Freizügigkeitsrecht - Alle wichtigen Informationen

Autor: Rechtsanwalt und Strafverteidiger - Roland Schulte Holthausen

Das Freizügigkeitsrecht spielt eine wichtige Rolle für Bürger der Europäischen Union. Freizügigkeit für Unionsbürger bedeutet, dass diese in andere Mitgliedstaaten einreisen und sich unter bestimmten Bedingungen ohne gesonderten Aufenthaltstitel dort aufhalten dürfen. Die Freizügigkeit erstreckt sich dabei auch auf Familienangehörige des Unionsbürgers, die selbst eine drittstaatliche Staatsangehörigkeit haben. Unionsbürger werden über die Freizügigkeit privilegiert gegenüber Menschen aus Ländern, die nicht der Europäischen Union angehören.

II. Die wichtigsten Punkte in Kürze

  • Bürger der EU-Mitgliedstaaten genießen das Recht auf Freizügigkeit.
  • Die Freizügigkeit im Sinne der EU umfasst das Recht, aus dem Heimatstaat auszureisen und in einen Mitgliedstaat einzureisen.
  • Die Unionsbürger dürfen in anderen Unionsstaaten als Arbeitnehmer oder Selbstständige erwerbstätig sein.
  • Die Privilegierung der EU-Bürger besteht darin, dass sie keinen Aufenthaltstitel für ihren Aufenthalt in einem anderen EU-Land benötigen.
  • Die Freizügigkeit umfasst auch Bürger von Norwegen, Island und Liechtenstein, ebenso Schweizer Bürger durch einen an die EU-Freizügigkeit angelehntes Recht.
  • Eine Beschränkung der Freizügigkeit ist nur aufgrund einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung, der Sicherheit oder Gesundheit möglich.

 

III. Wichtige Information

Das Freizügigkeitsrecht begünstigt die Bürger in der EU. Sie genießen das Recht der freien Ein- und Ausreise in andere EU-Staaten sowie die Möglichkeit, in einem anderen Staat der EU einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Familienangehörige sind in die Freizügigkeit einbezogen. Teilweise ist die Freizügigkeit an gewisse Voraussetzungen geknüpft.

 

IV. Wofür steht das Freizügigkeitsrecht?

Das Freizügigkeitsrecht befasst sich nicht nur mit dem Recht zur Einreise, sondern auch mit den Regelungen bezüglich der Arbeitserlaubnis und dem Ausführen selbständiger Tätigkeiten.

Es ist ein Privileg der EU, den Bürgern der Mitgliedstaaten unter gewissen Voraussetzungen Aufenthalte in einem anderen Mitgliedstaat ohne grundsätzlichen Aufenthaltstitel zu ermöglichen. Davon umfasst ist nicht nur die Einreise in ein anderes Mitgliedsland. Mit der Freizügigkeit geht auch das Recht einher, in einem anderen EU-Staat als Arbeitnehmer zu arbeiten oder eine selbstständige Tätigkeit auszuüben. Kurz zusammengefasst steht Freizügigkeit dafür, dass sich EU-Bürger bei Erfüllung nur weniger Anforderungen in anderen EU-Staaten niederlassen können.

V. Seit wann gibt es Freizügigkeit in der EU?

Vier Grundfreiheiten bilden die Eckpfeiler des Binnenmarkts in der Europäischen Union. Mit den Stichworten freier Warenverkehr, Personenfreizügigkeit, Dienstleistungsfreiheit und freier Kapital- und Zahlungsverkehr werden diese Pfeiler umrissen. Freizügigkeit ist ein Ausfluss der Personenfreizügigkeit und geht in ihrer derzeitigen Form auf eine Reform der Personenfreizügigkeit in der Richtlinie EG 2004/38 zurück.

VI. Wer ist freizügigkeitsberechtigt?

Die Personenfreizügigkeit erstreckt sich auf die Bürger der Union. Ebenso sind verschiedene andere Länder über den Europäischen Wirtschaftsraum einbezogen, Assoziierung besteht mit der Schweiz. Im Detail gestaltet sich die Freizügigkeitsberechtigung wie folgt:

Nach Gemeinschaftsrecht erstreckt sich Freizügigkeit auf

  • Arbeitnehmer und andere Unionsbürger, die sich für eine gewisse Zeit zur Suche nach einer Arbeitsstelle oder zur Berufsausbildung in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten wollen.
  • Selbstständige.
  • nicht erwerbstätige Bürger der Union, die über ausreichende Existenzmittel und einen eigenen Krankenversicherungsschutz verfügen.
  • Bürger der Union, welche nach 5 Jahren rechtmäßigen Aufenthalts in Deutschland ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben.
  • die Familienangehörigen der bezeichneten Unionsbürger, welche diese begleiten oder ihnen nachziehen.

