Trennungsunterhalt
Jeder Scheidungsprozess beginnt mit der Trennung. Bis zum Scheidungsantrag dauert die Trennung üblicherweise ein Jahr. Bis zur rechtskräftigen Scheidung können mehrere Jahre ins Land gehen. In diesen Jahren besteht keine häusliche Gemeinschaft zwischen den Ehepartnern gemäß § 1567 BGB.
Dies bedeutet in aller Regel, dass einer der beiden Ehepartner aus der bisher gemeinsam genutzten Wohnung auszieht. Falls dies wirtschaftlich nicht möglich ist, zum Beispiel aufgrund des derzeit angespannten Wohnungsmarktes, so besteht eine alternative Trennungsmöglichkeit darin, dass die (Noch-)Ehepartner zwar weiterhin eine Wohnung bewohnen, in dieser Wohnung aber getrennte Leben führen.
In der Praxis bedeutet das: Kein gemeinsames Ehebett, keine gemeinsamen Mahlzeiten und kein gemeinsames Wirtschaften.
Dieser letzte Punkt ist für den Trennungsunterhalt insbesondere von Bedeutung. Denn der wirtschaftlich schwächere Ehepartner ist nun während der Trennung erstmalig, manchmal seit mehreren Jahren, auf eigenes Ankommen angewiesen. Nachdem die Haushaltsführung aber regelmäßig auf den Schultern des wirtschaftlich schwächeren Ehepartners lastete, wird eine angemessene Lebensführung ohne das gemeinsame Einkommen zunächst unmöglich sein. Dieser Ehepartner gilt daher im familienrechtlichen Sinne als bedürftig gemäß § 1577 BGB.
Diese Bedürftigkeit hat der Gesetzgeber erkannt und daher die rechtliche Anspruchsgrundlage des Trennungsunterhalts geschaffen.
Der Trennungsunterhalt ist in § 1361 BGB geregelt und stellt eine finanzielle Hilfe dar, auf die der wirtschaftlich schwächere Ehepartner Anspruch gegen den anderen Ehepartner hat. Dieser Anspruch besteht solange die beiden Ehepartner getrennt leben bis zur rechtskräftigen Scheidung der Ehe.
Nach der Scheidung besteht der Trennungsunterhalt nicht fort. Nun gehen die Ex-Partner getrennte Wege. Es könnten zwar noch nacheheliche Unterhaltsansprüche bestehen, jedoch kein Trennungsunterhaltsanspruch mehr.
Die wichtigsten Punkte in Kürze
- Der Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht ab der Trennung der Ehepartner bis zur rechtskräftigen Scheidung.
- Der Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht somit regelmäßig in einem Zeitraum zwischen einem Jahr bis zu drei Jahren. Der Anspruch kann aber auch längere Zeit bestehen, falls sich das Scheidungsverfahren in die Länge zieht. Dies darf man nicht unterschätzen.
- Der Anspruch besteht für den wirtschaftlich Schwächeren Ehepartner. Der Anspruchsteller muss zudem bedürftig sein. Dies ist der Fall, wenn es ihm oder ihr nicht möglich oder zumutbar ist, eine angemessene Lebensführung mit eigenen Mitteln oder aus eigener Erwerbstätigkeit zu finanzieren.
- Nach der Trennung kann grundsätzlich erwartet werden, dass der bedürftige Ehegatte arbeitet, wobei der Beginn und das Außmaß der Erwerbstätigkeit stark einzelfallabhängig ist und insbesondere auch von der Dauer der Ehe und dem Stand der Ausbildung abhängt.
- Dem wirtschaftlich stärkeren Ehepartner muss trotz des Anspruchs auf Trennungsunterhalt ein Betrag verbleiben, den dieser für seine eigene, angemessene Lebensführung benötigt gemäß § 1581 BGB.
- Es besteht ein Auskunftsanspruch gegen den Ehepartner auf Offenlegung dessen Vermögen und dessen Einkünfte aus den §§ 1361 Abs 4, 1605 BGB. Die Ehepartner sind verpflichtet, sich gegenseitig alles mitzuteilen, was zur Berechnung der Ansprüche notwendig ist.
