Hausdurchsuchung – der umfassende Ratgeber 

Hausdurchsuchungen gehören zu den unangenehmen Erfahrungen, denen niemand gerne ausgesetzt ist. Wenn Strafverfolgungsbehörden Ihre Wohnung oder Ihr Haus durchsuchen, kann dies ein einschneidendes Ereignis sein, das Ihr Leben auf den Kopf stellt. Als erfahrene Rechtsanwaltskanzlei für Strafrecht wissen wir, dass eine Hausdurchsuchung eine große Belastung darstellt und viele Fragen aufwirft. In diesem Ratgeber geben wir Ihnen daher wichtige Informationen an die Hand, die Ihnen helfen, sich auf eine Hausdurchsuchung vorzubereiten und zu wissen, was Sie während der Durchsuchung erwarten können. Nutzen Sie diesen Ratgeber als Hilfestellung, um Ihre Rechte zu wahren und im Ernstfall angemessen reagieren zu können.

Die wichtigsten Punkte in Kürze

  • Bei einer Hausdurchsuchung handelt es sich um eine Maßnahme der Strafverfolgungsbehörden, bei der Räumlichkeiten durchsucht werden, um Beweismittel im Zusammenhang mit einer Straftat zu sammeln.
  • Voraussetzungen für eine Hausdurchsuchung sind in der Regel ein richterlicher Beschluss und das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts – es sei denn, es ist Gefahr in Verzug oder es besteht Gefahr für Leib und Leben.
  • Gründe für eine Hausdurchsuchung sind normalerweise der Verdacht auf eine Straftat wie z.B. Mord, Totschlag, Diebstahl oder der Besitz bzw. Handel mit Drogen.
  • Normalerweise darf eine Hausdurchsuchung nur während bestimmter Uhrzeiten stattfinden. Öffnen Sie die Tür nicht freiwillig oder sind abwesend, kann sie durch einen Schlüsseldienst oder gewaltsam geöffnet werden.
  • Es dürfen nur die Räume und Gegenstände durchsucht werden, die ausdrücklich im Durchsuchungsbeschluss genannt sind oder die offensichtlich im Zusammenhang mit der Straftat stehen.
  • Bleiben Sie ruhig und besonnen und verhalten Sie sich kooperativ, äußern Sie sich aber keineswegs zur Sache und kontaktieren Sie schnellstmöglich einen Anwalt für Strafrecht.

Was ist eine Hausdurchsuchung?

Eine Hausdurchsuchung ist eine Maßnahme der Strafverfolgungsbehörden, bei der eine Privatwohnung, ein Haus oder andere Räumlichkeiten durchsucht werden, um Beweise für eine Straftat zu sammeln. Eine solche Durchsuchung erfolgt in der Regel aufgrund eines richterlichen Beschlusses und kann sowohl wegen eines konkreten Verdachts als auch im Rahmen von Ermittlungen gegen Unbekannt durchgeführt werden. Während der Durchsuchung haben die Beamten das Recht, Gegenstände zu beschlagnahmen, sofern sie im Zusammenhang mit der Straftat stehen oder als Beweismittel dienen können.

Wann kommt es zu einer Hausdurchsuchung?

Nur wenn es bestimmte Gründe und Voraussetzungen gibt, dürfen Beamte Ihre Privaträume durchsuchen.

Wann darf die Polizei mein Haus durchsuchen? Mit dieser Frage müssen sich die meisten Menschen zum Glück nicht befassen. Dennoch kann es sein, dass Sie unerwartet in eine Straftat verwickelt werden und eine Durchsuchung bei Ihnen angeordnet wird. In einem solchen Fall sollten Sie die Voraussetzungen und Gründe kennen, wann die Beamten Ihre Privaträume durchsuchen dürfen.

