Doppelte Staatsbürgerschaft in Deutschland: Chancen und Herausforderungen einer rechtlichen Vielfalt

Autorin: Rechtsanwältin Sophie Reiche
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Sie leben bereits seit längerer Zeit in Deutschland und überlegen, ob Sie sich einbürgern lassen sollen? Oder haben Sie bereits einen Einbürgerungsantrag gestellt und möchten auch Ihre bisherige Staatsbürgerschaft behalten? Dann lesen Sie in diesem Artikel alles, was Sie zu der doppelten Staatsbürgerschaft wissen müssen und welche Gesetzesänderungen Sie 2024 erwarten.

II. Die wichtigsten Punkte in Kürze

  • Mit der doppelten Staatsbürgerschaft besitzt man Staatsangehörigkeiten von zwei verschiedenen Staaten.
  • In Deutschland gilt grundsätzlich, dass die sogenannte Mehrstaatigkeit vermieden werden soll. Hiervon gibt es jedoch einige Ausnahmen.
  • Doppelte Staatsbürgerschaft entsteht auf zwei Wegen: Durch Geburt und durch Einbürgerung.
  • Auch Familienangehörige können zeitgleich mit dem Antragsteller eingebürgert werden.
  • Auch deutsche Staatsbürger können unter bestimmten Voraussetzungen eine doppelte Staatsbürgerschaft erhalten.
  • Die doppelte Staatsbürgerschaft bietet viele Vorteile, wie z. B. doppeltes Wahlrecht und Reisefreiheit in beiden Ländern ohne zusätzliche Voraussetzungen erfüllen zu müssen.
  • Voraussetzungen zur Erlangung der doppelten Staatsbürgerschaft sind nach derzeit noch geltender Rechtslage u. a. das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland, achtjähriger rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland und Sprachkenntnisse auf dem Sprachniveau B1.
  • Die Einbürgerung kostet in Deutschland in der Regel 255€, für Kinder die Miteingebürgert werden betragen die Kosten 51€.
  • Das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (bzw. Staatsbürgerschaftsrecht) bringt in 2024 viele Neuerungen und Erleichterungen im Einbürgerungsverfahren für Einbürgerungswillige.

 

Das neue Gesetz tritt am 26. Juni 2024 in Kraft.

 

III. Was ist die doppelte Staatsbürgerschaft?

Doppelte Staatsbürgerschaft bedeutet, dass eine Person die Staatsangehörigkeit von zwei Staaten besitzt. Diese werden auch als sogenannte Doppelstaater bezeichnet. Darüber hinaus gibt es auch Personen, die mehr als zwei Staatsangehörigkeiten haben.

In Deutschland gilt bislang grundsätzlich das Prinzip, dass Mehrstaatigkeit bzw. eine doppelte Staatsbürgerschaft vermieden werden soll. Gesetzlich geregelt ist dies in § 10 Abs. 1 Nr. 4 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG), wonach der Bewerber seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben oder verlieren muss. Hiervon wurde jedoch in § 12 StAG eine Ausnahme zugelassen, dass von der Aufgabe bzw. dem Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit abgesehen werden kann, wenn die alte Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen aufgegeben werden kann. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn das Recht des Herkunftslandes keine Möglichkeit zulässt, die bisherige Nationalität abzulegen oder wenn Staaten ihren Bürgern die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit verweigern. In diesen Fällen kommt es dann automatisch zur doppelten Staatsbürgerschaft. Dies ist für folgende Länder der Fall:

 

Rechtliche Unmöglichkeit Tatsächliche Unmöglichkeit
Staaten die ein Ausscheiden nicht ermöglichen:

  • Argentinien
  • Bolivien
  • Brasilien
  • Costa Rica
  • Dominikanische Republik
  • Ecuador
  • Guatemala
  • Honduras
  • Mexico
  • Nicaragua
  • Panama
  • Uruguay
Staaten, die die Aufgabe der Staatsangehörigkeit regelmäßig verweigern, obwohl es rechtlich möglich wäre:

  • Afghanistan
  • Algerien
  • Angola
  • Eritrea
  • Iran
  • Kuba
  • Libanon
  • Malediven
  • Marokko
  • Nigeria
  • Syrien
  • Thailand
  • Tunesien

Auch für EU-Bürger, Bürger der Schweiz sowie anerkannte Flüchtlinge gilt die Sonderregelung, dass sie ihre bisherige Staatsbürgerschaft nicht ablegen müssen. Allerdings kann es sein, dass sie nach dem Recht ihres jeweiligen Staates ihre bisherige Staatsangehörigkeit verlieren. Bei Fragen und Zweifeln zu diesem Thema, sollten Sie professionelle Hilfe durch anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen. Die Kanzlei Schulte Holthausen ist auf das Ausländerrecht spezialisiert und steht Ihnen jederzeit zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns gerne.

 

IV. Wie entsteht doppelte Staatsbürgerschaft?

Doppelte Staatsangehörigkeit kann in Deutschland auf zwei Wegen entstehen. Zum einen bei der Geburt von Kindern und zum anderen durch Einbürgerung.

