Subventionsbetrug in der Strafverteidigung

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In letzter Zeit hat der Tatbestand des Subventionsbetruges nach § 264 StGB viel Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit gefunden. Angewendet auf betrügerische Machenschaften rund um die Corona-Beihilfen, nahmen viele Menschen erstmalig von dieser speziellen Form des Betruges Notiz. Dabei hatte das strafrechtliche Delikt schon immer eine relativ große Bedeutung, folgt es neben dem Computerbetrug dem Grundtatbestand des Betruges in § 263 im Strafgesetzbuch (StGB). Es geht hier um eine sehr komplexe Strafrechtsnorm. Schwierig ist es vor allem, die subventionserheblichen Tatsachen im Einzelfall zu bestimmen. Dem Strafverteidiger fordert die Verteidigung beim Vorwurf des Subventionsbetruges äußerst sorgfältige Arbeit und eine vertiefte Auseinandersetzung mit den besonderen Umständen des einzelnen Falles ab. Erheblicher Unterschied zum Grundtatbestand § 263 StGB ist, dass es beim Subventionsbetrug nicht zu einem Schadenseintritt gekommen sein muss. Hier droht besonders schnell Strafverfolgung. Nicht zuletzt deshalb ist bei diesem Delikt eine umsichtige und kompetente Strafverteidigung von Anfang an besonders wichtig.

Das Wichtigste in Kürze

  • Im Mittelpunkt von § 264 StGB steht die Subvention im rechtlichen Sinne. Sie wird definiert als „Leistung der öffentlichen Hand auf Bundes-, Landes- oder EU-rechtlicher Ebene“. Die Leistung dient der Förderung der Wirtschaft und erfolgt zumindest teilweise ohne eine Gegenleistung.
  • Zur Erfüllung des Tatbestandes nach § 264 StGB sind verschiedene Tatbestandsalternativen festgelegt. Relevant ist vorrangig die Täuschung des Subventionsgebers durch unrichtige oder unvollständige subventionserhebliche Tatsachen. Ebenso ist die Verwendung von Subventionsgeldern entgegen dem festgelegten Subventionszweck strafbar. Auch wer im Verlauf eines Subventionsverfahrens den Subventionsgeber über Subvention über subventionserhebliche Tatsachen im Unklaren lässt oder eine zu Unrecht ergangene Bescheinigung zum Bezug von Subventionen gebraucht, kann sich strafbar machen.
  • Es muss bei diesem Tatbestand nicht zu einem Schadenseintritt im Sinne einer Vermögensminderung aufseiten des Subventionsgebers kommen. Ausreichend ist vielmehr, dass der Täter über subventionserhebliche Tatsachen getäuscht oder eine andere der vier Tatbestandsalternativen von § 264 StGB erfüllt hat.
  • Bestraft wird eine Tat nach § 264 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

III. Subventionsbetrug - besonders wichtig für Sie

Der Tatbestand des Subventionsbetruges nach § 264 StGB kann auch durch Nachlässigkeiten bei Angaben gegenüber Subventionsgebern erfüllt sein. Da kein Schadenseintritt für die Strafbarkeit erforderlich ist, erweist sich der Tatbestand schnell als strafrechtliche Falle im Umgang mit Subventionen. Aufgrund der komplexen Tatbestandsmerkmale ist die frühzeitige Begleitung durch einen erfahrenen Strafverteidiger oberstes Gebot.

 

IV. Was ist eine Subvention und wie wird sie zum Fokus eines Straftatbestandes?

§ 264 StGB definiert in seinem Abs. 8 die Subvention im rechtlichen Sinne. Im Fokus stehen öffentliche Leistungen nach Bundes- oder Landesrecht, respektive auf EU-Ebene. Relevant ist, dass diesen Leistungen zumindest teilweise keine Gegenleistung des Subventionsnehmers gegenübersteht. Bei den Leistungen nach Bundes- oder Landesrecht handelt es sich um öffentliche Gelder, die der Förderung der Wirtschaft dienen sollen.

Subventionen sind ein wichtiges Werkzeug zur Wirtschaftslenkung und spielen schon seit langer Zeit eine große Rolle, insbesondere im Agrarsektor.

