Nachehelicher Unterhalt

Autor: Rechtsanwalt Yosef El-Sanosy

Nachehelicher Unterhalt – Eltern mit Kind in der Beratung beim Anwalt für Familienrecht

Der Scheidungsprozess endet. Die Ehepartner sind nun geschiedene Leute. Jeder geht seinen eigenen Weg und führt nunmehr sein eigenes Leben. Die Ex-Partner lassen den Streit in der Vergangenheit und bauen sich unabhängig voneinander ein neues Leben auf.

So sieht das "Idealbild" eines gelungenen Scheidungsprozesses aus. Leider weicht die Realität oftmals von dem Ideal ab.

Grundsätzlich gilt die Maxime, dass nach rechtskräftiger Scheidung jeder Ex-Partner für seinen eigenen Lebensunterhalt Sorge trägt. Diese sogenannte Erwerbsobliegenheit ist im § 1569 BGB geregelt, dessen erster Satz schlicht lautet: "Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen."

Von diesem Grundsatz macht der Gesetzgeber allerdings zahlreiche Ausnahmen, die an die jeweilige tatsächliche Lebenssituation der Ex-Partner anknüpfen. Diese Ausnahmen sind unmittelbar hinter der Erwerbsobliegenheit gesetzlich geregelt und umfassen Betreuungsunterhalt, Altersunterhalt, Krankheitsunterhalt, Erwerbslosenunterhalt, Aufstockungsunterhalt, Ausbildungsunterhalt und den Unterhalt aus Billigkeitsgründen.

Ob, wie und in welcher Höhe Ihnen nacheheliche Unterhaltsansprüche gegen Ihren Ex-Partner zustehen, ist aufgrund der Vielzahl der Anspruchsgrundlagen für den juristischen Laien oftmals schwierig nachvollziehbar. Wir verschaffen Ihnen hier zwar einen ersten Überblick, die letztendliche Einschätzung Ihrer Lebenssituation ist allerdings einzelfallabhängig und kann nur in einem persönlichen Gespräch ergründet werden.

Die wichtigsten Punkte in Kürze

  • Es besteht kein automatischer Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Nach rechtskräftiger Scheidung gehen die Ex-Partner grundsätzlich getrennte Wege. Jeder ist für seinen Lebensunterhalt eigens verantwortlich.
  • Nur in den gesetzlich vorgeschriebenen Ausnahmefällen kann ein Ex-Partner gegen den anderen einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt geltend machen.
  • Um den nachehelichen Unterhalt in Anspruch nehmen zu können, muss der wirtschaftlich schwächere EX-Partner in der Regel Bedürftigkeit im Sinne der § 1577 BGB nachweisen.
  • Der wirtschaftlich stärkere Ex-Partner muss leistungsfähig sein im Sinne des § 1581 BGB. Ihm muss trotz Zahlung des nachehelichen Unterhalts ein Betrag verbleiben, der ihm eine angemessene Lebensführung ermöglicht.
  • Maßgeblich für die Höhe des Unterhaltsanspruchs sind generell die ehelichen Lebensverhältnisse gemäß § 1578 BGB.
  • Es besteht ein Auskunftsanspruch gegen den Ex-Partner auf Offenlegung dessen Vermögen und Einkünfte aus den §§ 1580, 1605 BGB. Die Ex-Partner sind verpflichtet, sich gegenseitig alles mitzuteilen, was zur Berechnung der Ansprüche notwendig ist.
  • Auch einem bedürftigen Ex-Partner trifft die Obliegenheit, einer angemessenen Beschäftigung nachzugehen gemäß § 1574 BGB.

 

Definition: Was ist nachehelicher Unterhalt? (§ 1569 ff. BGB)

Der Nacheheliche Unterhalt ist eine finanzielle Unterstützung, auf die ein bedürftiger Ex-Partner gegen einen leistungsfähigen Ex-Partner nur Anspruch haben kann, wenn und solange einer der speziellen gesetzlichen Tatbestände erfüllt ist, die diesen Anspruch gewähren. Der nacheheliche Unterhalt stellt eine Ausnahme vom gesetzlichen Leitbild der Eigenverantwortung dar. Es gibt keinen automatischen oder gar lebenslangen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt.

