Rechtsanwalt bei räuberischem Diebstahl

Räuberischer Diebstahl im Auto

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I. Räuberischer Diebstahl und Strafverteidigung

Auf den ersten Blick könnte man den räuberischen Diebstahl als einen speziellen Fall eines Diebstahls oder eines Raubes ansehen. Dabei ist der räuberische Diebstahl nach § 252 StGB aber ein eigenständiges Delikt. Kennzeichnend ist, dass der Dieb Drohungen gegen Leib und Leben oder Gewalt anwendet, um sich nach dem erfolgten Diebstahl im Besitz des gestohlenen Gegenstandes zu halten. Beim Strafmaß gelten für den räuberischen Diebstahl die Regelungen für den Raub. Es handelt sich um ein Verbrechen im strafrechtlichen Sinne, da mindestens eine Freiheitsstrafe von einem Jahr droht. Schon deshalb ist bei diesem strafrechtlichen Delikt unbedingt kompetente Strafverteidigung gefragt.

II. Worauf Sie unbedingt achten sollten - das Wichtigste vorab

  1. Beim räuberischen Diebstahl hat der Täter die Beutesicherung nach vollendetem Diebstahl im Sinn. Er wendet dazu, auf frischer Tat betroffen, Drohung gegen Leib und Leben, beziehungsweise Gewalt an.
  2. Der Täter wird beim räuberischen Diebstahl gleich einem Räuber bestraft. Deshalb gelten für ihn die verschärften Strafrahmen bei der Anwendung von Waffen oder bei Todesfolge.
  3. Das Strafmaß liegt beim räuberischen Diebstahl bei Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, nur in minder schweren Fällen kann es bei sechs Monaten Freiheitsstrafe bleiben.
  4. Der Tatvorwurf des räuberischen Diebstahls wiegt sehr schwer. Hier ist von Anfang an kompetente, bestenfalls fachanwaltliche, Verteidigung notwendig.

III. Wichtige Information

Beim räuberischen Diebstahl setzt der Täter zur Beutesicherung Nötigungsmittel ein, weil er auf frischer Tat betroffen wird. Es droht mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe. Der Tatbestand ist bei den objektiven und subjektiven Merkmalen komplex. Auch deshalb ist es empfehlenswert, von Anfang an einen erfahrenen Strafverteidiger hinzuzuziehen.

IV. Diebstahl, Raub und räuberischer Diebstahl - Unterschiede der Delikte

Unter einem räuberischen Diebstahl versteht man die Entwendung einer Sache mit anschließender Gewaltanwendung oder Drohung, um die Sache zu behalten.

Einen Diebstahl im strafrechtlichen Sinne begeht, wer sich eine fremde bewegliche Sache in Zueignungsabsicht aneignet. Die Sache gehört einem anderen und der Dieb nimmt sie ihm weg.
Beim Tatbestand des räuberischen Diebstahls nimmt der Täter eine Sache weg und wendet anschließend Drohungen oder Gewalt an, um die Sache am Ende zu behalten. Auf der subjektiven Seite bei der Tatbegehung ist beim Diebstahl wie auch beim räuberischen Diebstahl die Bereicherungsabsicht wichtig. Der Täter möchte sich einen Gegenstand zueignen und nimmt ihn weg.
Beim räuberischen Diebstahl schließt sich eine Beutesicherungshandlung an. Dazu droht der Täter einer Person, die ihn mit der Beute auf frischer Tat angetroffen hat oder er wendet Gewalt gegen diese an. Er handelt, um das gestohlene Gut zu behalten. Ein typisches Beispiel ist ein Täter, der bei einem Ladendiebstahl beobachtet und hinter dem Kassenbereich festgehalten wird, wenn er sich wehrt oder beispielsweise die festhaltende Person wegstößt um mit der Ware weglaufen zu können.

