Anwalt für Verpflichtungserklärungen

Roland Schulte Holthausen

Planen Sie, jemanden nach Deutschland einzuladen, der finanziell nicht in der Lage ist, seinen Aufenthalt selbst zu finanzieren? Suchen Sie nach einer Möglichkeit, diese Person unterstützend zur Seite zu stehen? Dann ist eine Verpflichtungserklärung hierfür die ideale Lösung.

Mit einer Verpflichtungserklärung verpflichten Sie sich, alle anfallenden Kosten während des Aufenthalts der eingeladenen Person in Deutschland zu übernehmen. Bei diesem Prozess steht Ihnen unsere Rechtsanwaltskanzlei Schulte Holthausen mit Standorten in Braunschweig und Salzgitter erfahren und professionell zur Seite. Wir bieten Ihnen eine kompetente Beratung und umfassende Unterstützung, um sicherzustellen, dass alles reibungslos abläuft und Sie schon bald mit Ihren Liebsten zusammen sein können.

Zögern Sie daher nicht, einen Beratungstermin zu vereinbaren!

Definition: Was ist eine Verpflichtungserklärung?

Mit einer Verpflichtungserklärung verpflichtet sich eine Person, alle Kosten für den Lebensunterhalt und eventuell anfallende Gesundheits- oder sonstige Kosten für einen Nicht-EU-Bürger während dessen Aufenthalts in Deutschland zu übernehmen. Dies umfasst häufig Kosten, die ansonsten vom Staat getragen werden müssten, wie Sozialhilfe oder medizinische Versorgung. Das Dokument ist vor allem bei Visumanträgen für Besuche oder Familienzusammenführungen relevant.

Welche Voraussetzungen muss eine Verpflichtungserklärung erfüllen?

Um eine Verpflichtungserklärung abgeben zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Sie sind in Deutschland registriert.
  • Sie besitzen entweder die deutsche Staatsangehörigkeit, die eines EU-Landes, Islands, Liechtensteins oder Norwegens, oder Sie verfügen über eine gültige Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis in Deutschland. Beachten Sie dabei, dass Ihre Aufenthaltserlaubnis über den gesamten Zeitraum des Besuchs Ihrer Gäste hinaus gültig sein muss.
  • Sie müssen über ausreichendes Einkommen oder Sparguthaben verfügen und dies belegen können, beispielsweise durch die letzten Gehaltsabrechnungen bei Arbeitnehmern oder vorausgegangene Steuerbescheide bei Selbstständigen.

Empfänger von Sozialleistungen und/oder Bürgergeld (SGB II & SGB XII), Wohngeld oder Lastenzuschuss, sind nicht zu einer Verpflichtungserklärung berechtigt. Ebenso Personen mit einer Aufenthaltsgestattung, Duldung oder Fiktionsbescheinigung können keine Verpflichtungserklärung abgeben.

Die Kriterien, die eine Behörde an denjenigen stellt, der eine Verpflichtungserklärung abgibt (den sogenannten Verpflichtungsgeber), variieren und hängen vom Ermessen der jeweiligen Behörde ab. Da die Behörden einen Spielraum bei der Festlegung dieser Anforderungen haben, ist es ratsam, rechtlichen Beistand einzuholen, insbesondere wenn die gestellten Anforderungen als zu streng empfunden werden.

Falls Sie weitere Fragen zu den Voraussetzungen einer Verpflichtungserklärung haben, berät ein Rechtsanwalt für Ausländerrecht unserer Kanzlei Schulte Holthausen in Braunschweig und Salzgitter Sie gerne ausführlich.

Mithilfe einer Verpflichtungserklärung kann die finanzielle Belastung abgegeben werden.

Wie funktioniert die Verpflichtungserklärung?

Um ein Visum für Deutschland zu erhalten, müssen Antragstellende beweisen, dass sie finanziell in der Lage sind, ihre Reise und ihren Aufenthalt dort zu finanzieren. Falls sie dies nicht aus eigenen Mitteln tun können, besteht die Möglichkeit, dass eine andere Person, zum Beispiel ein Freund oder Familienmitglied, die sogenannte Verpflichtungserklärung übernimmt. Durch diese Erklärung verpflichtet sich die betreffende Person, im Bedarfsfall für die finanziellen Belastungen des Besuchers aufzukommen, einschließlich Kosten für medizinische Behandlungen oder eine eventuelle Rückführung.