- Wichtig: Der Unterhaltsanspruch muss geltend gemacht werden. Rückwirkende Zahlungen für die Monate vor Geltendmachung werden nicht geleistet!
Definition und rechtliche Grundlage (§ 1361 BGB)
Der Trennungsunterhalt ist ein finanzieller Anspruch, den ein Ehegatte von dem anderen nach der dauerhaften Trennung bis zur rechtskräftigen Ehescheidung verlangen kann. Sinn und Zweck des Trennungsunterhalts besteht darin, dem anspruchsberechtigten Ehepartner einen Übergang in die wirtschaftliche Selbstständigkeit und Unabhängigkeit zu ermöglichen.
Denn während der Ehe besteht die Pflicht der Ehepartner, die Familie zu unterhalten. Dies geschieht traditionell auf zweierlei Wegen: Der wirtschaftlich stärkere Ehepartner versorgt die Familie mit Geld während der andere Ehepartner (oft unter Einsatz weit höherer Arbeitsleistung) die Familie mit der Haushaltsführung versorgt, sprich Kochen, Putzen, Kindererziehung.
Beide Tätigkeiten sind Geld wert. Aber in der gelebten Realität wird nur eine der beiden Tätigkeiten auch in Geld bemessen und in der freien Wirtschaft anerkannt. Kommt es daher zur Trennung, steht der wirtschaftlich schwächere Ehepartner trotz ihres Arbeitseinsatzes zunächst ohne wirtschaftlich verwertbare Kenntnisse oder Berufserfahrung dar. Sie wird bedürftig im Sinne des Familienrechts.
Da das deutsche Recht allerdings vorsieht, dass die Ehepartner weiterhin, bis zur rechtskräftigen Scheidung (und in bestimmten Fällen auch darüber hinaus) füreinander verantwortlich sind, besteht das Rechtsinstitut des Trennungsunterhalts.
Der Anspruch auf Auszahlung des Trennungsunterhalts ist in § 1361 BGB geregelt. Dabei finden die Regelungen des Familienrechts zum nachehelichen Unterhalt und der gegenseitigen Auskunftsansprüche teilweise entsprechende Anwendung.
Voraussetzungen des Anspruchs
Der Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht unter folgenden Voraussetzungen:
Zwischen Anspruchsgegner und Anspruchsteller besteht die Ehe
Ohne eine Ehe besteht auch kein Anspruch auf Trennungsunterhalt. Die Partner müssen zumindest den Gang zum Standesamt gewagt haben. Eine reines Zusammenleben reicht hierzu nicht aus.
Die Ehepartner leben getrennt
Trennung im Sinne des § 1567 BGB kann in der Regel auf zwei Arten erreicht werden. Entweder zieht einer der beiden Ehepartner aus der gemeinsamen Wohnung aus oder die beiden Ehepartner führen in der gemeinsamen Wohnung getrennte Leben, falls ein Auszug nicht möglich oder unzumutbar ist. Praktisch bedeutet der zweite Weg, dass die Partner nunmehr miteinander umgehen, als würden diese Mitbewohner statt einer Familie sein. Sie essen getrennt, schlafen in getrennten Betten und gehen getrennt einkaufen, ohne für den jeweils anderen Partner Lebensmittel oder Ähnliches mitzubringen.
Ein Ehepartner kann sich nicht selbst angemessen versorgen
Der Anspruchssteller muss bedürftig sein im Sinne des § 1577 BGB. Bedürftig ist man, wenn der während der Ehe gewohnte Lebensstandart nicht aus eigener Kraft aufrechterhalten werden kann. Dies bedeutet, dass sich der Ehepartner, der Trennungsunterhalt verlangt, nicht angemessen unter Aufwendung ihres eigenen Vermögens und ihrer eigenen Erwerbstätigkeit selbst versorgen kann. Zwar herrscht eine generelle Erwerbsobliegenheit, diese übt jedoch mit Beginn der Trennung aufgrund der absehbaren Schwierigkeiten am Arbeitsmarkt zunächst geringen tatsächlichen Druck aus. Ja nach Zeitablauf der Trennung, Lebenssituation und Bildungsstand bzw. Berufserfahrung des Anspruchstellers steigt dieser Druck jedoch.