 

Die Erlangung einer zweiten Staatsbürgerschaft ist durch die Geburt möglich.

Doppelte Staatsbürgerschaft durch Geburt

Bei der Erlangung der doppelten Staatsbürgerschaft durch Geburt gibt es zwei Möglichkeiten.

  • Abstammungsprinzip (ius sanguinis): Zum einen gibt es das sogenannte Abstammungsprinzip. Wenn ein Elternteil oder beide Elternteile die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, ist auch das Kind automatisch deutscher Staatsbürger. Dies ist in § 4 Abs. 1 StAG geregelt. Ist jedoch nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist dieser nicht mit der Mutter des Kindes verheiratet, wird das Kind erst nach rechtswirksamer Feststellung der Vaterschaft deutscher Staatsbürger.
  • Geburtsortprinzip (ius soli): Die zweite Möglichkeit zur Erlangung der doppelten Staatsbürgerschaft durch Geburt ist das sogenannte Geburtsortprinzip. Danach bekommt gemäß § 4 Abs. 3 StAG ein Kind, dessen Eltern nicht deutsche Staatsbürger sind, auch die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn mindestens ein Elternteil
    • seit mindestens acht Jahren rechtmäßig in Deutschland lebt und
    • ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt.

 

Bis Ende 2014 galt für diese Personengruppe die sogenannte Optionspflicht. Sobald die Kinder die Volljährigkeit erreicht hatten, mussten sie sich dafür entscheiden, welche der beiden Staatsangehörigkeiten sie behalten wollen.

Seit der Gesetzesänderung im Dezember 2014 gilt diese Optionspflicht nur noch eingeschränkt. Nach § 29 Abs. 1 S. 1 StAG ist nur Optionspflichtig, wer

  • die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 oder § 40b erworben hat,
  • nicht nach Absatz 1a im Inland aufgewachsen ist,
  • eine andere ausländische Staatsangehörigkeit als die eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt und
  • innerhalb eines Jahres nach Vollendung seines 21. Lebensjahres einen Hinweis nach Absatz 5 Satz 5 über seine Erklärungspflicht erhalten hat.

 

Im Inland aufgewachsen ist, wer bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres sich acht Jahre gewöhnlich in Deutschland aufgehalten hat, sechs Jahre im Inland eine Schule besucht hat oder über einen im Inland erworbenen Schulabschluss oder eine im Inland abgeschlossene Berufsausbildung verfügt.

 

Bei der Erlangung der zweiten Staatsbürgerschaft mithilfe der Einbürgerung sind bestimmte Ausnahmen zu beachten.

Doppelte Staatsbürgerschaft durch Einbürgerung

Die in Deutschland am häufigsten vorkommende Art der Erlangung der doppelten Staatsbürgerschaft ist die Einbürgerung. Grundsätzlich sollen Personen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 StAG ihre bisherige Staatsbürgerschaft aufgeben, wenn sie die deutsche Staatsbürgerschaft erhalten. Hiervon gibt es jedoch einige Ausnahmen.

  • Sie sind EU-Bürger oder Schweizer: Für EU-Bürger und Staatsangehörige der Schweiz gilt eine Sonderregelung. Diese dürfen ihre bisherige Staatsbürgerschaft behalten. Es kann jedoch sein, dass Sie nach den Gesetzen des betreffenden Staates Ihre bisherige Staatsbürgerschaft verlieren. Bei Zweifeln sollten Sie sich vor Ihrer Einbürgerung an die Botschaft oder ein Konsulat Ihres Herkunftslandes wenden.
  • Sie gehören einer besonders schutzbedürftigen Gruppe an: Ihre alte Staatsbürgerschaft dürfen Sie bei Einbürgerung behalten, wenn Sie
  • als Asylberechtigter oder anerkannter Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention im Besitz eines Reiseausweises für Flüchtlinge nach Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention ist
  • und wem in seinem Herkunftsland die Verfolgung droht.
  • Ihr Herkunftsland hindert Sie daran, Ihre Staatsangehörigkeit aufzugeben: Gelegentlich gestattet das Recht des Herkunftslandes keine Möglichkeit, die bisherige Staatsbürgerschaft aufzugeben. Darüber hinaus gibt es Länder, die ihren Staatsangehörigen regelmäßig die Aufgabe ihrer Staatsangehörigkeit verweigern. In solchen Situationen ist es den Personen gestattet, ihre bisherige Staatsbürgerschaft beizubehalten. Aktuell gibt es bestimmte Länder, aus denen Personen ihre Staatsangehörigkeit nicht aufgeben können. Eine Übersicht über alle Staaten finden Sie in der obigen Tabelle. Falls Sie aus einem dieser Länder stammen, ist es möglich, dass Ihre bisherige Staatsangehörigkeit bei der Einbürgerung bestehen bleibt.

