Untätigkeitsklage bei der Einbürgerung

Entscheidet die Einbürgerungsbehörde ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist über Ihren Antrag, können Sie beim Verwaltungsgericht eine Untätigkeitsklage erheben (§ 75 VwGO). Das ist frühestens drei Monate nach der Antragstellung möglich. Eine Untätigkeitsklage zur Einbürgerung ist aber kein Allheilmittel: Nach unserer Erfahrung sollte man in der Regel zuerst versuchen, das Verfahren in der Sache zu beschleunigen.
Viele Menschen warten seit Monaten oder sogar Jahren auf eine Entscheidung über ihren Einbürgerungsantrag. Hier erfahren Sie, wann eine Untätigkeitsklage sinnvoll ist, wie sie abläuft, was sie kostet und was oft schon vorher hilft.
Rechtsanwalt Quoc Tuyen Duong
Ausländerrecht und Einbürgerung · Kanzlei Schulte-Holthausen
„Eine Untätigkeitsklage ist kein Allheilmittel, auch wenn es im Internet teilweise so dargestellt wird. In bestimmten Fallkonstellationen ist es aber erforderlich, eine Untätigkeitsklage zumindest anzudrohen; dafür entstehen im Einbürgerungsverfahren selbstverständlich keine zusätzlichen Kosten. In wenigen Konstellationen ist auch eine Klage beim Verwaltungsgericht erforderlich; dann entstehen Kosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, bei einer Person 1.963,50 €. Leider kann es auch beim zuständigen Verwaltungsgericht zu längeren Wartezeiten kommen. In der Regel sollte man daher versuchen, das Einbürgerungsverfahren in der Sache zu beschleunigen, ohne eine Untätigkeitsklage erheben zu müssen.“
Die wichtigsten Punkte in Kürze
- Eine Untätigkeitsklage ist möglich, wenn die Einbürgerungsbehörde ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist entscheidet, frühestens drei Monate nach dem Antrag (§ 75 VwGO).
- Gibt es einen zureichenden Grund für die Verzögerung, setzt das Gericht das Verfahren aus und gibt der Behörde eine Frist.
- Nach unserer Erfahrung ist die Klage kein Allheilmittel. In der Regel sollte das Verfahren zuerst in der Sache beschleunigt werden.
- Die Androhung einer Untätigkeitsklage kostet im laufenden Einbürgerungsmandat nichts extra. Bei einer Klage liegen die Anwaltskosten nach dem RVG bei einer Person bei 1.963,50 €, hinzu kommen Gerichtskosten.
- Durften Sie vor der Klage mit einer Entscheidung rechnen, trägt die Behörde die Kosten des Verfahrens (§ 161 Abs. 3 VwGO).
Was ist eine Untätigkeitsklage?
Normalerweise klagt man vor dem Verwaltungsgericht gegen eine Entscheidung der Behörde, zum Beispiel gegen eine Ablehnung. Bei der Untätigkeitsklage gibt es noch keine Entscheidung. Die Klage richtet sich gerade dagegen, dass die Behörde über Ihren Antrag nicht entscheidet.
Ein vorheriges Widerspruchsverfahren ist nicht nötig (§ 75 Verwaltungsgerichtsordnung, VwGO). Ziel der Klage ist, dass über Ihren Einbürgerungsantrag endlich entschieden wird.
Voraussetzungen der Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO
1. Sie haben einen Einbürgerungsantrag gestellt
Die Untätigkeitsklage setzt einen Antrag bei der Behörde voraus. Bewahren Sie einen Nachweis darüber auf, wann Sie den Antrag gestellt haben, zum Beispiel eine Eingangsbestätigung.
2. Seit dem Antrag sind mindestens drei Monate vergangen
Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag erhoben werden. Früher geht es nur, wenn besondere Umstände des Falles eine kürzere Frist erfordern. Wichtig: Drei Monate sind nur die Mindestfrist. Ob die Wartezeit in Ihrem Fall unangemessen lang ist, hängt von den Umständen ab.
3. Es gibt keinen zureichenden Grund für die Verzögerung
Die Behörde darf sich mehr Zeit nehmen, wenn es dafür einen sachlichen Grund gibt. Mögliche Gründe sind zum Beispiel:
- Fehlende Unterlagen: Hat die Behörde Nachweise bei Ihnen angefordert und liegen diese noch nicht vor, liegt die Verzögerung nicht bei der Behörde.