V. Das strafrechtliche Delikt räuberischer Diebstahl - worum es geht

Gemäß § 252 StGB begeht einen räuberischen Diebstahl, wer Drohungen gegen Leib und Leben oder Gewalt anwendet, um ein gestohlenes Gut zu behalten. Vom Raub unterscheidet sich dieses Delikt im Zeitpunkt der Anwendung von Drohung oder Gewalt.
Der Räuber eignet sich die Sache durch Gewalt oder Drohung an. Der räuberische Dieb hat sich die Sache bereits zugeeignet und wendet erst im Nachgang Drohungen oder Gewalt an.
Der Gesetzgeber sieht dieses Verhalten als so schwerwiegend an, dass er hier die Strafandrohung des Raubes ansetzt. Deshalb gilt die Mindestandrohung von einem Jahr Freiheitsstrafe. Nur in minder schweren Fällen kann auch eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt werden.
Die Gleichstellung mit dem Räuber bei der Strafzumessung führt dazu, dass sogenannte Qualifikationen des Raubdelikts auf den räuberischen Diebstahl angewendet werden. Hier gelten deshalb auch die Regelungen zum schweren Raub, beispielsweise mit einer Waffe im Sinne von § 250 StGB und Strafverschärfungen bei Eintritt der Todesfolge durch die Tat gemäß § 251 StGB.
Ein Tatvorwurf nach § 252 StGB wiegt schwer. Er ist unbedingt ernstzunehmen.

VI. Wie ein Diebstahl räuberisch wird

  • Der X hat aus dem Haus des Y eine wertvolle Geige entwendet. Auf dem Weg zu seinem Fluchtfahrzeug trifft er auf den vorher abwesenden Y. Dieser erkennt sein Instrument und verlangt es von X zurück. X droht ihm Schläge an, wenn er ihm nicht mit der Geige ziehen lässt. Als Y nach der Geige greifen will, zieht X ein Messer aus der Tasche und bedroht Y.

Dieser Tathergang unterscheidet sich von zwei anderen möglichen Tathergängen maßgeblich:

  • Der X entwendet aus dem Haus des abwesenden Y die Geige und erreicht damit ohne Begegnung mit Y sein Fluchtfahrzeug. Er fährt mit dem gestohlenen Instrument weg.
  • Der X trifft im Haus auf den anwesenden Y, als er dessen wertvolle Geige entwenden will. Er schlägt Y nieder, nimmt die Geige an sich und flüchtet.

Im ersten Fall haben wir es mit einem räuberischen Diebstahl zu tun. Die Drohung mit Gewalt für Leib und Leben erfolgt erst, als der X das gestohlene Gut sichern will. Hier kommt erschwerend hinzu, dass er eine Waffe zieht und den Y damit bedroht.
Beim zweiten Fall handelt es sich um einen Diebstahl, je nach den individuellen Umständen um einen Einbruchsdiebstahl.
Im dritten Fall geht es um Raub. Um sich in den Besitz der Geige zu bringen, schlägt X Y nieder. Er wendet Gewalt an, um fremdes Gut an sich zu nehmen.
Aus der Sicht des Gesetzgebers haben Delikte mit Drohung und Gewaltanwendung mehr Gewicht als eine Zueignung von fremden Gütern in Bereicherungsabsicht ohne Gewalt gegen eine Person. Drohung und Gewaltanwendung verwirklichen gleichzeitig eine Nötigung, können bei ausgeführter Gewaltanwendung zu Körperverletzung und Tod führen. Es ist wichtig, diese gesetzliche Würdigung nachzuvollziehen, um das Delikt § 252 StGB zu verstehen.

VII. Die Tatbestandsmerkmale beim räuberischen Diebstahl im Detail

Bei strafrechtlichen Delikten wird der objektive vom subjektiven Tatbestand unterschieden. Der objektive Tatbestand beschreibt die äußeren Umstände der Tatbegehung, der subjektive Tatbestand die Innenwelt mit den Vorstellungen und Absichten des Täters.

Objektiv begeht beim räuberischen Diebstahl der Täter zunächst den Diebstahl. Er wird auf frischer Tat betroffen, nachdem er den Diebstahl vollendet hat. Juristen machen hier einen feinen Unterschied: Der Diebstahl ist beim räuberischen Diebstahl bereits vollendet, aber noch nicht beendet. Der Täter wird gestört, nachdem er sich die Sache bereits zugeeignet hatte, aber bevor er sie in Sicherheit bringen konnte.

Es ist bei § 252 StGB unerheblich, ob die Nötigungsmittel gegen den Eigentümer des fremden Gegenstandes oder gegen eine beliebige dritte Person, zum Beispiel einen Ladendetektiv, eingesetzt werden. Relevant ist nur, dass die jeweilige Person den Täter auf frischer Tat betroffen hat.

