Brandstiftung

1 Star2 Stars3 Stars4 Stars5 Stars (11 Stimmen, Durchschnitt: 5,00 von 5)
Loading...

Brandstiftung - kein Kavaliersdelikt!

Brandstiftung zählt zu den gemeingefährlichen Straftaten und wird bereits in der einfachsten Form mit einer Strafe von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe geahndet. Damit zählt dieses Delikt zu den Verbrechen. Viele Delikte dieser Art erregen die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit. Es geht häufig um hohe Sachschäden. Nicht selten kommen dabei Menschen zu Schaden. Die Verbindung zwischen Versicherungsbetrug und Brandstiftungsdelikt spielt in der Praxis eine große Rolle. Aufgrund der Komplexität und des hohen Strafrahmens ist bei der Verteidigung unbedingt ein erfahrener Strafverteidiger gefragt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Brandstiftungsdelikte sind spezielle Formen der Sachbeschädigung. Dabei werden bestimmte Gegenstände in Brand gesetzt oder durch das Inbrandsetzen teilweise oder vollständig zerstört.
  • Vom Grundtatbestand ausgehend gibt es bei Brandstiftungsdelikten verschiedene Qualifikationen mit schwereren Begehungsformen, die einen erhöhten Strafrahmen verwirklichen.
  • Strafverfahren rund um Brandstiftungsdelikte sind nicht zuletzt Gutachterverfahren. Sachverständige ermitteln für die Strafverfolgungsbehörden und die Versicherungen die Brandursachen.
  • Zu Strafverfahren rund um Brandstiftungsdelikte existiert eine umfangreiche Rechtsprechung der obersten Gerichte im Strafrecht, auch deshalb ist die Einschaltung eines spezialisierten und erfahrenen Strafverteidigers notwendig.

 

Eine Brandstiftung begeht nur, wer eine fremde Sache in Brand setzt. Die Strafbarkeit setzt bei einer Inbrandsetzung oder einer durch Brandlegung herbeigeführten Zerstörung eines geschützten Objektes an. Inbrandsetzung verlangt, dass das Feuer aus eigener Kraft weiterbrennen kann. Bei der Brandlegung und der nachfolgenden (teilweisen) Zerstörung tritt der Schaden durch Gase, Hitze und weitere feuerbegleitende Umstände ein.

 

Was ist Brandstiftung?

Brandstiftungsdelikte ziehen bestimmte Sachen in einen Schutzbereich ein. Dazu zählen nicht nur Gebäude, sondern auch Maschinen, Betriebsstätten, Fahrzeuge, Wälder, Moore, Land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse sowie einiges mehr. Der Täter setzt eine für ihn fremde Sache in Brand oder legt einen Brand, der zur (teilweisen) Zerstörung der Schutzgegenstände führt. Die Strafbarkeit hängt zwingend an der Fremdheit der Sache. Hat ein Eigentümer etwa in die Zerstörung eingewilligt, könnte ein Rechtfertigungsgrund oder ein tatbestandsausschließendes Einverständnis die Strafbarkeit des Täters ausschließen. In Strafverfahren zu Brandstiftungsdelikten kommt es auf die exakten Umstände des einzelnen Falles an. Durch die Beteiligung von Sachverständigen müssen Beweisfragen in einem komplexen Verfahren geklärt werden. Deshalb sind die Verfahren häufig von längerer Dauer. Das gilt primär für das gesamte Ermittlungsverfahren. Es ist in diesen Verfahren von großer Bedeutung, dass Sie bei dem Vorwurf eines Delikts nach §§ 306 ff. StGB so schnell wie möglich einen Strafverteidiger hinzuziehen. Machen Sie keine Aussagen, ohne sich vorher mit dem Anwalt beraten zu haben.

Wo sind die strafrechtlichen Tatbestände geregelt?

Strafrechtliche Tatbestände sind in dem Strafgesetzbuch geregelt.