VII. Welche Freizügigkeitsrechte gibt es?

Freizügigkeit im EU-Recht hat zwei verschiedene Komponenten. Hier geht es um die aufenthaltsrechtliche Ebene, auf der die EU-Bürger eine Privilegierung erhalten. Ebenso umfasst ist die Freiheit zur wirtschaftlichen Betätigung als Arbeitnehmer oder Selbstständiger in jedem Mitgliedsland.

VIII . Welche Länder haben Freizügigkeit?

Sämtliche Mitgliedstaaten der EU sowie Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz haben Freizügigkeit im Sinne des EU-Rechts, respektive eine ähnliche Rechtsgrundlage. Alle genannten Länder gewährleisten, dass sich Unionsbürger annähernd einschränkungslos und ohne spezielle Erlaubnis in den jeweils anderen Staaten aufhalten und dort erwerbstätig sein dürfen.

 

IX. Wer benötigt wann eine Freizügigkeitsbescheinigung?

Die Freizügigkeitsbescheinigung ist heute ein historisches Dokument. Sie war die amtliche Bescheinigung für Bürger der Europäischen Union und der übrigen assoziierten Staaten, die die Personenfreizügigkeit bescheinigte.

Führungszeugnis Übergabe

In den jeweiligen EU-Mitgliedstaaten ist die Dokumentation des Freizügigkeitsrechts unterschiedlich geregelt.

Das Gesetz zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU sowie weiterer aufenthaltsrechtlicher Vorschriften hat die Notwendigkeit einer Freizügigkeitsbescheinigung 2013 aufgehoben. Die Wirkung der damaligen Bescheinigung war deklaratorisch. Das bedeutet, sie hatte keinen eigenen Aufenthaltstitel begründet, sondern nur als Ausweis gedient.

Familienangehörige von Unionsbürgern mit Freizügigkeit bekommen noch heute eine Aufenthaltskarte. Auch dieses Dokument hat einen deklaratorischen Charakter. Sie dient Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, als Nachweis für den Freizügigkeitsstatus in der EU.

Die Frage der Dokumentation des Freizügigkeitsrechts ist in den EU-Mitgliedstaaten unterschiedlich geregelt. Manche Länder erteilen eine Meldebescheinigung, andere wie Deutschland für die Unionsbürger selbst keine Dokumente.

X. Welche Formalitäten und Bedingungen gelten bei Ausübung des Freizügigkeitsrechts?

Für eine Einreise sowie einen Aufenthalt in Deutschland bis zu 3 Monaten sind keine weiteren Bedingungen vorgegeben. Die Unionsbürger, die sich in Deutschland für diesen Zeitraum niederlassen wollen, benötigen nur einen Personalausweis/Reisepass. Wer als Unionsbürger seinen Wohnsitz in Deutschland begründet, muss den generell geltenden Meldepflichten beim Einwohnermeldeamt nachkommen. Diese Meldepflichten haben speziell nichts mit dem Aufenthaltsstatus zu tun. Jedoch übermitteln die Meldebehörden regelmäßig die entsprechenden Daten an die Ausländerbehörden.

Ausländerbehörden können verlangen, dass Unionsbürger sowie ihre Familienangehörigen die vorliegenden Voraussetzungen für die Ausübung ihres Freizügigkeitsrechts glaubhaft machen. Die damit verbundenen Informationen können auch bei der örtlichen Meldebehörde angegeben werden. Deshalb müssen Unionsbürger nicht regelmäßig zur Ausländerbehörde. Es besteht insbesondere keine explizite ausländerrechtliche Meldepflicht. Wie das Verfahren im Einzelfall ausgestaltet wird, das entscheiden die Bundesländer.

Nach Ablauf von 3 Monaten ist der Aufenthalt von EU-Bürgern an Voraussetzungen geknüpft. Die Unionsbürger müssen dann vorweisen, dass sie zum Beispiel über einen Arbeitsplatz, über ausreichende Existenzmittel und einen Krankenversicherungsschutz verfügen. Die dabei vorzulegenden Dokumente können folgende sein:

  • Einstellungsbestätigungen/Beschäftigungsbestätigungen
  • Dokumente, die geeignet sind, eine selbstständige Tätigkeit nachzuweisen
  • Dokumente zur ausreichenden Existenzsicherung und zum Krankenversicherungsschutz
  • Dokumente zum Besuch einer Hochschule/einer Ausbildungseinrichtung/zu ausreichenden Existenzmitteln und Krankenversicherungsschutz
  • Nachweise zur Arbeitssuche, die eine begründete Erfolgsaussicht unterlegen

Von den begünstigten Familienangehörigen kann ein Nachweis zur familiären Beziehung verlangt werden.

