Scheidung einreichen

Nur die wenigsten Menschen denken bereits während der Eheschließung an eine mögliche Scheidung. Kommt es dann aber zum Ernstfall ist guter Rat oft teuer, denn das Verfahren stellt einen kostenintensiven und nervenaufreibenden Prozess dar. Zudem ist es der Wille des Gesetzgebers, Ehepaare vor den Folgen einer überstürzten Scheidung zu bewahren. Darum gelten nach deutschem Recht ein paar Besonderheiten, die die Durchführung einer Scheidung verzögern oder verkomplizieren können. Sollte eine Ehe scheitern, stehen die Ehepartner oft vor wichtigen Fragen und hohen Scheidungskosten. Zudem müssen im laufenden Scheidungsverfahren wichtige Weichen gestellt werden, um zu verhindern, das Verfahren unnötig in die Länge zu ziehen, ohne auf wichtige Ansprüche, (Trennungs-)Unterhalt oder Sorgerecht zu verzichten.
Eine Verzögerung kann vor allem deswegen auftreten, weil das deutsche Familienprozessrecht vorsieht, dass über die sogenannten „Folgesachen“ einheitlich mit der Scheidung zu entscheiden ist.
Sprich: Ein Gericht spricht die Scheidung in der Regel erst aus, wenn auch über Versorgungsausgleich, Unterhalt, Ehewohnung und Haushalt sowie Güterrechtssachen entschieden werden kann. Dies birgt enormes Potential, das Verfahren zu verschleppen.
Die wichtigsten Punkte in Kürze
- Der Scheidung geht in der Regel ein Trennungsjahr voraus, sofern beide Ehepartner der Scheidung zustimmen (einvernehmliche Scheidung)
- Nach Ende der Trennungszeit bestimmt ein Gericht auf Antrag, ob die Ehe "zerrüttet" ist. Dies bedeutet, dass die Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft nicht mehr erwartet werden kann.
- Entgegen eines weit verbreiteten Glaubens, stellt sich vor Gericht in der Regel nicht die Frage, wer an der Scheidung Schuld trägt. Für die Scheidung spielt die Schuld eines Ehepartners eine untergeordnete Rolle. Die Schuldfrage stellt sich regelmäßig dann, wenn es um bestimmte familienrechtliche Ansprüche neben oder außerhalb der Scheidung geht.
- Sofern einer der Ehepartner die Scheidung verweigert (streitige Scheidung), kann die Trennungszeit bis zu drei Jahre betragen. Erst danach gilt die Ehe als unwiderleglich gescheitert.
- Das Trennungsjahr beginnt wenn zwischen den Ehepartnern keine häusliche Gemeinschaft besteht und zumindest ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will.
- Es gilt das Scheidungsverbundverfahren. Das Familiengericht wird in der Regel einheitlich über Folgesachen entscheiden. Dies kann das Verfahren unnötig, manchmal über Jahre, in die Länge ziehen.
Voraussetzungen für die Scheidung
Die Voraussetzungen für eine Scheidung sind auf dem Papier denkbar einfach. Die Ehepartner müssen erstens mindestens ein Jahr lang getrennt leben und zweitens muss die Ehe zerrüttet sein, also gescheitert im Sinne des § 1565 BGB.
Trennungsjahr
Die Ehepartner müssen in der Regel mindestens ein Jahr getrennt leben und einer der Ehepartner die Scheidung einreichen, bevor ein Gericht die Scheidung ausspricht gemäß § 1566 Abs. 1 BGB.
Die Spezifika der Trennung sind dabei fließend und unterfallen gerichtlicher Prüfung und Auslegung. Insbesondere, falls die Ehepartner sich keine zweite Wohnung leisten können oder ohnehin aus beruflichen Gründen getrennt leben, ist ein klares, äußerlich eindeutiges und vor allem beweisbares Verhalten notwendig. Nur dadurch lassen sich Verzögerungen in der Scheidung und Hinhaltetaktiken der Gegenseite unterbinden.
In der Regel lässt sich die Trennung durch Auszug eines Ehepartners bewerkstelligen. Sollte dies aus wirtschaftlichen Gründen zunächst nicht möglich sein, kann dennoch eine Trennung in der gemeinsamen Wohnung vorliegen. Diese sogenannte „Trennung von Tisch und Bett“ besteht darin, keine gemeinsame Haushaltsführung zu betreiben. Es wird getrennt gekocht, gewirtschaftet, eingekauft und geschlafen. Die Wohnungsführung entspricht also der einer Wohngemeinschaft unter Fremden und nicht der Wohnung eines Ehepaars.
