Zugewinnausgleich

Autor: Rechtsanwalt Yosef El-Sanosy

Zugewinnausgleich – Ehepaar mit Ehering und Vereinbarung

Mit jeder Scheidung ist auch immer die Frage verbunden, was zukünftig aus den gemeinsamen Vermögenswerten der beiden (Noch-)Ehepartner wird. Niemand möchte eine Ehe übervorteilt verlassen müssen. Die Interessen der beiden Ehepartner stehen sich dabei naturgemäß entgegen, insbesondere wenn nur einer der beiden Ehepartner den Löwenanteil während der Ehe erwirtschaftet hat.

Der Partner, der auf dem Papier viel verdient hat, möchte sich von diesem Vermögen nur schwer trennen, während der andere Partner, der in der Ehe diesen Vermögenszuwachs erst durch den unermüdlichen Einsatz in der Familie ermöglicht hat, auch nicht leer ausgehen will, sondern den angemessenen Anteil des gemeinsam erarbeiteten Reichtums erlangen möchte.

Wie die Vermögenswerte letztendlich aufgeteilt werden, hängt von der Art des gemeinsamen Güterstands während der Ehe ab. Dabei gilt, dass das deutsche Recht hierzu einen Standardfall vorsieht, nämlich die sogenannte Zugewinngemeinschaft. Rund 90 Prozent aller Ehepaare leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Ob Sie ebenfalls darunter fallen, lässt sich anhand einer einfachen Frage beantworten: Nur falls Sie bei der Eheschließung oder kurz danach einen notariellen Ehevertrag geschlossen haben, könnten Sie darin einen abweichenden Güterstand vereinbart haben. Andernfalls gilt auch für Sie der gesetzliche Standardfall der Zugewinngemeinschaft gemäß § 1363 BGB.

Das bedeutet für Sie, dass Sie nach der Scheidung Ihr jeweils in die Ehe eingebrachtes Vermögen behalten. Ebenfalls bleibt das Vermögen beider Ehepartner während der laufenden Ehe getrennt. Aber falls dieser Güterstand durch Scheidung beendet wird, hat jeder Ehepartner das Recht einen Antrag auf Zugewinnausgleich zu stellen und die angesammelte Vermögensdifferenz auszugleichen.

Dabei herrscht jedoch Anwaltszwang! Das bedeutet, um Anträge Im Scheidungsverfahren stellen zu können, müssen Sie zwingend anwaltlich vertreten sein.

Nach Antragsstellung erfolgt die Berechnung des Zugewinnausgleichs. Dabei werden Anfangsvermögen und Endvermögen der Eheleute gegenüberstellt und so der jeweilige Vermögenszuwachs während der Ehe ermittelt. Dies stellt für jeden einzelnen Ehepartner dessen sogenannten Zugewinn dar. Sollte der Zugewinn eines Ehepartners höher ausfallen, so muss dieser in der Regel die hälftige Differenz an den anderen Ehepartner zahlen. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass beide Partner während der Ehe den selben Vermögenszuwachs erwirtschaftet haben.

