Vorladung von der Polizei erhalten - Und jetzt?

Vorladung zur Polizei - was nun?

Häufig ist der Schreck groß, wenn ein Schreiben der Polizei mit einer Vorladung zu Hause eintrifft. Termine dieser Art wecken bei den meisten Menschen schlechte Gefühle, auch wenn sie sich keiner Schuld bewusst sind. Dabei ist es noch nicht einmal entscheidend, ob Sie als Beschuldigter oder als Zeuge geladen worden sind. Allein der formale Charakter verunsichert

Bei vielen Adressaten eines solchen Schreibens kommen diese Fragen auf: Muss ich diesen Termin wahrnehmen? Muss ich ihn im Verhinderungsfall mit einer Begründung absagen? Benötige ich als Beschuldigter für diesen Termin sofort einen Anwalt? Wie verhalte ich mich taktisch geschickt am besten?

In diesem Beitrag beantworten wir Ihnen Ihre Fragen zu polizeilichen Vorladungen und geben Ihnen wichtige Empfehlungen dazu, wie Sie jetzt als Beschuldigter vorgehen sollten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Bei jeder Vorladung zur Polizei ist anwaltliche Beratung zu empfehlen.
  • Die Vorladung der Polizei als Beschuldigter verpflichtet Sie nicht zum Erscheinen und auch nicht zur Begründung einer möglichen Absage. Sie erfahren durch die Vorladung von einem laufenden Ermittlungsverfahren gegen sich.
  • Im Idealfall schweigen Sie als Beschuldigter nach einer Vorladung, bis Sie mit einem Strafverteidiger Akteneinsicht erhalten konnten und Sie mit ihm gemeinsam eine Verteidigungsstrategie entwickelt haben.
  • Erfolgt eine polizeiliche Vorladung als Zeuge im Auftrag der Staatsanwaltschaft, sind Sie zur Aussage verpflichtet. Es könnten Ihnen aber individuelle Aussageverweigerungsrechte zu Gebote stehen.
  • Auch bei einer Zeugenvorladung können Sie sich von einem Strafverteidiger beraten lassen. Er prüft mögliche Zeugnisverweigerungsrechte, unterstützt Sie bei der Formulierung der oft heiklen Terminabsage und begleitet Sie bei Bedarf als Zeugenbeistand in eine Zeugenvernehmung. Schnell können Zeugen später zu Beschuldigten im Verfahren werden.
Die Vorladung zur Polizei hat unterschiedlichen rechtlichen Charakter. Hier ist entscheidend, ob Sie als Beschuldigter oder Zeuge geladen sind. Davon hängt unter anderem ab, ob Sie den Termin ohne Begründung versäumen oder absagen können. In jedem Fall empfiehlt sich die Rücksprache mit einem erfahrenen Strafverteidiger. Sie vermeiden so von Anfang an mögliche rechtliche Nachteile.

Was ist eine Vorladung?

Mit einer Vorladung zur Polizei fordert man Sie zu einem persönlichen Erscheinen in der bezeichneten Dienststelle auf. In aller Regel wird eine Vorladung schriftlich versandt. In manchen Fällen erfolgt sie telefonisch. Wer vorgeladen wird, erfährt aus dem Schreiben oder Telefongespräch auch, um welchen Sachverhalt es geht. Ebenso informieren die Behörden den Betroffenen darüber, ob er als Beschuldigter oder Zeuge vorgeladen wird. Die Verbindlichkeit der rechtlichen Aufforderung und mögliche Sanktionen bei Versäumnis hängen unter anderem davon ab, ob der Betroffene Beschuldigter oder Zeuge ist.

Was ist ein Beschuldigter, was ist ein Zeuge?

Als Beschuldigter wird eine strafmündige Person bezeichnet, der vorgeworfen wird eine Straftat begangen zu haben und gegen die daraus resultierend ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.

Beschuldigter in einem Strafverfahren ist derjenige, gegen den ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren läuft. Das bedeutet, werden Sie als Beschuldigter vorgeladen, besteht ein Anfangsverdacht gegen Sie. Die Ermittlungen haben ein konkretes Stadium erreicht. Noch immer gilt zu diesem Zeitpunkt die Unschuldsvermutung.

