Vernehmung

Autor: Rechtsanwalt und Strafverteidiger - Roland Schulte Holthausen

Definition: Wann liegt eine Vernehmung vor?

Eine Vernehmung bezeichnet die Befragung einer Person durch eine offizielle Stelle (z.B. Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht) in einem förmlichen Rahmen, oft im Zusammenhang mit einem strafrechtlichen Verfahren. Hierbei kann es sich sowohl um Zeugen, Sachverständige als auch um Beschuldigte handeln. Die zu vernehmende Person hat bestimmte Rechte, wie das Recht zu schweigen oder sich durch einen Anwalt unterstützen zu lassen.

Wenn eine Privatperson hingegen als Informant für die Polizei agiert und eine Situation schafft, die einer Vernehmung ähnelt, wird dies nicht als tatsächliche Vernehmung betrachtet.

Was ist das Ziel einer Vernehmung?

Das Ziel einer Vernehmung ist die Gewinnung von Informationen oder Beweisen in Bezug auf einen spezifischen Vorfall oder Sachverhalt. Durch gezielte Befragung sollen Erkenntnisse erlangt werden, die zur Aufklärung oder Beweisführung eines Falls beitragen können. Die Antworten des Befragten werden in der Regel protokolliert oder aufgezeichnet, um sie im weiteren Verlauf des Verfahrens zu nutzen.

Welche Arten von Vernehmungen gibt es?

Es gibt verschiedene Arten von Vernehmungen, die von unterschiedlichen Instanzen durchgeführt werden:

 

Was passiert bei einer Vernehmung?

Bei einer Vernehmung wird eine Person von einer offiziellen Stelle, wie Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht, zu einem Sachverhalt oder Vorfall befragt. Zu Beginn wird die Person über ihre Rechte, wie das Recht zu schweigen oder einen Anwalt hinzuziehen, informiert. Die gegebenen Antworten werden protokolliert und können im weiteren Verfahren als Beweismittel herangezogen werden. Am Ende kann die befragte Person das Protokoll überprüfen und unterzeichnen.

Wie läuft eine Vernehmung ab?

Bei einer Vernehmung handelt es sich um einen strukturierten Prozess, bei dem eine Person von einer offiziellen Stelle, beispielsweise der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder einem Gericht, befragt wird. Bei einer Vernehmung können Ablauf und die genaue Vorgehensweise je nach Art der Vernehmung variieren, aber im Allgemeinen umfasst eine Vernehmung folgende Schritte:

1. Vorladung
Noch vor der eigentlichen Vernehmung erhalten die betroffenen Personen eine schriftliche Vorladung. Diese kann in verschiedenen Verfahren vorkommen – im Verwaltungsrecht, im Zivilprozess oder im Strafverfahren. Besonders im Strafprozess ist sie üblich, damit allen Beteiligten rechtliches Gehör gewährt wird oder Zeugen zur Aufklärung beitragen. Eine Vorladung ist damit die formale Aufforderung, in einem Verfahren zur Sachverhaltsklärung eine Aussage zu machen.

2. Einleitung / Belehrung
Zu Beginn der Vernehmung wird die zu befragende Person über ihre Rechte aufgeklärt:

  • Beschuldigte werden über ihr Recht zu schweigen, ihr Recht auf anwaltlichen Beistand und das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen, informiert (§ 136 StPO).

  • Zeugen werden über ihre Aussagepflicht, ihre Wahrheitspflicht sowie mögliche Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrechte (§§ 52 ff. StPO) belehrt.

3. Identitätsfeststellung
Die Personalien der zu vernehmenden Person (Name, Geburtsdatum, Anschrift usw.) werden festgestellt und protokolliert.

4. Hauptteil der Vernehmung
Im Kern der Vernehmung werden Fragen gestellt, die je nach Rolle der Person unterschiedlich sind:

  • Zeugen sollen ihre Wahrnehmungen zu einem Sachverhalt schildern.

  • Sachverständige geben fachliche Einschätzungen ab.

  • Beschuldigten kann zunächst der mutmaßliche Tatverlauf dargelegt werden, bevor konkrete Fragen folgen. Beschuldigte dürfen dabei jederzeit schweigen.

