Einleitung: Wenn der Aufenthalt in Deutschland auf dem Spiel steht
Für Menschen, die in Deutschland Zuflucht suchen oder hier ein neues Leben aufbauen wollen, kann eine drohende Abschiebung eine existenzbedrohende Situation darstellen. Die rechtlichen Prozesse rund um Asyl, Aufenthaltstitel und Ausreisepflicht sind komplex – oft mit schwerwiegenden Folgen für die Betroffenen. In dieser Situation ist es entscheidend, rechtzeitig kompetente anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen.
Ein erfahrener Abschiebe Anwalt kann helfen, Ihre Rechte zu sichern, Verfahren zu überprüfen und rechtzeitig juristische Mittel gegen eine drohende Abschiebung einzulegen. In diesem Artikel erfahren Sie, was eine Abschiebung genau bedeutet, wie sie abläuft sowie weshalb anwaltliche Hilfe sinnvoll ist und teilweise sogar zwingend vorgeschrieben ist.
Die wichtigsten Punkte in Kürze
- Eine Abschiebung bedeutet die zwangsweise Rückführung einer ausreisepflichtigen Person in ihr Herkunftsland oder einen Aufnahmeverpflichteten Drittstaat.
- Gründe können u. a. ein abgelehnter Asylantrag, eine erfolgte Ausweisung nach Straffälligkeit oder ein abgelehnter oder abgelaufener Aufenthaltstitel sein.
- Abschiebungsverbote bzw. Abschiebehindernisse beschreiben Umstände, die die Ausländerbehörde daran hindern, eine Abschiebung durchzuführen und können eine Duldung des Ausreisepflichtigen begründen.
- Rechtliche Möglichkeiten zur Verhinderung von Abschiebungen sind z. B. Klage, Eilantrag, Duldungsantrag oder Härtefallantrag.
Definition und Voraussetzungen der Abschiebung
Eine Abschiebung ist die staatlich durchgesetzte Ausreise einer Person, die sich ohne gültigen Aufenthaltstitel in Deutschland aufhält und zur freiwilligen Ausreise nicht bereit ist.
Sie erfolgt in der Regel, wenn:
- Ein Asylantrag endgültig abgelehnt oder
- ein Aufenthaltstitel nicht verlängert oder
- ein vorhandener Aufenthaltstitel beseitigt wurde (bspw. Ausweisung)
- eine Person sich sonst illegal in Deutschland aufhält und
- die betroffene Person ihrer Ausreisepflicht nicht freiwillig nachkommt.
Im nationalen Recht ist die Abschiebung u. a. im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und im Asylgesetz (AsylG) geregelt. Daneben sind aber auch europäische und internationale Regelungen zu berücksichtigen.
Abgeschoben werden kann grundsätzlich jede ausländische Person ohne gültiges Aufenthaltsrecht – es sei denn, es bestehen rechtliche oder humanitäre Gründe, die dagegensprechen. Insbesondere bei humanitären Gründen kommt ein Härtefallantrag bei der Härtefallkommission des entsprechenden Bundeslandes in Betracht.
Abschiebungsverbote und Abschiebungshindernisse
Abschiebungsverbote bzw. Abschiebehindernisse beschreiben Umstände, die die Ausländerbehörde daran hindern, eine Abschiebung durchzuführen. Unterschieden werden kann hier zwischen rechtlichem „Abschiebungsverbot“ und einem tatsächlichem „Abschiebungshindernis“. Bei einem Abschiebeverbot darf die Ausländerbehörde keine Abschiebung durchführen bzw. schon gar nicht androhen. Ein solches liegt beispielsweise vor, wenn die Abschiebung gegen die EMRK verstößt oder im Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Betroffenen besteht. Bei einem Abschiebungshindernis kann die Ausländerbehörde die Abschiebung nicht durchführen. Dabei sind die Gründe für ein tatsächliches Abschiebungshindernis in der Praxis vielfältig und wenig überschaubar. Eine kleine Übersicht enthält S.13 der Antwort der Bundesregierung auf die Anfrage der AFD im Jahre 2024. (BT-Drs 20/12833 S. 13 f.).
Unterschieden werden kann außerdem noch zwischen inlandsbezogenen Abschiebehindernissen/-verboten (§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG) und zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen/-verboten (§ 60 AufenthG). Bedeutend ist diese Unterscheidung, da inlandsbezogene Abschiebehindernisse/-verbote von der Ausländerbehörde festgestellt werden. Für Zielstaatsbezogene Abschiebehindernisse/-verbote hingegen ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zuständig.