Der Anspruchsgegner muss leistungsfähig sein
Ein Ehepartner ist leistungsfähig, wenn er in der Lage ist, den entsprechenden Trennungsunterhalt zu zahlen und dabei seinen eigenen, angemessenen Lebensstandart beizubehalten. Denn dem wirtschaftlich stärkeren Ehepartner muss trotz seines höheren Einkommens ein Betrag verbleiben, der ihm weiterhin eine angemessene Lebensführung ermöglicht. Der gesetzgeberische Gedanke hinter dem Trennungsunterhalt ist weiterhin, die grundsätzlich hälftige Teilung der gemeinsamen Einnahmen.
Der Trennungsunterhalt darf nicht verwirkt sein
Der Anspruch auf Trennungsunterhalt kann durch eigenes Verhalten verwirkt werden. Dies bedeutet, dass ein Ehepartner in den Augen des Gesetzes "unwürdig" geworden ist, von dem anderen Ehepartner Unterhalt verlangen zu dürfen. Hier ist jedoch Vorsicht geboten. Nicht jedes missbilligte Verhalten führt zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs. Anerkannte Fälle befassen sich vor allem mit groben Beleidigungen, tätlichen Angriffen oder häuslicher Gewalt. Ebenso kann eine absichtliche Herbeiführung der Bedürftigkeit zu einem Ausschluss des Trennungsunterhalts führen. Schematische Betrachtungsweisen verbieten sich hier. Es muss immer ein Blick auf den Einzelfall erfolgen.
Berechnung des Trennungsunterhalts
Die konkrete Berechnung des Trennungsunterhalts fußt auf Richterrecht. Dabei werden die von den Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof entwickelten und angewandten Grundsätze zugrunde gelegt, um den konkreten Trennungsunterhalt zu errechnen.
Der Gesetzgeber gibt hierzu lediglich allgemeine Grundsätze vor, von denen selbstverständlich nicht abgewichen werden darf. Eine konkrete Berechnungsmethode fehlt jedoch im Gesetz. Der einschlägige § 1361 BGB spricht lediglich von einem "nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt".
Aus diesen gesetzlichen Vorgaben ergeben sich folgende Erwägungen:
Während der Trennung soll grundsätzlich keine Verschlechterung des Lebensstandards einer der beiden Ehepartner eintreten.
Es besteht ein Halbteilungsgrundsatz. Beiden Ehepartner steht die gleiche Teilnahme am ehelichen Lebesstandard zu. Daraus folgt, dass auch bei der Bedarfsbemessung jedem Ehegatten die Hälfte des verteilungsfähigen Einkommens zusteht. Insbesondere bei gutbetuchten Ehepartnern soll dem Anspruchssteller somit auch ein Lebensstandard ermöglicht werden, der während der Ehe (vor Trennung) genossen wurde.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf veröffentlicht hierzu eine laufend aktualisierte Tabelle (Düsseldorfer Tabelle). Dieser Tabelle kommt zwar keine Gesetzeskraft zu, sie wird aber in der richterlichen Praxis regelmäßig zur Ermittlung von Unterhaltsansprüchen herangezogen.
Ausgangspunkt der Berechnung ist stets das sogenannte bereinigte Nettoeinkommen des jeweiligen Ehepartners. Dies sind die Einkünfte aus Beruf, Vermietung und anderer Nebeneinkünfte abzüglich der Verbindlichkeiten aus Steuern, Sozialabgaben, berufsbedingten Aufwendungen. Auch weitere Belastungen können das Nettoeinkommen schmälern. Hierzu zählen insbesondere Kredite, Unterhaltspflichten gegenüber Kindern oder Krankheitskosten.
Nach Düsseldorfer Tabelle verbleibt jedenfalls ein monatlich notwendiger Eigenbedarf beim Zahlungspflichtigen. Dieser beträgt aktuell 1.600 Euro bei Erwerbstätigen und 1.475 Euro bei nicht Erwerbstätigen.
