Anwalt für Betäubungsmittelstrafrecht - Das Betäubungsmittelgesetz und seine Inhalte

titelbild-betäubungmittelgesetz- ein Gesetzbuch und ein Richterhammer

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Sie sind mit dem Betäubungsmittelgesetz in Konflikt geraten? Bei Ihnen wurden Betäubungsmittel durch Polizei oder Staatsanwaltschaft sichergestellt? Sie haben bereits eine Anklageschrift erhalten und möchten wissen, mit welcher Strafe Sie zu rechnen haben? Oder wollten Sie einfach schon immer einmal wissen, welche Medikamente unter das Betäubungsmittelgesetz fallen? Dann sind Sie hier genau richtig. Erfahren Sie hier alles Wichtige, was Sie über das Betäubungsmittelgesetz wissen müssen und wie im Falle eines Ermittlungsverfahrens weiter vorgegangen werden sollte.

II. Die wichtigsten Punkte in Kürze

  • Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) ist regelt den Umgang mit Betäubungsmitteln, wie deren Herstellung, Verkehr und Verschreibung, um deren Missbrauch zu verhindern.
  • Das Betäubungsmittelgesetz teilt Betäubungsmittel in drei Kategorien: Anlage I umfasst nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel wie Cannabis und LSD, Anlage II beinhaltet verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige Mittel wie Methamphetamin, und Anlage III enthält verkehrsfähige und verschreibungsfähige Mittel wie Morphin und Fentanyl.
  • Bei einem Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz kann es sich z. B. um den unerlaubten Anbau, die Herstellung, den Handel, das Inverkehrbringen, den Erwerb oder den Besitz von Betäubungsmitteln handeln. 
  • Der reine Eigenkonsum ist zwar straffrei, jedoch kann das Weitergeben, auch bei kleinen Mengen, strafbar sein.
  • Strafen für Verstöße reichen von Geldstrafen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, wobei schwerere Fälle, wie gewerbsmäßiger Handel oder die Abgabe an Minderjährige, höhere Strafmaße nach sich ziehen können.

 

III. Was ist das Betäubungsmittelgesetz?

Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG), auch „Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln“, regelt als deutsches Bundesgesetz den generellen Umgang mit gesetzlich als Betäubungsmittel bezeichneten Substanzen. Das Gesetz legt fest, welche Substanzen als Betäubungsmittel gelten, wie sie hergestellt, gehandelt und verwendet werden dürfen, sowie die Strafen für Verstöße gegen diese Bestimmungen. Welche Stoffe und Zubereitungen davon erfasst sind, ergibt sich aus den Anlagen I bis III des Gesetzes (§ 1 Abs. 1 BtMG).  

 

IV.Welche Medikamente fallen unter das Betäubungsmittelgesetz und in welche Kategorien werden sie eingeteilt?

Im Betäubungsmittelgesetz werden die einzelnen Betäubungsmittel in drei verschiedene Kategorien eingeteilt. Diese sind in den Anlagen I bis III zu finden.

Tabelle - Kategorien des Betäubungsmittelgesetzes

 

V. Was sind Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz?

Verstöße gegen das BtMG sind vielfältig. So macht sich nach § 29 Abs. 1 BtMG strafbar, wer ohne Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittelsicherheit und Medizinprodukte Betäubungsmittel

  •   anbaut,
  •   herstellt oder
  •   mit ihnen Handel treibt.

Ebenso verstößt gegen das Betäubungsmittelgesetz, wer sie, ohne mit ihnen Handel zu treiben

  •   einführt,
  •   ausführt,
  •   abgibt
  •   veräußert
  •   sonst in Verkehr bringt,
  •   erwirbt oder
  •   in sonstiger Weise verschafft.

Auch der Besitz ist strafbar. Nach wie vor straflos ist der reine Eigenkonsum von Betäubungsmitteln. Wird jedoch z. B. in einer Runde ein Cannabis-Joint weitergereicht, so kann unter Umständen das Herumreichen des Joints als strafbares Abgeben von Betäubungsmitteln gelten.