Das Strafgesetzbuch (StGB) trifft Regelungen zu Brandstiftungsdelikten in den §§ 306-306f StGB. In § 305 StGB ist die Zerstörung von Bauwerken geregelt. In § 308 StGB das Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion. Brandstiftungsdelikte gehören zur Gruppe der gemeingefährlichen Delikte in den §§ 306-323c StGB. Die Besonderheit dieser Straftaten ist, dass bei einer Handlung dieser Art das Leben, das Eigentum oder die Gesundheit einer unbestimmten Anzahl von Menschen gefährdet ist. Es gelten weiterhin allgemeine Vorschriften des StGB. Da bereits der Grundtatbestand in § 306 StGB mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr geahndet wird, gehören Brandstiftungsdelikte zu den Verbrechen. Diese Einordnung hat zur Folge, dass der Versuch strafbar ist. Als Besonderheit findet sich in § 306e StGB eine besondere Form des Rücktritts vom Delikt durch tätige Reue.

Welche Strafen gelten?

Einschließlich der Qualifikationen der Straftatbestände bei den Brandstiftungsdelikten sind Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und einer lebenslangen Strafe möglich. Beim Grundtatbestand bewegt sich der Strafrahmen zwischen einem Jahr und zehn Jahren. In minderschweren Fällen liegt der Rahmen zwischen sechs Monaten und fünf Jahren.

 

Welche verschiedenen Arten regelt das StGB?

Erhalten Sie einen Überblick über die Straftatbestände der Brandstiftungsdelikte:

1. Grundtatbestand (§ 306 StGB)

Dieses Basisdelikt listet den Schutzbereich der Brandstiftungsdelikte auf. Geschützt sind

Gebäude oder Hütten, Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,

Warenlager oder -vorräte, Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge, Wälder, Heiden oder Moore oder land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse.

Wer (fremde) Güter dieser Art in Brand setzt oder einen Brand legt, wird von einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht.

 

2. Schwere Form (§ 306a StGB)

  • 306a StGB qualifiziert den einfachen Grundtatbestand unter den Brandstiftungsdelikten. Hier geht es um Gebäudeteile, Kirchen oder andere Räumlichkeiten, in denen sich mindestens zeitweise Menschen aufhalten. Der Strafrahmen erhöht sich auf bis zu 15 Jahre. Wichtig ist bei diesem Tatbestand, dass es nicht darauf ankommt, ob sich zum Zeitpunkt der Tatbegehung tatsächlich Menschen in den Gebäuden oder Räumlichkeiten befunden haben. Der Gesetzgeber hat sich für die Sanktion einer abstrakten Gefahr entschieden. In Verfahren rund um § 306a StGB kann es deshalb auch um die Frage gehen, ob sich der Täter entlasten kann, wenn er sich vor Tatbegehung davon überzeugt hat, dass sich keine Menschen in den Objekten aufgehalten haben.

 

3. Besonders schwere Form (§ 306b StGB)

Bei dieser Qualifikation droht eine Strafe zwischen zwei und 15 Jahren. Es handelt sich um einen Erfolgstatbestand. Durch die zumindest fahrlässige Handlung des Täters ist eine schwere Gesundheitsschädigung bei Menschen eingetreten. Die Mindeststrafe erhöht sich auf fünf Jahre, wenn ein Mensch durch die Tathandlung in Todesgefahr gebracht wurde. Ebenso wenn der Brand nur dazu dienen sollte, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken. Auch wer das Löschen des Brandes erschwert, setzt sich der erhöhten Mindeststrafdrohung von fünf Jahren aus.

 

4. Mit Todesfolge (§ 306c StGB)

Wer durch das Brandstiftungsdelikt den Tod eines Menschen verursacht, muss mit einer Mindeststrafe von zehn Jahren bis zu lebenslanger Haft rechnen. Der Täter hat den Tod des Menschen dabei leichtfertig verursacht. Leichtfertigkeit ist eine gesonderte Form der Fahrlässigkeit, bei der der Täter gleichgültig oder besonders leichtsinnig die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat, obwohl er die Gefahr erkennen konnte.

