Einleitung
Autor: Rechtsanwalt und Strafverteidiger - Roland Schulte HolthausenSind Sie wegen einer Straftat verurteilt worden und befürchten, dass die Ausländerbehörde Sie ausweisen möchte? Oder hat die Ausländerbehörde sogar bereits eine Ausweisung angeordnet? Dann sollten Sie umgehend handeln und sich anwaltlich beraten lassen, denn die Ausweisung stellt eines der härtesten Ordnungs- und Sanktionsmittel des Ausländerrechts dar, an dessen Ende die Ausreisepflicht und das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland steht. Folgender Artikel soll Ihnen zur ersten Orientierung dienen, die Voraussetzungen für die Ausweisung sowie deren Konsequenzen aufzeigen und mögliche rechtliche Handlungsmöglichkeiten näherbringen.
Die wichtigste in Kürze
- Ausweisung = behördlicher Akt zur Beendigung des Aufenthalts.
- Wird beiStraftaten, Sicherheitsgefahren oder Verstößen gegen Gesetze verfügt.
- Unterschied zur Abschiebung: Die Ausweisung ist die rechtliche Grundlage, die Abschiebung ist der Vollzug.
- Rechtsschutzist möglich – durch Widerspruch und Klage.
- Asylberechtigte und Flüchtlingegenießen erhöhten Schutz vor Ausweisung.
Definition der Ausweisung
Die Ausweisung ist eine Verfügung der Ausländerbehörde, das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus Gründen der Gefahrenabwehr zu verlassen. Dies stellt das „schärfste Schwert“ der Ausländerbehörde dar, da es bestehende Aufenthaltstitel vernichtet (§ 51 Abs. 1 Nr. 5 Aufenthaltsgesetz) und der oder die Betroffene ausreisepflichtig (§ 50 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz) wird. Die Ausreisepflicht erstreckt sich auch auf das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union bzw. eines anderen Schengen-Staates, wenn der Aufenthalt in diesem Staat nicht erlaubt ist. Neben der Ausreisepflicht wird in der Regel außerdem auch ein Einreise- und Aufenthaltsverbot (§ 11 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz) verfügt.
Was ist der Unterschied zwischen einer Ausweisung und einer Abschiebung?
Der formaljuristische Unterscheid zwischen einer Ausweisung und einer Abschiebung liegt darin, dass die Ausweisung einen „Verwaltungsakt“ und die Abschiebung einen „Realakt“ im Rahmen der „Verwaltungszwangsverfahrens“ darstellt. Vereinfacht gesagt ist ein Verwaltungsakt eine Verfügung einer Behörde, die eine Rechtswirkung entfaltet. Bei dem Realakt dahingegen steht eine faktische Wirkung im Vordergrund.
Der Unterschied zwischen Ausweisung und Abschiebung lässt sich demnach wie folgt beschreiben: Die Ausweisung führt zum Erlöschen des Aufenthaltstitels (Rechtswirkung). Die Abschiebung beschreibt den Vorgang den Ausreisepflichtigen aus dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland bzw. der Europäischen Union/ der Schengen-Staaten zu entfernen. Eine Ausweisung ist sozusagen die Vorbereitung einer Abschiebung. Wenn der Ausgewiesene seiner Ausreisepflicht, ggf. im Rahmen einer durch die Ausländerbehörde gesetzten Frist, nicht freiwillig nachgekommen ist, so kann das Abschiebeverfahren durch die Behörde eingeleitet werden, um die Ausreise zwangsweise durchzusetzen.
Was sind die Voraussetzungen einer Ausweisung?
- § 53 ff. Aufenthaltsgesetz enthalten Regelungen für die Ausweisung. Die Ausweisung wird von der Ausländerbehörden angeordnet, wenn der Aufenthalt des Ausländers aus Sicht der Behörde eine Gefahr für inländische Rechtsgüter darstellt. In § 53 Aufenthaltsgesetz heißt es hierzu:
„Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen (…)“
Im Kern soll die Behörde hier also bewerten, ob durch den Aufenthalt des Ausländers eine gegenwärtige oder zukünftige Gefahr für die Bundesrepublik Deutschland ausgeht. Eine Gefahr liegt vor, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet eines der genannten Schutzgüter Schaden nimmt. Im Gegensatz zum Strafrecht, welches vorangegangenes (Fehl-) Verhalten sanktioniert, ist bei einer Ausweisung demnach eine Gefahrenprognose der Behörde erforderlich, welche die drohenden Schadenseintritte bewerten soll.
