Einbürgerung abgelehnt: Was Sie jetzt tun können

Autor: Rechtsanwalt Quoc Tuyen Duong · Stand: Oktober 2026

Einbürgerung abgelehnt – Antragstellerin prüft ihre Unterlagen

Wurde Ihre Einbürgerung abgelehnt, können Sie sich dagegen wehren. Je nach Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid legen Sie Widerspruch ein oder erheben direkt Klage beim Verwaltungsgericht. Dafür haben Sie in der Regel nur einen Monat Zeit ab Bekanntgabe des Bescheids.

Handeln Sie deshalb schnell, aber nicht überstürzt. Bevor Sie über eine Klage entscheiden, sollten Sie wissen, worauf die Behörde die Ablehnung genau stützt. Manchmal ist auch ein neuer Antrag der bessere Weg, sobald alle Voraussetzungen erfüllt sind.

Rechtsanwalt Quoc Tuyen Duong

Erfahrung aus unserer Kanzleipraxis
Rechtsanwalt Quoc Tuyen Duong
Ausländerrecht und Einbürgerung · Kanzlei Schulte-Holthausen

„Wird ein Einbürgerungsantrag abgelehnt, muss zuerst Akteneinsicht in die Ausländerakte genommen werden. Danach prüfen wir, ob eine Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht sinnvoll ist oder nicht. Bei vorhandenen Vorstrafen muss das Einbürgerungsverfahren mitunter ausgesetzt werden, bis ein Antrag auf Tilgung der Vorstrafe erfolgreich gestellt werden kann.“

Die wichtigsten Punkte in Kürze

  • Die Frist für Widerspruch oder Klage beträgt in der Regel einen Monat ab Bekanntgabe oder Zustellung. Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie fehlerhaft, gilt ein Jahr.
  • Welcher Rechtsbehelf gilt, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung. In Niedersachsen ist das Widerspruchsverfahren in vielen Bereichen abgeschafft. Dann bleibt die Klage.
  • Häufige Gründe für eine Ablehnung: ungeeignetes Aufenthaltsrecht, Bezug von Sozialleistungen, Deutsch unter Niveau B1, ungeklärte Identität und Vorstrafen.
  • Für die Ablehnung erhebt die Behörde eine Gebühr von 25 bis 255 Euro.
  • Ein neuer Antrag ist möglich, sobald Sie die Voraussetzungen erfüllen.
  • Nach unserer Erfahrung steht am Anfang die Akteneinsicht. Erst danach wird entschieden, ob eine Klage sinnvoll ist.

Einbürgerung abgelehnt: Die häufigsten Gründe

Seit der Reform vom 27.06.2024 haben Sie nach fünf Jahren rechtmäßigem gewöhnlichem Aufenthalt einen Anspruch auf Einbürgerung (§ 10 Abs. 1 StAG), wenn auch alle weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Fehlt eine davon, kann die Behörde den Antrag ablehnen. Alle Bedingungen erklären wir im Ratgeber Voraussetzungen der Einbürgerung.

Aufenthaltsdauer und Aufenthaltsrecht

Nötig sind in der Regel fünf Jahre rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt. Die frühere Turbo-Einbürgerung nach drei Jahren ist abgeschafft. Außerdem brauchen Sie ein geeignetes Aufenthaltsrecht: ein unbefristetes Aufenthaltsrecht, die Blaue Karte EU oder bestimmte Aufenthaltserlaubnisse. Nicht ausreichend sind zum Beispiel Aufenthaltserlaubnisse zum Studium oder zur Ausbildung und humanitäre Titel nach § 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG.

Lebensunterhalt und Sozialleistungen

Grundsätzlich müssen Sie Ihren Lebensunterhalt ohne Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) oder dem SGB XII (Sozialhilfe) sichern. Ausnahmen gelten, wenn Sie

  • zur sogenannten Gastarbeiter- oder Vertragsarbeitnehmergeneration gehören,
  • in Vollzeit erwerbstätig sind und dies in den letzten 24 Monaten mindestens 20 Monate lang waren oder
  • als Ehegatte oder Lebenspartner mit einer solchen erwerbstätigen Person und einem minderjährigen Kind zusammenleben.

