Ehegattennachzug nach Deutschland – Rechte, Prozess und Voraussetzungen

Das Bild zeigt ein händchenhaltendes Paar.

Autor: Rechtsanwalt und Strafverteidiger - Roland Schulte Holthausen

Sie leben in Deutschland und wollen jetzt ihren im Ausland lebenden Ehegatten zu sich holen? Sie möchten sich über die Voraussetzungen für die Möglichkeit des Ehegattennachzugs informieren? Oder Sie wollen wissen, wie lange der Ehegattennachzug dauert und welche Kosten dabei auf Sie zukommen? Dann sind Sie hier genau richtig. Lesen Sie in diesem Artikel, was Sie beim Familiennachzug beachten müssen und nutzen Sie für Ihren Visumantrag unsere Checkliste.

 

I. Das Wichtigste in Kürze

  • Durch den Ehegattennachzug erlangen Sie in Deutschland einen Aufenthaltstitel der zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt.
  • Den Ehegattennachzug beantragen kann, wer zu seinem deutschen oder seinem in Deutschland lebenden ausländischen Ehepartner bzw. Lebenspartner nachziehen möchte.
  • Welche Voraussetzungen für Sie gelten, hängt maßgeblich von Ihrer sowie der Nationalität Ihres Ehepartners ab.
  • Wichtig ist vor allem das Bestehen einer rechtsgültigen Ehe, die keine Schein- oder Zwangsehe ist.
  • Als Sprachnachweis werden in der Regel lediglich einfache Sprachkenntnisse (Sprachniveau A1) gefordert.
  • Für Angehörige von Fachkräften und herausgehoben Qualifizierten Personen sowie Angehörige schutzberechtigter Personen gelten erleichterte Voraussetzungen.
  • Für den Ehegattennachzug ist zunächst ein Visum zu beantragen und nach der Einreise bei der zuständigen Ausländerbehörde der benötigte Aufenthaltstitel
  • Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein Ehegattennachzug ausgeschlossen, z. B. wenn es sich offensichtlich um eine Scheinehe oder Zwangsehe handelt.
  • Die Dauer eines Ehegattennachzugs kann von Fall zu Fall stark variieren und in der Regel durch die Einschaltung einer Rechtsanwaltskanzlei beschleunigt werden.

 

II . Definition – Was ist ein Ehegattennachzug?

Der Ehegattennachzug ist das Recht bzw. der Prozess, nach Deutschland zu ziehen, um bei ihrem deutschen oder in Deutschland lebenden Ehepartner dauerhaft zu leben. Der Ehegattennachzug ist in Deutschland ein wichtiger Bestandteil der deutschen Einwanderungspolitik, denn Art. 6 des Grundgesetzes sieht einen besonderen Schutz der Ehe (und Familie) vor. Auch die Europäische Menschenrechtskonvention sowie die Allgemeine Menschenrechtserklärung bekräftigen diesen besonderen Schutz- und Achtungsstatus. 

Der Ehegattennachzug ist im Aufenthaltsgesetz (AufenthG), insbesondere in §§ 27 - 30 AufenthG, geregelt, welches die Bedingungen vorgibt, unter denen Ehepartner eines Staatsbürgers nach Deutschland einreisen dürfen. Die genauen Anforderungen und Verfahren für den Ehegattennachzug können variieren und von vielen Faktoren, wie Art des Visums, Dauer der Ehe oder finanziellen Voraussetzungen abhängen.

 

III. Voraussetzungen für den Ehegattennachzug

Das Bild zeigt ein Pärchen am Laptop.

Der Nachzug einer Person aus einem EU-Land nach Deutschland ist einfach, da keine Visa erforderlich sind und der zugezogene Ehepartner sich lediglich beim Einwohnermeldeamt anmelden muss.

Welche Voraussetzungen für den Ehegattennachzug nach Deutschland erfüllt sein müssen, hängt maßgeblich von den Nationalitäten der Ehepartner ab.

 

Ehegattennachzug aus einem EU-Staat nach Deutschland

Die unkomplizierteste Variante ist der Nachzug einer Person aus einem EU-Land nach Deutschland. Ein Umzug von einer Person aus einem EU-Mitgliedsstaat zu einem deutschen Partner erfordert keine Visa oder ähnlichen Dokumente für die Einreise. Nach der Ankunft in Deutschland muss sich der zugezogene Ehepartner lediglich beim Einwohnermeldeamt anmelden.