- Laufendes Ermittlungs- oder Strafverfahren: Dann wird die Entscheidung über die Einbürgerung bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt, bei einer Verurteilung bis zur Rechtskraft (§ 12a Abs. 3 StAG). Diese Wartezeit ist gesetzlich vorgesehen.
- Auslastung der Behörde: Ob eine hohe Arbeitsbelastung ein zureichender Grund ist, beurteilen die Gerichte im Einzelfall unterschiedlich. Eine dauerhafte, strukturelle Überlastung wird häufig nicht als zureichender Grund anerkannt.
Liegt ein zureichender Grund vor, weist das Gericht die Klage nicht einfach ab. Es setzt das Verfahren aus und gibt der Behörde eine Frist für die Entscheidung. Diese Frist kann verlängert werden. Erlässt die Behörde innerhalb der Frist die beantragte Entscheidung, ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Das Gericht entscheidet dann nur noch über die Kosten.
Wann lohnt sich die Untätigkeitsklage – und wann nicht?
Eine Klage soll eine Entscheidung herbeiführen. Ob diese positiv ausfällt, hängt davon ab, ob Sie die Voraussetzungen der Einbürgerung erfüllen. Jeder Fall ist anders, die Übersicht ersetzt keine Beratung.
Eine Untätigkeitsklage kommt eher in Betracht, wenn …
- seit Ihrem Antrag deutlich mehr als drei Monate vergangen sind,
- Ihre Unterlagen vollständig sind und die Behörde nichts mehr von Ihnen angefordert hat,
- die Voraussetzungen der Einbürgerung nach anwaltlicher Prüfung erfüllt sind,
- die Behörde über längere Zeit nicht reagiert oder keine konkreten Gründe für die Verzögerung nennt,
- regelmäßige Sachstandsanfragen und die Androhung einer Klage nichts bewirkt haben.
Eine Untätigkeitsklage ist eher nicht oder noch nicht sinnvoll, wenn …
- seit dem Antrag weniger als drei Monate vergangen sind (dann ist die Klage in der Regel noch nicht zulässig),
- die Behörde noch Unterlagen oder Nachweise von Ihnen erwartet,
- gegen Sie ein Ermittlungs- oder Strafverfahren läuft, denn dann ist die Aussetzung gesetzlich vorgesehen,
- unklar ist, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen, zum Beispiel wegen einer Vorstrafe, beim Sprachnachweis oder beim Lebensunterhalt,
- die Behörde erkennbar an Ihrem Antrag arbeitet und zuletzt konkrete Schritte angekündigt hat.
Unser Vorgehen in drei Stufen
- Beschleunigen in der Sache: Wir prüfen und vervollständigen Ihre Unterlagen und halten regelmäßig Kontakt zur Einbürgerungsbehörde.
- Klage androhen: Wo es erforderlich ist, kündigen wir der Behörde die Untätigkeitsklage an. Im laufenden Einbürgerungsmandat entstehen dafür keine zusätzlichen Kosten.
- Klage erheben: Nur wenn das nicht weiterhilft und die Voraussetzungen nach § 75 VwGO vorliegen, reichen wir nach Rücksprache mit Ihnen Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht ein.
Oft wirksamer als die Klage: das Verfahren in der Sache beschleunigen
Nach unserer Erfahrung ziehen sich Einbürgerungsverfahren meistens deshalb in die Länge, weil die Behörden arbeitstechnisch sehr stark ausgelastet sind. Außerdem sind Antragsunterlagen mitunter nicht richtig ausgefüllt oder nicht vollständig eingereicht. Genau an diesen Punkten lässt sich ein Verfahren mit anwaltlicher Unterstützung im Ausländerrecht häufig gut beschleunigen.
Die Nachfrage ist hoch: 2025 wurden in Deutschland rund 332.500 Menschen eingebürgert, ein neuer Höchststand. Zugleich gingen rund 467.400 neue Anträge ein (Statistisches Bundesamt, vorläufige Zahlen).
Nach unseren Erfahrungswerten dauern Einbürgerungsverfahren ohne anwaltlichen Beistand häufig 18 bis 40 Monate. Mit anwaltlichem Beistand sind sie oft in weniger als einem Jahr abgeschlossen. Das ist keine Garantie, denn jeder Fall ist anders.