5. Protokollierung
Alle Aussagen und Erklärungen werden schriftlich protokolliert oder technisch aufgezeichnet. Dieses Protokoll kann später als Beweismittel im Verfahren dienen.

6. Abschluss
Am Ende der Vernehmung erhält die befragte Person das Protokoll zur Durchsicht oder Vorlesung. Sie hat das Recht, Korrekturen und Ergänzungen vorzunehmen. Anschließend wird das Dokument von der vernehmenden Person, der befragten Person und ggf. weiteren Beteiligten (z. B. Rechtsanwälten) unterschrieben.

Weitere Schritte:

Abhängig vom Ergebnis der Vernehmung und dem Stand des Verfahrens können weitere Maßnahmen getroffen werden, beispielsweise weitere Ermittlungen, die Anordnung von Untersuchungshaft oder die Einstellung des Verfahrens.

Sprachbarrieren:

Für Betroffene, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, werden zu Vernehmungen stets Dolmetscher hinzugezogen, die den Sachverhalt und die Fragen in die Landessprache übersetzen und auch die Formalitäten der Vernehmung erklären können.

 

Wie lange darf eine Vernehmung dauern?

In Deutschland gibt es keine feste zeitliche Obergrenze für die Dauer einer einzelnen Vernehmung per se. Allerdings gibt es Bestimmungen und Grundsätze, die die Rechte und das Wohlbefinden der zu vernehmenden Person schützen sollen. So muss eine Vernehmung, insbesondere bei Festnahmen, ohne unnötige Verzögerung durchgeführt werden, und die Person muss spätestens am Tag nach der Festnahme dem Richter vorgeführt werden. Dies soll sicherstellen, dass die Person nicht übermäßig lange ohne richterliche Überprüfung festgehalten wird. Bei der Vernehmung müssen zudem Pausen eingelegt werden, und es darf nicht versucht werden, durch Ermüdung oder andere unzulässige Mittel Aussagen zu erzwingen.

Was kommt nach der Vernehmung?

Nach der Vernehmung in einem Strafverfahren in Deutschland können je nach Ergebnissen der Vernehmung und dem Gesamtstand der Ermittlungen verschiedene Schritte folgen:

Weitere Ermittlungen

Sollten sich aus der Vernehmung neue Hinweise oder Fragen ergeben, kann die ermittelnde Behörde (z.B. Polizei oder Staatsanwaltschaft) weitere Ermittlungen durchführen. Dies kann die Befragung weiterer Zeugen, die Einholung von Sachverständigengutachten oder die Durchführung weiterer Beweissicherungsmaßnahmen beinhalten.

Entscheidung der Staatsanwaltschaft

Nach Abschluss der Ermittlungen entscheidet die Staatsanwaltschaft über den weiteren Verlauf:

  • Einstellung des Verfahrens:

Wenn sich der Verdacht gegen den Beschuldigten nicht hinreichend erhärtet hat oder andere Gründe vorliegen, kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen.

  • Strafbefehl:

Bei weniger schweren Delikten kann die Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht einen Strafbefehl beantragen, der eine Geldstrafe oder eine andere Sanktion vorsieht, ohne dass es zu einer Hauptverhandlung kommt.

  • Anklageerhebung:

Bei hinreichendem Tatverdacht erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage vor dem zuständigen Gericht.

Gerichtsverfahren

Wird Anklage erhoben, folgt in der Regel ein Gerichtsverfahren, bei dem über die Schuld oder Unschuld des Beschuldigten entschieden wird. Während dieses Verfahrens können Zeugen erneut geladen und befragt werden.

Urteil und Rechtsmittel

Nach Abschluss der Hauptverhandlung fällt das Gericht ein Urteil. Je nach Ausgang des Verfahrens können die Beteiligten Rechtsmittel wie Berufung oder Revision einlegen, um das Urteil überprüfen zu lassen.

Selbstverständlich stehen Ihnen unsere versierten Strafverteidiger auch nach der Vernehmung beiseite, etwa bei weiteren Ermittlungen oder in einem Gerichtsverfahren.

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Was ist der Unterschied zwischen einer Vernehmung und einem Verhör?

