Der Mindestlohn – weitgehend geschützt durch das Mindestlohngesetz

Die Einführung des flächendeckenden gesetzlichen Mindestlohns in Höhe von brutto 8,50 pro Stunde war im Jahr 2015 ein Meilenstein für mehr Lohngerechtigkeit und hier vor allem für jene Menschen, die trotz Arbeit auf staatliche Unterstützung angewiesen waren.

Für eine Übergangszeit durften die gesetzlichen Mindeststundenlöhne in einigen Branchen unterschritten werden. Dies ist allerdings seit dem 13. Dezember 2017 nicht mehr erlaubt. Für volljährige Arbeitnehmer gilt in Deutschland branchenübergreifend und flächendeckend ein einheitlicher Mindestlohn.

Dennoch bestehen gemäß § 22 MiLoG weiterhin Ausnahmen bei den im Folgenden aufgeführten Berufsgruppen:

  • Auszubildende und ehrenamtlich Tätige gemäß § 22 Abs. 3 MiLoG
    Bei Auszubildenden wird eine Ausbildungsvergütung gezahlt, die seit der Modernisierung des Berufsbildungsgesetzes (BBIG) eine Art Mindestlohn darstellt.
  • Jugendliche unter 18 Jahren ohne Berufsausbildung gemäß § 22 Abs. 2 MiLoG
  • Praktikanten gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 1-4 MiLoG
    Bei einer Praktikumszeit unter drei Monaten besteht kein Anspruch auf den Mindestlohn. Bei längeren Praktika muss ab dem vierten Monat der Mindestlohn gezahlt werden.
  • Langzeitarbeitslose während der ersten 6 Monate der Arbeitsaufnahme gemäß § 22 Abs. 4 MiLoG

Seit Januar 2021 beträgt der Mindestlohn-Stundensatz brutto 9,50 Euro. Die Zahlung des Mindestlohns ist gemäß
§ 3 MiLoG unabdingbar, kann somit weder arbeitsvertraglich noch tarifvertraglich unterschritten werden.

Der Mindestlohn darf sich allerdings aus verschiedenen Vergütungsbestandteilen zusammensetzen. Es wurde im Jahr 2016 durch das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die: „vorbehaltlos und unwiderruflich in jedem Kalendermonat gezahlten Zulagen und Prämien“ des Arbeitgebers den Anspruch auf Mindestlohnzahlung erfüllen (BAG vom 21.12.2016, 5 AZR 374/16 – Entscheidungsgründe unter Punkt 25 c).

Zu den anrechenbaren Vergütungsbestandteilen des Mindestlohnes gehören somit alle Entgeltbestandteile, die konkrete Arbeitsleistung betreffen wie:

  • regelmäßige Prämien und Zulagen wie Leistungsprämien und Wechselschichtzulagen
  • arbeits- und tarifvertraglich vereinbarte Sonn- und Feiertagszuschläge (BAG Urteil vom 24.5.2017, 5 AZR 431/16 17 bb)
  • Überstundenzuschläge
  • Erschwerniszuschläge (Belastungs-, Lärm- und Schmutzzulagen)
  • Einmalzahlungen, Gratifikationen oder Boni

Die folgenden Lohnbestandteile sind nicht auf den Mindestlohn anrechenbar:

  • Aufwandsentschädigung und Auslagenersatz, z. B. Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen
  • Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung
  • geldwerte Vorteile
  • Mitarbeiterrabatte
  • Sachbezüge
  • sonstige vermögenswirksame Leistungen
  • Spesen
  • Trinkgelder
  • reine Treueprämien

Für die Prüfung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und die Sanktionierung von Verstößen ist die Zollverwaltung zuständig (§ 14 MiLoG). Dies erfolgt in Verbindung mit dem § 20 MiLoG, der die Pflichten des Arbeitgebers zur Zahlung des Mindestlohns begründet. Die Befugnisse der Zollverwaltung und anderer Behörden sowie die Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers regelt der § 15 MiLoG.

Bußgelder und Ordnungswidrigkeiten

Gemäß § 21 MiLoG werden Verstöße gegen das Mindestlohngesetz als Ordnungswidrigkeiten geahndet.

Kommt der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohnes weder in der Mindesthöhe noch zum vorgegebenen Zeitpunkt nach, können Mindestlohnverstöße in den Fällen des § 21 Abs. 3 MiLoG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Nr. 9 und Abs. 2 mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden.

Mit einer Geldbuße in maximaler Höhe von 30.000 Euro wird bedroht, wer gegen die Mitwirkungspflicht im Prüfverfahren verstößt.