Was Sie selbst tun können
- Reichen Sie alle Unterlagen vollständig und richtig ausgefüllt ein und antworten Sie zügig auf Nachforderungen.
- Lassen Sie früh anwaltlich prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind und alle relevanten Unterlagen vorliegen. So lassen sich Fehler im Verfahren vermeiden.
- Was banal klingt, ist in der Praxis entscheidend: Vermeiden Sie im laufenden Verfahren nach Möglichkeit den Verlust Ihrer Arbeitsstelle. Ein gesicherter Lebensunterhalt ist grundsätzlich eine Voraussetzung der Einbürgerung.
- Vermeiden Sie nach Möglichkeit auch einen Wechsel der zuständigen Behörde, etwa durch einen Umzug in den Bezirk einer anderen Behörde.
Rechtsanwalt Quoc Tuyen Duong
Ausländerrecht und Einbürgerung · Kanzlei Schulte-Holthausen
„Sobald uns die unterzeichnete Vollmacht vorliegt, kontaktieren wir die Behörde für unsere Mandanten ungefähr alle 4 bis 5 Wochen. Dieser Rhythmus hat sich bewährt, um das Einbürgerungsverfahren in der Sache bestmöglich zu beschleunigen. Fragt man seltener nach, geht unnötig Zeit verloren. Fragt man häufiger nach, kann das die Sachbearbeiter erfahrungsgemäß verärgern, oder die Nachfragen bringen keinen Mehrwert.“
Ablauf einer Untätigkeitsklage bei der Einbürgerung
- Prüfung und Androhung: Wir klären Antragsdatum, Unterlagen und Voraussetzungen. Wo es erforderlich ist, kündigen wir der Behörde die Klage an.
- Klageerhebung: Bleibt die Behörde untätig, reichen wir Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht ein.
- Aussetzung oder Fortgang: Sieht das Gericht einen zureichenden Grund, setzt es das Verfahren aus und gibt der Behörde eine Frist. Andernfalls führt es das Verfahren fort.
- Erledigung: Erlässt die Behörde in der Frist die beantragte Entscheidung, ist die Hauptsache erledigt.
Leider kann es auch beim Verwaltungsgericht zu längeren Wartezeiten kommen. Eine Klage garantiert daher keine schnelle Einbürgerung.
Kosten der Untätigkeitsklage
Androhung: keine zusätzlichen Kosten
Vertreten wir Sie bereits im Einbürgerungsverfahren, entstehen für die Androhung einer Untätigkeitsklage keine zusätzlichen Kosten.
Klage: Anwaltskosten nach dem RVG
Muss tatsächlich Klage erhoben werden, entstehen Anwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Bei einer Person liegen diese Kosten bei 1.963,50 €. Klagen mehrere Familienmitglieder, fallen die Kosten höher aus. Hinzu kommen die Gerichtskosten.
Unabhängig davon erhebt die Einbürgerungsbehörde für die Einbürgerung selbst eine Gebühr: 255 € je Einbürgerung, für miteingebürgerte minderjährige Kinder ohne eigene Einkünfte 51 € (§ 38 StAG).
Wann die Behörde die Kosten trägt
Durften Sie schon vor der Klage mit einer Entscheidung rechnen, muss die Behörde die Kosten des Verfahrens tragen (§ 161 Abs. 3 VwGO). Dazu gehören grundsätzlich auch Ihre Anwaltskosten. Ein Kostenrisiko bleibt aber: Hatte die Behörde einen zureichenden Grund für die Verzögerung, kann die Kostenentscheidung anders ausfallen.
Rechtsschutzversicherung
Ob Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt, hängt von Ihrem Vertrag ab. Wir prüfen das gern für Sie. Mehr dazu: Rechtsschutzversicherung im Ausländerrecht.
Häufige Fragen
Ab wann kann ich eine Untätigkeitsklage zur Einbürgerung erheben?
Frühestens drei Monate nach Ihrem Antrag, außer besondere Umstände rechtfertigen eine kürzere Frist (§ 75 VwGO). Außerdem darf es keinen zureichenden Grund für die Verzögerung geben. Das sollten Sie vorher prüfen lassen.
Wie lange darf ein Einbürgerungsverfahren dauern?
Eine feste Bearbeitungsfrist für Einbürgerungsanträge gibt es im Gesetz nicht. Entscheidend ist, ob die Behörde in angemessener Frist entscheidet. Nach unseren Erfahrungswerten dauern Einbürgerungsverfahren ohne anwaltlichen Beistand häufig 18 bis 40 Monate, mit anwaltlichem Beistand oft weniger als ein Jahr. Jeder Fall ist anders.