Denn die während der Ehe und Trennung bestehende Pflicht, den Ehepartner wirtschaftlich zu versorgen endete mit der rechtskräftigen Scheidung. Ab diesem Zeitpunkt sind die Ex-Partner wieder auf sich alleine gestellt. Sofern die Ex-Partner Hilfe in Anspruch nehmen wollen ist dies nur in den nachfolgend aufgelisteten Ausnahmefällen möglich.

 

Die Tatbestände des nachehelichen Unterhaltsanspruchs im Überblick

Betreuungsunterhalt § 1570 BGB

Der Betreuungsunterhalt ist die finanzielle Unterstützung, auf die das betreuende Elternteil gegen Ex-Partner Anspruch hat, weil er (oder in der Regel, sie) allein die Betreuung des gemeinsamen Kindes besorgt.

In den ersten drei Jahren nach Geburt des Kindes gilt der Anspruch auf Betreuungsunterhalt ohne Berücksichtigung der Erwerbsobliegenheit. Der Gesetzgeber nimmt (zu Recht!) an, dass die Kindesbetreuung in diesem Zeitraum einen Vollzeitjob darstellt und es daher unzumutbar ist, dem betreuenden Ex-Partner auch noch einen weiteren Job aufzubürden. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der erwerbstätige Elternteil sogar seinen Job aufgeben, um das Kind zu betreuen. Er muss sich nicht auf Fremdbetreuung verweisen lassen (BGH. Urteil vom 06.05.2009, XII ZR 114/08).

Auch nach Ablauf der ersten drei Lebensjahre des gemeinsamen Kindes kann, je nach Einzelfall, ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt weiterbestehen gemäß § 1570 Abs. 2 BGB. Hierbei spielen die tatsächlich bestehenden Möglichkeiten der Fremdbetreuung, die Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie die Dauer der Ehe eine wichtige Rolle.

Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt ist nach seiner Rechtsnatur ein Anspruch aufgrund der vorher bestehenden Ehe. Für die Betreuung gemeinsamer, außerehelicher Kinder gilt spiegelbildlich § 1615I BGB, der dem betreuenden Elternteil ebenfalls Unterhaltsansprüche gewährt. Der wichtige Unterschied zwischen den beiden Normen besteht allerdings in der Berechnung und Höhe der jeweiligen Unterhaltsansprüche. Während der nacheheliche Unterhaltsanspruch an die vorher bestehenden, ehelichen Lebensverhältnisse anknüpft, gilt für den Betreuungsunterhalt des außerehelichen Kindes, dass die Höhe nach den Lebensumständen der berechtigten Mutter bemessen wird.

Altersunterhalt § 1571 BGB

Der Altersunterhalt wird einem Ehegatten gewährt, wenn dieser nach Scheidung oder Kindeserziehung zu alt ist, um seine Erwerbsobliegenheit erfüllen zu können. Er oder sie ist dann für den Arbeitsmarkt einfach zu alt.

Nach der Rechtsprechung gibt es für den Anspruch aus § 1571 BGB keine feste Altersgrenze, sondern es ist relevant, ob für die konkrete Beschäftigung das Alter ein Hindernis darstellt (Oberlandesgericht Hamm Urteil vom 09.03.1995, 4 UF 515/94) .

Die Frage, ab wann man zu alt ist und eine Erwerbstätigkeit daher nicht mehr erwartet werden kann, lässt der Gesetzgeber daher bewusst offen. In der Rechtsprechung ist jedenfalls anerkannt, dass man mit Erreichen des Rentenalters zu alt ist, um eine neue Beschäftigung aufzunehmen. Hier gelten allerdings erneut zahlreiche Ausnahmen, die individuell der Lebenssituation des Anspruchsstellers entsprechen, dessen körperlichem und geistigem Zustand, Bildungsstand, Stellung im Arbeitsmarkt und dessen früherer Beschäftigung. All diese Faktoren können das Alter, in dem eine Neubeschäftigung noch erwartet werden kann, drastisch reduzieren.