In der allgemeinen Sprachverwendung werden die Begriffe "Vernehmung" und "Verhör" oft synonym verwendet. In rechtlichen Kontexten gibt es jedoch klare Unterscheidungen zwischen den beiden Begriffen:

  • Vernehmung:

Eine Vernehmung beschreibt den formalen Prozess, bei dem eine Person (Zeugen, Opfer oder auch Beschuldigte) durch eine Auskunftsperson in amtlicher Funktion, wie Polizei oder einem anderen Rechtsvertreter, zu einem bestimmten Vorfall oder Sachverhalt befragt wird. Ziel ist es, Informationen oder Beweise zu erhalten, die für die Aufklärung eines strafrechtlichen Falls relevant sind. Dabei werden spezifische Fragen gestellt und die Antworten normalerweise protokolliert oder aufgezeichnet.

  • Verhör:

Der Begriff "Verhör" bezieht sich meist auf die intensive Befragung einer Person, in der Regel eines Verdächtigen oder Beschuldigten, mit dem Ziel, ein Geständnis oder Informationen zu einem Straftatbestand zu erhalten. Historisch gesehen hat "Verhör" oft einen negativeren Beiklang, da es mit härteren Befragungsmethoden oder sogar mit Folter in Verbindung gebracht wurde. In modernen Rechtssystemen, wie dem Deutschen, sind solche Methoden natürlich unzulässig.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass "Vernehmung" einen neutraleren, formellen und rechtlich geregelten Begriff darstellt, während "Verhör" oft intensiver und konfrontativer ist. In der Praxis, insbesondere im deutschen Recht, wird hauptsächlich von "Vernehmung" gesprochen, wenn es um die förmliche Befragung durch rechtliche Instanzen geht.

Müssen Sie zu einer Vernehmung erscheinen?

In Deutschland hängt die Verpflichtung zum Erscheinen bei einer Vernehmung von der Rolle der betreffenden Person im Verfahren und der Art der Ladung ab:

  • Beschuldigte:

Ein Beschuldigter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, bei der Polizei zu erscheinen oder Aussagen zu machen. Er hat das Recht zu schweigen und kann von diesem Gebrauch machen. Wird er jedoch vom Staatsanwalt oder vom Gericht geladen, muss er erscheinen, ist aber weiterhin nicht verpflichtet, zur Sache auszusagen.

  • Zeugen:

Zeugen sind grundsätzlich verpflichtet, bei einer Vernehmung zu erscheinen und auszusagen, wenn sie ordnungsgemäß geladen wurden. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen Zeugen von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht oder Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch machen können, zum Beispiel bei Verwandtschaftsverhältnissen zum Beschuldigten oder bei Gefahr der Selbstbelastung. Wenn ein Zeuge trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erscheint, kann er mit einem Ordnungsgeld oder Ordnungshaft belegt werden, und im Extremfall kann eine zwangsweise Vorführung erfolgen.

  • Sachverständige:

Auch Sachverständige sind verpflichtet zu erscheinen, wenn sie ordnungsgemäß geladen wurden. Bei Nichterscheinen können ähnliche Maßnahmen wie bei Zeugen ergriffen werden.

Es ist wichtig, bei einer Ladung zur Vernehmung sorgfältig die Art der Ladung und die eigene Rolle im Verfahren zu prüfen. Im Zweifel sollte man sich rechtlichen Rat einholen, um die eigenen Rechte und Pflichten korrekt einzuschätzen.

 

Vernehmung als Zeuge

Haben Sie eine Vorladung für eine Vernehmung als Zeuge erhalten? Dann erklären wir Ihnen gerne die wichtigsten Aspekte, die Sie beachten müssen.

Was bedeutet Vernehmung als Zeuge?

Eine Vernehmung als Zeuge bedeutet, dass eine Person von einer offiziellen Stelle (wie Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht) befragt wird, weil sie Informationen zu einem bestimmten Vorfall oder Sachverhalt besitzt. Als Zeugen in einer Vernehmung muss man das Geschehen aus seiner Perspektive darstellen und damit zur Sachaufklärung beitragen. Sie müssen stets wahrheitsgemäß antworten. Geschieht dies nicht, können Sie sich strafbar machen. Je nach Behörde und Wirkung der Aussage, zum Beispiel der falschen Verdächtigung, der falschen uneidlichen Aussage oder des Meineids.

Lassen Sie sich zu all Ihren Rechten und Pflichten als Zeuge gerne von einem Rechtsanwalt in Salzgitter oder Braunschweig beraten. Unsere erfahrenen Strafverteidiger stehen Ihnen stets zur Verfügung!