Die wichtigsten Punkte in Kürze

  • Der Zugewinnausgleich regelt, wie der während der Ehe entstandene Vermögenszuwachs zwischen den Ehepartnern ausgeglichen wird.
  • Der Zugewinnausgleich zwischen den Eheleuten findet im Scheidungsverfahren auf Antrag vor dem Familiengericht statt.
  • Ob der Antrag auf Zugewinnausgleich statthaft ist, hängt vom Güterstand der Ehepartner ab. Absoluter Standardfall ist der Güterstand der Zugewinngemeinschaft, der einen Zugewinnausgleich am Ende der Ehe vorsieht.
  • Wichtig: Im Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird das Vermögen der Ehegatten nicht automatisch gemeinschaftliches Vermögen, sondern jeder Ehepartner bleibt grundsätzlich Eigentümer seines Vermögens.
  • Bei der Berechnung des Zugewinns ist das Vermögens des jeweiligen Ehepartners bei der Eheschließung (Anfangsvermögen) und bei der Beendigung der Ehe (Endvermögen) maßgeblich.
  • Das Anfangsvermögen ist das Vermögen zu Beginn der Ehe. Vermögenswerte, die einer der beiden Ehepartner während der Ehe geerbt oder geschenkt bekommen hat, werden dem Anfangsvermögen hinzugerechnet.
  • Das Endvermögen ist das Vermögen des jeweiligen Ehepartners zum Ende der Ehe.
  • Der Ausgleich findet vereinfacht statt, indem der jeweilige Zugewinn miteinander verglichen wird und der Ehepartner mit dem höheren Zugewinn dem anderen Ehepartner die hälftige Differenz auszahlt.
  • Der Zugewinnausgleich findet vereinfacht nach folgenden Formeln statt:
    1. Endvermögen – Anfangsvermögen = Zugewinn
    2. Höherer Zugewinn – niedrigerer Zugewinn = Zugewinn-Differenz
    3. Zugewinn-Differenz / 2 = Ausgleichsforderung
  • Maßgeblicher Stichtag ist die Zustellung des Scheidungsantrags.

 

Was ist der Zugewinnausgleich?

Der Zugewinnausgleich ist ein Begriff aus dem deutschen Ehe- und Familienrecht. Er regelt, wie der Vermögenszuwachs während einer Ehe nach Scheidung ausgeglichen wird.

Die jeweiligen Voraussetzungen der Zugewinngemeinschaft und des Zugewinnausgleichs sind ab § 1363 BGB gesetzlich geregelt. Der Ausgleichsanspruch setzt insbesondere voraus, dass die Ehepartner im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Der Gang zum Notar, um einen Ehevertrag abzuschließen, kann somit einen Anspruch auf Zugewinn ausschließen.

 

Wer hat Anspruch auf Zugewinnausgleich?

Anspruch auf Auszahlung der Zugewinn-Differenz kann grundsätzlich ein Ehepartner gegen den anderen Partner haben, sofern diese die Ehe im Güterstand der Zugewinngemeinschaft geführt haben. Notarielle Vereinbarungen über einen abweichenden Güterstand (Gütertrennung, Gütergemeinschaft) schließen den Anspruch aus.

Zudem ergibt die Antragstellung selbstverständlich nur für den Ehepartner Sinn, der Während der Ehe weniger Zugewinn erwirtschaftet hat.

 

Rechenbeispiel Zugewinnausgleich

Zugewinnausgleich ist, grob gesagt, die hälftige Differenz aus dem Betrag, den der eine Ehepartner im Gegensatz zum anderen Ehepartner während der Ehe erwirtschaftet hat.

Der Anspruch auf Zugewinnausgleich kann vereinfacht mit folgendem Rechenbeispiel erklärt werden.

Ehemann Ehefrau
Anfangsvermögen (Eheschluss) in bar: 50.000 € 0 €
Endvermögen (Zustellung des Scheidungsantrags) Grundeigentum: 140.000 € Sparguthaben: 10.000 €
Höhe des Zugewinns: 90.000 € 10.000 €

90.000 (Zugewinn Ehemann) – 10.000 (Zugewinn Ehefrau) = 80.000 (Zugewinn-Differenz)

80.000 / 2 = 40.000 (Zugewinnanspruch)

 

Anfangsvermögen ist nicht immer gleich Anfangsvermögen

Dieses Beispiel spiegelt jedoch nicht die gelebt Realität dar. Denn das Anfangsvermögen unterliegt einer ständigen Geldentwertung durch Inflation. Das Anfangsvermögen wird grundsätzlich indexiert, um der Entwicklung zwischen dem Anfang und dem Ende der Ehe Rechnung zu tragen.

Für die Indexierung wird der vom statistischen Bundesamt ermittelte Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalt (Verbraucherpreisindex) herangezogen.