Deutschkenntnisse und Einbürgerungstest

Sie müssen Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 nachweisen (§ 10 Abs. 4 StAG). Für Härtefälle und bei Krankheit, Behinderung oder Alter gibt es Erleichterungen und Ausnahmen (§ 10 Abs. 4a und 6 StAG). Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung weisen Sie in der Regel mit dem Einbürgerungstest nach (§ 10 Abs. 5 StAG). Fehlt einer dieser Nachweise, kann ein neuer Antrag nach bestandener Prüfung der einfachere Weg sein.

Ungeklärte Identität oder Staatsangehörigkeit

Ihre Identität und Ihre Staatsangehörigkeit müssen geklärt sein. Lässt sich Ihre Identität nicht ausreichend nachweisen, etwa weil Pass oder Geburtsurkunde fehlen, kann die Behörde den Antrag ablehnen. Dann ist zu klären, welche Nachweise fehlen und wie Sie diese beschaffen können.

Straftaten und Vorstrafen (§ 12a StAG)

Grundsätzlich dürfen Sie nicht wegen einer Straftat verurteilt worden sein. Bestimmte Verurteilungen bleiben aber außer Betracht (§ 12a StAG):

  • Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz,
  • Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen,
  • Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurden.

Mehrere Verurteilungen werden zusammengezählt, außer es wird eine niedrigere Gesamtstrafe gebildet. Liegt die Strafe nur geringfügig über der Grenze, wird im Einzelfall entschieden. Wichtig: Bei antisemitisch, rassistisch oder sonst menschenverachtend motivierten Taten gilt diese Grenze nicht. Dann schließt auch eine geringe Strafe die Einbürgerung aus.

Die Einbürgerungsbehörde erhält eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister. Sie sieht also auch Eintragungen, die nicht oder nicht mehr im Führungszeugnis stehen. Erst nach der Tilgung gilt ein Verwertungsverbot (§ 51 BZRG). Die Tilgungsfristen betragen je nach Strafe 5, 10, 15 oder 20 Jahre (§ 46 BZRG). Läuft noch ein Ermittlungsverfahren, wird die Entscheidung bis zu dessen Abschluss ausgesetzt, bei einer Verurteilung bis zur Rechtskraft (§ 12a Abs. 3 StAG). Mehr dazu auf unserer Seite Einbürgerung trotz Vorstrafe. Strafrecht und Ausländerrecht bearbeiten wir unter einem Dach.

Bekenntnisse und Zweifel der Behörde

Sie müssen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen. Hinzu kommt ein Bekenntnis zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands, insbesondere zum Schutz jüdischen Lebens, zum friedlichen Zusammenleben der Völker und zum Verbot eines Angriffskrieges. Ein Bekenntnis ist mehr als eine Unterschrift. Ergeben sich konkrete Zweifel, ob es ernst gemeint ist, kann das zur Ablehnung führen. Außerdem schließt das Gesetz die Einbürgerung in bestimmten Fällen aus, zum Beispiel bei einer Mehrehe (§ 11 StAG).

Was Sie im Ablehnungsbescheid prüfen sollten

  • Begründung: Auf welche Voraussetzung stützt die Behörde die Ablehnung? Stimmen die Tatsachen, etwa Aufenthaltszeiten, Einkommen oder Eintragungen im Register?
  • Rechtsbehelfsbelehrung: Am Ende des Bescheids steht, ob Sie Widerspruch einlegen oder Klage erheben müssen, bei welcher Stelle und innerhalb welcher Frist.
  • Datum: Notieren Sie, wann Sie den Bescheid erhalten haben. Bewahren Sie den Briefumschlag auf.
  • Gebühr: Bei einer Ablehnung setzt die Behörde eine Gebühr zwischen 25 und 255 Euro fest (§ 38 StAG). Dasselbe gilt, wenn Sie den Antrag nach Beginn der Bearbeitung zurücknehmen.

Einbürgerung abgelehnt: Widerspruch oder Klage?

Welcher Rechtsbehelf gilt, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung. Je nach Bundesland legen Sie zuerst Widerspruch bei der Behörde ein oder erheben direkt Klage beim Verwaltungsgericht. In Niedersachsen ist das Widerspruchsverfahren in vielen Bereichen abgeschafft. Dann bleibt die Klage.