 

5. Fahrlässige Tatbegehung (§ 306d StGB)

Auch wer fahrlässig einen Brand verursacht, kann sich strafbar gemacht haben. Hier ist der Strafrahmen auf einen Monat bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe festgesetzt. Zu unterscheiden ist bei diesem Delikt, ob der Brand selbst fahrlässig herbeigeführt wurde oder die Gefahr für Menschen. Es gelten weitere Unterscheidungen beim Strafrahmen, wenn Fahrlässigkeit zweifach in beiden Merkmalen aufeinander trifft.

 

6. Herbeiführen einer Brandgefahr (§ 306f StGB)

Das StGB stellt auch unter Strafe, wenn ein Täter durch bestimmte Handlungen eine Brandgefahr herbeiführt. Je nach Art der Begehung und der Gefahr für Menschen liegt der Strafrahmen zwischen einer Geldstrafe und drei Jahren.

 

Das Jugendstrafrecht hat eine besondere Bedeutung in der Verteidigungsstrategie.

Was gilt im Jugendstrafrecht?

Im Jugendstrafrecht gilt die Aufmerksamkeit der Strafverfolgungsbehörden nicht nur den Brandursachen, sondern in erhöhtem Maße den Motiven der Taten und dem Erziehungsgedanken. Deshalb kommt der Verteidigungsstrategie eine besondere Bedeutung zu.

 

Welche Möglichkeiten der Strafmilderung gibt es?

Mit § 306e StGB öffnet sich über die tätige Reue eine Strafmilderungsmöglichkeit für den Täter, die bis zur Straflosigkeit reichen kann. Es kommt auf die besonderen Umstände jedes einzelnen Falles an. In manchen Fällen kann das aktive Bemühen des Täters, den Taterfolg zu verhindern, ausreichen. 

 

Was gilt für die Verbindung mit Versicherungsbetrug?

Nicht selten sind Brandstiftungsdelikte mit einem Versicherungsbetrug/Versicherungsmissbrauch verbunden. Dabei kann etwa eine Rolle spielen, ob der Eigentümer einen Dritten beauftragt hat, zum Zwecke eines Betruges gegenüber der Versicherung etwas in Brand zu setzen. 

 

Fazit:

Wir sind rund um Brandstiftungsdelikte bundesweit tätig. In der Vergangenheit haben wir bereits viele Fälle dieser Art für unsere Mandanten im Ermittlungsverfahren zur Einstellung bringen können. Brandstiftungsdelikte gehören zu unseren Spezialisierungen. Lassen Sie sich möglichst früh im Ermittlungsverfahren umfassend von uns beraten und vertreten.

 

Autor: Strafverteidiger Roland Schulte Holthausen

Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht Roland Schulte Holthausen hat Rechtswissenschaften in Bochum, Salzburg und Münster studiert. Nach anfänglicher Tätigkeit als Dozent in der Juristenausbildung und Rechtsanwalt im Wirtschaftsrecht hat er sich frühzeitig auf das Rechtsgebiet des Strafrechts spezialisiert. Seit der Kanzleigründung Anfang des Jahres 2016 hat das Kanzleiteam unter anderem in zahlreichen medienträchtigen Großverfahren wegen Kapitalstraftaten vor verschiedenen Schwurgerichtskammern und in größeren Wirtschaftsstrafverfahren verteidigt oder die Rechte von Opfern von Straftaten vertreten. Herr Schulte Holthausen schöpft im Rahmen seiner Tätigkeit aus der Erfahrung von weit über 1000 Strafverfahren. Die Rechtsanwaltskanzlei konnte sich hierbei in den vergangenen Jahren einen hervorragenden überregionalen Ruf erarbeiten.

*Hinweis: Die Informationen in diesem Artikel sind nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert, zusammengetragen und geschrieben. Sie ersetzen jedoch keine Rechtsberatung. Bitte stellen Sie für eine rechtlich bindende Beratung eine Anfrage. Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder mögliche Änderung der Sachlage.

Telefon: 05341 - 268 98 88
E-Mail: info@strafverteidiger-salzgitter.de