Können Zeugen die Ladung ignorieren und/oder die Aussage verweigern?

Eine Vorladung als Zeuge sollte keinesfalls ignoriert werden. Zeugen haben eine gesetzliche Verpflichtung, auf eine gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Ladung zu reagieren und zu erscheinen. Ansonsten kann die Vorladung zwangsweise durchgesetzt werden. Wer ohne triftigen Grund nicht erscheint, riskiert ein Ordnungsgeld und im Wiederholungsfall sogar Ordnungshaft.

Grundsätzlich gilt: Zeugen sind zur Aussage verpflichtet. Allerdings sieht die Strafprozessordnung (StPO) wichtige Ausnahmen vor:

  • Persönliches Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 StPO): Nahe Angehörige wie Ehegatten, Verlobte, Eltern, Kinder oder Geschwister müssen nicht gegen ihre Familie aussagen.
  • Berufsgeheimnisträger (§ 53 StPO): Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Geistliche und andere Berufsgruppen mit Schweigepflicht dürfen die Aussage verweigern, wenn sie dadurch ihre berufliche Verschwiegenheit verletzen würden.
  • Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 StPO): Zeugen dürfen einzelne Fragen unbeantwortet lassen, wenn sie sich selbst oder einen nahen Angehörigen dadurch einer Straftat belasten würden.

Wichtig: Wer sein Zeugnis ohne gesetzlichen Grund verweigert, muss mit Sanktionen rechnen. Dazu gehören die Auferlegung von Kosten, ein Ordnungsgeld oder im schlimmsten Fall Ordnungshaft.

Vernehmung als Beschuldigter

Wurden Sie zu einer Vernehmung als Beschuldigter vorgeladen? Wir informieren Sie gerne über die wesentlichen Punkte, die Sie berücksichtigen sollten.

Kann man als Beschuldigter die Aussage verweigern?

Ja, ein Beschuldigter hat das Recht, zu schweigen und eine Aussage gegenüber den Ermittlungsbehörden und auch im Gerichtsverfahren zu verweigern. Das bedeutet, er muss sich nicht zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen äußern. Dieses Recht wird auch als "Aussageverweigerungsrecht" bezeichnet.

Bei einer Vernehmung wird der Beschuldigte in der Regel zu Beginn über dieses Recht belehrt. Das Schweigerecht dient dem Schutz des Beschuldigten und soll verhindern, dass er sich selbst belastet. Das Ausüben dieses Rechts darf nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden. Das bedeutet, das Schweigen des Beschuldigten darf nicht als Schuldeingeständnis oder als Beweis gegen ihn verwendet werden.

Aber auch hier gibt es Besonderheiten, die unter dem Begriff des „Teilschweigens“ zusammengefasst werden und leider doch dazu führen können, dass ein (teilweises) Schweigen sich negativ auswirkt. Kontaktieren Sie daher immer einen Strafverteidiger, der Sie berät und ggf. in die Verhandlung begleitet, um auch in diesen Sondersituationen souverän reagieren und Nachteile von Ihnen abwenden zu können.

Welche Rechte hat ein Beschuldigter bei einer Vernehmung?

In Deutschland genießt ein Beschuldigter bei einer Vernehmung verschiedene Rechte, die dazu dienen, seine Interessen und den Grundsatz eines fairen Verfahrens zu wahren:

  • Aussageverweigerungsrecht:

Der Beschuldigte hat das Recht, zu schweigen. Er muss sich nicht zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen äußern.

  • Belehrung:

Vor Beginn der Vernehmung muss der Beschuldigte über sein Recht zu schweigen sowie über den Gegenstand der Ermittlungen belehrt werden. Dies soll sicherstellen, dass der Beschuldigte über seine Rechte informiert ist und keine Aussage gegen seinen Willen trifft.

  • Recht auf einen Verteidiger:

Der Beschuldigte hat das Recht, sich von einem Anwalt verteidigen zu lassen. Er kann vor und während der Vernehmung einen Verteidiger konsultieren. In bestimmten Fällen, insbesondere bei schweren Vorwürfen, hat der Beschuldigte sogar das Recht auf einen Pflichtverteidiger, wenn er sich keinen eigenen Anwalt leisten kann.