Ist die Behörde der Auffassung, dass der Aufenthalt des Ausländers in Zukunft eine Gefahr für die erheblichen Interessen der Bundesrepublik Deutschland darstellt (Ausweisungsanlass), so kann diese noch nicht (rechtmäßig) eine Ausweisung anordnen.
Vielmehr hat die Behörde im nächsten Schritt unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles das öffentliche Ausweisungsinteresse und das private Bleibeinteresse des Ausländers gegeneinander abzuwägen und festzustellen, dass das öffentliche Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse überwiegt. In § 53 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz heißt es hierzu weiter:
„(…) wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.“
In den folgenden Paragraphen des Aufenthaltsgesetzes sind Leitlinien für die Ermittlung des Ausweisungs- bzw. Bleibeinteresses sowie für Interessenabwägung normiert, an welche die Behörden sich zu orientieren haben. Daneben sind aber auch europa- und völkerrechtliche Vorgaben wie beispielsweise die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) von den Behörden zu berücksichtigen.
Wann ist eine Ausweisung rechtswidrig?
Eine Ausweisung ist rechtswidrig, wenn das Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse nicht überwiegt. Daneben kommen unter anderem noch Verfahrensfehler der Behörde wie beispielsweise eine fehlende Anhörung oder unzureichende Begründungen in Betracht.
Bei der Abwägung sind nach § 53 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz
- die Dauer des Aufenthalts,
- persönliche, wirtschaftliche und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat,
- die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie,
- die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat,
zu berücksichtigen.
Ausweisungsinteresse
Das Gesetz unterscheidet in § 54 Aufenthaltsgesetz zwischen schwerwiegenden und besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteressen. Hierbei handelt es sich überwiegend um Ausweisungsinteressen, die durch die rechtskräftige Verurteilung wegen vorsätzlicher Straftaten begründet werden. Ob die Verurteilung „bloß“ schwer wiegt oder besonders schwer wiegt, bestimmt sich danach um welche Art von Delikt es sich handelt und welche Strafe ausgurteilt wurde. Für das schwerwiegende Ausweisungsinteresse bedeutend können in der Regel Freiheitsstrafen ab drei Monaten bzw. Geldstrafen ab 90 Tagessätzen sein. Besonders schwerwiegende Ausweisungsinteressen kommen bei Freiheitsstrafen ab sechs Monaten in Betracht.
Aber nicht nur die Verurteilung wegen Straftaten können ein öffentliches Ausweisungsinteresse begründen. So kann auch der therapieresistente Konsum von „harten“ Drogen wie Heroin oder Kokain ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse begründen. Zudem ist der § 54 Abs. 2 Nr. 10 Aufenthaltsgesetz zu nennen. Dieser bestimmt, dass auch bei „nicht nur vereinzelten oder geringfügigem Verstoß gegen Rechtsvorschriften“ ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse begründet wird. Insbesondere dieser Tatbestand birgt eine unabsehbare Gefahr für den Betroffenen, da die Möglichkeit besteht ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse auch ohne eine Verurteilung durch ein Strafgericht anzunehmen. Die Ausländerbehörde ist insofern auch nicht unbedingt an Entscheidungen von Strafgerichten (z.B. Einstellung des Verfahrens) gebunden und kann im Rahmen der Entscheidung einen Ausländer auszuweisen eigene Feststellungen zu Rechtsverstößen treffen.
Bleibeinteresse
Die Ausländerbehörde ist aber auch gehalten die privaten Bleibeinteressen des Betroffenen zu ermitteln, bevor diese die Entscheidung über die Ausweisung trifft. Auch hier unterscheidet das Gesetz in § 55 Aufenthaltsgesetz zwischen schwerwiegenden und besonders schwerwiegenden Bleibeinteressen. Ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse liegt beispielsweise vor, wenn der Ausländer mindestens fünf Jahre in Deutschland erlaubt lebt und eine Niederlassungserlaubnis innehat oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist. Ist der Ausländer nicht im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger eingereist, liegt bei einem erlaubten Aufenthalt von fünf Jahren allerdings zumindest ein schwerwiegendes Bleibeinteresse vor. Daneben können unter anderem die familiären Bindungen (bspw. auf Sie angewiesene Kinder) im Bundesgebiet bzw. die fehlenden Bindungen im Zielstaat und wirtschaftliche und soziale Integration (bspw. fester Arbeitsplatz und stabiles soziales Umfeld) berücksichtigt werden.