Krankheitsunterhalt § 1572 BGB

Neben dem Alter kann auch eine Krankheit der Erwerbsobliegenheit entgegenstehen. Die Krankheit muss dabei zum Zeitpunkt der Scheidung bestehen, oder wenn ein anderer Grund, der zum nachehelichen Unterhalt berechtigt, wegfällt, wie z.B. die Kindesbetreuung. Später ausbrechende Krankheiten werden in aller Regel nicht berücksichtigt.

Bei der korrekten Geltendmachung von Krankheitsunterhalt ist Vorsicht geboten. Der Unterhalt kann, trotz Weiterbestehen der Erkrankung, sowohl zeitlich als auch der Höhe nach begrenzt werden. Zudem muss man sich auf geeignete Therapien verweisen lassen und diese auch durchführen.

Erwerbslosenunterhalt § 1573 Abs. 1 BGB

Nachrangig zu den bereits dargestellten, nachehelichen Unterhaltsansprüchen besteht auch der sogenannte Erwerbslosenunterhalt. Dieser Anspruch wird gewährt, wenn der Ex-Partner nach Scheidung arbeitslos bleibt und daher seinen eigenen Lebensunterhalt nicht bestreiten kann.

Dabei gilt aber nach wie vor die Erwerbsobliegenheit! Folgerichtig setzt dieser Anspruch voraus, dass der Ex-Partner ernsthafte, ausreichende und zumutbare Bemühungen angestellt hat, um den eigenen Erwerb sicherzustellen.

Jedoch besteht keine Pflicht, jede Arbeitsstelle anzunehmen. Die Arbeit muss stets angemessen sein. Dabei sind insbesondere Ausbildung, beruflicher Werdegang, Alter, Gesundheit und die ehelichen Lebensverhältnisse maßgeblich (§ 1574 BGB).

Aufstockungsunterhalt 1573 Abs. 2 BGB

Sofern der Unterhaltsberechtigte einer angemessenen Arbeit nachgeht, ihm diese Arbeit allerdings keinen Lebensunterhalt gewährt, der dem vorherigen ehelichen Lebensstil deckt, besteht ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt. Wie der Name bereits vermuten lässt, gewährt diese Form des Unterhalts lediglich den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften aus eigenem Erwerb und dem vollen Unterhalt nach Maß der ehelichen Lebensverhältnisse.

 

Berechnung und Höhe des nachehelichen Unterhalts

Das Maß des nachehelichen Unterhalts ergibt sich aus § 1578 BGB, welcher in seinem ersten Absatz regelt, dass sich der Unterhalt an den ehelichen Lebensverhältnissen orientiert und den gesamten Lebensbedarf umfasst.

Diese gesetzlichen Vorgaben werden durch die Rechtsprechung konkretisiert. Wie der Unterhaltsbedarf konkret rechnerisch ermittelt wird, ist somit Richterrecht und steht in keinem Gesetzbuch.

Ausgangspunkt der Berechnung ist stets das sogenannte bereinigte Nettoeinkommen des jeweiligen Ehepartners. Dies sind die Einkünfte aus Beruf, Vermietung und anderer Nebeneinkünfte abzüglich der Verbindlichkeiten aus Steuern, Sozialabgaben und berufsbedingten Aufwendungen. Auch weitere Belastungen können das Nettoeinkommen schmälern. Hierzu zählen insbesondere Kredite, Unterhaltspflichten gegenüber Kindern oder Krankheitskosten.

Nach Düsseldorfer Tabelle verbleibt jedenfalls ein monatlich notwendiger Eigenbedarf beim Zahlungspflichtigen. Dieser beträgt aktuell 1.600 Euro bei Erwerbstätigen und 1.475 Euro bei nicht Erwerbstätigen.