 

Daher kann es vorkommen, dass trotz Bemühungen die bisherige Staatsangehörigkeit nicht aufgegeben werden kann. Dies kann folgende Gründe haben:

  • Ihr Antrag wurde nicht entgegengenommen
  • Ihr Herkunftsstaat verweigert Ihnen die notwendigen Formulare
  • über Ihren vollständigen und formgerechten Antrag wurde auch nach mehr als zwei Jahren noch nicht entschieden
  • Die Entlassung aus Ihrer alten Staatsangehörigkeit ist für Sie nicht zumutbar: In einigen Situationen legen Staaten unangemessene Bedingungen für die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit fest. In solchen Fällen akzeptieren die deutschen Behörden die Mehrstaatigkeit. Eine solche unzumutbare Bedingung kann beispielsweise eine übermäßig hohe Gebühr sein, die Ihren monatlichen Verdienst übersteigt oder mindestens 1.278,23 Euro beträgt. Oft betrachtet die Einbürgerungsbehörde bestimmte Bedingungen Ihres Herkunftslandes als unzumutbar, insbesondere, wenn Sie bereits das 60. Lebensjahr erreicht haben.

 

Auch gesundheitliche Probleme können es Ihnen unmöglich machen, die bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben - beispielsweise, wenn Sie nicht mehr in der Lage sind, die vom Herkunftsland geforderten umfangreichen Reisen zu unternehmen.

Jedoch ist nicht jede Bedingung, die vom anderen Staat gestellt wird, unzumutbar. Ihr Herkunftsland könnte Ihnen beispielsweise die Entlassung verweigern, wenn es legitime Ansprüche an Sie hat.

  • Die Entlassung aus der bisherigen Staatsbürgerschaft ist noch nicht möglich: Eine Einbürgerung mit vorübergehender Mehrstaatigkeit ist für Sie möglich, wenn Sie Ihre bisherige Staatsbürgerschaft erst nach der Einbürgerung oder mit Erreichen eines bestimmten Alters aufgeben können.
  • Beibehaltung der bisherigen Staatsbürgerschaft im Rahmen der Ermessenseinbürgerung bei Vorliegen eines „herausragenden öffentlichen Interesses“: Wenn Sie die Staatsbürgerschaft Israels besitzen und die Anforderungen für eine Ermessenseinbürgerung erfüllen, dürfen Sie Ihre israelische Staatsangehörigkeit beibehalten. Das bedeutet, dass Sie nach der Einbürgerung sowohl die deutsche als auch die israelische Staatsangehörigkeit haben.

 

Die Bundesregierung hat beschlossen, dass bei israelischen Staatsangehörigen, die durch Ermessenseinbürgerung eingebürgert werden, in der Regel ein herausragendes öffentliches Interesse aufgrund der historischen Verantwortung Deutschlands besteht. Die Einbürgerung unter der Akzeptanz der Mehrstaatigkeit soll israelischen Staatsangehörigen dauerhaft die Möglichkeit einer Rückkehr nach Israel offenhalten.

Generalkonsulat erklärt

Ein Generalkonsulat unterstützt Personen, die eine doppelte Staatsangehörigkeit anstreben, durch Information und Beratung, hilft bei der Antragstellung und erbringt wichtige konsularische Dienstleistungen wie die Ausstellung von Dokumenten. Es dient als wichtiges Bindeglied zu den rechtlichen und bürokratischen Abläufen im Heimatland für im Ausland lebende Bürger.

 

V. Können Familienangehörige mit eingebürgert werden?

Minderjährige Kinder sowie Ehegatten können zusammen mit dem Antragsteller eingebürgert werden. Hierdurch sollen Familien die Möglichkeit haben, gemeinsam die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben. Grundsätzlich müssen hierfür auch die Ehegatten und Kinder die gleichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Einbürgerung wie der Antragsteller erfüllen. Die Behörde hat hier jedoch ein Ermessen, sodass die Familienangehörigen mit dem Antragsteller zusammen eingebürgert werden können, auch wenn sie sich noch nicht die (derzeit noch) notwendigen acht Jahre in Deutschland aufhalten.

  • Ehegatten: Ehegatten können (derzeit noch) schon bereits nach vier Jahren Aufenthalt in Deutschland mit eingebürgert werden. Hierfür muss die Ehe in Deutschland bereits zwei Jahre bestanden haben.
  • Kinder: Für Kinder, die noch nicht das 16. Lebensjahr erreicht haben, ist eine Miteinbürgerung (derzeit noch) bereits nach dreijährigem Aufenthalt in Deutschland möglich. Dabei können für Kinder Erleichterungen bezüglich der Kenntnis der deutschen Sprache gelten.