 

Voraussetzungen für eine Hausdurchsuchung

Normalerweise darf eine Hausdurchsuchung nur unter bestimmten Voraussetzungen durchgeführt werden. Hier sind einige der häufigsten Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen:

 

Richterlicher Beschluss

In der Regel ist eine Hausdurchsuchung nur aufgrund eines richterlichen Beschlusses zulässig. Der Beschluss muss von einem unabhängigen Richter des zuständigen Amtsgerichts ausgestellt werden und eine konkrete Straftat nennen, aufgrund derer die Durchsuchung durchgeführt werden soll.

 

Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts

Für eine Hausdurchsuchung muss ein hinreichender Tatverdacht bestehen. Das bedeutet, dass es konkrete Anhaltspunkte dafür geben muss, dass der Beschuldigte eine Straftat begangen hat.

 

Gefahr im Verzug

Sollte Gefahr im Verzug gegeben sein, kann auch der Staatsanwalt eine Durchsuchung anordnen. Im höchsten Eilfall kann die Polizei auch ganz ohne Durchsuchungsbeschluss tätig werden. Gefahr im Verzug besteht beispielsweise dann, wenn damit zu rechnen ist, dass bei dem Unterlassen einer sofortigen Durchsuchung die Beweismittel verschwinden könnten. In diesem Fall müssen die Ermittler jedoch später einen richterlichen Beschluss vorlegen.

 

Gefahr für Leib und Leben

Eine Hausdurchsuchung kann auch ohne richterlichen Beschluss durchgeführt werden, wenn eine akute Gefahr für Leib und Leben besteht.

 

Verhältnismäßigkeit

Die Hausdurchsuchung muss verhältnismäßig sein. Das bedeutet, dass die Durchsuchung in einem angemessenen Verhältnis zum Ziel der Ermittlungen stehen muss und nicht übermäßig in die Grundrechte des Beschuldigten oder Dritter eingreifen darf. Die konkreten Rahmenbedingungen sind in der Strafprozessordnung (§§ 102ff. StPO) festgehalten. Die Schwere der vorgeworfenen Straftat ist also immer ins Verhältnis zur Durchsuchung zu setzen: Nicht jede Tat rechtfertigt eine Durchsuchung! Es ist wichtig zu betonen, dass eine Hausdurchsuchung ein schwerwiegender Eingriff in die Grundrechte des Beschuldigten und möglicherweise auch Dritter darstellt, da der Wohnraum eines Menschen als geschützter Bereich gesehen wird. Ohne richterlichen Beschluss oder bei Gefahr im Verzug würde eine Durchsuchung des Hauses eine Verletzung der Privatsphäre darstellen.

Gründe für eine Hausdurchsuchung

Eine Hausdurchsuchung kann viele verschiedene Gründe haben.

Was rechtfertigt eine Hausdurchsuchung? Für eine Hausdurchsuchung können diverse Gründe angegeben werden, welche die Durchsuchung motivieren. Einige der häufigsten Gründe sind:

Verdacht auf eine Straftat

Eine Durchsuchung wird oftmals angeordnet, bevor der Betreffende überhaupt weiß, dass gegen ihn ermittelt wird. Es reicht ein sogenannter “Anfangsverdacht”, also zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat und konkrete Anhaltspunkte, dass Beweismittel in der Wohnung oder im Haus zu finden sind. Das Begehen einer Straftat oder auch das Mitwirken an einer Straftat zählen zu den häufigsten Rechtfertigungsgründen für eine Durchsuchung. Die Hausdurchsuchung dient dann dem Zweck, Beweismittel, die auf eine Straftat hindeuten, zu sichern. Bestimmte Straftaten, die regelmäßig einen Durchsuchungsbeschluss nach sich ziehen, sind z. B. Mord, Totschlag, Freiheitsberaubung, Menschenhandel, Diebstahl oder auch Hehlerei. Auch im Zusammenhang mit Kinderpornografie oder dem Handel mit Betäubungsmitteln wird oft sofort ein Durchsuchungsbefehl erlassen. 

 

Person ausfindig machen

Eine Hausdurchsuchung kann auch angeordnet werden, um eine Person ausfindig machen zu können, die untergetaucht oder verschwunden ist.