  • Benachrichtigung eines Vertrauensperson:

Unter bestimmten Umständen (z.B. bei Festnahmen) hat der Beschuldigte das Recht, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

  • Akteneinsicht:

Durch seinen Verteidiger hat der Beschuldigte das Recht auf Akteneinsicht. Dies bedeutet, dass der Anwalt Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen kann, um sich ein Bild vom Stand der Ermittlungen zu machen und die Verteidigung entsprechend auszurichten.

  • Recht auf Übersetzung:

Kann der Beschuldigte die deutsche Sprache nicht ausreichend verstehen, hat er das Recht auf einen Dolmetscher.

  • Recht auf körperliche Unversehrtheit:

Während der Vernehmung darf der Beschuldigte nicht körperlich misshandelt oder in anderer Weise unter Druck gesetzt werden, um eine Aussage zu erzwingen.

  • Recht auf faire Behandlung:

Allgemein hat der Beschuldigte das Recht auf ein faires Verfahren. Dies schließt auch das Recht ein, nicht aufgrund von Vorurteilen oder Diskriminierung benachteiligt zu werden.

Diese Rechte sind wesentlicher Bestandteil des rechtsstaatlichen Systems in Deutschland und dienen dem Schutz der Persönlichkeitsrechte und der Verfahrensgerechtigkeit. Bei Nichtbeachtung dieser Rechte können bestimmte Beweise im weiteren Verfahren unverwertbar sein.

Stehen auch Sie vor einer Vernehmung als Beschuldigter? Kanzlei Schulte Holthausen steht Ihnen zur Seite und sorgt für Ihr Recht. Unsere erfahrenen Strafverteidiger stehen Ihnen stets zur Verfügung!

Vernehmung als Sachverständiger

In vielen Gerichtsverfahren ist es notwendig, Expertenmeinungen einzuholen, um komplexe Sachverhalte besser verstehen und beurteilen zu können. Hier kommen Sachverständige ins Spiel. Sie sind Experten auf speziellen Gebieten wie Medizin, Technik oder Wirtschaft und werden herangezogen, um zu diesen Themen Stellung zu beziehen. Die Vernehmung von Sachverständigen kann sowohl von Richtern initiiert werden als auch von der Staatsanwaltschaft oder der Polizei, je nachdem, in welcher Phase des Verfahrens man sich befindet. Ihr Hauptziel ist es, ihre Fachkenntnisse in den Prozess einzubringen und so zu einer fundierten Urteilsfindung beizutragen.

Fazit

Wenn Sie von der Polizei, Staatsanwaltschaft oder vor Gericht vernommen werden sollten, empfiehlt es sich, rechtlichen Rat einzuholen. Gerade wenn Sie unter Umständen in einen Fall verwickelt sind, sollten Sie nicht voreilig mit den Strafverfolgungsbehörden sprechen. Ziehen Sie unsere Strafverteidiger der Kanzlei Schulte Holthausen in Salzgitter oder Braunschweig als Zeugenbeistand zu Rate und lassen Sie uns zunächst den Fall eingehend besprechen. So können wir Sie detailliert darüber beraten, ob Sie von Ihren Zeugnisverweigerungsrechten Gebrauch machen sollten. Unsere Strafverteidiger stehen selbstverständlich auch unbeteiligten Zeugen sowie Opfern der Tat stets zuverlässig und empathisch zur Seite. Zögern Sie daher bitte nicht, uns zu kontaktieren!

Autor: Strafverteidiger Roland Schulte Holthausen

Rechtsanwalt und Experte für Ausländerrecht Roland Schulte Holthausen hat Rechtswissenschaften in Bochum, Salzburg und Münster studiert. Nach anfänglicher Tätigkeit als Dozent in der Juristenausbildung und Rechtsanwalt im Wirtschaftsrecht hat er sich frühzeitig auf das Rechtsgebiet des Ausländerrechts spezialisiert. Seit der Kanzleigründung Anfang des Jahres 2016 hat das Kanzleiteam in über 1000 Fällen die Rechte von Mandanten in ausländerrechtlichen Mandanten vertreten. Die Kanzlei verfügt auf dem Rechtsgebiet des Ausländerrechts über einen hervorragenden überregionalen Ruf.

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