ausländische Bürger können sich mit ihr in Deutschland frei bewegen.

Niederlassungserlaubnisse werden neben dem Daueraufenthalt/EU als stärkster Aufenthaltstitel unter den fünf möglichen Arten gesehen. Erteilt wird die Erlaubnis im Scheckkartenformat als elektronischer Aufenthaltstitel. Erhält der Inhaber einen neuen Pass oder ein anderes neues Ausweisdokument, werden die neuen Angaben in eine neue Karte übertragen, ohne dass die Voraussetzungen nochmals erneut geprüft werden. Der Aufenthaltstitel gilt als unbefristet, auch wenn die elektronische Karte ein formales Ablaufdatum trägt. Hier wird nach Ablauf der Gültigkeitsdauer eine neue Karte erteilt.

V. In welchem Verhältnis steht sie zum Daueraufenthalt-EU?

Beide sind starke Aufenthaltstitel, die den Inhabern ein weitestgehend unbeschränktes Leben in Deutschland möglich machen. Die Erteilung ist bei beiden an ähnliche Voraussetzungen geknüpft. Daueraufenthalt-EU ermöglicht unter weiteren Voraussetzungen die Einwanderung in andere Schengenstaaten im europäischen Raum/EU (nach Dänemark und Irland nicht) bei gesichertem Lebensunterhalt. Beim Daueraufenthalt-EU sind die Erlöschen-Regelungen großzügiger gehalten als bei Niederlassungserlaubnissen.

Niederlassungserlaubnisse erlöschen in der Regel bei mehr als sechsmonatiger Ausreise aus dem Bundesgebbiet, beziehungsweise nicht nur vorübergehende Ausreise. Privilegierungen bestimmter Gruppen sind gegeben.

Dagegen erlischt der Daueraufenthalt-EU nach zwölfmonatigem Aufenthalt außerhalb der EU. Bestimmte Gruppen genießen hier weitere Privilegierungen.

 

VI. Was ist der Unterschied zwischen Aufenthaltstiteln und Niederlassungserlaubnissen?

Niederlassungserlaubnisse gehören zu den Aufenthaltstiteln.

Insgesamt sind fünf Aufenthaltstitel in Deutschland möglich:

    • Visum
  • Aufenthaltserlaubnis
  • Blaue Karte EU
  • Niederlassungserlaubnis
  • Daueraufenthalt/EU

Die Reihenfolge dieser Aufzählung zeigt, welche Titel die meisten Rechte gewähren. Hier rangieren Niederlassungserlaubnisse vor Visum, Aufenthaltserlaubnis und Blauer Karte EU. Für Deutschland lebende Ausländer hat die Erteilung von Niederlassungserlaubnissen eine hohe Bedeutung.

 

VII. Wer kann wann Niederlassungserlaubnisse bekommen?

Die Erteilung ist im Regelfall an folgende Voraussetzungen geknüpft:

    • fünf Jahre Besitz einer Aufenthaltserlaubnis
  • gesicherter Lebensunterhalt
  • nachgewiesene mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung/vergleichbare Aufwendungen gegenüber einer Versicherungseinrichtung
  • Straffreiheit
  • Beschäftigungserlaubnis
  • Erlaubnis für die konkret ausgeübte Erwerbstätigkeit
  • ausreichende Deutschkenntnisse
  • Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung/der Lebensverhältnisse in Deutschland
  • Wohnraum, der für den Antragsteller und seine Familienangehörigen ausreicht

Für manche Menschen gelten Ausnahmen oder Ergänzungen.

So ist etwa bei Fachkräften das Erfordernis der mehrjährigen Aufenthaltserlaubnis auf vier Jahre herabgesetzt. Diese müssen auch nur 48 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nachweisen. Dafür müssen Fachkräfte nachweisen, dass sie einen Arbeitsplatz besetzen, der ihrer besonderen Qualifikation entspricht.