Wie läuft eine Hausdurchsuchung ab?

Uhrzeit für eine Hausdurchsuchung 

Grundsätzlich darf eine Hausdurchsuchung nur zu einer bestimmten Uhrzeit stattfinden. In den Monaten April bis September darf die Durchsuchung nur in den Zeiten von 4:00 Uhr morgens bis 21:00 Uhr abends durchgeführt werden. Von Oktober bis März gilt ein Zeitrahmen von 6:00 Uhr morgens bis 21:00 Uhr abends. Sollte jedoch Gefahr im Verzug sein oder wird ein Flüchtender gesucht, gelten diese Zeitvorgaben nicht. Muss die Polizei beispielsweise berechtigte Sorge haben, dass Gegenstände ansonsten entsorgt, verbraucht oder weiterverkauft werden, so darf sie auch zur Unzeit durchsuchen.

 

Ablauf einer Hausdurchsuchung durch die Polizei

Die Polizei ist eine der Strafverfolgungsbehörden, die eine Hausdurchsuchung durchführen können. Doch: Was macht die Polizei bei einer Hausdurchsuchung? 

 

Betreten der Wohnung oder des Hauses

Die Polizei hat das Recht, die Wohnung oder das Haus des Beschuldigten zu betreten, um die Durchsuchung durchzuführen. In der Regel erscheint die Polizei unangemeldet und meist frühmorgens an der Tür und fordert den Beschuldigten auf, die Tür zu öffnen. Es ist ratsam, dieser Aufforderung Folge zu leisten, da die Polizei anderenfalls dazu berechtigt ist, die Tür von einem Schlüsseldienst öffnen zu lassen oder sie selbst aufzubrechen. Denn wenn schwere Vorwürfe im Raum stehen, beispielsweise organisiertes Verbrechen oder wenn die Ermittlungsbehörden von einer besonderen Gefahr ausgehen, wie es oft bei Waffenbesitz oder als besonders gewaltbereit geltenden Personen der Fall ist, können auch Spezialeinheiten hinzugezogen werden. In solchen Fällen können Türen ohne Ankündigung durch beispielsweise einen Rammbock aufgebrochen werden. Bei solchen Hausdurchsuchungen werden Beschuldigte oft vorübergehend festgenommen und haben nicht die Möglichkeit, an der Maßnahme teilzunehmen. 

 

Neben dem bereits erwähnten Beispiel, kann die Polizei auch unter anderen Umständen gewaltsam in die Wohnung eindringen. Dies ist der Fall, wenn der Betroffene abwesend ist oder die Tür nicht öffnet. In diesem Fall können die Polizeibeamten die Tür aufbrechen oder – wie es üblicherweise der Fall ist – sie durch einen Schlüsseldienst öffnen lassen. Innerhalb der Wohnung dürfen auch verschlossene Schranktüren, Schubladen und Ähnliches aufgebrochen werden.

 

Durchsuchung der Räumlichkeiten

Am Anfang der Hausdurchsuchung muss der Betroffene über seine Rechte informiert werden. Falls dies nicht geschieht, empfiehlt es sich, den Vorfall zu notieren, aber die Beamten nicht auf ihren Fehler hinzuweisen.

 

Die Polizei hat dann das Recht, alle Räumlichkeiten in der Wohnung oder im Haus zu durchsuchen, die im Durchsuchungsbeschluss oder aufgrund einer gesetzlichen Grundlage genannt sind. Dies kann auch Schränke, Schubladen, Kisten oder andere Behältnisse einschließen sowie Computer oder Mobiltelefone. Bei der Durchsuchung haben die Beamten darauf zu achten, dass sie keine mutwilligen Beschädigungen vornehmen. Grundsätzlich darf keine Gewalt angewendet werden und es dürfen nur Räume durchsucht werden, die vom Verdächtigen selbst genutzt werden.