Zur Prüfung der Einhaltung der Pflichten eines Arbeitgebers werden die in § 14 MiLoG benannten Behörden der Zollverwaltung durch das Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) berechtigt.

Bekämpfung der Schwarzarbeit

Der § 15 MiLoG geht hier explizit auf die Befugnisse der Zollverwaltung sowie anderer Behörden im Bereich der Schwarzarbeitsbekämpfung ein und betont die Mitwirkungspflicht der Arbeitgeber. Bei den im § 2a SchwarzArbG (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz) aufgeführten Branchen, wie beispielsweise das Baugewerbe, das Speditions- und Transportgewerbe, sind die dort beschäftigen Personen zur Mitführung und Vorlage von Ausweispapieren verpflichtet. Eine besondere Dokumentationspflicht besteht bei der täglichen Arbeitszeit. Beschäftigte müssen ihre täglichen Arbeitszeiten spätestens innerhalb einer Woche nach der Arbeitsleistung eingetragen haben. Dies muss der Arbeitgeber kontrollieren und die Nachweise zwei Jahre aufbewahren. Die genauen Details werden durch die Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung (MiLoDokV) geregelt.

Wie wird das Bußgeld bei Mindestlohnverstößen berechnet?

Die Bußgelder bei Verstößen gegen das Mindestlohngesetz erreichen schnell hohe Euro-Beträge.

Hier ein Beispiel:

Ein Unternehmer beschäftigt fünf Vollzeitbeschäftigte mit einem Stundenlohn, der um einen Euro geringer ausfällt als der gesetzliche Mindestlohn.

Nach einem Jahr fällt dieses Missverhältnis während der Prüfung durch den Zoll-Mitarbeiter auf.

Das Bußgeld errechnet sich nach der Formel: Lohnersparnis x 2 + 30 %.

Bei 173 Stunden pro Monat ergibt dies für 5 Arbeitnehmer:

  • Lohnersparnis = (5 x 173)x 12 = 10.380 Euro
  • Verdopplung = 10.380 Euro x 2 = 20.760 Euro
  • Aufschlag von 30 % = 6.228 Euro
  • Gesamtbetrag = 26.988 Euro

Handelt es sich bei dem Vergehen um Vorsatz, verdoppelt sich dieser Betrag auf 53.976 Euro.

Eine weitere empfindliche Strafe ist der Eintrag in das Gewerbezentralregister (GZR). Der Eintrag erfolgt, wenn das Bußgeld den Betrag in Höhe von 200 Euro übersteigt. Damit sind betroffene Unternehmen meist für eine gewisse Zeit oder möglicherweise auch gänzlich vom Vergabeverfahren der „Öffentlichen Hand“ ausgeschlossen.

Strafverfahren wegen Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

Neben den Bußgeldern droht in manchen Fällen von Mindestlohnverstößen die strafrechtliche Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft.

Werden die Beträge am Tag ihrer Fälligkeit nicht an die Einzugsstelle abgeführt, handelt es sich bereits um ein Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen.

Gemäß § 266a Abs. 1 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer als Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmeranteile nicht ordnungsgemäß abführt.

Doch wenn sich der säumige Arbeitgeber nach § 266a Abs. 6 unverzüglich mit der Einzugsstelle in Verbindung setzt und sein Unvermögen entsprechend erklärt, kann in den Fällen des
§ 266a Abs. 1 und Abs. 2 von einer Bestrafung abgesehen werden.

Nach § 266a Abs. 2 wird bestraft, wer als Arbeitgeber unrichtige oder unvollständige Angaben zu sozialversicherungsrechtlich erheblichen Tatsachen macht oder die zuständigen Stellen über erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt.

Besonders schwere Fälle gemäß § 266a Abs. 4 werden mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren bestraft. Hierbei handelt es sich in erster Linie um groben Eigennutz, Fälschung von Belegen und Verschleierung von tatsächlichen Beschäftigungsverhältnissen.

Verhalten bei Ermittlungsverfahren der Zollbehörde in Verbindung mit der Staatsanwaltschaft

Sollte bei dem Prüfungsverfahren neben dem Feststellen von Ordnungswidrigkeiten der Verdacht einer Straftat aufkommen, ist es wichtig, dass sich die Betroffenen nicht selbst belasten. In solchen Fällen ist dringend angeraten, so früh wie nur möglich einen Fachanwalt für Strafrecht hinzuzuziehen.

Denn nur ein erfahrener Rechtsanwalt in Sachen Strafrecht kann eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe abwenden.

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