Insbesondere in der Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg sind Subventionen zu einem häufig genutzten Werkzeug der Wirtschaftslenkung geworden. Spezielle im Agrarsektor haben diese öffentlichen Leistungen immer mehr Bedeutung gewonnen. Dabei kam es zu betrügerischen Vorgängen und dem Bedürfnis, die Allgemeinheit, den Subventionsgeber und die Integrität der Wirtschaft strafrechtlich zu schützen. In diesem Zusammenhang ist der Tatbestand des Subventionsbetruges in § 264 StGB entstanden. Die Basisnorm des Betruges § 263 SGB konnte die speziell ausgerichtete Kriminalität rund um Subventionen nicht ausreichend erfassen.

Subventionen spielen immer wieder eine wichtige Rolle im öffentlichen Leben. In letzter Zeit waren es die Corona-Beihilfen und andere mit der Pandemie verbundenen Unterstützungsleistungen, die die Bedeutung von Subventionen unterstrichen haben. Immer wieder kommt es dabei zu Subventionsbetrugshandlungen. Die pandemiebedingten Subventionen sorgten für einen Anstieg der mit Subventionen verbundenen Betrugsfälle um über 2000 % im Jahr 2020. Der Schaden durch Subventionsbetrügereien soll sich hier im Bereich der Coronabeihilfen geschätzt auf rund 150 Milliarden EUR belaufen.

(Quelle:https://de.statista.com/infografik/25205/anzahl-der-faelle-von-wirtschaftskriminalitaet-im-bereich-betrug/)

V. Subventionsbetrug nach § 264 StGB: Was ist das?

Dieser Tatbestand definiert einen besonderen Fall des Betruges.

Im Wesentlichen geht es darum, sich auf betrügerische Art und Weise durch unrichtige oder unvollständige Angaben einen Vorteil bei Subventionen verschaffen zu wollen. Auf den Eintritt eines Schadens kommt es nicht an, sodass bereits die Vorlage unrichtiger Angaben den Tatbestand des Subventionsbetruges erfüllen kann.

Subventionen sind meistens zweckgebunden. Hier ahndet § 264 StGB auch die nicht zweckmäßige Verwendung von Subventionsgeld.

Flexibel passt sich der Tatbestand Änderungen während eines laufenden Subventionsverfahrens an. Hier ist der Subventionsnehmer ebenso verpflichtet, subventionserhebliche Tatsachen mitzuteilen. Schweigen kann strafbar sein.

Besonders schwere Fälle sieht der Gesetzgeber bei § 264 StGB dann verwirklicht, wenn es zu besonders intensiven Fälschungsvorgängen kommt oder durch betrügerische Handlungen eine Subvention in besonders großem Ausmaß erlangt wird. Ebenso liegt ein besonders schwerer Fall vor, wenn ein Amtsträger auf nationaler oder europäischer Ebene seine Stellung missbraucht.

 

VI. Die Tatbestandsmerkmale bei § 264 StGB im Detail

0. Subventionserhebliche Tatsachen

Für die Feststellung einer möglichen Strafbarkeit nach § 264 StGB hat der Begriff "subventionserhebliche Tatsachen" Bedeutung. Welche Angaben und Tatsachen im Kontext des einzelnen Falles subventionserheblich sind, muss jeweils im Einzelfall geprüft werden. Die Prüfung erfolgt nicht nur anhand des Tatbestandes in § 264 StGB. Maßgeblich ist auch das Subventionsgesetz. Es listet unter anderem in § 2 Anhaltspunkte für die Bestimmung der subventionserheblichen Tatsachen auf. In aller Regel sind mit einem Antrag auf eine Subventionsleistung Informationen zu für diesen Antrag maßgeblichen, - also subventionserheblichen - Tatsachen und Daten verbunden. Für die gesamte Strategie der Strafverteidigung ist die komplexe Prüfung über Täuschungsvorgänge rund um subventionserhebliche Tatsachen essenziell.