 

VI. Welche Strafe droht bei Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz?

Als Strafe sind für Verstöße gegen § 29 Abs. 1 BtMG Geldstrafe oder bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe erwartbar. In besonders schweren Fällen, wie z. B. bei gewerbsmäßigem Drogenhandel oder wenn die Gesundheit anderer Menschen gefährdet wurde, beträgt die Freiheitsstrafe nicht unter ein Jahr. Auch mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird nach § 29 a Abs. 1 BtMG bestraft, wer als Person über 21 Jahre Betäubungsmittel unerlaubt an Minderjährige abgibt, verabreicht oder überlässt oder wer mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt. Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren ist gemäß § 30 Abs. 1 BtMG zu erwarten, z. B. bei bandenmäßigem Drogenhandel oder, wenn durch die Abgabe leichtfertig der Tod der abnehmenden Person verursacht wird. § 30 a Abs. 1 BtMG sieht zudem eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren vor für bandenmäßigen Drogenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge oder wenn dabei Waffen genutzt oder Minderjährige beim Verkauf eingesetzt werden.

 

VII. Welche Strafen drohen bei Drogenbesitz?

Eine Person ist im Besitz von Drogen und versteckt das Tütchen in der Jackentasche.

Die Strafe bei Drogenbesitz ist abhängig von der Menge der mit sich führenden Betäubungsmittel.

Der Besitz von Betäubungsmitteln ist in § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG geregelt, wonach grundsätzlich eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe zu erwarten ist. Eine Ausnahme kann jedoch dann gelten, wenn es sich um eine geringe Menge der Betäubungsmittel handelt und diese nur zum Eigenverbrauch genutzt wird. Gemäß §§ 29 Abs. 5, 31 a BtMG kann dann unter Umständen von einer Strafe abgesehen oder die Strafverfolgung im Einzelfall gänzlich unterlassen werden, wenn zusätzlich kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Ein öffentliches Interesse besteht z. B. dann, wenn der Eigenverbrauch mit einer Fremdgefährdung verbunden ist, die Tat also beispielsweise Anlass zur Nachahmung gibt, die Tat in einer Schule o. ä. begangen wurde oder der Täter dort als Erzieher oder Ausbilder tätig ist.

Eine grundsätzliche Straffreiheit gibt es bisher jedoch nicht, weshalb es auch bei Kleinstmengen an Betäubungsmitteln ratsam ist, einen versierten Anwalt einzuschalten, der prüfen kann, ob ein Vorgehen im Sinne des § 31 a BtMG möglich ist.

 

VIII . Welche Menge an Betäubungsmitteln gilt als gering bzw. nicht gering?

Das Betäubungsmittelgesetz kennt drei verschiedene Mengenbegriffe, anhand derer ein Gericht die Schwere eines Betäubungsmitteldeliktes und die zugehörige Strafe beurteilt. Diese werden als geringe Menge (Kleinstmenge), Normalmenge und nicht geringe Menge bezeichnet. Eine gesetzliche Definition dieser Begriffe gibt es nicht.

  •   Geringe Menge – Eine geringe Menge bezeichnet, ausgehend von einem nicht abhängigen Konsumenten, den Augenblicks- oder Tagesbedarf, der bis zu drei Konsumeinheiten reicht. Konsumeinheit meint wiederum die Menge eines Betäubungsmittels, die bei der üblichen Konsumform zur Erzielung eines Rauschzustandes erforderlich und ausreichend ist. Maßgeblich für die Bestimmung ist eine Untersuchung der Betäubungsmittel auf ihren Wirkstoffgehalt.
  •   Normale Menge – Eine normale Menge liegt oberhalb der geringen Menge und unterhalb der nicht geringen Menge.
  •   Nicht geringe Menge – Die nicht geringe Menge bestimmt sich nach dem reinen Wirkstoffgehalt. Dabei sind Wirkstoffkonzentration, Reinheit und Qualität des Betäubungsmittels besonders zu berücksichtigen. Auch die Gefährlichkeit der Droge und die durchschnittliche Menge zur Erzielung eines Rauschzustandes sind relevant.