 

VI. Kann man die deutsche Staatsbürgerschaft wieder verlieren?

Grundsätzlich gilt der Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft auf Dauer. Der Entzug ist nach dem Grundgesetz verboten. In Art. 16 Abs. 1 S. 1 des Grundgesetzes heißt es wörtlich „Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden“. Der Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft dar nur aufgrund eines Gesetzes eintreten und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn dieser durch den Verlust nicht staatenlos würde. In folgenden Fällen sieht das Gesetz einen Verlust der Staatsbürgerschaft vor:

  • Entlassung auf Antrag
  • Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit
  • Verzicht
  • Adoption als Kind durch einen Ausländer
  • freiwilliger Eintritt ohne Zustimmung der zuständigen
  • Behörde in den Dienst von Streitkräften oder vergleichbaren bewaffneten Verbänden eines ausländischen Staates,
  • dessen Staatsangehörigkeit der oder die Betroffene ebenfalls besitzt

Wer auf eigenen Antrag eine andere Staatsbürgerschaft erwirbt, verliert automatisch seine deutsche Staatsbürgerschaft. Wer eine andere Staatsbürgerschaft annimmt, die deutsche aber behalten möchte, muss zuvor bei der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde einen „Beibehaltungsantrag“ stellen. Erst wenn dieser Antrag genehmigt ist, kann eine ausländische Staatsbürgerschaft angenommen werden ohne die deutsche zu verlieren.

Wer die deutsche Staatsbürgerschaft verliert, wird rechtlich gesehen zum Ausländer. Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Passbehörde mitzuteilen, da diese dann den Pass einzieht. Darüber hinaus ist für den weiteren Aufenthalt in Deutschland ein Aufenthaltstitel nötig. Ehemalige deutsche haben dann einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, wenn sie beim Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft seit fünf Jahren als Deutsche ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten und der Antrag rechtzeitig gestellt wurde. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels muss spätestens sechs Monate nach Kenntnis vom Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit gestellt werden.

 

Nur unter bestimmten Vorraussetzungen ist eine Mehrstaatigkeit möglich.

VII. Kann man als Deutscher eine zweite Staatsbürgerschaft annehmen?

Wenn sich Deutsche in einem anderen Staat einbürgern lassen, verlieren sie in der Regel ihre deutsche Staatsbürgerschaft. Dies ist in § 25 Abs. 1 S. 1 StAG geregelt. Jedoch ist Mehrstaatigkeit auch für deutsche Staatsbürger unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

 

 

Als Deutscher die Staatsbürgerschaft eines anderen EU-Landes oder der Schweiz annehmen

Der Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft tritt jedoch gemäß § 25 Abs. 1 S. 2 StAG nicht ein, wenn die Staatsbürgerschaft eines anderen EU-Mitgliedstaates oder der Schweiz erworben werden soll. Hierfür ist ein zusätzlicher Antrag auf Beibehaltung der deutschen Staatsbürgerschaft nicht notwendig und die deutsche Staatsbürgerschaft kann automatisch behalten werden.

Jedoch gibt es einige EU-Länder, in denen eine doppelte Staatsbürgerschaft derzeit entweder verboten ist oder restriktiv gehandhabt wird. Hierüber sollte man sich vorab unbedingt ausführlich informieren und beraten lassen.

 

EU-Länder, die eine doppelte Staatsbürgerschaft uneingeschränkt zulassen EU-Länder, die eine doppelte Staatsbürgerschaft verbieten oder diese restriktiv handhaben
  • Belgien
  • Dänemark
  • Finnland
  • Frankreich
  • Griechenland
  • Irland
  • Italien
  • Kroatioen
  • Luxemburg
  • Malta
  • Polen
  • Portugal
  • Rumänien
  • Schweden
  • Schweiz (Nicht-EU)
  • Slowenien
  • Tschechien
  • Ungarn
  • Zypern
  • Bulgarien
  • Estland
  • Lettland
  • Litauen
  • Niederlande
  • Österreich
  • Slowakei
  • Spanien

 

Nimmt man also die Staatsbürgerschaft eines EU-Landes an, das eine doppelte Staatsbürgerschaft nicht vorsieht, verliert man unter Umständen seine deutsche Staatsbürgerschaft.

Weitergehende Informationen zu den Voraussetzungen der einzelnen Länder finden Sie hier.

 

Als Deutscher die Staatsbürgerschaft eines Nicht-EU-Landes annehmen

  • 25 Abs. 2 StAG regelt, dass, wer sich in einem Staat außerhalb der EU oder der Schweiz einbürgern lassen und dabei die deutsche Staatsangehörigkeit beibehalten möchte, bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit stellen muss. In diesem Antrag muss glaubhaft dargelegt werden, weshalb der angestrebte Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit in der konkreten Situation vorteilhaft ist oder dadurch erhebliche Nachteile vermieden oder beseitigt werden können und man trotz dauerhaftem Aufenthalt im Gastland, weiterhin über so enge Bindungen an Deutschland verfügt, dass die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit bei Annahme einer fremden Staatsangehörigkeit gerechtfertigt ist und der andere Staat die doppelte Staatsangehörigkeit zulässt. Im Antrag auf Beibehaltung sollten folgende Angaben gemacht werden:
  • Fortbestehende Bindungen, z. B.
  • deutsche Sprachkenntnisse,
  • Beziehungen zu nahen Verwandten in Deutschland,
  • falls zutreffend: Angaben über berufliche, geschäftliche und sonstige Beziehungen zu Deutschland
  • Gründe für den Erwerb der angestrebten Staatsbürgerschaft, z. B.
  • Angaben über konkrete Erleichterungen
  • Vergünstigungen im Falle der Einbürgerung
  • Vermeidung/Beseitigung konkreter Nachteile

Die Beibehaltungsgenehmigung wird erst mit Erhalt der Beibehaltungsurkunde wirksam. Die Genehmigung schützt somit erst dann vor dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, wenn man die Urkunde in den Händen hält. Die Beibehaltungsgenehmigung selbst ist auf zwei Jahre befristet und die Befristung beginnt bereits mit Ausstellung der Urkunde. Daher ist es wichtig, die Beibehaltung nur zu beantragen, wenn die Annahme der fremden Staatsangehörigkeit auch tatsächlich und aktuell geplant ist.