In dem obigen Beispiel hätte der Ehemann somit ein abweichendes Anfangsvermögen. Wir ermitteln dies, indem wir das Anfangsvermögen nach folgender Formel indexieren:

Anfangsvermögen x (Index zum Scheidungsjahr) / (Index zum Ehebeginn) = Bereinigtes Anfangsvermögen

Rechenbeispiel

Anfangsvermögen 2000: 50.000 €
Verbraucherpreisindex 2000: 75,1
Verbraucherpreisindex 2025: 120,3
Bereinigtes Anfangsvermögen: 50.000 € x 120,3 / 75,1 = 80.093,21 €

Aus dieser Rechnung folgt, dass das bereinigte Anfangsvermögen weit höher ist, als der reine Zahlenwert im Jahr 2000 vermuten lässt. Der Zugewinn des Ehemanns fällt somit rechnerisch niedriger aus. Folglich ist auch der auszuzahlende Zugewinnausgleich niedriger.

 

Endvermögen

Das Endvermögen ist im Gegensatz zum Anfangsvermögen einfacher zu bestimmen. Es umfasst alle Vermögenswerte zu ihrem aktuellen Wert. Im Zweifel wird der Wert gutachterlich bestimmt werden müssen. Wertsteigerungen von Vermögensgegenständen, die bereits zum Anfangsvermögen gehören, fließen in das Endvermögen ein. Erbschaften und Schenkungen während der Ehe werden dem Anfangsvermögen zugerechnet, nicht dem Endvermögen.

 

Erbschaften und Schenkungen

Erbschaften und Schenkungen werden in aller Regel so behandelt, als bestünden diese bereits zum Beginn der Ehe. Sprich: Jede Erbschaft und jede Schenkung werden dem Anfangsvermögen hinzugerechnet. Da diese Vermögensposition somit zum Anfang und zum Ende der Ehe bestehen, wirken sie sich auf den errechneten Zugewinn neutral aus.

Bei Schenkungen gibt es allerdings anerkannte Ausnahmen von diesem Prinzip. Hierzu zählen insbesondere Schenkungen, die an das Ehepaar gemeinsam gedacht waren, auch wenn letztendlich nur ein Ehepartner nominell die Vermögensposition für sich beansprucht hat. Jedenfalls kann diese Schenkung nicht einseitig dem Anfangsvermögen eines Ehepartners zugerechnet werden auch wenn dies auf den Zugewinnausgleich an geringe Folgen hat. Die größere Besonderheit besteht darin, dass solche Hochzeits- oder Ausstattungsgeschenke unter Umständen zurückgefordert werden können.

So können zum Beispiel Schwiegereltern ihre Geschenke an das Ehepaar wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zurückverlangen. Nach anerkannter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wäre es unbillig, diese Geschenke bei beiden Ehepartnern zu belassen, sobald die Ehe gescheitert ist. Die Berücksichtigung des Zugewinnausgleichs des eigenen Kindes schließt dabei Rückforderungsansprüche der Schwiegereltern nicht aus.

 

Besonderheiten bei Immobilien

Gemeinsam erworbene Immobilien, bei der beide Ehepartner im Grundbuch stehen, bleiben auch nach der Scheidung in gemeinsamer Hand. Der Wert der Immobilie wird lediglich den beiden Ehepartnern als jeweils hälftig als Zugewinn zugerechnet, abzüglich ausstehender Verbindlichkeiten, wie z.B. Darlehensschulden.

Lösungen für das gemeinsame Haus müssen die Ehepartner auch nach der Scheidung gemeinsam finden. Hier ist eine gemeinsame Veräußerung oder Vermietung denkbar. Auch eine Auszahlung des hälftigen Verkaufswerts samt Übertragung des Eigentumsanteils kommt in Betracht.

Immobilien, die nur im Eigentum eines Ehegatten stehen, werden wie alle anderen Vermögenspositionen in das Endvermögen einberechnet und müssen grundsätzlich in Geld im Wege des Zugewinnausgleichs ausgezahlt werden.

 

Schulden beim Zugewinnausgleich

Schulden wirken dich sowohl auf das Anfangsvermögens als auch auf das Endvermögen aus. Beide Positionen können laut Gesetz auch negativ ausfallen. Dies kann den errechneten Zugewinn erheblich erhöhen oder schmälern. So können Schulden zum Beginn der Ehe, wenn diese im Verlauf der Ehe abbezahlt werden, zu einem rechnerisch hohen Zugewinn des Anfangs verschuldeten Ehepartners führen, selbst wenn dessen tatsächliches Haben eher gering ausfällt. Denn es gilt stets die Differenz zwischen Anfangs und Endvermögen.