Reicht es, eine Untätigkeitsklage nur anzudrohen?
Das hängt vom Einzelfall ab. Nach unserer Erfahrung ist es in bestimmten Fallkonstellationen erforderlich, die Klage zumindest anzudrohen. Eine tatsächliche Klage ist nur in wenigen Konstellationen nötig. Im laufenden Einbürgerungsmandat kostet die Androhung nichts extra.
Was kostet eine Untätigkeitsklage bei der Einbürgerung?
Nach dem RVG liegen die Anwaltskosten bei einer Person bei 1.963,50 €, hinzu kommen die Gerichtskosten. Durften Sie vor der Klage mit einer Entscheidung rechnen, trägt die Behörde die Kosten des Verfahrens (§ 161 Abs. 3 VwGO).
Werde ich durch die Klage schneller eingebürgert?
Nicht zwingend. Sieht das Gericht einen zureichenden Grund für die Verzögerung, setzt es das Verfahren aus und gibt der Behörde eine Frist. Außerdem kann es auch beim Verwaltungsgericht zu längeren Wartezeiten kommen. Deshalb versuchen wir in der Regel zuerst, das Verfahren in der Sache zu beschleunigen.
Was passiert, wenn die Behörde meinen Antrag ablehnt?
Dann geht es nicht mehr um Untätigkeit, sondern um die Ablehnung selbst. Melden Sie sich sofort, denn gegen einen Ablehnungsbescheid gelten Fristen, in der Regel ein Monat ab Bekanntgabe bzw. Zustellung (§ 74 VwGO). Wir nehmen Akteneinsicht und prüfen, ob eine Klage sinnvoll ist. Mehr dazu lesen Sie unter Einbürgerung abgelehnt.
Brauche ich für die Untätigkeitsklage einen Anwalt?
Vor dem Verwaltungsgericht können Sie sich grundsätzlich selbst vertreten (§ 67 Abs. 1 VwGO). Anwaltliche Unterstützung hilft aber, vorher zu prüfen, ob die Voraussetzungen vorliegen und ob die Behörde einen zureichenden Grund für die Verzögerung hat.
Zahlt die Rechtsschutzversicherung die Untätigkeitsklage?
Das hängt von Ihrem Vertrag ab, vor allem davon, ob Verwaltungsrecht mitversichert ist. Wir prüfen das gern für Sie, bevor Kosten entstehen.
So helfen wir Ihnen
So läuft die Zusammenarbeit mit uns ab:
- Erstberatung: kostenlos am Telefon oder für 119,00 € (brutto) vor Ort in unseren Büros in Salzgitter oder Braunschweig. Wir besprechen kurz, ob die Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllt sind.
- Vollmacht: Sind die Voraussetzungen erfüllt, brauchen wir zunächst nur Ihre Unterschrift auf einer Vollmacht und Ihre Kontaktdaten auf einem Mandantenbogen.
- Kontakt zur Behörde: Sobald die Vollmacht vorliegt, kontaktieren wir die Einbürgerungsbehörde für Sie, danach ungefähr alle 4 bis 5 Wochen. Die gesamte weitere Korrespondenz läuft über uns.
- Androhung oder Klage, wenn nötig: Ist es erforderlich, drohen wir die Untätigkeitsklage an. Eine Klage erheben wir nur nach Rücksprache mit Ihnen.
- Einbürgerungstermin: Einen Termin nehmen Sie selbst wahr: den Termin für die Einbürgerung. Bei einigen Behörden muss er nach wie vor persönlich vor Ort stattfinden.
Läuft gegen Sie ein Ermittlungsverfahren oder gibt es Vorstrafen? Dann sollten Strafrecht und Ausländerrecht zusammen betrachtet werden. In unserer Kanzlei finden Sie beides unter einem Dach. Wir beraten Sie auf Deutsch, Englisch und Arabisch. Mehr zu unserer Arbeit als Anwalt für Einbürgerung und zur Einbürgerung in Braunschweig und Salzgitter lesen Sie auf unseren weiteren Seiten.
Sie erreichen uns in Salzgitter unter 05341 - 268 98 88 und in Braunschweig unter 0531 - 4811 90 63.