Darüber hinaus ist es wichtig zu wissen, ob das entsprechende Land, dessen Staatsbürgerschaft erlangt werden soll, Mehrstaatigkeit erlaubt. Beispielhaft sei hier Russland genannt. Am 24.07.2020 ist eine Änderung des russischen Staatsangehörigkeitsgesetzes in Kraft getreten, nach der Ausländer die russische Staatsangehörigkeit unter Beibehaltung ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit erwerben können. Informationen hierzu erhalten Sie in der Regel bei den Botschaften der Länder oder den Auslandsvertretungen in den Ländern. 

Nähere Informationen zur Beantragung der Beibehaltungsgenehmigung finden Sie hier. Sollten Sie Fragen zu dem Thema haben oder Hilfe bei der Beantragung benötigen, sind wir von der Kanzlei Schulte Holthausen Ihnen jederzeit behilflich. Kontaktieren Sie uns dazu gerne.

 

VIII . Vorteile einer doppelten Staatsbürgerschaft

Eine doppelte Staatsbürgerschaft kann für Sie viele Rechte und Vorteile mit sich bringen. Je nach individuellen Umständen und den betroffenen Ländern können die Rechte und Vorteile variieren.

  • Reisefreiheit: Inhaber einer doppelten Staatsbürgerschaft können in beide Länder reisen, ohne Visa zu benötigen oder sonstigen Einschränkungen zu unterliegen. Für deutsche Staatsbürger erstreckt sich diese Freiheit auf das gesamte Gebiet der Europäischen Union sowie auf Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz.
  • Arbeits- und Bildungsmöglichkeiten: Sie können in beiden Ländern legal arbeiten und haben Zugang zu Bildungseinrichtungen, in beiden Ländern zu den gleichen Bedingungen wie Staatsangehörige.
  • Soziale Sicherheit: In einigen Fällen ermöglicht die doppelte Staatsbürgerschaft den Zugang zu sozialen Sicherheitsleistungen, Renten und anderen staatlichen Leistungen in beiden Ländern.
  • Politische Rechte: Sie können in beiden Ländern politische Rechte wie das Wahlrecht ausüben und an politischen Prozessen teilnehmen.
  • Kulturelle Verbindungen: Die doppelte Staatsbürgerschaft ermöglicht es Personen, enge Bindungen zu beiden Ländern aufrechtzuerhalten und von kulturellen, sprachlichen und familiären Verbindungen zu profitieren.
  • Sicherheit und Mobilität: In Zeiten politischer Instabilität oder Unsicherheit in einem Land kann eine doppelte Staatsbürgerschaft als Sicherheitsnetz dienen, das es ermöglicht, sich in das andere Land zurückzuziehen.
  • Erbrecht: Die doppelte Staatsbürgerschaft gewährt auch im Erbrecht Vorteile. Aufgrund des Art. 22 der Europäischen Erbrechtsverordnung ist es Personen mit mehr als einer Staatsbürgerschaft möglich, zu wählen, welches Erbrecht welchen Staates im Falle ihres Todes maßgeblich gelten soll.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Vorteile einer doppelten Staatsbürgerschaft von den Gesetzen und Vereinbarungen der betroffenen Länder abhängen und dass es auch einige potenzielle Nachteile oder rechtliche Komplexitäten geben kann, die berücksichtigt werden müssen. 

  • So ist es möglich, dass für Personen mit doppelter Staatsbürgerschaft auch doppelte Steuerpflicht oder Wehrpflicht gegenüber dem bisherigen Staat bestehen kann, wenn die jeweiligen Länder keine speziellen Abkommen geschlossen haben. 
  • Zudem können Konflikte bei der Einreise in ein Drittland bestehen, wenn gegen mindestens eine der Staatsbürgerschaften ein Einreiseverbot besteht.
  • Auch besteht nicht die Möglichkeit, seinen diplomatischen Schutz, den man möglicherweise benötigt, frei wählen zu können. Art. 36 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen gilt nicht für Bürger mit doppelter Staatsbürgerschaft. Das Aufenthaltsland kann dann bestimmen, welche Staatsangehörigkeit es anerkennt.

Auch hierüber sollten Sie sich vor Ihrer Einbürgerung ausführlich informieren, um mögliche Nachteile zu vermeiden.

 

Wurde eine doppelte Staatsbürgerschaft nicht durch die Geburt erlangt, muss diese beantragt werden.

IX. Doppelte Staatsbürgerschaft beantragen

Bei der Erlangung der doppelten Staatsbürgerschaft durch Geburt erhält man diese automatisch und muss sie nicht beantragen. Dabei ist es irrelevant, ob beide Eltern Ausländer sind oder nur ein Elternteil.