Abwägung der Ausländerbehörde
Das ermittelte öffentliche Ausweisungsinteresse und das private Bleibeinteresse sind im Einzelfall durch die Ausländerbehörde zu konkretisieren und zu Gewichten und gegeneinander abzuwägen. Die Klassifikation der Gewichtungen durch den Gesetzgeber („schwerwiegend“ und „besonders schwerwiegend“) prägen diese Abwägung zwar, allerdings soll im Grundsatz eine ergebnisoffene Abwägung im Einzelfall stattfinden. Das heißt, dass ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nicht automatisch ein „bloß“ schwerwiegendes Bleibeinteresse überwiegt. Insofern ist es im Rahmen eines Ausweisungsverfahrens von besonderer Wichtigkeit, die privaten Bleibeinteressen und Lebensumstände des Betroffenen zu analysieren und gegenüber der Ausländerbehörde darzustellen. Dies gilt umso mehr, da die Aufzählung der schwerwiegenden Bleibeinteressen in § 55 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz nicht abschließend ist.
Besonderheiten bei Asylberechtigten und Flüchtlingen
Anerkannte Flüchtlinge und Asylberechtigte genießen besonderen Ausweisungsschutz. Eine Ausweisung ist hier nur unter verschärften Voraussetzungen zulässig. Hierzu müssen zwingende Gründe der nationalen Sicherheit betroffen sein. Eine Ausweisung kommt hier demnach nur in Betracht, wenn
- durch persönliches Verhalten des Ausländers eine besondere Gefahr für die Sicherheit Deutschlands besteht und
- die Ausweisung unerlässlich zum Zwecke der Vermeidung dieser Gefahr ist.
Bei der Prüfung der Unerlässlichkeit hat die Ausländerbehörde alle Gründe in Erwägung zu ziehen, die für einen Verbleib des Ausländers sprechen.
Was passiert nach einer rechtmäßigen Ausweisung
Die Ausländerbehörde kann aus Gründen der inneren Sicherheit dazu gehalten sein, Ihre Ausreise zu überwachen. Dies insbesondere, wenn ein „Untertauchen“ bis zur Ausreise befürchtet wird. Daher kann die Ausländerbehörde in der Ausreiseverfügung in bestimmten Fällen noch Nebenbestimmungen treffen. Diese Nebenbestimmungen können insbesondere folgende sein:
- wöchentliche Meldung bei der für den Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle
- Umzug an einen anderen Wohnort
- Kontakt- und Kommunikationsverbot
- Tragen einer elektronischen Fußfessel
Reist der Ausgewiesene nicht freiwillig aus, so wird der Ausländer im Rahmen eines Verwaltungszwangsverfahrens zwangsweise aus dem Bundesgebiet gebracht. Entweder wird der Betroffene hierbei in den Staat zurückgeschoben, aus dem er eingereist ist, oder in seinen Herkunftsstaat oder in einen anderen Staat abgeschoben, der zu seiner Aufnahme bereit ist.
Rechtsschutz gegen Ausweisungen
Um sich gegen die Ausreiseverfügung zu wehren und damit eine Zurückschiebung oder Abschiebung zu verhindern, müssen Sie eine Anfechtungsklage gegen die Ausreiseverfügung vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erheben. Je nach Bundesland ist hierfür ggf. vorab ein Widerspruch bei der zuständigen Ausländerbehörde erforderlich. Erklärt die Ausländerbehörde zudem die Ausreiseverpflichtung und Fristsetzung zur Ausreise für sofort vollziehbar, so ist Eile geboten. Denn hier muss neben der Klage ein Eilrechtsschutzverfahren angestrebt werden, da andernfalls im „worst case“ trotz laufender Anfechtungsklage eine Zurückschiebung oder Abschiebung durchgeführt werden könnte. Daneben können Sie sich ggf. auch gegen einzelne Nebenbestimmungen der Ausländerbehörde erfolgreich zur Wehr setzen oder im Rahmen einer Verpflichtungsklage die Verkürzung des Einreise- oder Aufenthaltsverbots erwirken.