In jedem Fall empfiehlt es sich, dem anderen Ehepartner die Trennungsabsicht schriftlich unter Zeugen mitzuteilen, um so einem späteren Streit über den Ablauf des Trennungsjahres entgegenzuwirken.
Während des Trennungszeitraums steht den Ehegatten ein angemessenes Trennungsunterhalt zu. Die Höhe dieses Unterhalts orientiert sich an dem beiderseitigen Einkommen. Ermittelt wird der Bedarf jedes Ehegatten nach dem Halbteilungsgrundsatz (mit kleinen Abschlägen). Das Einkommen des jeweiligen Ehepartners wird um gesetzliche Abgaben wie Steuern, größere Schulden und Kindesunterhalt bereinigt. Zusätzlich werden von den Erwerbseinkünften 10 % als Bonus für den jeweiligen Erwerbstätigen abgezogen. Anschließend werden beide Einkommen zusammengerechnet und die Summe halbiert. Dieser Betrag bestimmt den unterhaltsrechtlichen Bedarf jedes Ehepartners. Kann ein Ehepartner den Bedarf nicht durch eigenes Einkommen decken, hat dieser Partner Anspruch darauf, den Einkommensunterschied vom anderen Ehepartner im Wege des Trennungsunterhalts ausgeglichen zu bekommen.
Zerrüttungsprinzip
In der Vergangenheit stellte sich oft die Frage, wer am Scheitern der Ehe "Schuld" trägt. Auch der damalige deutsche Gesetzgeber ging davon aus, dass eine Ehe in der Regel bestand hat und folglich nur scheitern kann, wenn einer der beiden Ehepartner dies zu verantworten hat. An diesem sogenannten "Schuldprinzip" knüpften zahlreiche Anspruchsgrundlagen an. Nicht zuletzt die Möglichkeit des geschädigten Ehepartners, sich von der Ehe lösen zu dürfen.
Da das Schuldprinzip noch immer in den Köpfen vieler Menschen vorhanden ist und in traditionelleren Gesellschaften (wozu auch unser Nachbarland Polen gehört) Anwendung findet, fragen sich auch heute noch viele Menschen, wer letztendlich die Schuld an der anstehenden Scheidung trägt.
Hier ist es aber wichtig zu wissen, dass das Schuldprinzip in Deutschland nicht mehr gilt. An dessen Stelle ist das sogenannte "Zerrüttungsprinzip" getreten.
Die Zerrüttung der Ehe bedeutet nichts anderes als deren unwiderrufliches Scheitern im Sinne des § 1565 BGB. Das Scheitern tritt ein, wenn, die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und eine Wiederherstellung nicht mehr zu erwarten ist.
Dabei geht der Gesetzgeber davon aus, dass zunächst grundsätzlich alle Ehen gerettet werden können und bietet hierzu kleinere Anreize und Hilfestellungen. So hat das Trennungsjahr die Funktion, den Ehepartnern vor Augen zu halten, welches Leben sie aufgeben werden. Innerhalb dieses Trennungsjahres dürfen Versöhnungsversuche über kürzere Zeit unternommen werden, ohne dass das Jahr deswegen von Neuem zu laufen beginnt gemäß § 1567 Abs. 2 BGB. Somit wird die Tür zur Versöhnung offengehalten, ohne den Ausgang zur Scheidung zu versperren.
Ebenso ist das Familiengericht gehalten, gemäß § 136 Abs. 1 FamFG das Scheidungsverfahren von Amts wegen auszusetzen, sofern es davon überzeugt ist, dass eine Versöhnung in Aussicht steht. Das Gericht soll dabei den Ehepartnern eine Eheberatung nahelegen.
Alle Versöhnungsversuche enden aber, wenn ein Jahr ausläuft und die Ehepartner auf eine Scheidung bestehen. Dann darf das Scheidungsverfahren nicht mehr unter Widerspruch beider Ehepartner ausgesetzt werden. Im Gegenteil: Sollten beide Ehepartner die Scheidung weiter verfolgen, gilt nach einem Jahr Trennung die unwiderlegbare Vermutung, dass die Ehe gescheitert ist gemäß § 1566 Abs. 1 BGB. Nach drei Jahren Trennung gilt diese Vermutung auch dann, wenn die Ehepartner die Scheidung nicht beantragen.