Auch wenn eine Person aus einem EU-Staat zu ihrem Ehepartner ziehen möchte, der entweder aus einem EU- oder Drittstaat stammt, sind keine speziellen Voraussetzungen zu erfüllen. Denn in diesem Fall gilt das Freizügigkeitsrecht: Der nachziehende Ehepartner kann ohne Einschränkungen in Deutschland leben und benötigt lediglich einen Personalausweis für die Einreise.

 

Ehegattennachzug aus einem Drittstaat nach Deutschland

Beim Ehegattennachzug aus einem Drittstaat, also einem Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist, sind mehr Anforderungen zu erfüllen. 

1. Ehegattennachzug zu einem deutschen oder aus EU-Staat stammenden Partner:

Ein Ehepartner, der aus einem Drittstaat zu seinem deutschen Partner nach Deutschland ziehen möchte, muss zunächst ein Visum beantragen. 

Stammt der in Deutschland lebende Ehepartner aus einem EU-Land, benötigt der zuziehende Partner ebenfalls ein Visum. Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn der nachziehende Ehepartner bereits über einen Aufenthaltstitel aus einem anderen EU-Land verfügt. In diesem Fall ist die Einreise nach Deutschland ohne Visum möglich.

Staatsangehörige aus den Ländern Andorra, Australien, Brasilien, El Salvador, Honduras, Israel, Japan, Kanada, Monaco, Neuseeland, San Marino, der Republik Südkorea, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika, die zum Zweck des Ehegattennachzugs nach Deutschland kommen, haben die Möglichkeit, die erforderliche Aufenthaltserlaubnis erst nach Einreise in Deutschland einzuholen ohne, dass zuvor ein Visum eingeholt werden muss. 

Bei der Antragstellung muss zudem nachgewiesen werden, dass der nachziehende Ehepartner über einfache Deutschkenntnisse (Sprachniveau A1 des gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens) verfügt.

 

2. Ehegattennachzug zu Partner aus Drittstaat:

Möchte eine Person aus einem Drittstaat zu ihrem in Deutschland lebenden und ebenfalls aus einem Drittstaat stammenden Ehepartner ziehen, müssen beide Ehepartner bestimmte Anforderungen erfüllen.

 

Voraussetzungen für den in Deutschland lebenden Partner:

  • Aufenthaltstitel: Der in Deutschland lebende Ehepartner muss über einen der in § 30 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG genannten Aufenthaltstitel, z. B. Niederlassungserlaubnis, Blaue Karte EU oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU verfügen.
  • Wohnraum: Der in Deutschland lebende Ehepartner muss seinen Wohnsitz in Deutschland haben und über ausreichenden Wohnraum verfügen, um den Ehepartner aufzunehmen. Der Wohnraum gilt dann als ausreichend, wenn für jedes Familienmitglied ab zwei Jahren etwa 12 m² Wohnfläche zur Verfügung stehen und zudem Küche, Bad und WC vorhanden sind.
  • Gesicherter Lebensunterhalt: Der in Deutschland lebende Ehegatte muss über genügend Einkommen verfügen. Dieses darf nicht nur den eigenen Bedarf decken, sondern muss für beide Ehegatten ausreichen. Der Ehegatte darf nicht auf staatliche Unterstützung (z. B. Bürgergeld) angewiesen sein.
  • Krankenversicherungsschutz: Damit auch für den nachziehenden Partner Krankenversicherungsschutz besteht, ist eine Mitversicherung über den bereits in Deutschland lebenden Ehepartner in der gesetzlichen Krankenversicherung in der Regel möglich.
  • Volljährigkeit: Der bereits in Deutschland lebende Ehepartner muss über 18 Jahre alt sein.