Weiterhin kommt dem zahlungspflichtigen Ehepartner ein weiterer Bonus in Form der Drei-Siebtel-Regel zugute, falls dieser erwerbstätig ist. Statt einer hälftigen Teilung verbleiben 4/7 der errechneten Einkommensdifferenz bei ihm, während der Anspruchsteller nur 3/7 der Differenz erhält.
Beispiel zur Berechnung des Trennungsunterhalts ohne Kinder
Der Ehemann erzielt ein bereinigtes Nettoeinkommen von 4.000 Euro, die Ehefrau verdient 1.500 Euro. Die Ehepartner haben keine Kinder. Es gibt keine weiteren abzugsfähigen Positionen.
Die Einkommensdifferenz beträgt somit 2.500 Euro.
4.000 € – 1.500 € = 2.500 €
Es besteht der Grundsatz der hälftigen Teilhabe. In der Praxis wird aber ein Anreiz für den Zahlungspflichtigen geschaffen weiterhin seiner Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Daher wird beim Trennungsunterhalt häufig mit einer 3/7-Quote gerechnet:
2.500 € × 3/7 = 1.071,43 €
Der Trennungsunterhalt beträgt damit 1.071 € monatlich.
Beim Ehemann verbleiben nach unserem Rechenbeispiel 2.929 €
Der Ehefrau steht insgesamt monatlich 2.571 € zur Verfügung.
Die Differenz der verfügbaren Einkommen beträgt somit 358 €.
Dauer des Trennungsunterhalts
Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Zahlung des Trennungsunterhalts ab Trennung und Geltendmachung bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung.
Um Ihren vollen Anspruch zu erhalten sind daher folgende Schritte von ausschlaggebender Bedeutung: Zunächst müssen Sie den Zeitpunkt der Trennung beweissicher nachweisen können. Bei Auszug kann das beispielsweise durch Vorlage eines neuen Mietvertrags erfolgen. Bei Einzug bei Freunden, Verwandten oder Bekannten sollte der Einzug ebenfalls schriftlich fixiert werden.
Sofern ein Auszug nicht möglich ist, sollte dem Ehepartner die Trennung ebenfalls schriftlich angezeigt werden. Auch wenn dies merkwürdig erscheint, sollte man dem Ehepartner per Brief mitteilen, dass man nun in den eigenen vier Wänden getrennte Wege geht. Inhalt und Zustellung müssen im Zweifel ebenfalls bewiesen werden. Praktisch bedeutet das, dass man den Brief im Beisein einer Freundin schreibt und übergibt.
Ab Trennung muss dann auch der Anspruch auf Trennungsunterhalt geltend gemacht werden. Dies kann geschehen indem man Auskunft über das Vermögen verlangt und anzeigt, dass die Auskunft der Berechnung des Trennungsunterhalts dient. Hier muss man zügig handeln. Nach Ablauf des jeweiligen Kalendermonats ist eine rückwirkende Geltendmachung nicht mehr möglich. Auf dieses Geld wird man dann verzichten müssen.
Zudem verliert der Trennungsunterhalt mit fortschreitender Zeit und je nach Lebenssituation an Druck. Denn es gilt ab Trennung die sogenannte Erwerbsobliegenheit, also die Pflicht, den eigenen Lebensunterhalt selbst zu verdienen. In der Regel kann man sich im ersten Trennungsjahr neu orientieren. Danach müssen aber regelmäßig wichtige Gründe hinzutreten, aufgrund derer eine (Vollzeit-)Beschäftigung nicht möglich oder unzumutbar ist. Gründe, die eine Beschäftigung ausschließen können beispielsweise in der Kinderbetreuung oder dem Alter des Anspruchsstellers liegen.
Hier empfiehlt es sich, Bemühungen zur Jobsuche beweissicher zu dokumentieren! Nur auf diesem Wege kann eine weitere Zahlung des Trennungsunterhalts sichergestellt werden.
Verwirkung und Wegfall des Anspruchs
Wie alle anderen gesetzlichen Ansprüche fällt auch der Anspruch auf Trennungsunterhalt weg, falls die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Also nach rechtskräftiger Scheidung oder sofern keine Bedürftigkeit mehr besteht.