Das bedeutet, wenn Freunde oder Familienangehörige ein Visum für Deutschland beantragen und nicht selbst die finanziellen Mittel für ihre Reise und ihren Aufenthalt nachweisen können, können sie durch die Abgabe einer Verpflichtungserklärung für sie finanziell einstehen.

Wozu verpflichte ich mich mit einer Verpflichtungserklärung?

Typischerweise verpflichten Sie sich mit einer Verpflichtungserklärung, für folgende Kosten des ausländischen Gastes zu haften, die dem deutschen Staat durch die Person entstehen könnten:

  • Lebensunterhalt 
  • Versorgung mit Wohnraum
  • Versorgung im Krankheitsfall
  • eventuell anfallende Rückführungskosten

Wie bekommt man eine Verpflichtungserklärung?

In der Regel müssen Sie als Erklärender für eine Verpflichtungserklärung ein spezielles Formular ausfüllen und Ihre Unterschrift beglaubigen lassen. Diese Prozedur erfolgt in der jeweiligen Ausländerbehörde in Ihrer Heimatstadt. Dort müssen Sie persönlich erscheinen und weitere Unterlagen vorlegen, die Ihre finanzielle Leistungsfähigkeit belegen. Diese Unterlagen können Einkommensnachweise, Kontoauszüge und ähnliche Dokumente umfassen. Nach der Prüfung Ihrer Unterlagen und der Zahlung der anfallenden Gebühren stellt die Behörde die Verpflichtungserklärung aus.

Sie müssen zudem das Originaldokument des Formulars an den Drittstaatsangehörigen, welchen Sie finanziell unterstützen möchten, senden. Dieser kann das Formular dann bei der zuständigen Auslandsvertretung in seinem Heimatstaat vorlegen, um so ein Einreisevisum für Deutschland und später einen Aufenthaltstitel zu erhalten.

Die Höhe des erforderlichen Einkommens hängt von einigen Faktoren ab, welche beachtet werden sollten.

Wie viel muss man für eine Verpflichtungserklärung verdienen?

Die Höhe des erforderlichen Einkommens oder Sparguthabens für die Einladung von Personen nach Deutschland hängt von der Anzahl der einzuladenden Personen sowie von Ihrem Familienstand und dem Vorhandensein von Kindern ab. Als grober Richtwert gilt Folgendes:

  • Als unverheiratete und kinderlose Person benötigen Sie für die Einladung einer volljährigen Person ein Mindestnettoeinkommen von 1.265 € pro Monat oder ein Sparvermögen von mindestens 15.180 €. Für jede zusätzliche eingeladene volljährige Person steigt das notwendige Einkommen um 333 € monatlich bzw. das erforderliche Sparguthaben um 4.000 €.
  • Wenn Sie eine volljährige Person und ein Kind einladen möchten, ist ein Mindestnettoeinkommen von 1.502 € monatlich oder ein Sparvermögen von mindestens 18.030 € erforderlich. Für jedes weitere Kind, das Sie einladen möchten, erhöhen sich die Beträge um weitere 237 € monatlich bzw. 2.850 € an Sparguthaben.
  • Bei der Einladung nur einer minderjährigen Person benötigen Sie ein Mindesteinkommen von 1.169 € monatlich oder ein Sparvermögen von 14.030 €.

Zu beachten ist, dass sich das benötigte Mindesteinkommen oder -sparguthaben erhöht, wenn Sie Kinder oder einen nicht erwerbstätigen Ehepartner haben. Zu beachten ist, dass das jeweilige Einkommen prognostisch gegeben sein muss. Es muss also absehbar sein, dass auf lange Sicht ein entsprechender Verdienst vorliegt. Problematisch können in diesem Zusammenhang beispielsweise Arbeitsverträge mit einer Probezeit oder befristete Arbeitsverträge sein. Bei Selbstständigen gilt Selbiges, wenn ein entsprechendes Einkommen noch nicht über längere Zeit erzielt worden ist. Für genaue Informationen zu Ihrem spezifischen Fall sollten Sie sich bei der Ausländerbehörde erkundigen oder sich durch unseren erfahrenen Rechtsanwalt für Verpflichtungserklärung beraten lassen.

Wo können Sie eine Verpflichtungserklärung abgeben?