  • 252 StGB ist eine vorsätzliche Tat. Der Täter begeht den räuberischen Diebstahl mit Wissen und Wollen. Bei diesem Delikt reicht der sogenannte Eventualvorsatz. Der Täter hält hier den Eintritt des Erfolges mit den von ihm gewählten Mitteln zumindest für möglich und nimmt ihn billigend in Kauf. Es kommt außerdem noch die Bereicherungsabsicht in Form der Beutesicherungsabsicht auf der subjektiven Seite hinzu.

VIII .Der Versuch beim räuberischen Diebstahl

Allgemein ist im Strafrecht der Versuch die Phase zwischen strafloser Tatvorbereitung und der Tatvollendung. Regelmäßig kann das Strafmaß für eine versuchte Tat geringer sein als für eine vollendete. Es ist nicht immer leicht, den Versuch von der vollendeten Tat abzugrenzen.
Der Versuch beginnt bei einem Strafrechtsdelikt dann, wenn ein Täter unmittelbar zur Tat angesetzt hat. Innerlich sagt sich der Täter "Jetzt geht es los". Hat der Täter bei § 252 StGB mit der Nötigung begonnen, hat er  spätestens die Schwelle zum Versuch überschritten.
Da das Delikt des räuberischen Diebstahls recht komplex ist, ist hier auch die Betrachtung des Versuchsstadiums schwieriger. Vollendet dürfte das Delikt immer dann sein, wenn das Nötigungsmittel (Drohung oder Gewalt) bereits zum Einsatz gekommen ist, um sich die Beute zu sichern.
Ein Versuch könnte dann gegeben sein, wenn der Täter beim Einsatz des Nötigungsmittels "steckenbleibt". Das wäre beispielsweise der Fall, wenn es dem Täter nicht gelingt sich loszureißen oder wenn er nur einen von zwei Personen, die ihn festhalten wollen, abzuwehren vermag, er am Ende also nicht mit der Beute fliehen kann.
Der Versuch ist bei § 252 StGB strafbar. Je nach individueller Fallkonstellation kann es jedoch bei einer Verurteilung wegen versuchtem räuberischen Diebstahl zu einem stark verringerten Strafmaß kommen.

IX. Räuberischer Diebstahl mit einer Waffe

Durch den Einsatz einer Waffe bei einem räuberischen Diebstahl wird das Risiko für das Opfer maßgeblich erhöht, sodass die Freiheitsstrafe radikal angehoben wird.

Da der Täter bei einem räuberischen Diebstahl gleich einem Räuber zu bestrafen ist, gelten auch die besonderen Qualifikationen des Raubdelikts. Unter Qualifikationen bei strafrechtlichen Delikten werden erschwerende Umstände verstanden. Es leuchtet ein, dass der Einsatz von Waffen ein stark erhöhtes Risiko für das Opfer darstellt. Ist das Nötigungsmittel bei einem räuberischen Diebstahl eine Waffe, droht mindestens eine Freiheitsstrafe von drei Jahren.
Dabei ist eines zu beachten: Um die schwerere Form des räuberischen Diebstahls zu verwirklichen, muss der Täter die Waffe nicht eingesetzt haben. Es reicht, dass er sie bei sich geführt hat und subjektiv eine Verwendungsabsicht hatte.
Verwendet der Täter die Waffe, muss das jeweilige Opfer diese nicht optisch wahrnehmen. Hier reicht es schon, wenn der Täter von der Waffe erzählt und diese zur Drohung einsetzt.
Auch hier ergeben sich für jeden einzelnen Fall im Detail schwierige Abgrenzungsfragen, die den versierten Strafverteidiger fordern.

X. Räuberischer Diebstahl mit Todesfolge

Verursacht der Täter beim räuberischen Diebstahl den Tod seines Opfers, erhöht sich das Strafmaß auf mindestens zehn Jahre. Auch hier gilt die Strafverschärfung, die beim Raub mit Todesfolge angewendet wird. Die Todesfolge stellt beim räuberischen Diebstahl eine besondere Eskalation der Situation dar.
Es reicht beim räuberischen Diebstahl mit Todesfolge, dass der Täter den Tod seines Opfers leichtfertig herbeigeführt hat. Leichtfertig handelt er, wenn er aus Leichtsinn oder Gleichgültigkeit die in diesen Situationen erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat.