Weiterhin kommt dem zahlungspflichtigen Ehepartner ein weiterer Bonus in Form der Drei-Siebtel-Regel zugute, falls dieser erwerbstätig ist. Statt einer hälftigen Teilung verbleiben 4/7 der errechneten Einkommensdifferenz bei ihm, während der Anspruchsteller nur 3/7 der Differenz erhält.

Beispiel zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts ohne Kinder

Der Ehemann erzielt ein bereinigtes Nettoeinkommen von 4.000 Euro, die Ehefrau verdient 1.500 Euro. Die Ehepartner haben keine Kinder. Es gibt keine weiteren abzugsfähigen Positionen.

Die Einkommensdifferenz beträgt somit 2.500 Euro.

4.000 € – 1.500 € = 2.500 €

Es besteht der Grundsatz der hälftigen Teilhabe. In der Praxis wird aber ein Anreiz für den Zahlungspflichtigen geschaffen weiterhin seiner Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Daher wird beim nachehelichen Unterhalt häufig mit einer 3/7-Quote gerechnet:

2.500 € × 3/7 = 1.071,43 €

Der Unterhaltsanspruch beträgt somit 1.071 € monatlich.

Beim Ehemann verbleiben nach unserem Rechenbeispiel 2.929 €

Der Ehefrau steht insgesamt monatlich 2.571 € zur Verfügung.

Die Differenz der verfügbaren Einkommen beträgt damit 358 €.

 

Dauer des nachehelichen Unterhalts

Es gibt keine feste Dauer des nachehelichen Unterhaltsanspruchs. Der Anspruch unterliegt weder einer zeitlichen Begrenzung noch wird er für immer gewährt. Vielmehr besteht der Anspruch solange, wie die Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind.

Dies bedeutet, dass der Anspruch wegfällt, sobald auch die Bedürftigkeit des wirtschaftlich schwächeren Ehepartners wegfällt, z.B. weil dieser einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachgeht und sich daraus selbst versorgen kann.

Andererseits könnte der Anspruch aber auch auf Dauer bestehen, sofern auch die Anspruchsgründe weiter vorhanden sind. Ob, und wie lange der Anspruch gewährt wird, hängt wiedermal von den Umständen des Einzelfalls ab.

 

Verwirkung, Herabsetzung, Befristung

Neben dem Wegfall der Bedürftigkeit kann der nacheheliche Unterhaltsanspruch auch verwirkt werden.

Dies kann bei groben Fehlverhalten im Sinne des § 1579 BGB der Fall sein. Dazu zählen sowohl grobe Beleidigungen, als auch tätliche Angriffe, häusliche Gewalt oder Misshandlung der gemeinsamen Kinder. Auch die Veruntreuung von Geldern oder die mutwillige Herbeiführung der eigenen Bedürftigkeit kann zur Verwirkung führen. Hier muss immer der Blick auf den Einzelfall erfolgen. Nicht jedes missbilligte Verhalten führt automatisch zur Versagung des Anspruchs. Weniger grobe Verfehlungen können stattdessen zu einer Herabsetzung oder zeitlichen Befristung führen.

Eine Herabsetzung oder Befristung des nachehelichen Unterhalts ist darüber hinaus auch aus § 1578b BGB möglich. Diese Norm befasst sich allerdings nicht mit (grobem) Fehlverhalten der Ehepartner, sondern mit den Lebensumständen während und nach der Ehe. Insbesondere eine kurze Ehe oder günstige nacheheliche Lebensverhältnisse können hier zu einer Begrenzung des Anspruchs führen.

Letztlich erlischt der Unterhaltsanspruch mit der Wiederheirat oder der Begründung einer neuen Lebenspartnerschaft gemäß § 1586 Abs. 1 BGB.

 

Abgrenzung zum Trennungsunterhalt

Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt stellen grundsätzlich Ansprüche zu zwei verschiedenen Zeitpunkten dar, die sich nicht überschneiden können. Die beiden Ansprüche schließen sich gegenseitig aus.