Bei der Erlangung der doppelten Staatsbürgerschaft durch Einbürgerung muss bei der Einbürgerung angegeben werden, dass man seine bisherige Staatsbürgerschaft behalten möchte bzw. die Gründe vorbringen, aufgrund derer die Ablegung der bisherigen Staatsbürgerschaft nicht möglich ist.

 

Voraussetzungen 

Für die Erlangung der doppelten Staatsbürgerschaft müssen einige Voraussetzungen erfüllt werden. Dies sind nach derzeit noch geltendem Recht vor allem:

    • 8-jähriger rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland
    • Aufenthaltserlaubnis, die zu einer Einbürgerung berechtigt
    • Handlungsfähigkeit
    • bisherige Staatsbürgerschaft und Identität sind geklärt
    • Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland
    • Sicherstellung des Lebensunterhaltes ohne Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII
  • keine strafrechtlichen Verurteilungen
  • ausreichende deutsche Sprachkenntnisse (Sprachniveau B1)
  • Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland

 

Antrag zur Einbürgerung

Der Antrag zur Einbürgerung muss bei der Einwanderungsbehörde bzw. bei der Staatsangehörigkeitsbehörde des Wohnortes oder der Gemeinde beantragt werden. Hierfür sind folgende Unterlagen vonnöten:

  • Ausgefüllter Einbürgerungsantrag (dieser wird online von den Behörden zur Verfügung gestellt)
  • Kopie des Reisepasses
  • Kopie der Aufenthaltsgenehmigung 
  • Arbeitsnachweis (Arbeitsvertrag o. ä.)
  • Wohnungsnachweis (in der Regel durch Mietvertrag)
  • Geburtsurkunde
  • Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse (Sprachniveau B1)

 

Dauer des Antrags auf Einbürgerung

Die Dauer der Bearbeitung eines Einbürgerungsantrages ist abhängig von der Größe und der Auslastung der zuständigen Behörde. Die Behörde prüft in dieser Zeit, ob alle Unterlagen vollständig eingereicht und alle Voraussetzungen erfüllt sind. Bei positiver Bescheidung des Antrages wird dem Antragsteller durch die Behörde die Einbürgerungsurkunde zugeschickt. Der Antragsteller hat dann die deutsche Staatsbürgerschaft erhalten und gleichzeitig, sofern die bisherige Staatsbürgerschaft nicht abgelegt wurde, die doppelte Staatsbürgerschaft erworben.

 

Kosten der doppelten Staatsbürgerschaft

Für den Antrag auf Einbürgerung entstehen für den Antragsteller auch Kosten. Diese richten sich nach § 38 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StAG und beträgt in der Regel 255 Euro. Dies gilt grundsätzlich auch für minderjährige Kinder. Eine Ausnahme gilt dann, wenn Kinder gleichzeitig mit ihren Eltern die Einbürgerung beantragen. Für die Eltern betragen die Kosten dann jeweils 255 Euro, für die Kinder nur jeweils 51 Euro.

Für die Behörde besteht jedoch auch die Möglichkeit, von der Gebühr abzuweichen und eine geringere oder gar keine Gebühr zu verlangen. Dies kann der Fall sein, wenn dem Antragsteller die Zahlung der Gebühr Probleme bereitet, weil er über wenig Einkommen verfügt oder mehrere Kinder mit eingebürgert werden sollen. Sollten Sie hierzu Fragen haben oder Hilfe benötigen, kann es hilfreich sein, professionelle Hilfe durch einen Anwalt für Ausländerrecht in Anspruch zu nehmen. Wir von der Kanzlei Schulte Holthausen sind auf das Aufenthaltsrecht spezialisiert und können Sie in jeder Lage des Verfahrens unterstützen. Zögern Sie nicht und kontaktieren Sie uns jederzeit gerne.

 

X. Was ändert sich 2024 für die doppelte Staatsbürgerschaft?

Mithilfe des neuen Gesetzesentwurfs muss die bisherige Staatsbürgerschaft nicht abgelegt werden.

Die Anzahl der Einbürgerungen in Deutschland ist im Vergleich zu anderen EU-Ländern eher gering. Es ist jedoch im Interesse der Gesellschaft, dass sich möglichst viele Einwanderer, die die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, für die deutsche Staatsangehörigkeit entscheiden. Auf diese Weise können sie aktiv und gleichberechtigt am sozialen Miteinander teilnehmen, haben das Recht zu wählen und können sich für öffentliche Ämter bewerben. Einer der Gründe für die niedrigen Einbürgerungszahlen ist, dass in Deutschland bisher die Voraussetzung galt, dass Menschen, die sich einbürgern lassen wollen, ihre bisherige Staatsbürgerschaft ablegen müssen. Dies ist für viele Menschen ein Hindernis, da sie häufig die Staatsbürgerschaft ihres Heimatlandes behalten möchten.