XX. Strafandrohung beim räuberischen Diebstahl

Das Mindeststrafmaß bei einfachen räuberischen Diebstahl liegt nicht unter einem Jahr Freiheitsstrafe. Nur in minder schweren Fällen ist eine Strafe von sechs Monaten möglich. Bei räuberischem Diebstahl mit Todesfolge liegt das Strafmaß nicht unter zehn Jahren. Bei räuberischem Diebstahl mit Waffen nicht unter drei Jahren.
Es ist deshalb zu beachten, dass in den besonders schweren Fällen des räuberischen Diebstahls die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Auch das unterstreicht die Bedeutung und die Schwere des Tatvorwurfes beim schweren räuberischen Diebstahl.

XXX. Räuberischer Diebstahl: Wann sollten Sie einen Anwalt einschalten?

Räuberischer Diebstahl Festnahme

Schalten Sie unbedingt frühzeitig einen Anwalt ein.

Ziehen Sie einen Strafverteidiger so früh wie möglich zum Verfahren hinzu. Ihnen droht beim räuberischen Diebstahl in jedem Fall eine Freiheitsstrafe wenn Sie verurteilt werden. Je eher Sie im Ermittlungsverfahren einen Strafverteidiger haben, desto effektiver lässt sich eine passende Verteidigungsstrategie in Ihrem Fall aufbauen. Das Delikt § 252 StGB ist ein Offizialdelikt. Es wird bei Vorliegen eines Tatverdachtes von Amts wegen verfolgt, ohne dass ein Strafantrag der Betroffenen notwendig ist.
Da eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr droht, haben Sie Anspruch auf einen Pflichtverteidiger. Strafverteidiger ihrer Wahl kann Ihnen daher unter Umständen beigeordnet werden, ohne dass Ihnen Kosten entstehen.

XL. Empfehlung

Was die beste Verteidigung beim Tatvorwurf des räuberischen Diebstahls ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Es gibt beim räuberischen Diebstahl keine Standardaussagen zu einer optimalen Verteidigungsstrategie.
Im Regelfall prüfen wir bei einem einfachen räuberischen Diebstahl mit nachgewiesenem Tatvorwurf zunächst, ob wir einen minderschweren Fall begründen können. Das wird nach den Umständen des Einzelfalls nicht immer möglich sein.

Stets geht das Bestreben dahin, das Strafmaß im Rahmen der gegebenen Umstände möglichst niedrig zu halten.
Wichtig ist es, dass Sie von Anfang an fachanwaltlich beraten und vertreten sind. Wir sind auf dieses Delikt und diese Ermittlungsverfahren bundesweit spezialisiert. Hier konnten wir in der Vergangenheit eine Reihe von Fällen bereits im Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO zur Einstellung bringen. Vertrauen Sie unserer Kompetenz und Erfahrung. Schalten Sie uns beim Verdacht auf räuberischen Diebstahl schnellstmöglich ein.

Bei Bedarf nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.

 

 

Autor: Strafverteidiger Roland Schulte Holthausen

Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht Roland Schulte Holthausen hat Rechtswissenschaften in Bochum, Salzburg und Münster studiert. Nach anfänglicher Tätigkeit als Dozent in der Juristenausbildung und Rechtsanwalt im Wirtschaftsrecht hat er sich frühzeitig auf das Rechtsgebiet des Strafrechts spezialisiert. Seit der Kanzleigründung Anfang des Jahres 2016 hat das Kanzleiteam unter anderem in zahlreichen medienträchtigen Großverfahren wegen Kapitalstraftaten vor verschiedenen Schwurgerichtskammern und in größeren Wirtschaftsstrafverfahren verteidigt oder die Rechte von Opfern von Straftaten vertreten. Herr Schulte Holthausen schöpft im Rahmen seiner Tätigkeit aus der Erfahrung von weit über 1000 Strafverfahren. Die Rechtsanwaltskanzlei konnte sich hierbei in den vergangenen Jahren einen hervorragenden überregionalen Ruf erarbeiten.

*Hinweis: Die Informationen in diesem Artikel sind nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert, zusammengetragen und geschrieben. Sie ersetzen jedoch keine Rechtsberatung. Bitte stellen Sie für eine rechtlich bindende Beratung eine Anfrage. Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder mögliche Änderung der Sachlage.

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