 

1. § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB: Täuschung über subventionserhebliche Tatsachen

Allgemein geht es bei einem Betrugsvorwurf schwerpunktmäßig um eine Täuschung. Beim Getäuschten entsteht ein Irrtum, weil der Täuschende etwa unrichtige oder unvollständige Angaben macht. Diese Kombination aus Täuschung und Irrtum ist maßgeblich für den Grundtatbestand des § 263 StGB. In § 264 StGB wird dieser Täuschungsvorgang auf den Subventionsbereich angepasst. Der Täter macht gegenüber dem Subventionsgeber falsche oder unvollständige Angaben, die subventionserheblich sind und ihm zum Vorteil gereichen. Strafbar sind solche Handlungen auch, wenn sie zum Vorteil eines anderen erfolgen.

 

2. § 264 Abs. 1 Nr. 2 StGB: Zweckwidrige Verwendung

Als öffentliche Gelder, die teilweise ohne Gegenleistung erfolgen, ist regelmäßig durch Gesetz oder durch den Subventionsgeber die Verwendung der Subventionen beschränkt. Der Gesetzgeber stellt es in Nr. 2 zu § 264 StGB unter Strafe, die Subventionsbeträge zweckwidrig zu verwenden.

 

3. § 264 Abs. 1 Nr. 3 StGB: Verschweigen von subventionserheblichen Tatsachen

Diese Alternative bei § 264 StGB stellt ausdrücklich das Unterlassen unter Strafe. Wer subventionserhebliche Tatsachen verschweigt, kann sich ebenso strafbar machen. Diese Tatbestandsalternative ist auch interessant für laufende Verfahren, in denen später geänderte Umstände nicht mitgeteilt werden, die mitgeteilt hätten werden müssen. Es liegt auf der Hand, dass sich hier viele Abgrenzungsprobleme ergeben können.

 

4. § 264 Abs. 1 Nr. 4 StGB: Bescheid nutzen, der auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben beruht

In aller Regel ergeht bei der Bewilligung von Subventionen ein Bescheid des Subventionsgebers. Kommt dieser durch unrichtige oder unvollständige Angaben des Antragstellers zustande und macht er Gebrauch von diesem Bescheid, kann die Nutzung dieses Bescheides strafbar sein.

 

VII. Qualifikationen unter anderem nach § 264 Abs. 3 StGB iVm. § 263 V StGB

Bei § 264 StGB führen bestimmte Tatumstände zu einer Strafverschärfung. Unter anderem löst der Missbrauch von Amtsträgern bei der Gewährung von Subventionen die Annahme eines besonders schweren Falles mit erhöhtem Strafmaß aus. Durch Verweis auf § 263 V StGB gelten für bandenmäßiges und gewerbsmäßiges Vorgehen die höheren Strafmaße der schweren Fälle. Bestraft wird ebenso, wer die Betrugshandlungen bei § 264 StGB leichtfertig begeht.

Straffreiheit kann erlangt werden, wenn jemand freiwillig verhindert, dass aufgrund der vorhergehenden strafbaren Handlungen die Subvention gewährt wird. Hier reicht unter Umständen auch ein ernsthaftes Bemühen um die Nichtgewährung der Subvention aus.

 

VIII. Wann ist die spezielle Form des Betruges rund um Subventionen strafbar?

Die Strafbarkeit beginnt, wenn eine der vier strafbaren Handlungs- und Unterlassungsalternativen in § 264 StGB verwirklicht wird. Ein Vermögensschaden ist für die Erfüllung des Tatbestandes unerheblich. Erforderlich ist folglich, dass der Subventionsnehmer betrügerische Angaben macht, subventionserhebliche Tatsachen verschweigt, Mittel zweckentfremdet verwendet oder einen unrechtmäßig erteilten Bescheid gebraucht. Auch hier kann es zu vielen Abgrenzungsproblemen zwischen strafbaren und nicht strafbaren Handlungen kommen.

 

IX. Der Vorsatz bei § 264 StGB

Selbst der Vorsatz des Subeventionsbetrugs ist strafbar.