Die Duldung
Das Institut der „Duldung“ hat der Gesetzgeber geschaffen, um die festgefahrene Situation bei bestehen von Abschiebungsverboten oder Abschiebungshindernissen aufzulösen. Einerseits ist die Ausländerbehörde – bei Bestehen der Voraussetzungen – dazu verpflichtet den Ausländer abzuschieben. Andererseits darf oder kann die Ausländerbehörde keine Abschiebungen durchführen, weil Abschiebungsverbote oder Abschiebungshindernisse bestehen.
Die Duldung sorgt zudem dafür, dass eine Strafbarkeit wegen illegalem Aufenthalts nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c AufenthG verhindert wird. Für den erstmaligen Erhalt einer Duldung ist aber zwingend ein entsprechender Antrag des Betroffenen Ausländers erforderlich. In dem Antrag ist der Betroffene dazu angehalten die Umstände darzulegen, die ein etwaiges Abschiebungshindernis begründen.
Wie läuft eine Abschiebung ab?
Hier können zwei Grundkonstellationen unterschieden werden. Sollte die Behörde eine Abschiebung durchführen wollen, so erfolgt entweder eine Abschiebungsandrohung oder eine Abschiebungsanordnung.
1. Androhung der Abschiebung und Anordnung der Abschiebung
Da die Abschiebung ein Mittel des Verwaltungszwangsverfahrens ist, hat die Ausländerbehörde dieses Zwangsverfahren grundsätzlich vorher unter Fristsetzung anzudrohen. Dies dient dem Zweck dem ausreisepflichtigen die Konsequenzen seiner Weigerung vor Augen zu führen und ihm eine Chance zur freiwilligen Erfüllung seiner Ausreisepflicht zu geben. Hierfür wird dem Ausreisepflichtigen je nach Umständen des Einzelfalles in der Regel eine Ausreisefrist zwischen sieben und dreißig Tagen gewährt und im Falle der Nichteinhaltung die Abschiebung angedroht. In der Androhung soll dabei der Staat bezeichnet werden, in den der Ausreisepflichtige abgeschoben werden soll. Zudem soll der Ausreisepflichtige darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist.
Die zuständige Behörde kann allerdings auch eine sogenannte Abschiebungsanordnung erlassen. Dieser Weg wird gewählt, wenn sie eine besondere Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eine terroristische Gefahr feststellt und noch keine Entscheidung über die Ausweisung getroffen wurde. Dies stellt allerdings den Ausnahmefall dar. Erhalten Sie aber eine solche Abschiebungsanordnung, sollten Sie schnellstmöglich anwaltliche Hilfe aufsuchen. In diesem Fall ist die Behörde sogar gesetzlich verpflichtet Ihnen die Gelegenheit zu geben, einen Rechtsbeistand Ihrer Wahl zu kontaktieren, denn die Abschiebungsanordnung ist nach Ablauf der sieben tägigen Rechtsmittelfrist sofort vollziehbar.
2. Überwachung der Abschiebung
Je nach Einzelfall und Gefahrenprognose der zuständigen Behörden kann der Ausreisepflichtige „lediglich“ wenige Stunden vor der geplanten Durchsetzung der Ausreise festgehalten werden oder bis zu mehrere Monate vorher in Abschiebehaft genommen werden.
a. „Kurzeitiges“ Festhalten
Nach § 58 Abs. 4 AufenthG ist die Ausländerbehörde oder sonst abschiebende Behörde befugt, den Ausreisepflichtigen zwecks Transports zur Grenze kurzzeitig festzuhalten. Dabei ist das Festhalten auf das zur Durchführung der Abschiebung unvermeidliche Maß zu beschränken. Um den Ausreisepflichtigen zu „finden“ darf die Behörde dabei auch die Wohnung des Ausreisepflichtigen betreten. Eine konkrete Durchsuchung der Wohnung des Ausreisepflichtigen oder einer Wohnung, der dieser sich befinden könnte, darf in der Regel nur mit einer richterlichen Anordnung erfolgen.
b. Ausreisegewahrsam
Der Ausreisegewahrsam kann bis zu 28 Tage angeordnet werden. Der Ausreisegewahrsam dient dazu die Durchführung der Abschiebung zu sichern. Hierzu muss die Behörde keine Fluchtgefahr des Ausreisepflichtigen feststellen. Erforderlich ist dahingegen der Ablauf der Ausreisefrist und ein die Ausreise erschwerendes Verhalten des Ausreisepflichtigen. Das Gesetz vermutet ein solch erschwerendes Verhalten in folgenden Fällen:
- Verletzung der gesetzlichen Mitwirkungspflichten
- Täuschung über Identität und Staatsangehörigkeit
- Verurteilung zu mindestens 50 Tagessätzen wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat und
- Überschreitung der Ausreisepflicht um mehr als 30 Tage.