Die Kategorisierung in verschiedene Mengenbegriffe hat eine hohe Bedeutung, da hiervon die zu erwartende Strafe abhängt. Liegt bereits eine nicht geringe Menge vor, finden die Tatbestände der §§ 29 a, 30, 30 a BtMG Anwendung, die mit hohen Freiheitsstrafen geahndet werden. Die Tat stellt dann ein Verbrechen dar, welches im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht ist.

Für betroffene Laien ist häufig nicht offensichtlich, was einer geringen bzw. nicht geringen Menge entspricht. Und auch genaue gesetzliche Regelungen, wie viel die jeweilige Menge ist, gibt es nicht. Für die nicht geringe Menge gibt es jedoch obergerichtliche Rechtsprechung, in letzter Instanz durch den Bundesgerichtshof entschieden, die die Grenzwerte für das jeweilige Betäubungsmittel festlegt.

 

Betäubungsmittel nicht geringe Menge
Amphetamin 10 g Amphetaminbase
Cannabisprodukte (THC) 7,5 g Tetrahydrocannabinol
Codein 15 g Codeinphosphat
Crystal-Meth (Methamphetamin) 5 g Methamphetaminbase
Ecstasy (MDA, MDMA, MDE, MDEA) 30 g Base
Heroin 1,5 g Heroinhydrochlorid
Kokain 5 g Kokainhydrochlorid
LSD 6 mg bzw. 300 LSD-Trips
Methadon 6 g Methadonchlorid
Morphin 4,5 g Morphinhydrochlorid
Psilocin 1,2 g
Terazepam 4,8 g

 

Die Grenzwerte für die geringe Menge eines Betäubungsmittels, bei der eine Einstellung des Strafverfahrens möglich ist, wird von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich gehandhabt. In Niedersachsen liegt z. B. die Grenze für Kokain bei 1 g und für Cannabis bei 6 g.

 

IX. Droht Untersuchungshaft (U-Haft) bei Verstoß gegen das BtMG?

Die Untersuchungshaft kann bei einem Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 112 StPO angeordnet werden. Dafür muss zunächst ein dringender Tatverdacht bestehen. Dieser ist gegeben, wenn eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass jemand Täter oder Teilnehmer eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz ist. Darüber hinaus muss auch ein sogenannter Haftgrund vorliegen. Die Strafprozessordnung (StPO) kennt drei Haftgründe:

  •   Flucht – wenn der Täter flüchtig ist oder sich verborgen hält.
  •   Fluchtgefahr – wenn die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen wird.
  •   Verdunkelungsgefahr – wenn das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder andere zu solchem Verhalten veranlassen, und wenn deshalb die Gefahr droht, dass die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde.

Schließlich muss U-Haft stets auch verhältnismäßig sein. Sie kommt daher nicht bei geringfügigen Verstößen gegen das BtMG in Betracht.

 

In einem Seitenspiegel eines Autos ist zu erkennen, dass eine Person den Fahrzeugschein und den Führerschein aus dem Fenster reicht.

Bei einem Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz können auch verkehrsrechtliche Konsequenzen folgen.

X. Ist die Entziehung der Fahrerlaubnis möglich?

Neben strafrechtlichen Sanktionen kommen bei Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz auch verkehrsrechtliche Konsequenzen in Betracht. Hierzu zählt vor allem der Entzug der Fahrerlaubnis, der sich auch bei einer Einstellung des Verfahrens nach § 31 a BtMG ergeben kann. Das Gericht spricht dem Verurteilten dann die Fähigkeit zum Führen eines Kraftfahrzeuges ab. Zur Wiedererlangung können zusätzlich die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) sowie Abstinenznachweise mittels Haarproben bzw. Urinkontrollen angeordnet werden.