Die Frist: in der Regel nur ein Monat

Die Frist beträgt in der Regel einen Monat ab Bekanntgabe oder Zustellung des Bescheids (für die Klage § 74 VwGO). Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie fehlerhaft, gilt eine Frist von einem Jahr (§ 58 VwGO). Verlassen Sie sich darauf nicht, sondern lassen Sie die Belehrung prüfen. Versäumen Sie die Frist, wird die Ablehnung in der Regel endgültig. Dann bleibt meist nur ein neuer Antrag.

Wann eine Klage sinnvoll sein kann

Eine Klage gegen die Ablehnung der Einbürgerung kommt vor allem in Betracht, wenn die Behörde Tatsachen falsch bewertet oder das Gesetz falsch angewendet hat. Beispiele sind eine übersehene Ausnahme beim Leistungsbezug oder eine Verurteilung, die nach § 12a StAG außer Betracht bleiben müsste. Ob eine Klage oder ein neuer Antrag der bessere Weg ist, hängt vom Ablehnungsgrund ab. Jeder Fall ist anders. Eine Klage verursacht Gerichts- und Anwaltskosten. Ob Ihre Rechtsschutzversicherung solche Verfahren abdeckt, hängt von Ihrem Vertrag ab. Das prüfen wir für Sie.

Alternative: ein neuer Antrag

Eine Ablehnung sperrt Sie nicht dauerhaft. Ein neuer Antrag ist möglich, sobald die Voraussetzungen erfüllt sind. Beispiele: Sie haben inzwischen das B1-Zertifikat oder den Einbürgerungstest, beziehen keine Sozialleistungen mehr oder haben die fünf Jahre Aufenthalt erreicht. Auch eine Eintragung im Bundeszentralregister kann inzwischen getilgt sein. Bereiten Sie den neuen Antrag gut vor, sonst droht dieselbe Ablehnung noch einmal.

Rechtsanwalt Quoc Tuyen Duong

Aus der Praxis
Rechtsanwalt Quoc Tuyen Duong
Ausländerrecht und Einbürgerung · Kanzlei Schulte-Holthausen

„Am besten sollte ein Rechtsanwalt frühzeitig eingeschaltet werden, um Fehler im Verfahren zu verhindern. Es sollte dann anwaltlich geprüft werden, ob die Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllt sind und alle relevanten Unterlagen vorliegen. Was banal klingt, ist in der Praxis entscheidend: In der Regel sollte der Verlust einer Arbeitsstelle oder der Wechsel der Zuständigkeit der Ausländerbehörde im laufenden Verfahren nach Möglichkeit verhindert werden.“

In 4 Schritten nach der Ablehnung

  • Schritt 1: Frist sichern. Notieren Sie, wann Sie den Bescheid erhalten haben. Lesen Sie die Rechtsbehelfsbelehrung und tragen Sie das Fristende in Ihren Kalender ein. Warten Sie nicht ab, denn die Frist läuft bereits.
  • Schritt 2: Akteneinsicht nehmen. Ein Anwalt beantragt Einsicht in die Behördenakte. So sehen Sie, welche Unterlagen und Auskünfte der Entscheidung zugrunde liegen.
  • Schritt 3: Erfolgsaussichten prüfen. Auf dieser Grundlage wird entschieden: Widerspruch oder Klage, oder besser ein neuer Antrag? Klären Sie dabei auch die Kosten und Ihre Rechtsschutzversicherung.
  • Schritt 4: Fristgerecht handeln. Legen Sie den Rechtsbehelf rechtzeitig ein. Wird die Zeit knapp, kann er zunächst zur Fristwahrung eingelegt und später begründet werden. Ist ein neuer Antrag sinnvoller, holen Sie die fehlenden Voraussetzungen nach.

Häufige Fragen

Was kann ich tun, wenn meine Einbürgerung abgelehnt wurde?

Je nach Rechtsbehelfsbelehrung legen Sie Widerspruch ein oder erheben Klage, in der Regel innerhalb eines Monats. Alternativ stellen Sie einen neuen Antrag, sobald alle Voraussetzungen erfüllt sind.

Muss ich in Niedersachsen Widerspruch einlegen oder klagen?