Der Ausreisegewahrsam soll dabei im Transitbereich eines Flughafens oder in einer Unterkunft, von der aus die Ausreise möglich ist, vollzogen werden. Für den Ausreisegewahrsam bedarf es aber in der Regel einer vorherigen richterlichen Anordnung.
c. Abschiebehaft
Die einschneidendste Maßnahme für den Ausreispflichtigen ist die Abschiebungshaft. Diese kann bis zu 18 Monate andauern. Minderjährige und Familien mit Minderjährigen werden grundsätzlich nicht in Abschiebehaft genommen.
Eine Abschiebehaft ist in §62 AufenthG in drei Formen Unterteilt:
- Vorbereitungshaft
- Sicherungshaft
- Mitwirkungshaft
Dabei stellt die Sicherungshaft im Hinblick auf die Dauer die gravierendste Form der Haft dar. Die Vorbereitungs- und Mitwirkungshaft kommen bei bestimmten Voraussetzungen in Betracht. Die Vorbereitungshaft kommt bspw. für die Vorbereitung einer Abschiebeanordnung (s.o.) in Betracht und soll eine Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten. Eine Mitwirkungshaft soll nicht länger als 14 Tage andauern und dient dazu das persönliche Erscheinen zu einer Mitwirkungshandlung (bspw. Identitätsfeststellung bei Auslandsvertretungen des vermeintlichen Herkunftsstaates oder ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit) zu sichern.
Die bis zu 18 Monate andauernde Sicherungshaft, kann insbesondere bei Fluchtgefahr angeordnet werden. Dabei kommt die gesetzliche Vermutung in § 62 Abs. 3a AufenthG in folgenden Fällen in Betracht:
- der Ausreisepflichtige täuscht gegenüber den zuständigen Behörden über seine Identität oder in erheblicher Weise in Bezug auf ein Abschiebungshindernis,
- der Ausreisepflichtige fehlt unentschuldigt zur Durchführung einer Anhörung oder ärztlichen Untersuchung
- die Ausreisefrist ist abgelaufen und der Ausreisepflichtige hat seinen Aufenthaltsort ohne Anzeige bei der Behörde gewechselt.
- Der Ausreisepflichtige hat bereits in der Vergangenheit einer Abschiebung entzogen
- Der Ausreisepflichtige erklärt ausdrücklich, dass er sich der Abschiebung entziehen will.
Inhaftiert wird der Ausreisepflichtige in der Regel in hierfür vorgesehenen Haftanstalten. Für die Abschiebehaft ist eine richterliche Anordnung notwendig. Die Ausländerbehörde darf diese Entscheidung also nicht treffen. Für die gerichtliche Entscheidung ist zwingend eine Anhörung des Betroffenen durchzuführen. Dabei ist dem Betroffenen ein anwaltlicher Beistand beizuordnen. Die Behörde ist nur unter engen Voraussetzungen befugt, den Ausreisepflichten zum Zwecke der Sicherungshaft vorläufig in Gewahrsam zu nehmen und muss unverzüglich eine gerichtliche Entscheidung einholen.
3. Rückführung
Die Rückführung als solche erfolgt in der Regel durch die Bundespolizei. In den meisten Fällen wird diese per Linien- oder Sammelflug durchgeführt. Die Ausreisekosten können dem Betroffenen dabei in Rechnung gestellt werden.
4. Was passiert nach der Abschiebung?
Nach der Abschiebung wird die betroffene Person im Herkunftsland den dortigen Behörden übergeben. Ein erneuter Wiedereinreiseversuch nach Deutschland ist in der Regel für mehrere Jahre untersagt (Einreise- und Aufenthaltsverbot).
Zudem können Folgekosten der Abschiebung eingefordert werden – auch das kann langfristige finanzielle Folgen haben.