Um eine Verpflichtungserklärung abzugeben, müssen Sie persönlich bei der Ausländerbehörde in Ihrem Wohnort in Deutschland erscheinen und die notwendigen Unterlagen vorlegen. Für den Besuch ist ein Termin erforderlich, den Sie üblicherweise über die Website der Ausländerbehörde vereinbaren können. Sollte eine Online-Terminbuchung nicht möglich sein, sollten Sie telefonisch oder per E-Mail/postalisch einen Termin anfragen. Falls Sie mehrere Verpflichtungserklärungen einreichen möchten, sind normalerweise separate Termine für jede Erklärung notwendig. Eine Ausnahme bildet die Abgabe von Erklärungen für Ehepartner oder Eltern mit minderjährigen Kindern – in solchen Fällen reicht ein einziger Termin aus.

Welche Unterlagen werden für eine Verpflichtungserklärung benötigt?

Für jede Person, für die Sie eine Verpflichtungserklärung abgeben möchten, benötigen Sie ein ausgefülltes Formular "Angaben zur Verpflichtungserklärung". Eine Ausnahme bilden Ehepaare oder Eltern mit minderjährigen unverheirateten Kindern, für die ein gemeinsames Formular ausreicht. Zusätzlich ist das Formular "Belehrung zur Speicherung und Nutzung der Antragsdaten im VIS" auszufüllen. Ein weiteres erforderliches Dokument ist das noch nicht unterschriebene Formular "Zusatzerklärung zur Verpflichtungserklärung". Bringen Sie außerdem Nachweise über Ihr Einkommen oder Sparguthaben, Ihren Personalausweis, Aufenthaltstitel oder Pass mit. Zudem ist eine Passkopie der Person erforderlich, für die die Verpflichtungserklärung abgegeben wird.

Wie viel kostet eine Verpflichtungserklärung?

Die Kosten für eine Verpflichtungserklärung können variieren und hängen von der jeweiligen Ausländerbehörde in Deutschland ab. In der Regel bewegen sich die Gebühren für eine Verpflichtungserklärung zwischen 25 und 55 Euro. Diese Gebühr deckt die Bearbeitung der Erklärung durch die Behörde ab. Es ist jedoch ratsam, sich direkt bei der zuständigen Ausländerbehörde zu informieren, um die genauen Kosten für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung in Erfahrung zu bringen.

Wie lange dauert die Bearbeitung einer Verpflichtungserklärung?

Die Dauer der Bearbeitung einer Verpflichtungserklärung kann je nach Ausländerbehörde und deren Arbeitsaufkommen variieren. Im Allgemeinen kann die Bearbeitung einige Tage bis zu einigen Wochen in Anspruch nehmen. Es ist wichtig, dass Antragsteller genügend Zeit für diesen Prozess einplanen, insbesondere wenn die Verpflichtungserklärung für einen bevorstehenden Visumantrag benötigt wird. Für genauere Informationen ist es ratsam, dass Sie sich direkt bei der zuständigen Ausländerbehörde erkundigen, da diese individuelle Angaben zur Bearbeitungsdauer machen kann.

Während der Laufzeit und auch nach dem Ablauf der Verpflichtungserklärung gibt es einige Regelungen.

Wie lange ist eine Verpflichtungserklärung gültig?

Laut § 68 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz wird die Erklärung mit der Einreise des Ausländers in die Bundesrepublik Deutschland gültig. Ab dann hat eine Verpflichtungserklärung in der Regel eine Gültigkeit von fünf Jahren, sofern die Erklärung nach dem 06. August 2016 abgegeben wurde. Für davor unterschriebene Erklärungen ist in der Regel eine dreijährige Gültigkeitsdauer bestimmt. Diese neuen Fristen wurden durch das Integrationsgesetz aus dem Jahre 2016 eingeführt.

Vor diesen fünf bzw. drei Jahren kann die Verpflichtungserklärung etwa dann erlöschen, wenn der Ausländer ausreist oder wenn ihm ein (anderer) Aufenthaltstitel gewährt wird, für welchen sich der Unterzeichnende nicht verpflichtet hat. Allerdings gilt dies nicht, wenn der Drittstaatsangehörige einen Aufenthaltstitel aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erhält oder wenn er als Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter anerkannt wird. Die Frage, ob eine Haftung aus einer abgegebenen Verpflichtungserklärung noch besteht oder nicht ist häufiger Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten. In der jüngeren Entwicklung in der Rechtsprechung neigen die Gerichte dazu, die Verpflichtungserklärungen für wirksam zu erachten. Hintergrund ist der Zweck der abgegebenen Verpflichtungserklärung einen ungewünschten sogenannten „Zuzug in die Sozialsysteme“ zu verhindern. Andererseits finden beispielsweise die Irrtumsregeln aus dem Zivilrecht auch auf die Abgabe von Verpflichtungserklärungen Anwendung. Mitunter sind auch Fälle von krasser wirtschaftlicher Überforderung des Verpflichtungsgebers gegeben. Den häufigsten Fall der Unwirksamkeit von Verpflichtungserklärungen stellt außerdem der sogenannte Zweckwechsel dar. Die Verpflichtungserklärungen werden in der Regel zweckgebunden für einen bestimmten Aufenthaltszweck abgegeben. Wechselt der Aufenthaltszweck derjenigen Person, für die die Verpflichtungserklärung abgegeben worden ist, so kann im Einzelfall auch die Verpflichtungserklärung unwirksam werden.