Darüber hinaus kann der Anspruch auch verwirkt werden. Dies kann bei groben Fehlverhalten der Fall sein. Dazu zählen sowohl grobe Beleidigungen, als auch tätliche Angriffe. Spiegelverkehrt kann der Anspruch aber auch durch (nachweislich!) falsche Strafanzeigen über Beldidigungen oder Angriffe verwirkt sein. Hier muss immer der Blick auf den Einzelfall erfolgen. Nicht jedes missbilligte Verhalten führt zur Verwirkung.
Fehlende Bemühungen, den Lebensunterhalt aus eigener Kraft zu stemmen, können den Anspruch auf Trennungsunterhalt ebenfalls schmälern oder gar ganz ausschließen. In diesem Bereich schreitet die Rechtsprechung stetig voran. Gerichte gehen heutzutage verstärkt davon aus, dass grundsätzlich jeder in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Diese Erwerbspflicht sollte man nach einem Jahr unter keinen Umständen vernachlässigen. Wer keine nachweisbaren Bemühungen anstellt, seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen, muss damit rechnen, dass zu seinen Lasten ein fiktives Einkommen bei der Berechnung des Trennungsunterhalts herangezogen wird.
Abgrenzung zum nachehelichen Unterhalt
Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt stellen grundsätzlich Ansprüche zu zwei verschiedenen Zeitpunkten dar, die sich nicht überschneiden können. Die beiden Ansprüche schließen sich gegenseitig aus.
Während der Anspruch auf Trennungsunterhalt bis zur rechtskräftig Scheidung besteht, besteht der nacheheliche Unterhalt erst ab Scheidung.
Zudem findet der Halbteilungsgrundsatz keine unbegrenzte Anwendung im nachehelichen Unterhalt. Folglich hat der wirtschaftlich stärkere Ehepartner einen finanziellen Anreiz, die Ehe schnell rechtskräftig zu beenden, um seine Unterhaltspflicht gering zu halten. Ob sich eine schnelle Scheidung lohnt, hängt von zahlreichen Faktoren ab, bei deren Einschätzung Ihnen ein erfahrener Anwalt helfen wird.
Durchsetzung: Was tun, wenn nicht gezahlt wird?
Unterhaltsansprüche scheitern zunächst oft daran, dass der zahlungspflichtige Partner die Angaben über sein Einkommen verweigert, oder Mittellosigkeit vorgibt. Sollte dies der Wahrheit entsprechen, machen reine Zahlungsklagen oft keinen Sinn und verursachen nur unnötige Kosten.
Ein erfahrener Anwalt kann Ihnen bei der Einschätzung der Erfolgssaussichten einer Klage helfen und den Ehepartner unter angemessener Fristsetzung zur Auskunft auffordern.
Nach Fristablauf ist dann eine Stufenklage möglich, bei der zunächst eine gerichtliche Anordnung zur Auskunftserlangung ergeht. Erst nach Kenntnis über alle relevanten Vermögenspositionen ergibt eine Zahlungsklage Sinn, wenn man nicht in die Kostenfalle eines unberechtigten oder zu hohen Zahlungsanspruchs tappen möchte.
Fazit: Anwalt einschalten
Beim Trennungsunterhalt drohen zahlreiche Fallstricke.
Sofern man die Trennung nicht beweissicher anzeigt, oder sich mit der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs Zeit lässt, verschenkt man viel Geld. Das ist Geld, welches in der schwierigen Trennungszeit ohnehin knapp ist. Ebenso steht man mittellos da, wenn der Partner wahrheitswidrig vorgibt, weniger zu verdienen oder gar selbst mittellos zu sein.
Falls man andererseits in Anspruch genommen wird, ist es für einen juristischen Laien schwierig, dessen eigene Einkünfte zu berechnen, da viele weitere Personen, insbesondere Kinder, unterhaltsberechtigt sein könnten und unerkannte Verbindlichkeiten ausstehen.
Um daher viel Zeit, Geld und Nerven zu sparen, lohnt es sich, mit der Auskunftseinholung der Geltendmachung oder der Verteidigung bezüglich des Trennungsunterhalts einen Anwalt zu beauftragen.