 

Voraussetzungen für den nachziehenden Ehepartner:

  • Ausreichende Deutschkenntnisse: Der Nachziehende Ehepartner muss ausreichende Deutschkenntnisse nachweisen können. Die Sprachkenntnisse müssen zur Verständigung im Alltag ausreichen. Nachgewiesen werden muss das Sprachniveau A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens.
  • Visum: Für die Einreise benötigt der nachziehende Ehepartner ein Visum zur Familienzusammenführung (oder auch zur Eheschließung), welches bei der deutschen Botschaft oder dem deutschen Konsulat im Herkunftsland zu beantragen ist.
  • Volljährigkeit: Auch der nachziehende Ehepartner muss über 18 Jahre alt sein.
  • Kein Einreise- oder Aufenthaltsverbot: Eine Einreisesperre kann bsw. bestehen, wenn eine Person schon einmal aus Deutschland abgeschoben wurde. Wurde eine Person aus einem sogenannten „sicheren Herkunftsland“ abgelehnt, können bestimmte Aufenthaltserlaubnisse gesperrt sein, unabhängig davon, ob die Person bereits abgeschoben wurde.

 

Darüber hinaus müssen in allen Fällen noch die folgenden Voraussetzungen erfüllt werden.

  • Bestehende Ehe: Es muss eine rechtsgültige Ehe nach dem Recht des Ortes der Eheschließung bestehen, die in Deutschland anerkannt wird. In der Regel müssen dafür beide Partner zum Zeitpunkt der Hochzeit mindestens 18 Jahre alt gewesen sein und eine Heiratsurkunde vorlegen können. Es ist auch möglich, ein Visum speziell für die Eheschließung zu erhalten. Hierfür muss die Eheschließung in Deutschland beabsichtigt sein und das Standesamt in Deutschland bestätigen, dass eine Eheschließung in Deutschland zeitnah nach Einreise des nachziehenden Partners stattfinden kann.
  • Pass- und geklärte Identität: Für die Ausstellung des Visums sowie der Aufenthaltserlaubnis, muss die Identität des nachziehenden Ehepartners geklärt sein. Zudem muss ein Reisepass vorliegen
  • Kein Ausweisungsinteresse: Es darf zudem kein Ausweisungsgrund, wie die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, vorliegen (z. B. bei Begehung von Straftaten)
  • Gemeinsamer Zweck: Die Führung ehelicher Lebensgemeinschaft muss in Deutschland geplant sein.
    • keine Schein- oder Zweckehe

 

Erleichterte Voraussetzungen beim Ehegattennachzug

In einigen Fällen können erleichterte Voraussetzungen für den Ehegattennachzug gelten.

  • Erleichterungen für Angehörige von Fachkräften und herausgehoben Qualifizierten: Möchte ein Ehegatte zu einer Fachkraft oder einer herausgehoben qualifizierten Person nach Deutschland nachziehen, hat der nachziehende Ehegatte keine einfachen Sprachkenntnisse nachzuweisen. Zudem ist der Nachweis von ausreichendem Wohnraum nicht erforderlich. Erleichterungen bestehen auch dann, wenn sich der nachziehende Ehegatte bereits in einem ersten Mitgliedstaat als Angehöriger von Inhabern einer Blauen-Karte-EU aufgehalten hat. Wird dem Angehörigen unmittelbar im Anschluss eine Blaue-Karte-EU in Deutschland erteilt, ist für den Nachzug lediglich ein bestehender Krankenversicherungsschutz nachzuweisen. Weitere Lebensunterhaltssicherung muss nicht nachgewiesen werden.
  • Erleichterungen für Angehörige von schutzberechtigten Personen: Ehepartner von Asylberechtigten oder anerkannten Flüchtlingen können unter bestimmten Voraussetzungen auch dann nach Deutschland nachziehen, wenn weder der Lebensunterhalt gesichert ist, noch ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antrag auf Ehegattennachzug spätestens drei Monate nach Abschluss des Asylverfahrens erfolgt.

 

Ehegattennachzug beantragen

Um den Ehegattennachzug beantragen zu können, muss zunächst ein Antrag auf Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung (Konsulat oder deutsche Botschaft) des Herkunftslandes gestellt werden. Hierfür sind in der Regel eine persönliche Vorsprache bei der Auslandsvertretung sowie die Einreichung der erforderlichen Dokumente nötig.

Eine Liste aller deutschen Auslandsvertretungen finden Sie hier auf der Seite der Bundesregierung. Alles was Sie für den Visumantrag benötigen, finden Sie in unserer Checkliste „Visumantrag“.