Der Zeuge soll im Strafverfahren Aussagen zur Wahrnehmung von Tatsachen machen. Es wird hier vermutet, dass Sie als Unbeteiligter der Tat maßgebliche Beobachtungen gemacht haben und dazu aussagen können. Gegen Sie werden als Zeuge im Augenblick keine Ermittlungen geführt.
Auf den ersten Blick scheinen Beschuldigte und Zeugen im Strafverfahren deutlich voneinander abgrenzbar. Allerdings kann aus einem Zeugen im Laufe eines Strafverfahrens schnell ein Beschuldigter werden, wenn sich neue Tatsachen und Anhaltspunkte ergeben.

Ebenso kann ein zunächst Beschuldigter später Zeuge werden, wenn sich herausstellt, dass der Tatverdacht gegen ihn keinen Bestand hat. Aufgrund der Nähe des Zeugenstatus zum Beschuldigtenstatus, sollten Sie mitunter auch bei einer Vorladung als Zeuge aufmerksam werden und idealerweise anwaltliche Unterstützung suchen.

Was gilt, wenn die Vorladung zur Polizei als Beschuldigter erfolgt?

Versuchen Sie, bei einer Vorladung als Beschuldigter einen kühlen Kopf zu bewahren. Sie wissen durch diese Vorladung jetzt, dass man gegen Sie polizeiliche Ermittlungen führt. Die Einleitung von Ermittlungen sagt noch nichts darüber aus, ob Sie schuldig oder unschuldig sind. Es kann leicht passieren, in polizeiliche Ermittlungsverfahren hineingezogen zu werden. Für Sie gilt jetzt der Grundsatz, dass Sie ohne eine vorhergehende Akteneinsicht durch Ihren Anwalt nicht mit den Polizeibehörden kommunizieren sollten. Nicht ohne meinen Anwalt - das sollte Ihr Prinzip werden. Das bedeutet in der Praxis, dass Sie zeitnah einen Beratungstermin bei einem Strafverteidiger vereinbaren.

Vorladungstermin absagen - ist das möglich und kann es negative Konsequenzen haben?

Mit Blick auf eine Absage bei einem Vorladungstermin sind zwei Sachverhalte zu unterscheiden:

1. Sie sind Beschuldigter

Sie haben das Recht zu schweigen. Aus Sicht Ihres Strafverteidigers haben Sie jetzt die Pflicht zu schweigen.

Wichtig: Bei einer Vorladung durch die Polizei sind Sie als Beschuldigter nicht verpflichtet zu erscheinen. Sie müssen den Termin weder absagen noch begründen. Auch wenn Sie fernbleiben, dürfen daraus keine nachteiligen Schlüsse hinsichtlich Ihrer Schuld oder Unschuld gezogen werden.

Anders ist es jedoch bei einer Vorladung durch die Staatsanwaltschaft oder durch das Gericht – hier besteht eine gesetzliche Pflicht zum Erscheinen. In diesen Fällen sollten Sie sich unverzüglich mit Ihrem Strafverteidiger abstimmen.

Ein Strafverteidiger wird Ihnen bei einer polizeilichen Vorladung als Beschuldigter in aller Regel raten:
Nehmen Sie den Termin nicht wahr! Es geht jetzt darum, zunächst durch Akteneinsicht zu erfahren, was Ihnen konkret vorgeworfen wird. Erst danach können Sie gemeinsam mit Ihrem Verteidiger entscheiden, ob eine Aussage sinnvoll ist oder ob es strategisch besser ist, weiter zu schweigen. Der richtige Weg führt deshalb zunächst nicht zur Polizei, sondern direkt in die Anwaltskanzlei – selbst dann, wenn Sie unschuldig sind.

Egal ob schuldig oder unschuldig: Der erste und wichtigste Schritt ist, dass Ihr Anwalt Akteneinsicht erlangt. Nur so kann er eine effektive Verteidigungsstrategie entwickeln.

Hinzu kommt, dass eine Vorladung häufig der Auftakt für weitere Maßnahmen ist. Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmen, Untersuchungshaft oder sogar ein Haftbefehl sind im Verlauf des Ermittlungsverfahrens möglich. Solche Schritte können schwerwiegende Folgen für Ihre berufliche und wirtschaftliche Existenz haben – selbst wenn Sie am Ende freigesprochen werden.