 

VII. Voraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis

Die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis in Deutschland ergeben sich aus § 9 Abs. 2 AufenthG. In Deutschland wird die Niederlassungserlaubnis von den örtlich zuständigen Ausländerbehörden ausgestellt. Wenn die Voraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis erfüllt sind, muss die Niederlassungserlaubnis erteilt werden. Die Ausländerbehörde hat dabei keinen Entscheidungsspielraum. Folgende Voraussetzungen müssen dabei stets erfüllt werden:

  • Besitz eines Aufenthaltstitels: Der Antragsteller muss bereits seit mindestens fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzen.
  • Sicherung des Lebensunterhalts: Der Antragsteller muss in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt und den seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln zu sichern. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Antragsteller unverschuldet kein eigenes Einkommen hat, z. B. weil er arbeitslos ist aufgrund einer betrieblichen Kündigung und er nachweisen kann, dass er sich angestrengt hat, neue Arbeit zu finden, oder wer zu Hause kleine Kinder betreut und deshalb noch nicht (wieder) arbeiten kann.
  • Beitragszahlungen zur Rentenversicherung: In der Regel muss der Antragsteller mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet haben.
  • Keine Vorstrafen: Der Antragsteller darf keine schwerwiegenden Straftaten begangen haben.
  • Ausreichende Deutschkenntnisse: Der Antragsteller muss über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (mindestens Niveau B1).
  • Ausreichender Wohnraum: Der Antragsteller muss über ausreichenden Wohnraum für sich und seine Familienangehörigen verfügen.
  • Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse in Deutschland: Diese Kenntnisse können in der Regel durch den erfolgreichen Abschluss eines Integrationskurses nachgewiesen werden.
  • Krankenversicherung: Zudem benötigt der Antragsteller eine Krankenversicherung.
  • Beschäftigungserlaubnis: Sofern der Antragsteller Arbeitnehmer ist, muss ihm die Beschäftigung erlaubt sein und er muss im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse sein.

Für einige besondere Personengruppen können die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis noch variieren. Hierzu gehören vor allem Fachkräfte sowie deren Eheleute, ausländische Familienangehörige einer deutschen Person, Absolventen eines Studiums oder einer Berufsausbildung in Deutschland, hochqualifizierte Fachkräfte, Asylberechtigte, international Schutzberechtigte und Resettlement-Flüchtlinge, Inhaber einer Blauen Karte EU und Selbständige.

 

Voraussetzungen für Fachkräfte:

Unter den Begriff der Fachkraft fallen gemäß § 18 Abs. 3 AufenthG Ausländer, die eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsqualifikation besitzen (Fachkraft mit Berufsausbildung) (§ 18 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG) oder Ausländer, die einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzen (Fachkraft mit akademischer Ausbildung) (§ 18 Abs. 3 Ns. 2 AufenthG). Folgende Voraussetzungen sind in diesem Fall unter anderem zu erfüllen:

  • Besitz eines Aufenthaltstitels: Der Antragsteller muss seit drei Jahren einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 18a, 18b, 18d oder 18g AufenthG besitzen.
  • Sicherung des Lebensunterhalts: Der Lebensunterhalt muss ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel (Bürgergeld o. ä.) gesichert sein. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Antragsteller unverschuldet kein eigenes Einkommen hat.
  • Beitragszahlungen zur Rentenversicherung: Der Antragsteller muss mindestens 36 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben.
  • Beschäftigung: Der Antragsteller muss einer Beschäftigung nachgehen, die er mit seiner Aufenthaltserlaubnis ausüben darf.
  • Ausreichende Deutschkenntnisse: Es müssen Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 nachgewiesen werden.
  • Ausreichend Wohnraum: Der Antragsteller muss über ausreichenden Wohnraum für sich und seine Familienangehörigen verfügen.
  • Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse in Deutschland: Diese Kenntnisse können in der Regel durch den erfolgreichen Abschluss eines Integrationskurses nachgewiesen werden.

 

Voraussetzungen für Eheleute von Fachkräften

Auch Ehegatten von Fachkräften, die ihrem Ehepartner nach Deutschland nachgezogen sind, erhalten nach bestimmter Zeit eine eigenständige Niederlassungserlaubnis. Die hierfür zu erfüllenden vereinfachten Voraussetzungen sind beispielsweise:

  • Besitz einer Niederlassungserlaubnis d. Ehegatten: Der als Fachkraft in Deutschland tätige Ehegatte muss im Besitz einer Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte gemäß § 18c AufenthG sein.
  • Besitz eines Aufenthaltstitels: Der Antragsteller muss selbst seit mindestens drei Jahren im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis sein.
  • Beschäftigungserlaubnis: Der Antragsteller geht einer Erwerbstätigkeit im Umfang von wenigstens 20 Stunden pro Woche nach und ist im Besitz einer dafür erforderlichen Erlaubnis.
  • Eheliche Lebensgemeinschaft: Antragsteller und Ehegatte müssen in ehelicher Lebensgemeinschaft leben.
  • Ausreichende Deutschkenntnisse: Der Antragsteller muss über ausreichende Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 verfügen.
  • Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse in Deutschland: Diese Kenntnisse können in der Regel durch den erfolgreichen Abschluss eines Integrationskurses nachgewiesen werden.