Die deutsche Auslandsvertretung nimmt mit der Ausländerbehörde im Inland Kontakt auf und ersucht um Zustimmung zur Visumerteilung. Die Ausländerbehörde prüft dann zunächst verwaltungsintern, ob trotz eines bestehenden Rechtsanspruchs Einreisehindernisse bestehen. Wenn die Ausländerbehörde ihre Zustimmung erteilt, trifft die Auslandsvertretung die abschließende Entscheidung.

Ist das Visum erteilt, ist bei der im Inland zuständigen Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Ehegattennachzugs zu beantragen. Hierfür sind in der Regel folgende Unterlagen erforderlich:

  • Gültiger Reisepass
  • Aktuelles biometrisches Foto
  • Visum
  • Aufenthaltstitel der ausländischen Person in Deutschland, zu der der Nachzug erfolgt
  • Internationale Heiratsurkunde als amtlich beglaubigt Kopie oder Heiratsurkunde in Originalsprache als amtlich beglaubigte Kopie oder von der Deutschen Auslandsvertretung auf Echtheit und inhaltliche Richtigkeit überprüfte Heiratsurkunde in Originalsprache und in deutscher Übersetzung
  • Nachweis über einfache deutsche Sprachkenntnisse (A1 Zertifikat)
  • Nachweis über Krankenversicherungsschutz
  • Nachweis über Lebensunterhaltssicherung
  • Nachweis über ausreichen Wohnraum (z. B. Mietvertrag)

Die einzureichenden Unterlagen können je nach Ausländerbehörde, Situation und den zu erfüllenden Voraussetzungen variieren. Zudem ist es wichtig, den Antrag zu stellen, während das Visum noch seine Gültigkeit besitzt. Für die Erteilung des Aufenthaltstitels fallen darüber hinaus Kosten in Höhe von rund 100 € an. Daher ist es ratsam, sich frühzeitig bei der zuständigen Ausländerbehörde zu informieren, welche Unterlagen dem Antrag beizufügen sind. Hierbei unterstützen wir von der Kanzlei Schulte Holthausen Sie gerne und helfen Ihnen, offene Fragen zu klären. Nehmen Sie hierfür jederzeit Kontakt zu uns auf.

Mit der Erteilung des Aufenthaltstitels erhält der zugezogene Ehepartner sofort das uneingeschränkte Recht, in Deutschland einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

 

Was prüft die Ausländerbehörde beim Ehegattennachzug?

Die zuständige Ausländerbehörde wird bereits im Visumverfahren verwaltungsintern einbezogen. Hier prüft sie zunächst, ob trotz bestehenden Rechtsanspruchs Einreisehindernisse, wie z. B. eine frühere Abschiebung, bestehen.

Darüber hinaus prüft die zuständige Ausländerbehörde am Wohnort der Person, zu der nachgezogen werden soll, die Voraussetzungen hinsichtlich des zur Verfügung stehenden Wohnraums, der Sicherung des Lebensunterhalts sowie der Krankenversicherung.

Es kann zudem vorkommen, dass die zuständige Ausländerbehörde, zusammen mit der Auslandsvertretung, auch prüft, ob es sich nur um eine Scheinehe oder sogar um eine Zwangsehe handelt. Hierfür werden der nachziehende Ehepartner bei der Auslandsvertretung und der Ehepartner, zu dem nachgezogen werden soll, bei der Ausländerbehörde/Botschaft gleichzeitig befragt. Durch diese Befragung soll festgestellt werden, inwieweit die Eheleute sich kennen und ob es sich um eine ernsthafte Beziehung handelt.

 

IV. Wie lange dauert der Ehegattennachzug?

Da die Auslandsvertretung im Visumverfahren die zuständige Ausländerbehörde in Deutschland beteiligen muss, kann das Verfahren nach Antragsabgabe mehrere Monate in Anspruch nehmen. In Fällen, in denen sich ein Ehegattennachzug zu sehr in die Länge zieht oder auch gar keine Rückmeldung der Botschaft mehr erfolgt, kann es Sinn machen, einen auf Ausländerrecht spezialisierten Rechtsanwalt einzuschalten.

Wurde das Visum erteilt, kann der nachziehende Ehepartner nach Deutschland einreisen. Nach der Ankunft in Deutschland muss der nachgezogene Ehegatte bei der zuständigen Ausländerbehörde den Aufenthaltstitel beantragen. Die Ausstellung des Aufenthaltstitels kann dann noch mal etwa sechs bis acht Wochen dauern. Auch hier kann es je nach Größe und Auslastung der Behörde zu längeren Wartezeiten kommen.