Während der Grundtatbestand § 263 StGB eine besondere Absicht voraussetzt, ist das bei § 264 StGB nicht der Fall. Zwar muss der Täter hier mit Wissen und Wollen (vorsätzlich) handeln. Es reicht jedoch aus, dass er den Erfolgseintritt beim Subventionsbetrug billigend in Kauf nimmt und ihn mindestens für möglich gehalten hat. Juristen bezeichnen diese Form des Vorsatzes als Eventualvorsatz. Er ist abzugrenzen von der fahrlässigen Begehung der Tat. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt und darauf vertraut, dass der Erfolg nicht eintritt. Der Gesetzgeber hat bei § 264 StGB die leichtfertige Tatbegehung besonders berücksichtigt. Leichtfertig handelt, wer in besonders grober Weise die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (Gleichgültigkeit). Dabei hätte sich ihm der potenzielle Erfolgseintritt geradezu aufdrängen müssen.

 

X. Der Versuch bei § 264 StGB

Der Gesetzgeber stellt nur die versuchte Zweckentfremdung der Mittelverwendung nach § 264 IV StGB unter Strafe. Wer nach seiner Vorstellung als Täter unmittelbar zur Tat ansetzt, hat die Tat versucht. Er überschreitet dann die Schwelle zum "jetzt gehts los" und hat mit dem Entschluss zur Tat vorsätzlich gehandelt.

 

XI. Wie hoch ist die Strafe bei § 264 StGB?

Die Strafe für Subventionsbetrug variiert von Geldstrafen bis hin zu Freiheitsstrafen bis zu 10 Jahren, abhängig von der Schwere der Tat.

In der einfachen Form wird § 264 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe bestraft. Bei leichtfertiger Tatbegehung droht Freiheitsentzug bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. In schweren Fällen droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Der Gesetzgeber sieht ausdrücklich Nebenstrafen vor. Amtsfähigkeit und Wählbarkeit können aberkannt, betroffene Gegenstände eingezogen werden.

 

XII. Aktuelle Fälle: § 264 StGB und Corona-Hilfen

Die sogenannten Corona-Hilfen, welche ebenfalls Fördergelder zur Bekämpfung der Wirtschaftskrise sind, werden im rechtlichen Sinne als Subventionen verstanden. Ebenso gilt das für ein im Umfeld der Krise beantragtes Kurzarbeitergeld. Insbesondere die eigentlichen Corona-Hilfen wurden meist ohne bürokratische Hürden und sehr rasch ausgezahlt. Die Subventionsgeber wollten betroffenen Unternehmen und Privatpersonen schnell staatliche Hilfe zukommen lassen.

Voraussetzung für Subventionsleistungen im Kontext der Pandemie waren ein Nachweis sowie eine persönliche Erklärung zur Existenznot. Das hat einige Beteiligte dazu veranlasst, wissentlich falsche Angaben zu machen. Die möglichen Betrugsfälle werden durch die nachfolgenden Prüfungen der Subventionsgeber offenbar. Allerdings stellt sich die jeweilige Situation nicht immer so einfach dar, wie es hier beschrieben wird. Die Grenzen zwischen wissentlich falschen Angaben und fahrlässigen können fließend sein. Wer Zweifel daran hat, ob ihm geleistete Unterstützungsleistungen tatsächlich zugestanden haben, sollte sich kompetent rechtlich beraten lassen. Ein erfahrener Anwalt kann nicht nur den jeweiligen Sachverhalt nochmals objektiv prüfen. Er kann ebenso darauf hinwirken, dass strafrechtliche Ermittlungen schnell wieder eingestellt oder in einem Prozess mildernde Umstände geltend gemacht werden.

Nicht alle fehlerhaften Angaben im Zusammenhang mit Corona-Leistungen führen zu einer Strafbarkeit nach § 264 StGB. Teilweise werden sie als Ordnungswidrigkeit geahndet.