 

Voraussetzungen für ausländische Familienangehörige deutscher Personen

Auch für ausländische Familienangehörige deutscher Personen gelten nach § 28 Abs. 2 AufenthG vereinfachte Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Als Familienangehörige gelten insbesondere Ehegatten, minderjährige ledige Kinder sowie Elternteile eines minderjährigen ledigen Deutschen. Zu erfüllen sind unter anderem folgende Voraussetzungen:

  • Besitz eines Aufenthaltstitels: Der Antragsteller muss seit drei Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sein.
  • Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft: Die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen muss auch im deutschen Bundesgebiet fortbestehen.
  • Kein Ausweisungsinteresse: Es darf kein Ausweisungsinteresse bestehen.
  • Ausreichende Deutschkenntnisse: Der Antragsteller muss über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen.

 

Voraussetzungen für Selbständige

Wer im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis für Selbständige Tätigkeiten ist (§ 21 AufenthG) kann unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 4 AufenthG eine Niederlassungserlaubnis bereits nach drei Jahren erhalten. Zu erfüllende Voraussetzungen sind dafür zum Beispiel:

  • Gültiger Aufenthaltstitel: Der Antragsteller muss zum Zeitpunkt der Beantragung einen gültigen Aufenthaltstitel zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit besitzen.
  • Dreijährige Selbständigkeit: Die Selbständigkeit muss seit mindestens drei Jahren betrieben werden.
  • Nachhaltige Entwicklung der Geschäftstätigkeit: Die selbständig ausgeübte Tätigkeit lässt insbesondere auf Grund des Erfolgs und der Dauer eine weitere nachhaltige Entwicklung erwarten.
  • Sicherung des Lebensunterhalts: Der Antragsteller muss in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt und den seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln zu sichern.

 

Voraussetzungen für Absolventen eines Studiums oder einer Berufsausbildung in Deutschland

Für Personen, die ihr Studium oder ihre Berufsausbildung in Deutschland erfolgreich absolviert haben, gelten vereinfachte Voraussetzungen. Dies sind unter anderem:

  • Besitz eines Aufenthaltstitels: Der Antragsteller muss seit mindestens zwei Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung als Fachkraft (§§ 18a, 18b oder 18d AufenthG) sein.
  • Arbeitsplatz: Der Antragsteller hat einen Arbeitsplatz, den er mit seiner Aufenthaltserlaubnis ausüben darf.
  • Beitragszahlung zur Rentenversicherung: Es müssen mindestens 24 Monate Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt worden sein.
  • Ausreichende Deutschkenntnisse: Es müssen Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 nachgewiesen werden.
  • Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse in Deutschland: Diese Kenntnisse können in der Regel durch den erfolgreichen Abschluss eines Integrationskurses nachgewiesen werden.
  • Ausreichender Wohnraum: Der Antragsteller muss über ausreichenden Wohnraum für sich und seine Familienangehörigen verfügen.

 

Voraussetzungen für hochqualifizierte Fachkräfte

Unter den Voraussetzungen des § 18c Abs. 3 AufenthG kann hochqualifizierten Fachkräften (Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen, Lehrpersonen in herausgehobener Funktion oder wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener Funktion) eine Niederlassungserlaubnis auch ohne vorherigen Mindestaufenthalt erteilt werden. Hierfür müssen unter anderem folgende Voraussetzungen nachgewiesen werden:

  • Nachweis einer akademischen Ausbildung
  • Es muss die Annahme gerechtfertigt sein, dass der Antragsteller sich in die Lebensverhältnisse in Deutschland integrieren kann und sein Lebensunterhalt ohne staatliche Hilfe gesichert

 

Voraussetzungen für Asylberechtigte, international Schutzberechtigte und Resettlement-Flüchtlinge

Auch für asylberechtigte Personen, Personen mit zuerkanntem Flüchtlingsschutz oder Resettlement-Flüchtlinge gelten teilweise vereinfachte Voraussetzungen zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Hierzu zählen beispielsweise:

  • Besitz einer Aufenthaltserlaubnis: Der Antragsteller muss grds. seit mindestens fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sein. Hier wird die Zeit des vorangegangenen Asylverfahrens mitberücksichtigt. Bei besonderen Integrationsleistungen besteht die Möglichkeit, die Niederlassungserlaubnis bereits nach drei Jahren zu erhalten.
  • Kein Vorliegen von Widerruf oder Rücknahme: Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) darf nicht mitgeteilt haben, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme vorliegen.
  • Sicherung des Lebensunterhalts: Der Lebensunterhalt muss überwiegend gesichert sein. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Antragsteller unverschuldet kein eigenes Einkommen hat.
  • Hinreichende Sprachkenntnisse: Der Antragsteller muss über hinreichende Sprachkenntnisse (Niveau A2) verfügen.
  • Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse in Deutschland: Diese Kenntnisse können in der Regel durch den erfolgreichen Abschluss eines Integrationskurses nachgewiesen werden.
  • Ausreichender Wohnraum: Der Antragsteller muss über ausreichend Wohnraum für sich und seine Familienangehörigen verfügen.
  • Erlaubnis für dauernde Berufsausübung: Es müssen alle erforderlichen Erlaubnisse für eine dauernde Berufsausübung vorliegen. Diese Voraussetzung kann auch durch den Ehegatten erfüllt werden.
  • Keine Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung: Es dürfen keine Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung entgegenstehen, z. B. die Verurteilung aufgrund einer begangenen Straftat.

Beherrscht der Antragsteller die deutsche Sprache entsprechend dem Niveau C1 und kann der Lebensunterhalt weit überwiegend selbst gesichert werden, oder liegen sonstige besondere Integrationsleistungen vor, besteht die Möglichkeit, die Niederlassungserlaubnis bereits nach drei Jahren zu erhalten.

 

Voraussetzungen für Inhaber einer Blauen Karte EU

Inhaber einer Blauen Karte EU können unter den erleichterten Voraussetzungen des § 18c Abs. 2 AufenthG eine Niederlassungserlaubnis beantragen. Folgende Voraussetzungen sind unter anderem zu erfüllen:

  • Qualifizierte Beschäftigung und Beitragszahlung zur Rentenversicherung: Der Antragsteller übt seit mindestens 27 Monaten eine qualifizierte Beschäftigung aus und zahlt Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung
  • Sprachkenntnisse: Als Inhaber einer Blauen Karte EU sind lediglich Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 Weist der Antragsteller Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 nach, kann die Niederlassungserlaubnis bereits nach 21 Monaten erteilt werden.
  • Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse in Deutschland: Diese Kenntnisse können in der Regel durch den erfolgreichen Abschluss eines Integrationskurses nachgewiesen werden.
  • Ausreichender Wohnraum: Der Antragsteller muss über ausreichenden Wohnraum für sich und seine Familienangehörigen verfügen.
  • Sicherung des Lebensunterhalts: Der Lebensunterhalt muss ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel (Bürgergeld o. ä.) gesichert sein.

 

VIII . Wie können Niederlassungserlaubnisse beantragt werden?

Zuständig ist die örtliche Ausländerbehörde. So werden Niederlassungserlaubnisse in Berlin von den zuständigen Berliner Behörden erteilt. Durchschnittlich liegt die Bearbeitungszeit für den Antrag zwischen sechs und acht Wochen. Hier kommt es aber darauf an, wie vollständig die Unterlagen sind, die vorgelegt wurden.

Notwendig sind folgende Unterlagen für den Antrag:

  • Ausgefülltes Antragsformular
  • rechtsgültiger Pass/Passersatz
  • aktuelles Passfoto (biometrisch)
  • eventuell vorhandener Schwerbehindertenausweis
  • Nachweis über die Sicherung des eigenen Lebensunterhalts, etwa durch Gehaltsabrechnungen und Rentenbescheide oder andere
  • gültiger Mietvertrag/Nachweis über Wohneigentum soweit vorhanden
  • Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines Integrationskurses
  • Arbeitsgenehmigungen, Berufsausübungserlaubnisse oder sonstige Bescheinigungen dieser Art
  • Nachweise über den Bezug anderer Leistungen wie Kindergeld

Es können je nach den individuellen Bedingungen weitere Unterlagen nötig werden, wie ein aktueller Arbeitsvertrag, vom Steuerberater/Wirtschaftsprüfer geprüfte Abschlussunterlagen bei einer selbstständigen Tätigkeit, Handelsregisterauszüge, Steuerbescheide und mehr. Die Kosten für den Antrag liegen zwischen 110 EUR und 150 EUR. Türkische Staatsangehörige erhalten hier eine Vergünstigung und müssen geringere Gebühren bezahlen. In der Regel teilen sich die Gebühren auf: 50 % sind bei Antragstellung zu entrichten, 50 % bei Erteilung.