 

V. Wann ist ein Ehegattennachzug ausgeschlossen?

Bei bestimmten Aufenthaltstiteln bestehen Einschränkungen bzw. ein Verbot des Ehegattennachzugs.

Wenn der in Deutschland lebende Ehepartner bsw. Einen der nachfolgenden Aufenthaltstitel hat, darf der nachziehende Ehegatte nur eingeschränkt nachziehen:

  • Personen mit einem festgestellten Abschiebungsverbot (§ 25 Abs. 3 AufenthG),
  • Personen, die einen Aufenthaltstitel als Opfer einer Straftat (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft oder Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung) erhalten haben (§ 25 Abs. 4a AufenthG),
  • Geduldete Jugendliche und junge Volljährige, die aufgrund ihrer guten Integration eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben (§ 25a Abs. 1 AufenthG),
  • Geduldete, die aufgrund ihrer nachhaltigen Integration einen Aufenthaltstitel erhalten haben (§ 25b Abs. 1 AufenthG),
  • Personen, die aus dem Ausland aufgenommen wurden (§ 22 AufenthG),
  • Personen, die ihren Aufenthaltstitel aufgrund einer Anordnung oberster Landes- oder Bundesbehörde erhalten haben (§ 23 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG).

 

Der Ehegattennachzug ist ausgeschlossen, wenn der in Deutschland lebende Ehegatte einen der nachfolgenden Aufenthaltstitel hat:

  • Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis für vorübergehende Aufenthalte erhalten haben (§ 25 Abs. 4 AufenthG),
  • Personen mit einem Aufenthaltstitel für Opfer einer Straftat im Sinne des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (§ 25 Abs. 4b AufenthG),
  • Geduldete, die aufgrund unverschuldeter Ausreisehindernisse Deutschland nicht verlassen können und eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben (§ 25 Abs. 5 AufenthG),
  • Personen, die als Eltern gut integrierter, geduldeter Jugendlicher eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben (§ 25a Abs. 2 AufenthG),
  • Personen, die als Angehörige gut integrierter Geduldeter eine Aufenthaltserlaubnis bekommen haben (§ 25b Abs. 4 AufenthG),
  • Personen, die aufgrund einer Altfallregelung eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 104a Abs. 1 Satz 1 oder 104b oder als Chancen-Aufenthaltsrecht nach § 104c AufenthG erhalten haben.

Darüber hinaus ist der Ehegattennachzug ausgeschlossen, wenn festgestellt wurde, dass es sich um eine Schein- oder Zwangsehe handelt.

 

VI. Checkliste Visumsantrag

Je nach Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) werden zum Teil unterschiedliche Unterlagen gefordert. In jedem Fall sind jedoch die nachfolgenden Unterlagen einzureichen:

  • Ausgefülltes Formular Visumantrag zum Ehegattennachzug
  • Unterschriebenes Formular „Belehrung“
  • Zusatzangaben zur Erreichbarkeit
  • Aktuelles biometrisches Passfoto
  • Gültiger Reisepass
  • Heiratsurkunde
  • Offizielles Sprachzertifikat
  • Meldebescheinigung des Ehepartners
  • Passkopie des Ehepartners, ggf. mit Aufenthaltstitel
  • Zu zahlende Gebühr

Welche Unterlagen von Ihrer Auslandsvertretung gefordert können Sie telefonisch erfragen oder auf der Internetseite der für Sie zuständigen Auslandsvertretung finden. Dort erfahren Sie auch, ob die Unterlagen in Original und/oder Kopie beizufügen sind.

Für den Visumantrag fällt in der Regel eine Gebühr in Höhe von 75 € an, die Sie meist Bar oder mit Kreditkarte bei Antragstellung zahlen können.

 

VII. Unterschied Familiennachzug & Ehegattennachzug

Das Bild zeigt eine Familie von hinten. Sie laufen auf einem Feld.

Beim allgemeinen Familiennachzug sind auch Eltern minderjähriger Kinder sowie die minderjährigen Kinder selbst berechtigt nachzuziehen.