 

XI. Was kann ich tun, wenn ich gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen habe? –  Strafverteidiger Schulte Holthausen, Ihr Wahl- und Pflichtverteidiger

Wenn Sie mit dem Betäubungsmittelgesetz in Konflikt geraten sind oder bereits eine Anklageschrift erhalten haben, gilt es zunächst einmal, Ruhe zu bewahren. Wir raten Ihnen in einem solchen Fall dringend dazu, möglichst zeitnah eine Beratung durch einen Rechtsanwalt für Strafrecht in Anspruch zu nehmen. Sie sollten sich an die Kanzlei Schulte Holthausen wenden, noch bevor Sie eine Einlassung gegenüber der Polizei oder Staatsanwaltschaft abgeben. 

Außerdem laufen unter Umständen auch Rechtsmittelfristen: Wenn gegen Sie beispielsweise ein Strafbefehl ergangen sein sollte, so können Sie hiergegen nur innerhalb eines Zeitraums von zwei Wochen vorgehen. In vielen Fällen des Betäubungsmittelstrafrechts wird außerdem eine Pflichtverteidigung in Betracht kommen – auch insoweit beraten wir Sie gerne über Ihre Rechte und Möglichkeiten. Kontaktieren Sie uns, damit wir nach erfolgter Akteneinsichtnahme gemeinsam eine Verteidigungsstrategie für Ihren speziellen Fall ausarbeiten können.

Wir sind eine auf das Strafrecht spezialisierte Kanzlei und das Betäubungsmittelstrafrecht stellt einen unserer Schwerpunkte dar. Vor allem in Salzgitter ist die Bandbreite der Fallkonstellationen, in denen wir auf dem Gebiet des Betäubungsmittelstrafrechts tätig geworden sind, weit gefächert. Relevant ist häufig zuerst die Frage, auf welche Mengen Betäubungsmittel sich der Verstoß bezieht. Handelt es sich lediglich um eine geringe Menge, ist stets primäres Ziel, eine Anklage sowie einen möglichen Gerichtstermin zu vermeiden und das Ermittlungsverfahren zur Einstellung zu bringen. Bei Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz können allerdings auch schnell hohe Straferwartungen im Raum stehen, sodass eine weitergehende Verteidigung notwendig ist. Auch beim Handeltreiben mit sog. weichen Drogen kann dies der Fall sein, vor allem wenn die Betäubungsmittel an minderjährige Konsumenten verkauft worden sind.

Für eine erfolgversprechende Verteidigung sind in solchen Fällen Kenntnisse des Betäubungsmittelstrafrechts unabdingbar, da dies sonst zu erheblichen Nachteilen für den Mandanten führen kann - dies gilt insbesondere auch, wenn es um Fragen von Therapiemöglichkeiten an Stelle von Haftstrafen oder auch um eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt geht. Nehmen Sie gerne telefonisch oder per E-Mail Kontakt zu uns auf und wir finden gemeinsam eine für Sie geeignete Lösung.

 

Autor: Strafverteidiger Roland Schulte Holthausen

Rechtsanwalt und Experte für Ausländerrecht Roland Schulte Holthausen hat Rechtswissenschaften in Bochum, Salzburg und Münster studiert. Nach anfänglicher Tätigkeit als Dozent in der Juristenausbildung und Rechtsanwalt im Wirtschaftsrecht hat er sich frühzeitig auf das Rechtsgebiet des Ausländerrechts spezialisiert. Seit der Kanzleigründung Anfang des Jahres 2016 hat das Kanzleiteam in über 1000 Fällen die Rechte von Mandanten in ausländerrechtlichen Mandanten vertreten. Die Kanzlei verfügt auf dem Rechtsgebiet des Ausländerrechts über einen hervorragenden überregionalen Ruf.

*Hinweis: Die Informationen in diesem Artikel sind nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert, zusammengetragen und geschrieben. Sie ersetzen jedoch keine Rechtsberatung. Bitte stellen Sie für eine rechtlich bindende Beratung eine Anfrage. Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder mögliche Änderung der Sachlage.

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