Roland Schulte Holthausen - Ihr Pflichtverteidiger im Strafverfahren

Wenn Sie einer Straftat bezichtigt werden und sich einen guten Strafverteidiger aus finanziellen Gründen nicht leisten können, so müssen Sie vor Gericht dennoch nicht alleine für ihre Rechte kämpfen. Der Gesetzgeber hat in der Strafprozessordnung bestimmte Konstellationen geregelt, in der ein Pflichtverteidiger beizuordnen ist.

Bei allen Fragen zur Pflichtverteidigung oder zum Strafrecht im Allgemeinen steht Ihnen unsere Kanzlei Schulte Holthausen zur Verfügung. Vereinbaren Sie gerne einen Termin für ein Beratungsgespräch oder wählen Sie unsere Notfallnummer.

Wann wird ein Pflichtverteidiger gestellt?

Eine weitverbreitete Fehlvorstellung ist es, dass – vergleichbar der Beratungs- oder Prozesskostenhilfe in anderen Rechtsgebieten – ein Pflichtverteidiger bestellt wird, wenn der Angeklagte sich einen Wahlverteidiger nicht leisten kann.

Die Fälle, in denen eine Pflichtverteidigerbestellung erfolgt, sind vielmehr abschließend in § 140 StPO geregelt. Nach Absatz 1 ist die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig, wenn beispielsweise die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet oder dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird.

Nach Absatz 2 bestellt der Vorsitzende in anderen Fällen auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.

In der Praxis ist insbesondere die Norm des § 140 Absatz 2 S. 1 Var. 1 StPO relevant, wonach ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt, wenn die "schwere der Tat" eine Verteidigung erforderlich macht. Ein Fall notwendiger Verteidigung in diesem Sinne wird von den Gerichten vielfach zu restriktiv gehandhabt. Als grober Richtwert kann hierbei eine Straferwartung von einem Jahr genannt werden. Dieser Wert ist aber nicht im Sinne einer starren Grenze zu verstehen, sondern es sind zahlreiche weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen, so beispielsweise auch, ob ein Bewährungswiderruf oder, bei ausländischen Angeklagten, eine Ausweisung drohen können.

Wo wird der Pflichtverteidiger beantragt?

Im Normalfall muss der Pflichtverteidiger nicht beantragt werden, denn sollte eine solche Pflichtverteidigung notwendig sein, wird das Gericht von Amts wegen einen Rechtsanwalt oder Rechtsgelehrten bestellen, der die Verteidigung übernimmt. Dem Beschuldigten wird üblicherweise in der Anklageschrift Gelegenheit gegeben, sich innerhalb einer Frist selber einen Verteidiger auszuwählen; dies ist im Einzelnen in § 142 StPO geregelt. Von diesem Recht sollten Sie unbedingt Gebrauch machen - sonst wird der Pflichtverteidiger durch das Gericht, genauer gesagt oftmals durch den über Ihren Fall entscheidenden Richter, bestimmt.

Zwar gibt es bei den Gerichten Listen, auf denen die auf Strafrecht spezialisierten Anwälte aufgeführt sind und theoretisch könnten hierüber, nach einem rollierenden System, die Anwälte des Gerichtsbezirks nacheinander den jeweiligen Fällen beigeordnet werden. Tatsächlich werden aber vielfach Rechtsanwälte beigeordnet, die bei den Gerichten als besonders "beliebt" gelten. Dies sind vielfach für die Gerichte eher bequeme Verteidiger. Es gibt in manchen Gerichtsbezirken Strafverteidiger, die primär solche gerichtlichen Pflichtverteidigungen ausüben. Es liegt auf der Hand, dass die Gefahr besteht, dass solche Rechtsanwälte nicht ausschließlich die Interessen des Mandanten verfolgen, sondern auch berücksichtigen, wie ein etwaiges prozesstaktisches Verhalten bei dem jeweiligen Richter ankommen könnte, auf dessen nächste Pflichtverteidigerbestellung sie hoffen.

Falls Ihnen also eine Anklageschrift mit dem Zusatz zugestellt wird, dass Sie einen Pflichtverteidiger benennen sollen, so kontaktieren Sie unsere Kanzlei Schulte Holthausen in Salzgitter oder Braunschweig rechtzeitig, so dass wir die Pflichtverteidigung übernehmen können, um Ihre Rechte zu wahren.

Aber auch wenn keine Pflichtverteidigung angeordnet wird, sollten Sie mit uns sprechen. In der Praxis kommt es häufig vor, dass Gerichte Gründe übersehen, die eine notwendige Verteidigung rechtfertigen oder es liegt ein Grenzfall vor. Hier können wir Ihnen helfen, einen Antrag auf Pflichtverteidigung zu stellen, um Sie so unter Umständen vor hohen Rechtsanwaltskosten zu bewahren. Wird diesem Antrag nicht stattgegeben, so werden wir zudem gerne als Ihr Wahlverteidiger tätig.

Wer bezahlt den Pflichtverteidiger?

Grundsätzlich wird der Pflichtverteidiger von der Staatskasse bezahlt. Zudem werden reduzierte Gebühren berechnet. Allerdings bleibt es bei der Zahlungsbefreiung für den Angeklagten nur, wenn dieser nicht rechtmäßig verurteilt wird. Ist dies der Fall, werden ihm nämlich die Prozesskosten auferlegt, zu welchen auch die Ausgaben der Staatskasse für den Pflichtverteidiger gehören. Aufgrund der reduzierten Gebühren ist eine Pflichtverteidigung jedoch trotzdem günstiger als eine Wahlverteidigung, auch wenn das Verfahren verloren wurde. Daher lohnt es sich, einen Antrag auf Pflichtverteidigung zu stellen.

Strafverteidiger Schulte Holthausen in Braunschweig und Salzgitter

Im südlichen Niedersachsen angesiedelt, verfügt unsere Kanzlei Schulte Holthausen über Büros in Braunschweig sowie Salzgitter. Daneben werden wir für Sie auch gerne als Pflicht- oder Wahlverteidiger tätig, wenn Sie in anderen Städten in der näheren Umgebung wie etwa in Peine leben. Sollten Sie eine Frage zu einem strafrechtlichen Fall haben, wurde gegen Sie ein Haftbefehl erlassen oder eine Anklage erhoben, so wenden Sie sich vertrauensvoll an uns. Wir können Ihnen in der Regel bereits telefonisch mitteilen, ob in Ihrem Fall eine Pflichtverteidigerbestellung in Betracht kommt.