Der Ehegattennachzug ist Teil der Familienzusammenführung und damit auch Teil des Familiennachzugs. Bei der Beantragung des Ehegattennachzugs ist lediglich der Ehegatte bzw. der Lebenspartner berechtigt, zum in Deutschland lebenden Ehepartner nachzuziehen. Im Falle des Familiennachzugs haben auch Eltern minderjähriger Kinder sowie minderjährige Kinder die Möglichkeit, zu ihren in Deutschland lebenden Eltern bzw. Kinder nachzuziehen.

Für den Nachzug sonstiger Familienangehöriger gelten noch einmal Sonderregelungen. Diese sind in § 36 Abs. 2 AufenthG geregelt. Zu den sonstigen Familienangehörigen zählen vor allem:

  • Volljährige Kinder
  • Geschwister
  • Eltern volljähriger Kinder
  • Großeltern
  • Andere Verwandte (Tanten, Onkel etc.)

Für diese Familienangehörigen kann ein Familiennachzug nur beantrag werden, wenn dies zur Vermeidung einer sog. außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Die Anforderungen, die in der Praxis an das Vorliegen einer  sog. außergewöhnlichen Härte gestellt werden sind hierbei sehr hoch.

 

VIII. Kanzlei Schulte Holthausen – Ihr Experte für den Ehegattennachzug

Wenn Sie aus dem Ausland zu Ihrem in Deutschland lebenden Ehepartner ziehen möchten, kann es sinnvoll sein, rechtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Insbesondere mit Blick auf die Kosten im Visum- und Aufenthaltserlaubnisverfahren von rund 200 €, sollten Sie sichergehen, dass ihr Antrag korrekt ausgefüllt ist und alle geforderten Unterlagen vollständig vorliegen. Dies kann unter Umständen auch die Bearbeitungsdauer verkürzen, da die Behörden keine weiteren Unterlagen von Ihnen anfordern müssen. Zudem können während des gesamten Verfahrens viele Fragen auftreten, bei denen wir Sie kompetent beraten und unterstützen können. Es geht für Sie schließlich um sehr viel; dessen sind wir uns bewusst. Nehmen Sie daher gerne jederzeit Kontakt zu uns auf. Als eine auf das Ausländerrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in Braunschweig und Salzgitter bieten wir von der Kanzlei Schulte Holthausen Ihnen deutschlandweit eine auf Sie abgestimmte fachlich kompetente Beratung und Betreuung im gesamten Antragsverfahren sowie bei der Klärung aller rechtlich relevanten Fragen rund um den Ehegattennachzug. Mandantengespräche können hierbei auch per Video Call oder telefonisch bzw. per WhatsApp erfolgen.

Zögern Sie zudem nicht, uns zu kontaktieren, wenn Ihr Antrag abgelehnt wurde. Hiergegen lohnt es sich unter Umständen, den Rechtsweg zu bestreiten. Da in diesen Fällen jedoch Fristen eingehalten werden müssen um eine sog. Remonstration einzulegen oder eine Klage zum Verwaltungsgericht in Berlin zu erheben, sollten Sie möglichst schnell anwaltlichen Rat einholen. Wir stehen Ihnen bei Ihrem Vorhaben zur Seite!

 

 

 

Autor: Strafverteidiger Roland Schulte Holthausen

Rechtsanwalt und Experte für Ausländerrecht Roland Schulte Holthausen hat Rechtswissenschaften in Bochum, Salzburg und Münster studiert. Nach anfänglicher Tätigkeit als Dozent in der Juristenausbildung und Rechtsanwalt im Wirtschaftsrecht hat er sich frühzeitig auf das Rechtsgebiet des Ausländerrechts spezialisiert. Seit der Kanzleigründung Anfang des Jahres 2016 hat das Kanzleiteam in über 1000 Fällen die Rechte von Mandanten in ausländerrechtlichen Mandanten vertreten. Die Kanzlei verfügt auf dem Rechtsgebiet des Ausländerrechts über einen hervorragenden überregionalen Ruf.

*Hinweis: Die Informationen in diesem Artikel sind nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert, zusammengetragen und geschrieben. Sie ersetzen jedoch keine Rechtsberatung. Bitte stellen Sie für eine rechtlich bindende Beratung eine Anfrage. Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder mögliche Änderung der Sachlage.

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