Aufenthaltsbeendende Maßnahmen - Was passiert, wenn der Aufenthalts- oder Asylantrag abgelehnt wird

Wenn Sie sich in Deutschland aufhalten, hier eventuell sogar arbeiten und mit Ihrer Familie leben möchten, muss Ihnen von der zuständigen Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis oder ein anderer Aufenthaltstitel ausgestellt werden. Flüchtlinge oder politisch Verfolgte erhalten diesen, wenn nicht andere Möglichkeiten vorliegen, durch einen positiv beschiedenen Antrag auf Asyl. Wird keine Aufenthaltserlaubnis erteilt bzw. wurde der Asylantrag abgelehnt und sind Rechtsmittel gegen diese Entscheidung nicht mehr möglich, so wird der Nicht-Deutsche ausreisepflichtig. Dies bedeutet, dass er sich innerhalb einer bestimmten Frist, zumeist 30 Tage, außer Landes begeben muss. Erfolgt dies nicht und liegen auch keine Hinderungsgründe vor, so droht die Abschiebung oder andere aufenthaltsbeendende Maßnahmen. Das heißt, eine Person kann zwangsweise in ihr Heimatland oder in einen anderen Staat zurückgebracht werden.

Was sind Aufenthaltsbeendende Maßnahmen?

Als aufenthaltsbeendende Maßnahme ist zumeist die Abschiebung weitgehend bekannt. Diese erfolgt, wenn kein Aufenthaltstitel (mehr) vorliegt, die Frist zur freiwilligen Ausreise abgelaufen ist, keine Hinderungsgründe vorliegen und die Behörden den Aufenthalt auch nicht weiterhin dulden. Eine vorherige Androhung der Abschiebung ist seit dem Inkrafttreten des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes nicht mehr unbedingt notwendig. Zudem ist eine Duldung nur noch für drei Monate möglich.

Vor der Abschiebung kann der Abzuschiebende zudem in Abschiebehaft genommen werden, etwa weil die Gefahr besteht, dass er sich der Maßnahme entziehen wird oder er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Liegen diese und weitere Haftgründe vor, kann die Abschiebehaft bei Verlängerung bis zu 18 Monate andauern. Zumeist erfolgt eine Haft aber kurz vor der Abschiebung, also nur für einen kurzen Zeitraum. Hierbei wird von "Ausreisegewahrsam" gesprochen. Den Vollzug der Abschiebung übernehmen zunächst die Ausländerbehörden der Länder. Sollte Widerstand zu befürchten sein, kann die Polizei zur Unterstützung herangezogen werden. Die eigentliche Rückführung erfolgt dann im Normalfall durch die Bundespolizei. Hierbei wird der Abzuschiebende in einem Linienflugzeug in sein Heimatland verbracht.

Das Migrationsrecht kennt zudem die Zurückschiebung. Diese kann ohne vorheriges Verfahren oder eine Androhung erfolgen. Hierbei wird die jeweilige ausreisepflichtige Person bei einer illegalen Einreise beispielsweise in einen anderen EU-Staat, der dazu verpflichtet ist, diese Person aufzunehmen, oder in das Land, aus dem die Person eingereist ist, zurückgeschoben. Mit einigen Staaten wurden zudem sogenannte Rückführungsabkommen geschlossen, so dass die Staatsangehörigen dieser Länder schneller dorthin zurückgebracht werden können.

Von der Abschiebung und Zurückschiebung zu unterscheiden sind dahingegen:

Die Ausweisung - Dieser ausländerrechtliche Verwaltungsakt kann vor einer Abschiebung erfolgen. Hierbei hält sich ein Ausländer zunächst rechtmäßig in Deutschland auf. Weil er jedoch beispielsweise die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet, wird eine Ausweisung ausgesprochen, die zur Beendigung seines Aufenthaltstitels führt. Er muss ausreisen oder wird abgeschoben. Danach darf er - wie bei den zuvor genannten Maßnahmen - weder erneut nach Deutschland einreisen noch nochmals einen Aufenthaltstitel beantragen.

Die Zurückweisung - Hierbei wird einer Person der Grenzübertritt verwehrt, etwa weil sie kein Visum mit sich führt, ein Ausweisungsgrund vorliegt oder sie eine ansteckende Krankheit hat. Flüchtlinge verfügen zwar oftmals ebenfalls über kein Visum. Sie dürfen aber nur zurückgewiesen werden, wenn ein anderer EU-Staat für die Abwicklung des Asylantrags zuständig ist.

Kanzlei Schulte Holthausen - Professionelle Beratung im Migrationsrecht und Asylrecht

Falls Ihnen die Abschiebung droht, Sie sogar in Abschiebehaft sitzen oder Sie noch am Anfang stehen und einen Asylantrag stellen möchten, hat unsere Kanzlei Schulte Holthausen in Braunschweig und Salzgitter stets ein offenes Ohr für Ihre Fragen im Migrationsecht und hilft Ihnen, gegen die Ablehnung des Asylantrags vorzugehen und so die Abschiebung zu vermeiden. Hierzu können wir beispielsweise eine Klage vor dem Verwaltungsgericht anstrengen oder gegebenenfalls einen Folgeantrag stellen. Zudem können wir unter Umständen eine Duldung erreichen, die ein Abschiebehindernis darstellt. Eine solche Duldung kann sich etwa daraus ergeben, dass Ihre Reisedokumente fehlen oder dass Sie bevor bereits konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung getroffen wurden, eine Ausbildungsstelle gefunden und dort angefangen haben zu arbeiten. Dies ist etwa nur dann nicht mehr möglich, wenn ein anderer EU-Staat für Ihren Asylantrag zuständig ist und Sie nach der Dublin-Verordnung in eben diesen Staat überstellt werden sollen. Näheres erklären wir Ihnen gerne im Rahmen eines Einzelgesprächs.

Auch bei allen weiteren Fragen im Asylrecht oder Migrationsrecht steht Ihnen unser Rechtsanwalt für Ausländerrecht gerne zur Verfügung. Scheuen Sie sich nicht, auch bei diesem sensiblen Thema Rat bei uns zu suchen.