Während der Anspruch auf Trennungsunterhalt bis zur rechtskräftig Scheidung besteht, entsteht der nacheheliche Unterhaltsanspruch erst ab Scheidung.

Zudem muss bei der Geltendmachung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs stets das Vorliegen eines spezifischen Anspruchsgrunds dargelegt und nachgewiesen werden. Denn anders als es beim Trennungsunterhalt der Fall ist, sollen die Ex-Partner nach Scheidung grundsätzlich wieder auf eigenen Beinen stehen. Der nacheheliche Unterhalt ist somit stets die gesetzliche Ausnahme, nie der Regelfall.

 

Durchsetzung: Was tun, wenn nicht gezahlt wird?

Unterhaltsansprüche scheitern zunächst oft daran, dass der zahlungspflichtige Partner die Angaben über sein Einkommen verweigert, oder Mittellosigkeit vorgibt. Sollte dies der Wahrheit entsprechen, machen reine Zahlungsklagen oft keinen Sinn und verursachen nur unnötige Kosten.

Ein erfahrener Anwalt kann Ihnen bei der Einschätzung der Erfolgsaussichten einer Klage helfen und den Ehepartner unter angemessener Fristsetzung zur Auskunft auffordern.

Nach Fristablauf ist dann eine Stufenklage möglich, bei der zunächst eine gerichtliche Anordnung zur Auskunftserlangung ergeht. Erst nach Kenntnis über alle relevanten Vermögenspositionen ergibt eine Zahlungsklage Sinn, wenn man nicht in die Kostenfalle eines unberechtigten oder zu hohen Zahlungsanspruchs tappen möchte.

 

Fazit: Anwalt einschalten

Es gibt keinen automatischen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Ob und in welcher Höhe überhaupt ein Anspruch bestehen könnte, kommt immer auf den Einzelfall an.

Hier kann man schnell in die Falle tappen, den vorher bestehenden Trennungsunterhalt als Grundlage für das Bestehen und die Höhe des nachehelichen Unterhalts anzusehen. Damit löst man aber schnell unerkannte Kosten und Gebühren aus.

Ein erfahrener Anwalt steht Ihnen zur Seite und kann Ihnen mitteilen, woraus Ihnen möglicherweise ein Anspruch gewährt wird.

 

Autor: Rechtsanwalt Yosef El-Sanosy

Rechtsanwalt Yosef El-Sanosy hat Rechtswissenschaften in Hannover studiert und die erste staatliche Prüfung mit Prädikat abgeschlossen. In seinem Schwerpunkt beschäftigte er sich mit Kriminologie und Kriminalistik mit besonderem Schwerpunkt auf Jugendstrafrecht.

Nach Abschluss des zweiten Staatsexamens war er zunächst in einer renommierten Großkanzlei tätig und sammelte wichtige Erfahrungen im Bereich der Prozessführung, Prozesstaktik und Streitschlichtung. Seine Arbeitserfahrung erstreckt sich auf das allgemeine Zivilrecht mit Augenmerk auf das Mietrecht.

Bei der Rechtsanwaltskanzlei Schulte Holthausen arbeitet er spezialisiert auf den Rechtsgebieten des Familienrechts. Rechtsanwalt El-Sanosy spricht neben Deutsch auch Englisch und Arabisch und ist mit vielen Kulturen vertraut. Seine interkulturelle Lebenserfahrung und akademische Tätigkeit im Jugendstrafrecht ermöglichen ihm, die vielen Ausgestaltungen des Familienlebens und der dazugehörenden Konflikte zu erfassen und die besten Lösungen für seine Mandanten zu finden.

*Hinweis: Die Informationen in diesem Artikel sind nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert, zusammengetragen und geschrieben. Sie ersetzen jedoch keine Rechtsberatung. Bitte stellen Sie für eine rechtlich bindende Beratung eine Anfrage. Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder mögliche Änderung der Sachlage.

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