 

Beschlagnahmung von Gegenständen

Wenn die Polizei während der Durchsuchung Gegenstände findet, die im Zusammenhang mit der Straftat stehen oder als Beweismittel dienen können, können sie diese Gegenstände beschlagnahmen. Dabei kann es sich um physische Gegenstände oder auch um digitale Daten handeln.

 

Wenn es sich bei einem Gegenstand um einen verbotenen Gegenstand handelt, darf die Polizei diesen beschlagnahmen, unabhängig davon, wem er gehört. Bei allen anderen Gegenständen verhält es sich jedoch anders. Wenn die Polizei beispielsweise nach Speichermedien sucht, sind Laptops, Handys oder andere Geräte von Dritten nicht erlaubt.

 

Falls die Polizei einen solchen Gegenstand mitnehmen möchte, sollten Sie die durchsuchenden Beamten darauf hinweisen, dass es sich beispielsweise um den Computer eines Mitbewohners handelt und nicht um Ihren eigenen Besitz. Wenn der Gegenstand trotzdem beschlagnahmt wird, lassen Sie Ihren Hinweis auf diesen Umstand protokollieren.

 

Dokumentation der Durchsuchung

Die Polizei ist verpflichtet, die Hausdurchsuchung zu dokumentieren, indem sie eine Bestandsliste aller beschlagnahmten Gegenstände und Beweismittel führt. Diese Dokumentation dient dazu, sicherzustellen, dass die Beweismittel im weiteren Verlauf des Verfahrens als gültig anerkannt werden können.

Was darf bei einer Hausdurchsuchung alles durchsucht werden?

Nur ermittlungsrelevante Gegenstände oder Räume dürfen durchsucht werden.

Bei einer Hausdurchsuchung dürfen nur die Räume und Gegenstände durchsucht werden, die im Durchsuchungsbeschluss ausdrücklich genannt sind oder die offensichtlich im Zusammenhang mit der Straftat stehen, die Gegenstand der Ermittlungen ist. Normalerweise sind dies die Räumlichkeiten, in denen der Beschuldigte wohnt oder sich häufig aufhält, sowie bestimmte Schränke, Behältnisse oder andere Objekte, die in diesen Räumen aufbewahrt werden.

 

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Durchsuchung nur so weit gehen darf, wie es für die Ermittlungen notwendig ist. Die Ermittler dürfen keine unnötigen Gegenstände oder Räumlichkeiten durchsuchen, die offensichtlich nichts mit der Straftat zu tun haben. Zudem müssen die Grundrechte des Beschuldigten und der Betroffenen, die in den durchsuchten Räumlichkeiten leben, gewahrt werden.

 

Es ist auch möglich, dass bei einer Hausdurchsuchung nicht nur nach physischen Gegenständen, sondern auch nach digitalen Daten gesucht wird, wie z. B. auf Computern oder Mobiltelefonen. In diesem Fall dürfen nur diejenigen Daten durchsucht werden, die im Durchsuchungsbeschluss ausdrücklich genannt sind oder die offensichtlich im Zusammenhang mit der Straftat stehen. Auch hier gelten die oben genannten Einschränkungen und Grundrechte.

Ist eine Hausdurchsuchung bei Abwesenheit des Beschuldigten erlaubt?

Ja, eine Hausdurchsuchung kann auch dann durchgeführt werden, wenn der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Durchsuchung nicht anwesend ist. Allerdings müssen die Ermittler in einem solchen Fall sicherstellen, dass eine Durchsuchungsbefugnis vorliegt, d. h. ein richterlicher Beschluss oder eine andere gesetzliche Grundlage, die es erlaubt, die Durchsuchung auch ohne Anwesenheit des Beschuldigten durchzuführen.

 

Falls eine Hausdurchsuchung beispielsweise um 6:00 Uhr beginnt und Sie um 7:00 Uhr zur Arbeit müssen, können Sie die Wohnung verlassen, solange kein Haftbefehl vorliegt. Jedoch ist es nicht empfehlenswert, dies zu tun. Es ist sinnvoller, die Arbeitsstelle darüber zu informieren, dass Sie nicht erscheinen können und bei der Durchsuchung vor Ort zu bleiben.