Merken Sie sich: Nehmen Sie einen Vorladungstermin als Beschuldigter niemals ohne anwaltliche Begleitung wahr.
Bei einer polizeilichen Vorladung dürfen Sie jederzeit ohne Angabe von Gründen fernbleiben. Bei einer richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Vorladung besteht hingegen eine Erscheinenspflicht. In beiden Fällen gilt: Gehen Sie den Weg über den Strafverteidiger.

2. Sie sind Zeuge

Vielleicht fühlen Sie sich zunächst weniger unsicher, wenn Sie „nur“ als Zeuge vorgeladen werden. Eine Vorladung als Beschuldigter scheint auf den ersten Blick beängstigender. Doch auch als Zeuge sollten Sie sehr sorgfältig mit der Situation umgehen – sonst drohen unangenehme Folgen.

Wichtig ist der Unterschied: Bei einer polizeilichen Vorladung als Zeuge sind Sie grundsätzlich nicht verpflichtet zu erscheinen, es sei denn, die Vorladung erfolgte auf ausdrückliche Anordnung der Staatsanwaltschaft. Bei einer staatsanwaltschaftlichen oder richterlichen Vorladung besteht dagegen eine Pflicht, persönlich zu erscheinen und wahrheitsgemäß auszusagen.

Zugleich gibt es Einschränkungen: Auch Zeugen können sich auf Zeugnisverweigerungsrechte (z. B. als Angehörige) oder Aussageverweigerungsrechte (z. B. um sich selbst nicht zu belasten) berufen. Welche Rechte in Ihrem Fall greifen, muss sorgfältig geprüft werden.

Daher gilt: Ziehen Sie auch als Zeuge unbedingt einen erfahrenen Strafverteidiger hinzu. Er prüft, ob und in welchem Umfang Sie aussagen müssen, schützt Sie davor, sich durch unbedachte Angaben selbst zu belasten, und achtet darauf, dass Ermittlungsbehörden keinen unzulässigen Druck auf Sie ausüben. In vielen Fällen ist es sinnvoll, dass Ihr Anwalt als Zeugenbeistand bei der Vernehmung anwesend ist – so behalten Sie Sicherheit und Kontrolle.

So stellen Sie sicher, dass Sie nach Ihrer Aussage Zeuge bleiben und nicht plötzlich selbst zum Beschuldigten werden.

Auch als Zeuge sollten Sie bei einer Vorladung einen erfahrenen Rechtsanwalt zurate ziehen. Er wird sicherstellen, dass Sie nach Ihrer Aussage weiterhin als Zeuge und nicht als Beschuldigter enden.

Beschuldigtenvorladung - erkennungsdienstliche Behandlung

Bei manchen Polizeibehörden ergeht schon sehr früh im Ermittlungsverfahren eine Vorladung zur Durchführung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen mit der Abnahme von Fingerabdrücken und Lichtbildern. Manche Ermittler wünschen sich jetzt hier auch sofort eine DNA-Probe. Allgemein sind erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 81 b StPO zulässig. Das gilt allerdings weniger in einer besonders frühen Phase des Verfahrens.

Wenden Sie sich deshalb bei einer Beschuldigtenvorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung unbedingt an einen erfahrenen Strafverteidiger. Er kann gegen diese Vorladung eine Absage durch einen Widerspruch vorbereiten oder eine gerichtliche Entscheidung beantragen. Beachten Sie in diesem Zusammenhang auch, dass von der Polizei angeordnete Speichelproben zur DNA-Probe immer freiwillig sind. Zur Abgabe verpflichtet sind Sie erst dann, wenn die Speichelprobe durch einen Richter angeordnet wird.

Der Ablauf von Vernehmungen bei der Polizei

Essenziell: Vor Beginn der Vernehmung werden Sie über Ihre Rechte belehrt.

Sie haben unter anderem als Beschuldigter folgende Rechte:

  • Es steht Ihnen zu, zu erfahren, was man ihnen genau vorwirft.
  • Sie haben ein Aussageverweigerungsrecht.
  • Sie haben das Recht auf einen Anwalt.
  • Sie können eigene Beweisanträge stellen.
  • Theoretisch können Sie bei Zeugenvernehmungen anwesend sein.