 

XIII. § 264 StGB und Verjährung

Die Tat ist nach fünf Jahren verjährt. Die Verjährungsfrist beginnt nach einem Beschluss des BGH jedoch zu einem relativ späten Zeitpunkt: Erst wenn der Begünstigte die Leistungen vollständig erhalten hat, startet die Verjährungsfrist. Diese rechtliche Würdigung zum Fristbeginn ist relevant, weil viele Subventionsleistungen in mehreren Teilzahlungen und/oder erst nach Ablauf bestimmter Zeiträume ausgezahlt werden. Sie verlängert die Zeitspanne, in der eine strafrechtliche Verurteilung drohen könnte, partiell erheblich. Die strafrechtlichen Ermittlungen können zu einem Zeitpunkt beginnen, zu dem die Einreichung von Unterlagen mit den falschen Angaben schon lange Zeit zurückliegt.

 

Bei § 264 StGB zum Strafverteidiger: Was ist die beste Verteidigung?

Ein komplexer Tatbestand wie § 264 StGB erfordert noch mehr als andere strafrechtliche Ermittlungen eine fundierte anwaltliche Strategie. Möglicherweise kann sich durch eine Selbstanzeige zumindest das Strafmaß verringern lassen. Ebenso ist es in manchen Fällen vielleicht noch möglich, den Erfolgseintritt bei der Zuwendung zu verhindern und damit straffrei auszugehen. Was im Einzelnen die beste Strategie ist, entscheiden Sie idealerweise gemeinsam mit einem erfahrenen Strafverteidiger. Zögern Sie nicht, diesen von Anfang an in Ermittlungen einzuschalten. Auch wenn Sie selbst bisher nur den Verdacht haben, Sie könnten falsche Angaben in einem Subventionsverfahren gemacht haben, ist ein zuverlässiger Strafverteidiger erster Ansprechpartner.

Strafbarkeit entsteht bei § 264 StGB nicht nur, wenn umfangreiche Fälschungshandlungen und Vorbereitungen für den Betrug gemacht wurden. Die grobe Verletzung der Sorgfaltspflicht mit einer leichtfertigen Tatbegehung reicht für die Strafbarkeit aus. Das kann beispielsweise schon gegeben sein, wenn ein Subventionsantrag unvollständig ausgefüllt wurde. Sie machen sich plötzlich und oft unerwartet strafbar nach § 264 StGB. Deshalb sprechen Juristen hier gern von einem „Jedermannsdelikt“. Nochmals unsere dringende Empfehlung: Beim Subventionsbetrug so schnell wie möglich Kontakt zu einem Strafverteidiger im Wirtschaftsstrafrecht aufnehmen.

Wir sind bei § 264 StGB bundesweit an Ihrer Seite, auch im Umfeld der Corona-Hilfen. Kompetent und erfahren führen wir Sie durch Ermittlungsverfahren. Ebenso helfen wir Ihnen dabei, sich selbst Klarheit über eine unklare Subventionssituation zu verschaffen, noch bevor Behörden aufmerksam werden.

 

Autor: Strafverteidiger Roland Schulte Holthausen

Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht Roland Schulte Holthausen hat Rechtswissenschaften in Bochum, Salzburg und Münster studiert. Nach anfänglicher Tätigkeit als Dozent in der Juristenausbildung und Rechtsanwalt im Wirtschaftsrecht hat er sich frühzeitig auf das Rechtsgebiet des Strafrechts spezialisiert. Seit der Kanzleigründung Anfang des Jahres 2016 hat das Kanzleiteam unter anderem in zahlreichen medienträchtigen Großverfahren wegen Kapitalstraftaten vor verschiedenen Schwurgerichtskammern und in größeren Wirtschaftsstrafverfahren verteidigt oder die Rechte von Opfern von Straftaten vertreten. Herr Schulte Holthausen schöpft im Rahmen seiner Tätigkeit aus der Erfahrung von weit über 1000 Strafverfahren. Die Rechtsanwaltskanzlei konnte sich hierbei in den vergangenen Jahren einen hervorragenden überregionalen Ruf erarbeiten.

*Hinweis: Die Informationen in diesem Artikel sind nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert, zusammengetragen und geschrieben. Sie ersetzen jedoch keine Rechtsberatung. Bitte stellen Sie für eine rechtlich bindende Beratung eine Anfrage. Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder mögliche Änderung der Sachlage.

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