Um dem entgegenzutreten hat die Bundesregierung bereits am 23. August 2023 einen Gesetzesentwurf zur Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes beschlossen. Am 30. November 2023 wurde der Regierungsentwurf in erster Lesung in den Bundestag eingebracht und am 19. Januar 2024 in zweiter und dritter Lesung beschlossen.

Die Modernisierung des Staatsangehörigkeitsgesetzes soll Deutschland für hochqualifizierte Fachkräfte attraktiver machen und gut integrierten Menschen eine Perspektive schaffen. Denn der neue Gesetzesentwurf sieht einen Verlust oder die Aufgabe der bisherigen Staatsbürgerschaft des Herkunftslandes nicht mehr vor.

 

Kern der Gesetzesreform

Die Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (auch Staatsbürgerschaftsrecht) bringt einige weitreichende Änderungen rund um das Thema Einbürgerung mit sich. Dies sind insbesondere:

  • Mehrstaatigkeit soll generell möglich werden
  • Einbürgerung soll beschleunigt werden
  • Besondere Leistungen werden belohnt
  • Erleichterter Ius-soli-Erwerb
  • Lebensleistung der Gasarbeitergeneration soll anerkannt werden

 

Ermöglichung der Mehrstaatigkeit

Die bedeutendste Änderung, die der Gesetzesentwurf vorsieht, ist die grundsätzliche Möglichkeit der Mehrstaatigkeit in Deutschland. Dies bedeutet, dass einbürgerungswillige Menschen nicht mehr wie bisher ihre bisherige Staatsbürgerschaft aufgeben müssen, um in Deutschland eingebürgert zu werden. Vielmehr dürfen sie diese neben der neuen deutschen Staatsbürgerschaft behalten. Damit akzeptiert Deutschland zukünftig Mehrstaatigkeit generell, so wie die überwiegende Zahl der EU-Mitgliedstaaten.

Auch Deutsche, die eine andere Staatsangehörigkeit erwerben, können ihre deutsche Staatsangehörigkeit nunmehr ohne Weiteres behalten. Eine Beibehaltungsgenehmigung ist nicht mehr erforderlich.

 

Einbürgerung beschleunigen und besondere Integrationsleistungen belohnen

Statt wie bisher nach acht Jahren, soll der Erhalt der deutschen Staatsbürgerschaft mit dem neuen Gesetz bereits nach fünf Jahren möglich sein. Gemäß den aktuellen Gesetzen ist es bereits möglich, die Wartezeit für die Einbürgerung um bis zu zwei Jahre zu verkürzen, wenn besondere Integrationsleistungen in Schule, Ausbildung oder Beruf erbracht werden oder über außerordentlich gute Sprachkenntnisse (Sprachniveau B2 oder höher) verfügt wird. Der vorgeschlagene Gesetzesentwurf sieht vor, dass diese Regelung beibehalten wird, sodass die Wartezeit für die Einbürgerung von fünf auf bis zu drei Jahre verkürzt werden kann.

 

Erleichterter Ius-soli-Erwerb

In Zukunft erhalten alle in Deutschland geborenen Kinder ausländischer Eltern automatisch die deutsche Staatsbürgerschaft, ohne Einschränkungen. Sie können auch die Staatsbürgerschaft ihrer Eltern behalten, sofern mindestens ein Elternteil seit mehr als fünf Jahren rechtmäßig in Deutschland lebt und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht hat. Die bisherige Optionsregelung wird komplett abgeschafft, und die Zeit, die der maßgebliche Elternteil in Deutschland verbracht haben muss, um die Staatsangehörigkeit für das Kind zu beantragen, wird von acht auf fünf Jahre verkürzt.

 

Anerkennung der Lebensleistung der Gastarbeitergeneration

Das neue Staatsangehörigkeitsrecht zielt darauf ab, die Lebensleistung der Gastarbeitergeneration anzuerkennen.

Die Menschen, die in den 1950er und 1960er Jahren aus Ländern wie Italien, Spanien, Griechenland oder der Türkei nach Deutschland kamen, erhielten damals oft keine, oder nur begrenzte Integrationsmöglichkeiten. Daher sieht das Gesetz vor, die Einbürgerung für sie und ihre nachgezogenen Ehepartner zu erleichtern. Zukünftig genügen mündliche Deutschkenntnisse als Sprachnachweis, und es wird auf den Einbürgerungstest verzichtet.

Ähnliche Regelungen gelten auch für die sogenannten Vertragsarbeiter in der ehemaligen DDR und ihre nachgezogenen Ehepartner.

Vor allem für Menschen mit türkischer Staatsangehörigkeit ist dies von hoher Relevanz, da sie in Deutschland die größte ausländische Gruppe bilden. Viele der in Deutschland lebenden türkischen Staatsbürger sind seit langer Zeit in Deutschland und auch Teil der deutschen Gesellschaft. Dennoch behielten viele die türkische Staatsbürgerschaft, da sie diese im Falle der Einbürgerung in Deutschland hätten ablegen müssen. Mit dem neuen Gesetz ist dies auch für türkische Staatsbürger nicht mehr notwendig.

 

Sonstige Voraussetzungen

Neben der rechtmäßigen Aufenthaltsdauer von fünf Jahren, müssen für die Einbürgerung noch weitere Voraussetzungen erfüllt werden.