XI. Das Daueraufenthaltsrecht für Unionsbürger

Wer sich als Unionsbürger seit 5 Jahren ständig und rechtmäßig im Rahmen des Freizügigkeitsrechts in Deutschland aufgehalten hat, erwirbt ein Daueraufenthaltsrecht. Damit besteht das Aufenthaltsrecht unabhängig von den Freizügigkeitsvoraussetzungen. Das Daueraufenthaltsrecht gilt auch für die Familienangehörigen und Lebenspartner, die sich 5 Jahre rechtmäßig gemeinsam mit dem Unionsbürger in Deutschland niedergelassen haben.

XII. Wann verliert man die Freizügigkeit?

Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit können zum Verlust der Freizügigkeit führen.

Hier kommen unter anderem Erkrankungen mit einem epidemischen Potenzial in Betracht.

In puncto öffentliche Ordnung und Sicherheit werden hohe Maßstäbe an den Verlust des Freizügigkeitsrechts gesetzt: Vorliegen muss eine tatsächliche sowie hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung/Sicherheit. Diese Gefährdung muss ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren. Sie muss außerdem dem persönlichen Verhalten des Unionsbürgers zuzurechnen sein.

Wenn ein Freizügigkeitsberechtigter die Voraussetzungen zur Ausübung seiner Freizügigkeit mittels Verwendung von gefälschten Dokumenten oder durch die Vorspiegelung falscher Tatsachen vorgetäuscht hat, kann die zuständige Ausländerbehörde das Nichtbestehen der Freizügigkeit feststellen. Hier kann es etwa möglich sein, dass ein Unionsbürger falsche Angaben über ein bestehendes Arbeitsverhältnis gemacht hat. In Wahrheit hat er in der fraglichen Zeit Sozialleistungen in Anspruch genommen.

In den ersten 5 Jahren des Aufenthalts kann der Verlust der Freizügigkeit festgestellt werden, wenn dessen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Allerdings darf eine Überprüfung ohne einen besonderen Anlass nicht durchgeführt werden.

Eine Ausweisung im ausländerrechtlichen Sinne ist für Unionsbürger nicht vorgesehen. Wird Verlust der Freizügigkeit festgestellt, besteht für den Betroffenen eine Ausreisepflicht. Erst wenn er dieser nicht folgt, kommt eine Abschiebung infrage. Wer als Unionsbürger aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit die Freizügigkeit verloren hat, darf grundsätzlich nicht mehr nach Deutschland einreisen.

XIII. Fazit:Die Freizügigkeit in der EU kann komplexe Rechtsfragen aufwerfen

Obwohl Freizügigkeit auf den ersten Blick als Privilegierung der Unionsbürger einfach und verständlich scheint, verstecken sich hinter dem EU-Recht komplizierte Sachverhalte im Einzelfall. Hier ist ein spezialisierter Rechtsanwalt der erste Ansprechpartner. Insbesondere, wenn es um den drohenden Verlust der Freizügigkeit geht, sollten Sie nicht zögern, unsere anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Wir sind langjährig im Ausländerrecht spezialisiert. Hier stehen wir auch Unionsbürgern in Freizügigkeitsfragen zur Verfügung.

 

 

Autor: Strafverteidiger Roland Schulte Holthausen

Rechtsanwalt und Experte für Ausländerrecht Roland Schulte Holthausen hat Rechtswissenschaften in Bochum, Salzburg und Münster studiert. Nach anfänglicher Tätigkeit als Dozent in der Juristenausbildung und Rechtsanwalt im Wirtschaftsrecht hat er sich frühzeitig auf das Rechtsgebiet des Ausländerrechts spezialisiert. Seit der Kanzleigründung Anfang des Jahres 2016 hat das Kanzleiteam in über 1000 Fällen die Rechte von Mandanten in ausländerrechtlichen Mandanten vertreten. Die Kanzlei verfügt auf dem Rechtsgebiet des Ausländerrechts über einen hervorragenden überregionalen Ruf.

*Hinweis: Die Informationen in diesem Artikel sind nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert, zusammengetragen und geschrieben. Sie ersetzen jedoch keine Rechtsberatung. Bitte stellen Sie für eine rechtlich bindende Beratung eine Anfrage. Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder mögliche Änderung der Sachlage.

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