Was ist das richtige Verhalten während einer Hausdurchsuchung?

 

Wenn Strafverfolgungsbehörden eine Hausdurchsuchung durchführen, ist es wichtig, ruhig und besonnen zu bleiben und kooperativ mit den Ermittlern umzugehen. Hier sind einige allgemeine Verhaltensweisen, die während einer Hausdurchsuchung hilfreich sein können:

 

Überprüfen Sie die Identität der Ermittler

Wenn die Ermittler Ihre Wohnung betreten, sollten Sie zunächst um Ausweispapiere bitten, um sich zu vergewissern, dass es sich tatsächlich um Strafverfolgungsbehörden handelt.

 

Fragen Sie nach dem Grund der Hausdurchsuchung

Stehen die Beamten vor der Tür, so sollte man sich im ersten Schritt den Beschluss zeigen lassen. Dieser muss zwingend den Namen und die Adresse des Verdächtigen enthalten, den Grund für die Durchsuchung sowie die betroffenen Räumlichkeiten. Wenn man hier Fehler feststellt, ist der Beschluss unzulässig und es kann Beschwerde eingereicht werden. Grundsätzlich darf auch keine Durchsuchung erfolgen, sobald der Beschluss mehr als sechs Monate zurückliegt. 

 

Notieren Sie sich den Namen der Ermittler

Es kann hilfreich sein, sich den Namen der Ermittler zu notieren, um später mögliche Beschwerden oder Schadensersatzansprüche zu bearbeiten.

 

Verlangen Sie einen unabhängigen Zeugen

Gibt es einen vertrauenswürdigen Nachbarn oder Angehörige, so verlangen Sie am besten, dass diese Person als unabhängiger Zeuge bei der Durchsuchung anwesend ist.

 

Widersprechen Sie der Durchsuchung

Stellen Sie mündlich klar, dass Sie gegen eine Hausdurchsuchung, Beschlagnahme oder sonstige Maßnahmen Einspruch erheben und lassen Sie dies auch protokollieren.

 

Respektieren Sie die Anweisungen der Ermittler

Während der Hausdurchsuchung haben die Ermittler das Recht, Anweisungen zu geben und bestimmte Bereiche in Ihrer Wohnung zu durchsuchen. Es ist wichtig, diese Anweisungen zu respektieren und nicht zu behindern oder zu stören, sondern zu kooperieren. Dies gilt z. B. für das Öffnen verschlossener Räume. Im Zweifel haben die Beamten das Recht, auch gewaltsam einzudringen. Auch eine persönliche Gegenwehr ist nicht anzuraten, da die Beamten mit Gewalt reagieren dürfen. 

 

Bleiben Sie ruhig und lassen Sie sich nicht provozieren

Während der Hausdurchsuchung ist es wichtig, ruhig und besonnen zu bleiben und sich nicht von den Ermittlern provozieren zu lassen. Äußern Sie sich während der Durchsuchung nicht zur Sache, auch wenn Beamte mehrfach versuchen, Ihnen eine Äußerung zu entlocken, beispielsweise durch Nachfrage bei bestimmten gefundenen Gegenständen. Bleiben Sie am besten höflich, aber geben Sie keine Auskunft. Auch ein Geständnis kann schließlich noch zu jedem späteren Zeitpunkt (bestenfalls nach anwaltlicher Beratung) abgegeben werden.

 

Notieren Sie sich beschlagnahmte Gegenstände

Gegenstände, die im Rahmen der Durchsuchung beschlagnahmt werden, sollten schriftlich erfasst werden. Eine Kopie der Auflistung sollte man sich aushändigen lassen. Wer die Sicherstellung für ungerechtfertigt hält, sollte Widerspruch einlegen.