Ebenso verhält es sich mit dem Endvermögen. Ein negatives Endvermögen wirkt sich auch negativ auf den Zugewinn aus.

Wichtige Besonderheit hierbei ist allerdings, dass der Zugewinn gesetzlich niemals unter Null liegen kann, selbst wenn man dies bei einem stark verschuldeten Ehepartner auf den ersten Blick vermuten könnte. Die Berechnungsgrundlage aus dem Wortlaut des Gesetzes schließt einen negativen Zugewinn aus.

 

Auskunftspflicht des Ehepartners

Beide Ehepartner haben einen Auskunftsanspruch gegen den jeweiligen anderen Ehepartner, auf Erteilung der Auskunft über sämtliche Vermögenspositionen zum Beginn und zum Ende der Ehe. Diese Auskunft ist als schriftliches Verzeichnis vollständig zu erteilen. Es müssen alle Aktiva und Passiva aufgezählt sein.

Da das Endvermögen in der Regel eine Abbildung des aktuellen Vermögens darstellt, wird die Auskunft darüber relativ einfach anzugeben sein, im Gegensatz zu der Auskunft über das Anfangsvermögen. Aber hier ist Vorsicht geboten!

Denn soweit kein Verzeichnis abgegeben wird, gilt die gesetzliche Vermutung, dass das Endvermögen eines Ehegatten seinen gesamten Zugewinn darstellt.

Im Klartext bedeutet dies, dass das Stöbern nach alten Kontoauszügen und Kaufverträgen im Interesse des Auskunftserteilers, sprich des vermögenderen Ehepartners liegt. Denn jede nachweisbare Vermögensposition zum Anfang der Ehe erhöht sein Anfangsvermögen, schmälert somit seinen Zugewinn und sorgt letztendlich dafür, dass der gegen ihn gerichtete Ausgleichsanspruch geringer ausfällt.

 

Verjährung

Der Zugewinnausgleich und der Auskunftsanspruch unterliegen der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist. Es macht Sinn, sich bereits früh mit der Geltendmachung zu beschäftigen um die Verjährung zu hemmen und ein Vermögensverzeichnis anzufordern. Denn mit jedem verstreichenden Jahr wird die Vermögensverteilung undurchsichtiger und der Stress eines langen Verfahrens steigt.

 

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Zugewinnausgleich?

Der Zugewinnausgleich regelt die Verteilung des jeweils angewachsenen Vermögens der Ehepartner untereinander nach Ende der Ehe. Er soll sicherstellen, dass die Ehepartner nach Scheidung mit einem vergleichbaren Vermögenszuwachs aus der Ehe gehen.

Wer hat Anspruch auf Zugewinnausgleich?

Beide Ehepartner haben Anspruch auf Auszahlung des Zugewinnausgleichs, sofern sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten. Dies ist der Regelfall, von dem nur mit notariellem Ehevertrag abgewichen werden kann.

Wie wird der Zugewinn berechnet (Anfangsvermögen vs. Endvermögen)?

Das Anfangsvermögen ist das Vermögen eines Ehepartners zum Beginn der Ehe zuzüglich Schenkungen und Erbschaften, abzüglich ausstehender Verbindlichkeiten. Das Anfangsvermögen kann dabei negativ ausfallen.

Welche Vermögenswerte werden beim Zugewinnausgleich berücksichtigt?

Es gilt das sogenannte Totalitätsprinzip. Das bedeutet, dass zum Zeitpunkt der maßgeblichen Stichtage sämtliche Vermögenswerte beider Ehepartner zur Gänze erfasst werden. Dies umfasst auch ausstehende Schulden oder sonstige Verbindlichkeiten

Was passiert mit der gemeinsamen Immobilie beim Zugewinnausgleich?

