Rechtsanwalt/Strafverteidiger für Wirtschaftsstrafrecht in Braunschweig

 

Wirtschaftsstrafrecht

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Das Wirtschaftsstrafrecht gewinnt stetig an Bedeutung. Es lässt sich statistisch belegen, dass die Anzahl an Ermittlungsverfahren auf dem Gebiet des Wirtschaftsstrafrechts seit Jahren zunimmt. Hintergrund mag zum einen die bessere Ausstattung der Ermittlungsbehörden mit entsprechender kriminalpolitischer Fokussierung sein. Zum anderen verwundert es aber auch nicht, dass es angesichts steigenden Konkurrenzkampfes und zunehmender Konzentration auf Gewinnmaximierung zu Straftaten im Wirtschaftsverkehr kommt. Im Zentrum der Medienberichterstattung stehen Ermittlungsverfahren gegen namhafte Firmen, Banken oder Versicherungsunternehmen; in Niedersachsen kann der „VW-Skandal“ hier beispielhaft aufgeführt werden. Auch bei Wirtschaftsstraftaten in kleineren Unternehmen stehen mitunter das Ansehen der gesamten Firma, der gute Ruf und letztlich vielfach auch die Existenz des Unternehmens auf dem Spiel. Eine möglichst frühzeitige und umfassende Beratung durch einen Rechtsanwalt und/oder Strafverteidiger für Wirtschaftsstrafrecht in Braunschweig ist daher dringend anzuraten.

I. Was ist das Wirtschaftsstrafrecht?

Steuerhinterzieung

Ein Rechtanwalt für Wirtschaftsstrafrecht hat häufig mit Betrug, Korruption oder Steuerhinterziehung zu kämpfen.

Unter den Begriff des Wirtschaftsstrafrechts lassen sich zahlreiche Strafvorschriften fassen, gegen die im Zusammenhang mit einer unternehmerischen Tätigkeit verstoßen werden kann. Hierbei geht es beispielsweise um Betrug, Korruption, Steuerhinterziehung, Insolvenzverschleppung, den Diebstahl geistigen Eigentums oder andere Delikte, die im Wirtschaftsleben auftreten können. Ein einheitliches Gesetz zu diesem Bereich des Strafrechts existiert also ebenso wenig, wie eine Definition des Begriffes des Wirtschaftsstrafrechts. Eine Legaldefinition kann auch nicht aus der strafverfahrensrechtlichen Vorschrift des § 74c  GVG hergeleitet werden, mit der der Gesetzgeber die Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammern bei den Landgerichten für Delikte bestimmt hat, zu deren Beurteilung besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Wirtschaftslebens erforderlich sind. In der einschlägigen rechtswissenschaftlichen Literatur wird vielfach zwischen sogenannten spezifischen Wirtschaftsdelikten auf der einen Seite (Verstöße gegen Gesetze aus dem gewerblichen Rechtsschutz, Gesetze des Bank- und Börsenrechts, der Subventions-, Kapitalanlagen- und Kreditbetrug usw.) und allgemeinen Straftatbeständen auf der anderen Seite (Betrug, Untreue, Wucher, Bestechlichkeit usw.) unterschieden.

 

II. Besonderheiten im Wirtschaftsstrafrecht

Eine Besonderheit auf diesem Gebiet des Strafrechts ist es, dass im Wirtschaftsstrafrecht mitunter auch juristische Personen oder Personenvereinigungen vor Gericht stehen können. Um der Komplexität solcher Strafverfahren Rechnung zu tragen, existieren an den Landgerichten spezielle Wirtschaftsstrafkammern. Ferner wurden aufgrund der Zunahme von Wirtschaftskriminalität in einigen Bundesländern Schwerpunktstaatsanwaltschaften ins Leben gerufen, welche sich im Speziellen mit der Strafverfolgung von Wirtschaftsstraftaten befassen und über fundierte Kenntnisse auf diesem Gebiet verfügen.

Steuerberater

Vor allem bei Steuerhinterziehung sollte zusätzlich zu einem Rechtsanwalt für Wirtschaftsrecht ein versierter Steuerberater hinzugezogen werden.

In Wirtschaftsstrafsachen wird oftmals nicht nur die verantwortlich handelnde natürliche Personen betroffen sein, sondern es kann darüber hinaus eine Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen nach § 30 OWiG drohen. Bereits bei der Mandatsanbahnung muss eindeutig geklärt werden, wer im einzelnen Betroffener des Strafverfahrens ist und welche Tatvorwürfe unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt erhoben werden. Frühzeitig ist zu klären, ob die Einschaltung weiterer (gegebenenfalls anders spezialisierter) Anwälte/Steuerberater/Unternehmensberater erforderlich werden könnte.