Zwischen der Abgabe der Verpflichtungserklärung und der Ausstellung des Visums sollten nicht mehr als sechs Monate vergehen. Grund dafür ist, dass sich die finanzielle Lage desjenigen, der die Verpflichtungserklärung abgibt, in dieser Zeit verändern kann. Nach Ablauf dieser Sechs-Monats-Frist ist mitunter die Abgabe einer neuen Verpflichtungserklärung notwendig.

Kann eine Verpflichtungserklärung widerrufen werden?

Ein Widerruf einer Willenserklärung ist auch im Falle von vor einer Behörde abzugebenden Erklärungen grundsätzlich nur vor bzw. gleichzeitig mit dem Zugang der Erklärung beim Empfänger möglich oder wenn das Gesetz es ausdrücklich anordnet. Aus diesem Grund sollten Sie sich genau überlegen, ob Sie wirklich eine Verpflichtungserklärung abgeben wollen. An diese sind Sie in vielen Fällen zunächst einmal gebunden und Sie können von der jeweiligen öffentlichen Stelle dann später auch zur Begleichung der Lebensunterhaltungskosten für einen Ausländer in Anspruch genommen werden.

Unter Umständen könnte Ihnen jedoch ein Anfechtungsrecht zustehen, wenn Sie bei der Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung beispielsweise einem Irrtum unterlagen. Dies ist vor allem bei Fällen denkbar, in denen die Unterzeichner davon ausgingen, dass Sie einen politisch Verfolgten dann nicht mehr finanziell unterstützen müssen, wenn diesem ein Recht auf Asyl und damit ein Aufenthaltstitel gewährt wird. Wie oben bereits dargestellt, erlischt die Erklärung hierdurch jedoch gerade nicht. Auch ist es möglich, dass Sie aufgrund von Verhältnismäßigkeitsgrundsätzen nicht die gesamten Kosten des Lebensunterhalts tragen müssen. Zudem können Sie versuchen, einen anderen Bürgen zu finden, der Ihre Verpflichtung übernimmt. Denkbar ist auch, dass der Ausländer etwa durch eine große Erbschaft plötzlich doch über genügend eigene Mittel verfügt, sodass die Ausländerbehörde die Rücknahme der Erklärung anerkennt. Dies ist jedoch von Fall zu Fall zu prüfen.

Falls auch Sie dachten, dass Sie nur für einen kurzen Zeitraum an die Verpflichtungserklärung gebunden sind, berät ein Rechtsanwalt unserer Kanzlei in Braunschweig oder Salzgitter Sie gerne ausführlich zu Ihren Möglichkeiten, die Erklärung aufzuheben.

Darum sollten Sie einen Anwalt für Verpflichtungserklärung beauftragen. Rechtsanwalt Schulte Holthausen - Ihr Rechtsanwalt für Verpflichtungserklärung in Braunschweig und Salzgitter

Mit einer Verpflichtungserklärung haben Sie die Möglichkeit, einen Freund oder eine geliebte Person nach Deutschland zu holen. Allerdings sollten Sie sich darüber im Klaren sein, dass Sie hierdurch ein großes finanzielles Risiko eingehen. Zerbricht zudem eine Partnerschaft einige Zeit nach der Einreise, so bleiben Sie im Normalfall trotzdem noch für einige Zeit zur Zahlung verpflichtet.

Lassen Sie uns also gemeinsam Ihre finanzielle Situation sowie die Situation Ihres ausländischen Partners bzw. Freundes beleuchten, um zu einer möglichst risikofreien Lösung zu finden. Unter Umständen ist es möglich, einen Aufenthaltstitel ganz ohne die Erklärung der Übernahme der Lebenskosten zu erlangen. Ein Rechtsanwalt der Kanzlei Schulte Holthausen in Salzgitter und Braunschweig nimmt sich gerne Zeit für all Ihre Fragen zum Thema Ausländerrecht. Lassen Sie sich jederzeit gerne durch uns beraten!