Gemeinsame Immobilien fallen in das Vermögen beider Ehepartner, sofern beide im Grundbuch eingetragen sind. Dies bedeutet, dass auch nach der Scheidung beide Ehepartner weiterhin gemeinschaftliche Eigentümer der Immobilie bleiben. Sie bilden eine sogenannte Bruchteilsgemeinschaft.

Können Eheleute den Zugewinnausgleich vertraglich ausschließen?

Ja, Ehepartner können zum Beginn der Ehe oder während der Ehe einen abweichenden Güterstand wählen. Hierzu ist jedoch zwingend der Gang zum Notar erforderlich. Einfache mündliche oder schriftliche Absprachen erfüllen nicht die gesetzlich vorgesehene Formerfordernis und haben daher keinen Einfluss auf den Güterstand.

Wie lange habe ich Zeit, den Zugewinnausgleich zu fordern (Verjährung)?

Der Anspruch auf Auszahlung des Zugewinns unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstand, also wenn die Scheidung rechtskräftig ist.

Was passiert, wenn ein Ehepartner Schulden hat?

Sowohl die Schulden zum Anfang der Ehe als auch die Schulden zum Ende der Ehe, werden berücksichtigt. Dies kann also auch zu einem negativen Anfangsvermögen bzw. Endvermögen führen. Aus dem Wortlaut des § 1373 BGB folgt jedoch, dass der Zugewinn an sich nicht negativ ausfallen kann.

Welche Auskunftspflichten bestehen gegenüber dem anderen Ehepartner?

Die Ehepartner können sowohl Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen, als auch Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist. Diese Auskunft muss in Form eines nachprüfbaren, schriftlichen Bestandsverzeichnisses erfolgen.

Was gilt bei Schenkungen oder Erbschaften während der Ehe?

Schenkungen und Erbschaften während der Ehe werden dem Anfangsvermögen des jeweiligen Beschenkten bzw. Erben angerechnet.

 

Fazit: Anwalt einschalten

Der Zugewinnausgleich wird im Scheidungsverfahren nur auf Antrag ausgeurteilt. Ohne Anwalt kann man allerdings keine eigenen Anträge stellen und kann lediglich dem Scheidungsantrag des Ehepartners zustimmen. Sofern Sie also Ihre eigenen Ansprüche geltend machen wollen, oder sich gegen unberechtigte Anträge verteidigen wollen, bleibt ihnen der Gang zum Anwalt nicht erspart.

Jedoch macht es auch darüber hinaus Sinn, den Anwalt wegen der Zahlungs- oder Auskunftsansprüche aufzusuchen. Denn die Antragstellung löst Kosten aus, die man durch geschickte Formulierung der Anträge bereits gering halten kann. Ohne adäquate anwaltliche Beratung kann man hier schnell zu viel (oder zu wenig) verlangen bleibt dann auf den Kosten der (teilweisen) Antragsabweisung sitzen.

 

Autor: Rechtsanwalt Yosef El-Sanosy

Rechtsanwalt Yosef El-Sanosy hat Rechtswissenschaften in Hannover studiert und die erste staatliche Prüfung mit Prädikat abgeschlossen. In seinem Schwerpunkt beschäftigte er sich mit Kriminologie und Kriminalistik mit besonderem Schwerpunkt auf Jugendstrafrecht.

Nach Abschluss des zweiten Staatsexamens war er zunächst in einer renommierten Großkanzlei tätig und sammelte wichtige Erfahrungen im Bereich der Prozessführung, Prozesstaktik und Streitschlichtung. Seine Arbeitserfahrung erstreckt sich auf das allgemeine Zivilrecht mit Augenmerk auf das Mietrecht.

Bei der Rechtsanwaltskanzlei Schulte Holthausen arbeitet er spezialisiert auf den Rechtsgebieten des Familienrechts. Rechtsanwalt El-Sanosy spricht neben Deutsch auch Englisch und Arabisch und ist mit vielen Kulturen vertraut. Seine interkulturelle Lebenserfahrung und akademische Tätigkeit im Jugendstrafrecht ermöglichen ihm, die vielen Ausgestaltungen des Familienlebens und der dazugehörenden Konflikte zu erfassen und die besten Lösungen für seine Mandanten zu finden.

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