Maßgeblich ist die Rechtsbehelfsbelehrung in Ihrem Bescheid. In Niedersachsen ist das Widerspruchsverfahren in vielen Bereichen abgeschafft. Dann bleibt die Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht.

Was kostet die Ablehnung meiner Einbürgerung?

Bei einer Ablehnung fällt eine Gebühr zwischen 25 und 255 Euro an (§ 38 StAG). Für Widerspruch oder Klage können weitere Kosten entstehen.

Kann ich nach einer Ablehnung einen neuen Antrag stellen?

Ja, sobald Sie die Voraussetzungen erfüllen. Bereiten Sie ihn sorgfältig vor, damit derselbe Ablehnungsgrund nicht erneut greift.

Meine Einbürgerung wurde wegen einer Vorstrafe abgelehnt. Was nun?

Prüfen Sie, ob die Verurteilung nach § 12a StAG außer Betracht bleiben muss, etwa bei einer Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen. Sonst kommt es auf die Tilgung im Bundeszentralregister an. Nach der Tilgung kann ein neuer Antrag sinnvoll sein.

Was kann ich tun, wenn die Behörde gar nicht entscheidet?

Das ist keine Ablehnung, sondern ein anderer Fall. Wird ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist entschieden, kann eine Untätigkeitsklage in Betracht kommen (§ 75 VwGO). Mehr dazu lesen Sie auf unserer Seite zur Untätigkeitsklage bei der Einbürgerung.

So helfen wir Ihnen

Melden Sie sich möglichst bald, nachdem Sie den Ablehnungsbescheid erhalten haben. Die Erstberatung ist am Telefon kostenlos. Vor Ort in unseren Büros in Salzgitter oder Braunschweig kostet sie 119,00 Euro (brutto). Im Gespräch besprechen wir kurz Ihren Bescheid und ob die Voraussetzungen für eine Einbürgerung erfüllt sind.

Danach brauchen wir zunächst nur Ihre Unterschrift auf einer Vollmacht und Ihre Kontaktdaten auf einem Mandantenbogen. Mit der Vollmacht nehmen wir Akteneinsicht und prüfen, ob eine Klage sinnvoll ist. Die weitere Korrespondenz mit der Behörde läuft über uns. Wir beraten Sie auf Deutsch, Englisch und Arabisch.

Salzgitter: 05341 - 268 98 88. Braunschweig: 0531 - 4811 90 63. Weitere Informationen: Anwalt für Einbürgerung und Einbürgerung in Braunschweig und Salzgitter.

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Rechtsanwalt Quoc Tuyen Duong

Autor: Rechtsanwalt Quoc Tuyen Duong

Rechtsanwalt und Experte für Ausländerrecht und Strafrecht Quoc Tuyen Duong hat Rechtswissenschaften in Göttingen studiert und die erste staatliche Prüfung mit Prädikat abgeschlossen. Hiernach absolvierte er sein Schwerpunktstudium im Bereich der Kriminalwissenschaften, insbesondere im internationalen Strafrecht, im Wirtschaftsstrafrecht sowie im allgemeinen Teil des Strafrechts. Parallel hierzu war er bei einem namhaften Repetitor tätig und unterstützte hierdurch die Studierenden bei der Vorbereitung auf das Staatsexamen. Nach dem Studium war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter in einer international tätigen wirtschaftsrechtlichen Großkanzlei in Frankfurt am Main beschäftigt. Nach erfolgreichem Abschluss des Zweiten juristischen Staatsexamens arbeitete er als juristischer Assessor in einer mittelständischen Kanzlei in Braunschweig und war anschließend über zwei Jahre hinweg in der Rechtsabteilung eines international agierenden Handelskonzerns als Legal Counsel tätig. Bei der Rechtsanwaltskanzlei Schulte Holthausen arbeitet er ausschließlich spezialisiert auf den Rechtsgebieten des Ausländerrechts und des Strafrechts.

*Hinweis: Die Informationen in diesem Artikel sind nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert, zusammengetragen und geschrieben. Sie ersetzen jedoch keine Rechtsberatung. Bitte stellen Sie für eine rechtlich bindende Beratung eine Anfrage. Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder mögliche Änderung der Sachlage.

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