Wechsel des Strafverteidigers

Sollten Sie mit Ihrem derzeitigen Verteidiger unzufrieden sein, stellt sich für Sie die Frage des Anwaltswechsels. Besonders im Strafrecht ist die Wahl des richtigen Anwalts sehr wichtig, da die Höhe der Strafe, ein eventueller Freispruch oder auch die Einstellung des Verfahrens im Wesentlichen von seinem Vorbringen abhängt.

Die vielen beweisrechtlichen Probleme im Strafrecht lassen sich von Nichtjuristen kaum überblicken. Der Erfolg bzw. Nichterfolg des Prozesses steht und fällt somit mit dem richtigen Anwalt. Dabei ist das Vertrauen in die Kompetenz und das Engagement des Anwalts unerlässlich. Ist dieses Vertrauen einmal erschüttert, stehen die Chancen, das bestmögliche Ergebnis im Prozess zu erzielen, nicht mehr sehr gut.

Anwaltswechsel durch Mandatskündigung und Verteidigung durch mehrere Anwälte

Die gute Nachricht ist jedoch: Sie können Ihren Wahlverteidiger jederzeit wechseln. Das Verhältnis zwischen Anwalt und Mandant ist ein Dienstleistungsverhältnis, das jederzeit gekündigt werden kann. Sie müssen dabei auch keine Form einhalten, es ist jedoch empfehlenswert die Mandatskündigung schriftlich vorzunehmen. Sollten Sie sich bereits einen neuen Anwalt gesucht haben, wird dieser die Mandatsübernahme anzeigen, was einer Kündigung gleichkommt. Wenn Sie direkt einen neuen Anwalt beauftragen, wird Ihnen folglich die Kündigung abgenommen.

Es ist außerdem möglich, von mehreren Anwälten gleichzeitig in einem Verfahren verteidigt zu werden. Dabei sollte jeder Anwalt in seinem Gebiet spezialisiert und das Team aufeinander abgestimmt sein. Dazu können Sie einfach einen Termin für ein Erstgespräch vereinbaren, um zunächst Ihren Fall zu schildern. Auch wenn vom Gericht bereits ein Pflichtverteidiger bestellt wurde, kann ein weiterer Anwalt (Wahlverteidiger) hinzugezogen werden. Es ist sogar möglich, sich von bis zu drei Verteidigern, zuzüglich Pflichtverteidiger, im Strafverfahren vertreten zu lassen.

Kostenfrage

Die Kosten beim Wechsel des Strafverteidigers richten sich danach, ob Ihr derzeitiger Anwalt nach einem Stundenhonorar arbeitet oder eine Pauschalvergütung vereinbart wurde. Bei einem Stundenhonorar werden Ihnen die bisher gearbeiteten Stunden in Rechnung gestellt. Sollten Sie eine Vorleistung gezahlt haben, wird Ihnen diese abzüglich der zu bezahlenden Stunden rückerstattet. Bei der Vereinbarung eines Pauschalhonorars wird Ihr Anwalt, je nachdem wieviel Arbeit bereits in Ihren Fall gesteckt wurde, einen Teil des Honorars erstatten. Wieviel genau erstattet wird, ist dabei sehr individuell und wird durch eine Einigung zwischen Ihnen und dem Anwalt nach der Kündigung festgelegt. In jedem Fall muss die bisher geleistete Arbeit des Anwalts jedoch bezahlt werden.

Wechsel des Pflichtverteidigers

Sollten Sie Ihren vom Staat beigeordneten Pflichtverteidiger wechseln wollen, gestaltet sich das etwas schwieriger. In diesen Fällen genügt es nicht, wenn Sie schlicht unzufrieden sind. Vielmehr muss ein entsprechender Antrag bei Gericht gestellt werden, der fundierte Tatsachen enthält, die einen Wechsel begründen. Um einen Pflichtverteidiger zu wechseln, muss dargelegt werden, dass dafür ein wichtiger Grund besteht. Das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant muss ernsthaft und ohne Verschulden des Mandanten gestört sein. Eine solche ernsthafte Störung kann nur angenommen werden, wenn sich aus objektiver Sicht vermuten lässt, dass eine sachgerechte Verteidigung nicht mehr durchgeführt werden kann. Reine Meinungsverschiedenheiten oder Antipathien sind regelmäßig nicht ausreichend, um den Pflichtverteidiger zu wechseln.

Häufig wird Ihr Pflichtverteidiger einem Wechsel aber zustimmen, da ein Anwalt natürlich nicht gerne einen Mandanten vertritt, der unzufrieden ist. In diesen Fällen müssen sich alter und neuer Anwalt allerdings über die Kostenfrage verständigen, da die Staatskasse keine Kosten eines solches Verteidigerwechsels trägt.