IX. Wie lange gelten Niederlassungserlaubnisse?

Grundsätzlich werden Niederlassungserlaubnisse unbefristet erteilt. Ähnlich wie andere Dokumente haben aber die elektronischen Karten eine bestimmte Gültigkeitsdauer. Die Verlängerung ist hier eine Formalie und nicht an eine weitere Prüfung des Aufenthaltstitels geknüpft.

 

Bei einer zu langen Abwesenheit von Deutschland besteht die Gefahr, dass die Niederlassungserlaubnis erlöscht.

X. Kann man mit einer Niederlassungserlaubnissen reisen?

Reisen sind möglich, auch innerhalb der EU. Jedoch berechtigen Niederlassungserlaubnisse nicht zu einem über 90 Tage hinausgehenden Aufenthalt in einem anderen EU-Staat. Bei Reisen mit über sechsmonatiger Abwesenheit von Deutschland droht das Erlöschen der Erlaubnis.

XI. Wie können Niederlassungserlaubnisse erlöschen?

Obwohl diese Erlaubnisse unbefristet erteilt werden, erlöschen sie im Regelfall sechs Monate nach der Ausreise aus Deutschland. Wer das 60. Lebensjahr vollendet oder sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig in Deutschland aufgehalten hat, kann bis zwölf Monate außerhalb von Deutschland verweilen. Es ist ebenso möglich, eine längere Ausreisefrist zu beantragen, um das Erlöschen der Erlaubnis zu verhindern. Ebenso erlöschen die Erlaubnisse im Falle einer Ausweisung. Dabei stellt eine erteilte Erlaubnis zur Niederlassung ein gewichtiges Hindernis gegen die Ausweisung dar.

XII. Warum werde Niederlassungserlaubnisse im Einzelfall nicht erteilt?

Hier kommt es auf die jeweiligen Umstände des einzelnen Falls an. Möglicherweise konnte der Antragsteller einen bestimmten Nachweis nicht erbringen.

Gewichtig kann eine Vorstrafe sein. Die gesetzlichen Regelungen zur Erteilung von Niederlassungserlaubnissen bleiben hinsichtlich der Berücksichtigung von Vorstrafen als Hindernis bei der Erteilung zunächst relativ unkonkret. Hier ist von Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder von Gefahren die Rede, die vom Antragsteller ausgehen können. Das bedeutet, dass die Wahrscheinlichkeit, mit einem Antrag abgelehnt zu werden, bei Vorliegen einer Vorstrafe eher groß ist. Die Behörden verhalten sich hier häufig ähnlich wie bei der Einbürgerung, bei der Vorstrafen ebenfalls ein Hindernis darstellen.

Ab wann gilt jemand als vorbestraft? Normalerweise sollte man bei jeder rechtskräftigen Verurteilung davon ausgehen, dass man eine Vorstrafe hat. Jedoch zählen für die Annahme einer Vorstrafe Eintragungen in das Führungszeugnis. Hier kann man davon ausgehen, dass Strafen nicht in das Führungszeugnis aufgenommen werden, wenn im Falle einer Geldstrafe auf unter 90 Tagessätze entschieden wurde und im Falle einer Freiheitsstrafe auf bis zu drei Monate. Ebenso ist es in diesen Fällen wichtig, dass das Register nur diese eine Verurteilung enthält. Bei mehreren Verurteilungen erscheinen alle im Führungszeugnis, selbst wenn sie unter den genannten Richtwerten liegen.

Außerdem kommt es auf die Art des Führungszeugnisses an. Im erweiterten Führungszeugnis für Personen, die in der Nähe von Kindern und Jugendlichen arbeiten, erscheinen auch geringfügige Delikte. Behördliche Führungszeugnisse gehen noch weiter. Im Verfahren zur Erteilung auf Niederlassungserlaubnisse sollte es auf das einfache Führungszeugnis ankommen.