Der Scheidungsantrag: Inhalt und Form
Mit dem Scheidungsantrag beantragen die Ehepartner die Scheidung vor dem Familiengericht. Dabei gelten die Bestimmungen und Verfahren aus dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen (FamFG).
In Deutschland ist die Scheidung grundsätzlich nur durch eine gerichtliche Entscheidung möglich. Inhalt und Form des Scheidungsantrags sind in § 133 FamFG geregelt. Es herrscht Anwaltszwang gemäß § 114 Abs. 1 FamFG. Das bedeutet, dass zumindest der Antragsteller einen Anwalt mit der Scheidung beauftragen muss.
Die Antragsschrift ist schriftlich zu verfassen. Sie muss enthalten:
- Die Namen und Geburtsdaten gemeinschaftlicher minderjähriger Kinder und deren gewöhnlichen Aufenthaltsort.
- Eine Erklärung, ob sich die Ehepartner über die elterliche Sorge, den Umgang und die Unterhaltspflichten bezüglich der gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern geeinigt haben.
- Eine Erklärung, ob eine Einigung über die weiteren, aus der Ehe begründeten gesetzlichen Unterhaltspflichten besteht.
- Eine Erklärung, ob eine Einigung über die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und an den Haushaltsgegenständen besteht.
- Die Angabe, ob Familiensachen, an denen beide Ehegatten beteiligt sind, anderweitig anhängig sind.
- Zudem soll die Antragsschrift Heiratsurkunde Geburtsurkunden der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder enthalten.
Dem anderen Ehepartner steht nach § 114 Abs. 4 FamFG die Möglichkeit offen, der Scheidung ohne anwaltliche Vertretung zuzustimmen. Ohne Anwalt kann er oder sie aber keine eigenen Anträge stellen.
Nach Stellen der relevanten Anträge, prüft das Familiengericht, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Scheidung vorliegen, also ob das Trennungsjahr abgelaufen ist und ob die Ehe zerrüttet ist. Liegen die Voraussetzungen vor, so spricht das Familiengericht die Scheidung aus.
Ablauf des Scheidungsverfahrens
Die Scheidung stellt die rechtliche Beendigung der Ehe dar. In Deutschland wird die Scheidung durch das Familiengericht ausgesprochen. Bis dahin muss allerdings ein etwas längerer Weg zurückgelegt werden. Das Scheidungsverfahren folgt einem gesetzlich geregelten Ablauf, bei dem verschiedene Voraussetzungen erfüllt werden müssen. Dies soll den Ehepartnern auch als Warnung vor diesem großen Schritt dienen, hat aber vor allem den Zweck, die Ehe und alle daraus resultierenden Rechtsbeziehungen so weit es geht rechtlich aufzulösen und gegebenenfalls weitere Fragen zu klären, beispielsweise den Unterhalt, das Sorgerecht für gemeinsame Kinder oder die Aufteilung des Vermögens.
Trennungsjahr
Mit dem Trennungsjahr beginnt das Scheidungsverfahren, auch wenn zu diesem Zeitpunkt noch keine Anträge gestellt worden sind. Eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres ist nur in besonderen Härtefällen möglich.
Da die Ehepartner mindestens ein Jahr getrennt leben müssen, bevor die Scheidung in der Regel ausgesprochen wird, ist es bereits zu diesem frühen Stadium notwendig, die Trennung und die damit verbundene, eigenständige Lebensführung beweissicher festzuhalten. So verhindert man die unnötige Verschleppung des Scheidungsprozesses nach formeller Antragstellung.
Während des Trennungsjahres beginnt aber auch der Prozess, sich Gedanken über eine spätere Einigung vor dem Familiengericht zu machen. Einvernehmliche Scheidungen beschleunigen das Verfahren erheblich und sparen den Eheleuten eine Menge Geld.
Daher kann es Sinn machen, dass Trennungsjahr zu nutzen, um sich Gedanken über die eigene finanzielle und familiäre Situation zu machen und dem (Noch-)Partner Vorschläge zu unterbreiten, wie zukünftig der Hausrat aufgeteilt wird und die Betreuung der gemeinsamen Kinder ablaufen wird. Denn eine einvernehmliche Scheidung schont sowohl den Geldbeutel als auch die Nerven.
Einreichung des Scheidungsantrags
Nach Verstreichen des Trennungsjahres ist es gestattet, die Scheidung bei Gericht zu beantragen.