Bei einer Vernehmung von der Polizei sollten Sie sich unbedingt von einem Anwalt begleiten lassen.

Eine nicht ordnungsgemäße Belehrung kann dazu führen, dass Ihre Aussage im Ermittlungsverfahren in einem später nachfolgenden Prozess nicht verwertet werden darf.

Die eigentliche Vernehmung beginnt mit der Aufnahme der Personalien.

Dann werden Sie zur für die Tat maßgeblichen Tatsachen und zur Tat selbst befragt. Vielleicht fragt Sie etwa der vernehmende Beamte, wo Sie zum Tatzeitpunkt waren. Sie haben auch in einer Vernehmung Rechte. Außerdem sind bestimmte Vernehmungsmethoden wie Schlafentzug, Quälerei, körperliche Gewalt oder die Verabreichung von bewusstseinstrübungen Mitteln verboten.

Lassen Sie sich unbedingt zum Vernehmungstermin von einem Anwalt begleiten, der Ihre Rechte jederzeit wahrt. Er wird auch verhindern, dass man unzulässig Druck auf Sie ausübt, wenn Sie sich nicht zur Sache einlassen möchten.

Bei einer Zeugenvernehmung werden Sie zu Wahrnehmungen als ein an der Tat Unbeteiligter befragt. Auch hier werden in einem ersten Schritt Ihre Personalien aufgenommen. Manche Vernehmer bauen in einer Zeugenvernehmung unzulässig Druck auf oder drängen einen Zeugen in die Beschuldigtenrolle.

Mit einem Zeugenbeistand, dem Anwalt Ihres Vertrauens, wird sichergestellt, dass Sie sich in diesem Fall bei der Vorladung zur Polizei zur Wehr setzen können.

Die Anwesenheit eines Anwalts ist auch dann von Vorteil, wenn sich Ihre Rolle in der Vernehmung vom Zeugen zum Beschuldigten wandelt. In diesem Fall müssen Sie zunächst gesondert zu Ihren Rechten belehrt werden. Sie können ab diesem Zeitpunkt Ihre Aussage als Beschuldigter verweigern.

Der Fachanwalt für Strafrecht - Ihr erster Ansprechpartner bei (polizeilichen) Vorladungen

Fachanwälte für Strafrecht haben sich in diesem Bereich besonders qualifiziert. Sie können Beteiligte eines Strafverfahrens erfahren und umsichtig beraten sowie deren Interessen vertreten. Sie haben eine Vorladung zur Polizei erhalten?

Vereinbaren Sie nach Vorladung unverzüglich einen Beratungstermin bei uns.

Wir empfehlen Ihnen das, gleich ob Sie Beschuldigter oder Zeuge sind. Mit Akteneinsicht und nach Abwägung aller Tatsachen können wir Ihre rechtlichen Interessen im Strafverfahren angemessen wahrnehmen.

Nehmen Sie polizeiliche oder andere behördliche Vorladungen im Strafverfahren nicht zu leicht. Bedenken Sie auch, dass Sie durch ungeschickte Einlassungen oder Unsicherheiten selbst als Zeuge schnell zum Beschuldigten werden können.

 

Autor: Strafverteidiger Roland Schulte Holthausen

Rechtsanwalt und Experte für Ausländerrecht Roland Schulte Holthausen hat Rechtswissenschaften in Bochum, Salzburg und Münster studiert. Nach anfänglicher Tätigkeit als Dozent in der Juristenausbildung und Rechtsanwalt im Wirtschaftsrecht hat er sich frühzeitig auf das Rechtsgebiet des Ausländerrechts spezialisiert. Seit der Kanzleigründung Anfang des Jahres 2016 hat das Kanzleiteam in über 1000 Fällen die Rechte von Mandanten in ausländerrechtlichen Mandanten vertreten. Die Kanzlei verfügt auf dem Rechtsgebiet des Ausländerrechts über einen hervorragenden überregionalen Ruf.

*Hinweis: Die Informationen in diesem Artikel sind nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert, zusammengetragen und geschrieben. Sie ersetzen jedoch keine Rechtsberatung. Bitte stellen Sie für eine rechtlich bindende Beratung eine Anfrage. Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder mögliche Änderung der Sachlage.

Telefon: 05341 - 268 98 88
E-Mail: info@strafverteidiger-salzgitter.de