Allerdings erscheint jede Strafe im Bundeszentralregister. Die Ausländerbehörde kann darauf zurückgreifen und muss sich deshalb nicht unbedingt an dem klassischen Verständnis der Vorstrafe mit der Eintragung ins Führungszeugnis orientieren. Mit einer Verurteilung im Register kann es Probleme mit Niederlassungserlaubnissen geben. Jedoch orientieren sich die meisten Behörden an der typischen Definition einer Vorstrafe.

Wer eine Vorstrafe in diesem Sinne hat, kann regelmäßig erst auf einer Erteilung der Erlaubnis in 5-10 Jahren hoffen. Ebenso machen Behörden bei der Berücksichtigung von Strafen häufig einen Unterschied zwischen vorsätzlichen und anderen Begehungsweisen. Wer vorsätzlich eine Straftat begangen hat, muss mit einem Hindernis bei der Beantragung rechnen. Selbst wer nicht ausgewiesen wurde, darf nicht auf die Erteilung vertrauen.

Auch die weiteren Anforderungen wie insbesondere die 60-monatige Einzahlung von Versicherungsbeiträgen, die Sicherung des Lebensunterhalts oder die mindestens fünfjährige Aufenthaltserlaubnis bereiten in der Praxis häufig Schwierigkeiten.

Kann man etwas tun, wenn Niederlassungserlaubnisse nicht erteilt werden?

Suchen Sie die Unterstützung eines ausländerrechtlich spezialisierten Rechtsanwalts. Er kann den Sachverhalt prüfen. Gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde ist eine Klage möglich. Für die möglichen Rechtsmittel sind die Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes maßgeblich. Der Ablehnungsbescheid enthält eine Rechtsmittelbelehrung, in denen die zugelassenen Rechtsmittel genannt sind. Bedenken Sie, dass Sie Fristen beachten müssen. Deshalb empfiehlt sich die Unterstützung eines erfahrenen Anwalts im Ausländerrecht schnell und ohne Zögern.

Innerhalb kürzester Zeit einen neuen Antrag zu stellen, löst das Problem mit dem abgelehnten Antrag meistens nicht. Lassen Sie sich auch dazu von einem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beraten.

XIII. Können Niederlassungserlaubnisse widerrufen oder entzogen werden?

Das ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Wurden beispielsweise beim Antrag gefälschte Dokumente vorgelegt, kommt ein Widerruf in Betracht. Lassen Sie sich zum einzelnen Fall bei einem auf Ausländerrecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten und begleiten.

IXX. Besser durch das Antragsverfahren mit einem spezialisierten Rechtsanwalt

Die Anforderungen sind bei der Erteilung von Niederlassungserlaubnissen relativ hoch. Hier können sich im Einzelfall bei einigen Voraussetzungen Schwierigkeiten ergeben. Sichern Sie sich deshalb von Anfang an eine kompetente anwaltliche Beratung und Begleitung. Insbesondere bei Vorliegen strafrechtlicher Verurteilungen und Vorstrafen, sollten Sie bereits im Vorfeld den Kontakt zu einem Rechtsanwalt suchen. Bedenken Sie, dass es besser gar nicht erst zu einer Verurteilung kommen sollte, wenn Sie in absehbarer Zeit einen Antrag auf den unbefristeten Aufenthaltstitel stellen möchten. Deshalb ist es wichtig, dass Sie sich bei strafrechtlichen Ermittlungen rechtzeitig an einen erfahrenen Strafverteidiger wenden, der auch im Ausländerrecht kompetent ist.

 

Autorin: Rechtsanwältin Sophie Reiche

Die Verfasserin arbeitet als angestellte Rechtsanwältin bei der renommierten Rechtsanwaltskanzlei Schulte Holthausen, die in Niedersachsen spezialisiert auf den Rechtsgebieten des Strafrechts und des Ausländerrechts arbeitet. Das Team der Rechtsanwaltskanzlei kann hierbei aus den Erfahrungswerten von mehreren 1000 gerichtlichen Verfahren im Strafrecht und im Ausländerrecht schöpfen und verfügt überregional über einen hervorragenden Ruf.

*Hinweis: Die Informationen in diesem Artikel sind nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert, zusammengetragen und geschrieben. Sie ersetzen jedoch keine Rechtsberatung. Bitte stellen Sie für eine rechtlich bindende Beratung eine Anfrage. Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder mögliche Änderung der Sachlage.

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