 

Kontaktieren Sie einen Anwalt

Wenn Sie Fragen oder Bedenken während der Hausdurchsuchung haben oder wenn Sie glauben, dass Ihre Rechte verletzt wurden, sollten Sie sich juristischen Beistand suchen. 

Was passiert nach einer Hausdurchsuchung?

Nach einer Hausdurchsuchung werden in der Regel alle beschlagnahmten Gegenstände und Beweismittel in einer Bestandsliste erfasst und vom Gericht oder der Staatsanwaltschaft gesichert. Diese Beweismittel können dann im weiteren Verlauf der Ermittlungen oder des Strafverfahrens verwendet werden.

 

Wenn bei der Hausdurchsuchung keine Beweise gefunden wurden oder wenn sich herausstellt, dass der Beschuldigte unschuldig ist, wird die Durchsuchung als abgeschlossen betrachtet und der Beschuldigte kann wieder zurück in seine Räumlichkeiten.

 

Im Anschluss an die Hausdurchsuchung ist es möglich, als Beschuldigter durch seine Anwälte Akteneinsicht zu verlangen, um sich über den aktuellen Stand der Ermittlungen und Beweismittel zu informieren. Falls eine Anklage erhoben wird, wird der Beschuldigte vor Gericht gestellt und muss sich verteidigen.

 

Es ist wichtig zu betonen, dass jeder Beschuldigte das Recht hat, sich durch einen Anwalt für Strafrecht vertreten zu lassen und dass jeder Verdacht auf eine Straftat im Rahmen des rechtsstaatlichen Verfahrens geklärt werden muss.

Wann bekomme ich mein beschlagnahmtes Eigentum wieder?

In der Regel bleiben die beschlagnahmten Gegenstände bis zum Abschluss des Verfahrens konfisziert.

Es ist nicht möglich, einen pauschalen Zeitpunkt anzugeben, zu dem die beschlagnahmten Gegenstände zurückgegeben werden. Im Allgemeinen bleiben Beweismittel bis zum Abschluss des Strafverfahrens konfisziert. Bei elektronischen Geräten wie Speichermedien, Smartphones oder Laptops kann es jedoch vorkommen, dass sie zurückgegeben werden, sobald die darin enthaltenen Festplatten vollständig kopiert wurden. 

 

Um den aktuellen Stand der Dinge zu erfahren, können Sie sich mit einem Schreiben an die Staatsanwaltschaft wenden, in dem Sie das Aktenzeichen angeben und um die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände bitten. Wenn die Herausgabe ohne relevanten Grund abgelehnt wird, bleibt nur der Gang zu einem Anwalt und die Klage auf Herausgabe. Anders ist dies allerdings, falls es sich um Tatmittel oder illegal erlangte Gegenstände handelt. In diesem Fall können sie sogar eingezogen und nach Abschluss des Verfahrens vernichtet werden.

 

Wenn die Gegenstände zurückgegeben werden, müssen Sie sie normalerweise in der Asservatenkammer der zuständigen Staatsanwaltschaft abholen. Sie sollten die Gegenstände auf Vollständigkeit und eventuelle Schäden überprüfen. Wenn Schäden festgestellt werden, sollten Sie dies direkt vor Ort protokollieren und das Übergabeprotokoll genau prüfen. Wie immer sollten Sie nichts unterschreiben, ohne es vorher genau gelesen und verstanden zu haben.

Kann es eine zweite Hausdurchsuchung geben?

Ja, es ist grundsätzlich möglich, dass es eine zweite Hausdurchsuchung gibt. Wenn nach der ersten Durchsuchung neue Beweismittel auftauchen oder sich neue Hinweise auf eine Straftat ergeben, kann eine weitere Hausdurchsuchung erforderlich sein.

 

Allerdings ist auch für eine zweite Hausdurchsuchung ein richterlicher Beschluss oder eine andere gesetzliche Grundlage erforderlich. Zudem muss die erneute Durchsuchung verhältnismäßig sein und darf nicht unnötig in die Grundrechte des Beschuldigten oder Dritter eingreifen.