Rechtsschutzmöglichkeiten
Ein Abschiebe Anwalt schützt Sie vor überstürzten oder unverhältnismäßigen Maßnahmen der Behörden und nutzt alle rechtlichen Möglichkeiten, um eine Abschiebung zu verhindern oder hinauszuzögern. Er sorgt für:
- Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ausreisepflichtigkeit und des Abschiebungsverfahrens
- Wahrung von Fristen
- Formulierung und Einreichung von Rechtsmitteln
- Vertretung vor Gericht
Gerade unter Zeitdruck und bei sprachlichen Barrieren ist professionelle Unterstützung durch einen Anwalt oft der einzige Weg, um nicht schutzlos abgeschoben zu werden.
Fazit
Eine drohende Abschiebung ist eine hoch belastende und rechtlich komplexe Situation, in der schnelle und kompetente Hilfe entscheidend ist. Ein erfahrener Abschiebe Anwalt kann Ihnen nicht nur Hoffnung geben, sondern aktiv verhindern, dass Ihre Rechte übergangen werden.
Warten Sie nicht, bis es zu spät ist – sondern handeln Sie rechtzeitig, bevor die Abschiebung vollzogen wird. Vereinbaren Sie jetzt einen Termin für eine anwaltliche Erstberatung.
FAQ – Häufige Fragen zur Abschiebung
Was ist eine Abschiebung?
Eine Abschiebung ist die zwangsweise Rückführung einer Person, die sich ohne gültigen Aufenthaltstitel in Deutschland aufhält, in ihren Herkunftsstaat oder aufnahmeverpflichteten Drittstaat.
Wie wird die Abschiebung angeordnet?
Eine Abschiebung wird in der Regel im Rahmen eines Bescheids mit Ausreisepflicht und Ausreisefrist angedroht. In der Androhung soll dabei der Staat bezeichnet werden, in den der Ausreisepflichtige abgeschoben werden soll. Zudem soll der Ausreisepflichtige darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist.
Wie läuft die Abschiebung ab?
Bei der Durchführung der Abschiebung wird die Ausländerbehörde häufig durch die Polizei unterstützt. Abschiebungen werden dabei in der Regel durch Linienflüge oder Sammelcharterflüge durchgeführt. Zur Sicherung der Durchführung der Abschiebung kann der Ausreisepflichtige kurzzeitig festgehalten werden, in Gewahrsam genommen werden oder in Abschiebehaft genommen werden
Aus welchen Gründen kann man abgeschoben werden?
Es gibt verschiedene rechtliche Gründe für eine Abschiebung. Grundsätzlich ist hierfür die Feststellung der Ausreisepflichtigkeit notwendig. Beim Eintritt der Ausreisepflicht kann zwischen zwei Konstellationen unterschieden werden:
- Versagung einer ersten oder neuen Aufenthaltserlaubnis
- Beseitigung einer vorhandenen Aufenthaltserlaubnis (Widerruf, Rücknahme, Ausweisung)
Was ist Abschiebungshaft?
Die Abschiebungshaft ist ein gerichtlicher Freiheitsentzug zur Sicherung der Abschiebung, deren Vorbereitung oder der Mitwirkung an dieser. Die Sicherungshaft kann dabei bis zu 18 Monate andauern und kommt insbesondere bei Fluchtgefahr in Betracht.
Wie lange dauert es vom negativen Asylbescheid bis zur Abschiebung?
Das ist sehr unterschiedlich. Häufig vergehen Wochen oder Monate, insbesondere wenn Rechtsmittel eingelegt werden. In anderen Fällen erfolgt die Abschiebung bereits wenige Tage nach dem Bescheid, besonders bei sogenannten „sicheren Herkunftsstaaten“.
Welche Abwehrstrategien gibt es gegen Abschiebung?
Ein spezialisierter Anwalt prüft je nach Fall:
- Fehlende Rechtsgrundlagen für die Abschiebung bzw. die Ausreisepflicht
- Verfahrensfehler (z. B. keine ordnungsgemäße Anhörung)
- Neue Gründe für Aufenthalt, z. B. Heirat, Kind in Deutschland, gesundheitliche Lage
Oft bestehen mehr rechtliche Möglichkeiten, als Betroffene selbst wissen, die durch Klage, Eilantrag, Duldungsantrag, Härtefallantrag durchgesetzt werden müssen. Ohne anwaltliche Unterstützung sind diese schwer durchsetzbar.