Gemäß § 122 FamFG ist für Scheidungsanträge in aller erster Linie das Gericht zuständig, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit allen gemeinschaftlichen, minderjährigen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei diesem örtlich zuständigen Gericht muss ein Rechtsanwalt den Scheidungsantrag einreichen. Ohne Anwalt ist eine eigene Antragstellung nicht möglich.
Der andere Ehepartner benötigt hingegen keinen eigenen Rechtsanwalt, wenn er der Scheidung lediglich zustimmt und keine eigenen Anträge stellt. Der Scheidungsantrag enthält unter anderem Angaben zur Ehe, zum Trennungszeitpunkt und zu den persönlichen Verhältnissen der Ehepartner.
Zustellung des Antrags und Stellungnahme
Der Scheidungsantrag wird dem anderen Ehepartner gerichtlich zugestellt. Nun erhält er oder sie Gelegenheit, zur Scheidung und aller mit der Scheidung verbundenen Folgeanträge Stellung zu nehmen. Man kann nun der Scheidung zustimmen, widersprechen oder zusätzliche, eigene Folgeanträge stellen.
Zu den Folgeanträgen gehören unter Anderem:
- Antrag auf nachehelichen Unterhalt
- Antrag auf Zugewinnausgleich
- Antrag zur Ehewohnung
- Antrag auf Aufteilung des Hausrats
- Anträge zu Sorgerecht und Umgangsrecht
- Antrag auf Kindesunterhalt
All diese Anträge können Streitpunkte zwischen den Ehepartnern darstellen und benötigen daher zu Ihrer gerichtlichen Klärung zwingend einen Anwalt. Nur falls beide Ehepartner mit der Scheidung einverstanden sind und kein Streit über weitere Angelegenheiten besteht, kann das Verfahren einvernehmlich beendet werden.
Der Versorgungsausgleich
Eine Ausnahme von der Antragspflicht stellt der sogenannte Versorgungsausgleich statt. Diesen ermittelt das Gericht von Amts wegen gemäß § 26 FamFG, § 220 FamFG. Das bedeutet, dass das Gericht gehalten ist, die Altersversorgung zwischen den Ehegatten automatisch, ohne dass es einer der beiden Ehepartner formell beantragt, fair auszugleichen.
Der Versorgungsausgleich dient der gerechten Aufteilung der während der Ehe von beiden Ehepartnern erworbenen Anrechte auf eine Versorgung wegen Alters oder Invalidität.
Das Familiengericht fordert hierfür in der Regel eigenständig Auskünfte bei den jeweiligen Versorgungsträgern an, wobei die vollständige Ermittlung des Versorgungsausgleich einige Zeit in Anspruch nehmen kann.
Wichtig: Bei kurzen Ehen gelten besondere Regelungen, und unter bestimmten Voraussetzungen kann der Versorgungsausgleich ausgeschlossen oder anders geregelt werden. Sofern die Ehe weniger als drei Jahre hielt, gilt der wichtigste Ausnahmefall gemäß § 3 Abs. 3 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG). Dann findet der Versorgungsausgleich ebenfalls nur auf Antrag eines Ehepartners statt.
Der Scheidungstermin
Sind alle Anträge gestellt, alle erforderlichen Unterlagen eingereicht und alle Schriftsätze gewechselt, bestimmt das Familiengericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung.
Zu diesem Termin sollen die Ehepartner persönlich erscheinen und angehört werden. Das Gericht prüft anhand des Vortrags in der mündlichen Verhandlung, ob die Ehe gescheitert ist und die Voraussetzungen für eine Scheidung vorliegen. Jegliche weiteren, offenen Fragen zum Versorgungsausgleich oder der Folgeanträge können und sollen ebenfalls geklärt werden.
Je nach Situation und Umfang des Verfahrens kann der Termin relativ kurz ausfallen. Es ist aber auch möglich, dass nicht alle Fragen geklärt werden konnten. In diesem Fall verlängert sich das Scheidungsverfahren. Das Gericht kann dann zur weiteren Sachverhaltsaufklärung einen weiteren Termin beantragen, Unterlagen von den Parteien anfordern oder, unter bestimmten Umständen, Anträge von der eigentlichen Scheidungssache abtrennen gemäß § 140 FamFG.
Einvernehmliche vs. streitige Scheidung
Die einvernehmliche Scheidung verkürzt das gesamte Scheidungsverfahren und den Termin zur mündlichen Verhandlung vor Gericht enorm.