Kann ich Schadensersatz bekommen, wenn bei der Hausdurchsuchung nichts gefunden wurde?

In der Regel steht dem Beschuldigten kein Anspruch auf Schadensersatz zu, wenn bei einer Hausdurchsuchung nichts gefunden wurde. Allerdings können in Einzelfällen Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden, wenn bei der Hausdurchsuchung Fehler gemacht wurden, die Durchsuchungsbefugnis unrechtmäßig war oder es zu einer mutwilligen Beschädigung von Gegenständen kam. In einem solchen Fall sollten Sie sich auf jeden Fall mit einem Anwalt gegen die Einsatzkräfte zur Wehr setzen, der die Sachlage prüft und gegebenenfalls Schritte zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen einleitet.

 

Ein besonders häufiger Fall ist, dass bei der Öffnung der Wohnungstür durch die Polizei oder einen Schlüsseldienst Schäden entstehen. Wenn das Strafverfahren später eingestellt wird, es zu einem Freispruch kommt oder das Hauptsacheverfahren nicht eröffnet wird, können Sie sich den entstandenen Schaden ersetzen lassen. Hierzu haben Betroffene ab einem Schaden in Höhe von 25 Euro Anspruch auf Entschädigung. Dieser Anspruch auf Schadensersatz muss innerhalb eines Monats beim zuständigen Amtsgericht geltend gemacht werden.

Fazit: Nehmen Sie so schnell wie möglich Kontakt zum Strafverteidiger auf!

Es ist sinnvoll, im Falle einer Hausdurchsuchung einen Anwalt für Strafrecht einzuschalten, da er Ihnen dabei helfen kann, Ihre Rechte zu wahren und mögliche Fehler der Polizeibeamten aufzudecken. Ein Anwalt kann Sie auch bei der Kommunikation mit den Beamten unterstützen und Ihnen helfen, Ihre Aussagen und Handlungen zu überprüfen, um unerwünschte Konsequenzen zu vermeiden. Zudem kann Ihnen ein Anwalt auch bei der Geltendmachung von Ansprüchen, wie beispielsweise Schadensersatz oder der Herausgabe von beschlagnahmten Gegenständen, behilflich sein. 

Als erfahrene Kanzlei für Strafrecht stehen wir von der Rechtsanwaltskanzlei Schulte Holthausen Ihnen gerne zuverlässig und professionell zur Seite und bieten Ihnen in dieser schwierigen Situation wichtige rechtliche Hilfe und Unterstützung. Melden Sie sich jetzt!

Autor: Strafverteidiger Roland Schulte Holthausen

Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht Roland Schulte Holthausen hat Rechtswissenschaften in Bochum, Salzburg und Münster studiert. Nach anfänglicher Tätigkeit als Dozent in der Juristenausbildung und Rechtsanwalt im Wirtschaftsrecht hat er sich frühzeitig auf das Rechtsgebiet des Strafrechts spezialisiert. Seit der Kanzleigründung Anfang des Jahres 2016 hat das Kanzleiteam unter anderem in zahlreichen medienträchtigen Großverfahren wegen Kapitalstraftaten vor verschiedenen Schwurgerichtskammern und in größeren Wirtschaftsstrafverfahren verteidigt oder die Rechte von Opfern von Straftaten vertreten. Herr Schulte Holthausen schöpft im Rahmen seiner Tätigkeit aus der Erfahrung von weit über 1000 Strafverfahren. Die Rechtsanwaltskanzlei konnte sich hierbei in den vergangenen Jahren einen hervorragenden überregionalen Ruf erarbeiten.

*Hinweis: Die Informationen in diesem Artikel sind nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert, zusammengetragen und geschrieben. Sie ersetzen jedoch keine Rechtsberatung. Bitte stellen Sie für eine rechtlich bindende Beratung eine Anfrage. Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder mögliche Änderung der Sachlage.

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