In jedem Fall sind auch die Konsequenzen außerhalb des Strafverfahrens in den Blick zu nehmen. So kann (auch) die öffentliche Medienberichterstattung zu einem Imageverlust und zu verheerenden wirtschaftlichen Konsequenzen führen. Eine Abstimmung der Verteidigung mit den Entscheidungsträgern zur Frage der Außendarstellung kann wichtig sein. Bei einer Unternehmensvertretung sind weitere Probleme wie etwa eine drohende Vergabesperre zu lösen. Zusätzliche Problemfelder, die sich regelmäßig stellen können, sind  bsw. zivilrechtliche oder steuerrechtliche Haftungsprobleme, die Möglichkeit eines Berufsverbots oder auch das Tätigkeitsverbot als Geschäftsführer nach § 6 Abs. 2 GmbHG.

 

III. Besonderheiten der Verteidigung im Wirtschaftsstrafrecht

Angesichts massiver divergierender Interessen und einer unter Umständen gegebenen Gemengelage ist schon bei der Mandatsanbahnung zu klären, wer überhaupt im einzelnen Betroffener eines Verfahrens ist und aufgrund welchen Sachverhalts welcher rechtliche Vorwurf  erhoben wird. Rechtliche Auswirkungen sind sowohl mit Blick auf das Unternehmen als auch in Bezug auf einzelne Mitarbeiter denkbar; die Einschaltung auch weitere Anwälte, gegebenenfalls aus anderen Sozietäten, ist zu prüfen um mandatsbeeinträchtigende Interessenkollisionen sicher verhindern zu können. Erfahrungsgemäß können insbesondere divergierende Interessen zwischen dem Unternehmen und einzelnen Unternehmensmitarbeitern bestehen.

Haftbefehl

Besonders bei drohendem Haftbefehl sollte Ihr Strafverteidiger für Wirtschaftsrecht stets erreichbar sein.

Obwohl die Betroffenen in Wirtschaftsstrafverfahren regelmäßig erfahrene Kaufleute sind, sind diese üblicherweise mit den strafprozessual relevanten verfahrensrechtlichen Regularien nicht vertraut und sollten diesbezüglich durch den Strafverteidiger für Wirtschaftsstrafrecht aufgeklärt werden. Insbesondere mit Blick auf drohende Zwangsmaßnahmen wie Durchsuchungen oder Haftbefehle sollte die jederzeitige Erreichbarkeit des Strafverteidigers für Wirtschaftsstrafrecht in Notfällen gewährleistet sein. Erst wenn gesicherte Informationen zum Verfahrensstand vorliegen, Akteneinsicht genommen worden ist und die Interessen aller Beteiligten geklärt sind, kann der Verteidiger für Wirtschaftsstrafrecht mit seinem Mandanten das Ziel der Verteidigung festlegen.

Eine weitere Besonderheit in Strafverfahren aus dem Rechtsgebiet des Wirtschaftsstrafrechts liegt zudem in der Verteidigervergütung. Wirtschaftsstrafrechtliche Mandate sind oftmals in besonderer Weise arbeitsaufwändig. Wir bieten unseren Mandanten regelmäßig an, für einen pauschalen Betrag in Höhe von 600,00 € (netto) zunächst Akteneinsicht in die Ermittlungsakten zu beantragen. Sobald dann Akteneinsicht genommen worden ist unterbreiten wir ein unverbindliches Angebot in Bezug auf eine Vergütungsvereinbarung. Der potentielle Mandant kann sich sodann überlegen, ob er uns für den vorgeschlagenen Betrag beauftragen möchte oder nicht. Der Vorteil im Vergleich zu einer Abrechnung auf Stundenbasis liegt auf der Hand: Für den Mandanten stellt die Beauftragung in Bezug auf die Kosten „kein Fass ohne Boden“ dar, sondern die für die Verteidigung entstehenden Kosten sind transparent und absehbar.