  • Selbständiges Bestreiten des Lebensunterhaltes: Für einen Anspruch auf Einbürgerung dürfen grundsätzlich keine Leistungen nach dem SGB II oder XII bezogen werden. Hiervon sieht der neue Gesetzesentwurf jedoch drei Ausnahmen vor:
  • ehemalige Gastarbeiter und Vertragsarbeiter sowie die zu ihnen im zeitlichen Zusammenhang nachgezogenen Ehegatten, wenn sie die Inanspruchnahme von Leistungen nach SGB II oder XII nicht zu vertreten haben
  • Antragstellerinnen und Antragsteller, die in Vollzeit erwerbstätig sind und dies innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 20 Monate waren
  • Ehepartnerinnen und -partner (oder eingetragene Lebenspartnerinnen und -partner) einer in Vollzeit erwerbstätigen Person, die mit ihr und einem minderjährigen Kind in familiärer Gemeinschaft leben.
  • Keine Vorstrafen: Wer eingebürgert werden möchte, darf nicht vorbestraft sein. Es gibt allerdings sogenannte "Bagatellstrafen", die einer Einbürgerung nicht entgegenstehen müssen. Darunter können Strafen von unter 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten auf Bewährung fallen, wenn diese nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist.
  • Sprachnachweis: Relevant ist auch hier der Nachweis des Sprachniveau B1
  • Bekenntnis zur freiheitlichen-demokratischen Grundordnung: Wer in Deutschland eingebürgert werden will, muss sich zu den Werten der freiheitlichen Gesellschaft bekennen. Dazu gehören insbesondere auch die Würde und Gleichheit aller Menschen. Wer diese Werte nicht teilt, oder wer ihnen sogar zuwiderhandelt, kann nicht deutscher Staatsangehöriger werden.

 

In-Kraft-Treten des Gesetzes

Am 23. August 2023 wurde der Gesetzesentwurf zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsgesetzes im Kabinett beschlossen. Am 30. November 2023 wurde der Regierungsentwurf in erster Lesung in den Bundestag eingebracht und am 19. Januar 2024 in zweiter und dritter Lesung beschlossen. Danach ist der Bundesrat in einem zweiten Durchgang zu beteiligen und das Gesetz auszufertigen und zu verkünden. Die im parlamentarischen Verfahren vorgenommenen Änderungen treten dann drei Monate nach Verkündung des Gesetzes in Kraft. Mit dem Inkrafttreten ist daher voraussichtlich im 1. Halbjahr 2024 zu rechnen.

 

XI. Kanzlei Schulte Holthausen – Ihr Experte für Einbürgerung und doppelte Staatsbürgerschaft

Wenn Sie in Deutschland eingebürgert werden möchten, Interesse an einer doppelten Staatsbürgerschaft haben und Hilfe im Antragsverfahren benötigen oder weitere Fragen haben, nehmen Sie gerne jederzeit Kontakt zu uns auf. Als eine auf das Ausländerrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei bieten wir Ihnen eine auf Sie abgestimmte Betreuung im gesamten Antragsverfahren sowie bei der Klärung aller rechtlich relevanten Fragen rund um die Einbürgerung und die doppelte Staatsbürgerschaft.

Alle die für die Modernisierung des Staatsangehörigkeitsgesetzes geplanten Änderungen bringen zwar viele Vorteile mit sich. Jedoch muss auch damit gerechnet werden, dass aufgrund dieser Vorteile mehr Anträge auf Einbürgerung gestellt werden und es daher möglich ist, dass der erhöhte Andrang gerade zu Beginn zu langen Wartezeiten führt. Wir von der Kanzlei Schulte Holthausen helfen Ihnen in jeder Lage des Verfahrens gerne weiter, auch wenn die Behörden für die Bearbeitung Ihres bereits gestellten Antrags zu lange brauchen. Damit Ihr Verfahren zügig und reibungslos abläuft, kontaktieren Sie uns gerne möglichst frühzeitig damit wir Sie bei Ihrem Vorhaben unterstützen können.

 

 

Autorin: Rechtsanwältin Sophie Reiche

Die Verfasserin arbeitet als angestellte Rechtsanwältin bei der renommierten Rechtsanwaltskanzlei Schulte Holthausen, die in Niedersachsen spezialisiert auf den Rechtsgebieten des Strafrechts und des Ausländerrechts arbeitet. Das Team der Rechtsanwaltskanzlei kann hierbei aus den Erfahrungswerten von mehreren 1000 gerichtlichen Verfahren im Strafrecht und im Ausländerrecht schöpfen und verfügt überregional über einen hervorragenden Ruf.

*Hinweis: Die Informationen in diesem Artikel sind nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert, zusammengetragen und geschrieben. Sie ersetzen jedoch keine Rechtsberatung. Bitte stellen Sie für eine rechtlich bindende Beratung eine Anfrage. Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder mögliche Änderung der Sachlage.

Telefon: 05341 - 268 98 88
E-Mail: info@strafverteidiger-salzgitter.de

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