Fazit
Die Ausweisung stellt eines der „schärfsten Schwerter“ der Ausländerbehörde dar und führt letztlich zum Verlassen des Bundesgebiets. Wenn Sie eine Ausreiseverfügung erhalten haben, sollten Sie sich daher schnellstmöglich anwaltlich beraten lassen. Gerne unterstützen wir Sie hierbei und besprechen mit Ihnen im ersten Schritt Ihre Handlungsmöglichkeiten und Erfolgsaussichten einer etwaigen Klage.
FAQ:
Was ist eine Ausweisung?
Die Ausweisung ist ein Verwaltungsakt, mit welchem die Behörde den Aufenthaltstitel des Betroffenen zum Erlöschen bringt.
Wann droht eine Ausweisung?
Eine Ausweisung droht, wenn die Behörde ein Ausweisungsinteresse feststellt. Ein solches ist insbesondere gegeben, wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer (vorsätzlicher) Straftaten zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Aber auch „staatsfeindliche Handlungen“ oder sonstige Rechtsverstöße können ein Ausweisungsinteresse begründen. Bevor die Behörde einen Ausländer ausweisen kann, muss diese aber auch das Bleibeinteresse des Ausländers ermitteln und die widerstreitenden Interessen gegeneinander abwägen.
Was ist der Unterschied zwischen einer Ausweisung und einer Abschiebung?
Die Ausweisung ist ein Verwaltungsakt der primär darauf gerichtet ist eine Rechtswirkung zu entfalten. Im Falle der Ausweisung ist dies das Erlöschen des Aufenthaltstitels. Die Abschiebung ist eine tatsächliche Maßnahme des Verwaltungszwangsverfahrens welches dazu dient die Ausreisepflicht eines Ausländers durchzusetzen. Eine Ausreisepflicht kann neben der Ausweisung beispielsweise durch Ablauf der Aufenthaltsgenehmigung entstehen.
Was sind die Voraussetzungen einer Ausweisung?
Für eine rechtmäßige Ausweisung muss die Behörde feststellen das durch den Aufenthalt des Betroffenen eine Gefahr für die erheblichen Interessen der Bundesrepublik Deutschland (Bspw. Öffentliche Sicherheit und Ordnung) besteht und das Ausweisungsinteresse dem Bleibeinteresse überwiegt.
Besonderer Ausweisungsschutz für Asylberechtigte und Flüchtlinge
Asylberechtige und Flüchtlinge sind besonders für Ausweisungen geschützt. Eine Ausweisung ist hier nur unter strengeren Voraussetzungen möglich.
Was passiert nach einer Ausweisung?
Nach einer Ausweisung verfügt die Ausländerbehörde in der Regel, dass Sie das Bundesgebiet innerhalb einer bestimmten Frist verlassen müssen. Daneben kann die Ausländerbehörde noch Nebenbestimmungen treffen um eine freiwillige Ausreise zu überwachen. Verlassen Sie das Bundesgebiet nicht freiwillig, so kann es zur zwangsweisen Zurückschiebung oder Abschiebung kommen.
Kann man eine Ausweisung verhindern?
Die Ausweisung stellt einen belastenden Verwaltungsakt dar. Um diesen „aus der Welt“ zu schaffen steht Ihnen die Möglichkeit der Anfechtungsklage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht offen. Ggf. ist hierzu vorab ein Widerspruchsverfahren bei der Ausländerbehörde durchzuführen. Das Gericht prüft sodann die Entscheidung der Ausländerbehörde und kann den Bescheid der Ausländerbehörde aufheben.
Kann man ausgewiesen werden, wenn man in Deutschland geboren worden ist?
Auch wenn eine Person in Deutschland geboren ist, kann die Ausländerbehörde die Entscheidung treffen, diese Person auszuweisen, soweit die Geburt nicht zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit geführt hat. Im Übrigen sind die Geburt in Deutschland sowie Aufenthaltsdauer und die sonstigen in § 53 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz genannten Umstände im Rahmen des Bleibeinteresses zu berücksichtigen.
Was ist eine Ausweisung wegen Straftat?
Verurteilungen wegen vorsätzlichen Straftaten bilden in der Regel den Ausweisungsanlass, da die Begehung und Verurteilung wegen einer Straftat in der Regel Rückschlüsse für die (maßgebliche) Prognose über die gegenwärtige oder zukünftige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland zu lassen. Zu berücksichtigen sind hierbei insbesondere die Straftaten, die in § 54 Aufenthaltsgesetz genannt sind.