 

IV. Welche Vorschriften fallen unter das Rechtsgebiet Wirtschaftsstrafrecht?

Es können sich aus einer ganzen Reihe von Normen wirtschaftsrechtlich relevante Straftaten ergeben. Geht es beispielsweise um juristische Personen oder Personenvereinigungen wird häufig § 30 OWiG relevant, denn hierdurch kann das kriminelle Verhalten einer natürlichen Person, die beispielsweise als Organ, Vorstand oder Gesellschafter tätig war, der jeweiligen Firma angelastet werden. Bei vorsätzlichen Straftaten können hierbei Geldbußen bis zu zehn Millionen Euro verhängt werden. Die Straftat, welche dem Unternehmen zugerechnet wird, kann sich wiederum aus anderen Gesetzen wie etwa dem Strafgesetzbuch (StGB) ergeben. Besonders häufige Delikte sind der Betrug (§ 263 StGB), die Untreue (§ 266 StGB), die Unterschlagung (§ 246 StGB), die Bestechung (§334 StGB) oder andere Korruptionsstraftaten.

Straftaten im Wirtschaftsrecht umfassen zudem Insolvenzstraftaten wie etwa die Insolvenzverschleppung oder den Bankrott. Bei erstgenanntem Delikt handelt es sich um Delikt entgegen § 15a InsO, welcher besagt, dass eine juristische Person einen Insolvenzantrag rechtzeitig und richtig stellen muss. Der Bankrott findet sich in § 283 StGB. Hierin wird unter anderem bestraft, wer überschuldet oder zahlungsunfähig ist und Vermögen, welches zur Insolvenzmasse gehört, beiseiteschafft.

Rechtsanwalt & Strafverteidiger für Wirtschaftsrecht Schulte Holthausen in Braunschweig, Salzgitter und Bundesweit – Wir verteidigen Sie im Wirtschaftsrecht

Auf dem Gebiet des Wirtschaftsstrafrechts gibt es zahlreiche Besonderheiten, mit denen ein Strafverteidiger in seinem strafrechtlichen Alltag wenige Berührungspunkte hat. Gerade hier ist ein breiter Überblick über eine Vielzahl an Gesetzen und auch Erfahrung im Wirtschaftsstrafrecht von großer Bedeutung. Rechtsanwalt Schulte Holthausen hat über einen jahrelangen Zeitraum entsprechende Erfahrungen in einer wirtschaftsrechtlich ausgelegten Rechtsanwaltskanzlei in Bremen sammeln können. Neben fundierten Kenntnissen im allgemeinen Strafrecht hat er auch vertiefte Kenntnisse in den besonderen Disziplinen des Wirtschaftsstrafrechts, wie beispielsweise dem Insolvenzstrafrecht. In den letzten Jahren hat er in zahlreichen wirtschaftsstrafrechtlichen Verfahren verteidigt; hervorzuheben sind zwei Umfangsverfahren im Jahr 2019 wegen des Tatverdachts der Geldwäsche und im Jahr 2021 wegen des Tatvorwurf des Betruges und der Untreue.

Falls Ihnen oder Ihrem Unternehmen die Begehung eines Deliktes zur Last gelegt wird, so zögern Sie nicht, sich an uns zu wenden. Wir entwickeln gemeinsam mit Ihnen eine Verteidigungsstrategie, um für Sie die bestmöglichen Ergebnisse zu erzielen. Auf dem Gebiet des Wirtschaftsstrafrechts verteidigen wir bundesweit.

 

 

Autor: Strafverteidiger Roland Schulte Holthausen

Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht Roland Schulte Holthausen hat Rechtswissenschaften in Bochum, Salzburg und Münster studiert. Nach anfänglicher Tätigkeit als Dozent in der Juristenausbildung und Rechtsanwalt im Wirtschaftsrecht hat er sich frühzeitig auf das Rechtsgebiet des Strafrechts spezialisiert. Seit der Kanzleigründung Anfang des Jahres 2016 hat das Kanzleiteam unter anderem in zahlreichen medienträchtigen Großverfahren wegen Kapitalstraftaten vor verschiedenen Schwurgerichtskammern und in größeren Wirtschaftsstrafverfahren verteidigt oder die Rechte von Opfern von Straftaten vertreten. Herr Schulte Holthausen schöpft im Rahmen seiner Tätigkeit aus der Erfahrung von weit über 1000 Strafverfahren. Die Rechtsanwaltskanzlei konnte sich hierbei in den vergangenen Jahren einen hervorragenden überregionalen Ruf erarbeiten.

*Hinweis: Die Informationen in diesem Artikel sind nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert, zusammengetragen und geschrieben. Sie ersetzen jedoch keine Rechtsberatung. Bitte stellen Sie für eine rechtlich bindende Beratung eine Anfrage. Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder mögliche Änderung der Sachlage.

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