Einvernehmlich ist eine Scheidung allerdings nur dann, wenn beide Ehepartner die Scheidung wünschen und auch bezüglich der mit dem Scheidungsantrag verbundenen Folgeanträge, darunter Unterhalt, Vermögensaufteilung, Versorgungsausgleich Sorge- und Umgangsrecht, eine Einigung erzielen.
Herrscht dagegen Uneinigkeit bezüglich eines oder mehrerer Folgeanträge, so handelt es sich um eine streitige Scheidung, selbst dann, wenn beide Ehepartner die Scheidung an sich wollen. Dies ergibt auch Sinn, da das Gericht bei Uneinigkeit in einem entscheidenden Punkt weiterhin eine Entscheidung fällen muss, und sich nicht lediglich auf die Einigung der beiden Ehepartner verlassen kann.
Da bei einer streitigen Scheidung Uneinigkeit über die Scheidung selbst oder über einzelne Folgefragen besteht, muss das Familiengericht über die strittigen Punkte entscheiden, wodurch sich das Verfahren verlängert und höhere Kosten entstehen, insbesondere die Kosten für einen weiteren Anwalt.
Sowohl bei der einvernehmlichen als auch bei der streitigen Scheidung müssen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Scheidung erfüllt sein.
Benötigte Unterlagen im Überblick
Sollten Sie sich zu einer Scheidung entschieden haben, kann es Sinn machen bereits frühzeitig Unterlagen zu sichern und bereitzuhalten. Spätestens bei Einreichung des Scheidungsantrags müssen bestimmte Unterlagen zwingend vorgelegt werden.
Im Verlaufe des Scheidungsverfahrens wird das Gericht zudem weitere Unterlagen und Dokumente von Ihnen anfordern. Aufgrund des vorangegangenen Trennungsjahres könnte es allerdings schwierig sein, alle Unterlagen zu sichern, sofern sich diese in einem anderen Haushalt befinden und faktisch nur dem anderen Ehepartner zugänglich sind.
Die eingereichten Unterlagen dienen dem Familiengericht zur Prüfung der Scheidungsvoraussetzungen und ermöglichen die Entscheidung über die damit verbundenen Folgeanträge. Daher ist die exakte Auflistung aller notwendigen Unterlagen eine Frage des Einzelfalls. Welche Dokumente im Einzelfall erforderlich sind, hängt unter anderem davon ab, ob die Scheidung einvernehmlich oder streitig erfolgt und ob gemeinsame Kinder, Unterhaltsansprüche oder Vermögensfragen betroffen sind. Die untenstehende Auflistung dient allenfalls als erste Orientierung.
Zu den Unterlagen, die mit dem Scheidungsantrag eingereicht werden sollten gehören:
- Gültiger Personalausweis beider Ehepartner oder andere gültige Ausweisdokumente
- Heiratsurkunde zum Nachweis der Eheschließung
- Falls vorhanden, Ehevertrag
- Angaben zur Ehe und Trennung, Datum der Eheschließung und Datum und Modalitäten der Trennung
- Geburtsurkunden aller minderjährigen gemeinsamen Kinder.
- Scheidungsantrag mit anwaltlicher Unterschrift bzw. Einreichung. Der Antrag muss durch einen Rechtsanwalt beim zuständigen Familiengericht eingereicht werden.
Unterlagen, die im Laufe des Verfahrens nachgereicht werden können sind unter Anderem:
- Angaben zum Versorgungsausgleich
- Einkommensnachweise, Gehaltsabrechnungen, Steuerbescheide oder sonstige Nachweise, insbesondere bei Unterhaltsansprüchen
- Vermögensnachweise, Kontoauszüge, Immobilienaufstellungen, Darlehensverträge und sonstige Nachweise, insbesondere für den Zugewinnausgleich
- Unterlagen zur Ehewohnung und zum Hausrat, Mietvertrag, Eigentumsnachweise oder Belege zur Aufteilung des Hausrats
- Belege zu Unterhaltsansprüchen, Betreuungsaufwand oder besonderen finanziellen Belastungen, soweit diese für streitige Unterhaltsansprüche von Relevanz sind
- Bereits vorhandene Beschlüsse, Vereinbarungen oder Schreiben, soweit sie für das Verfahren relevant sind
Versorgungsausgleich: Was passiert mit der Rente?
Der Versorgungsausgleich ist regelmäßig ein zwingender Bestandteil jedes Scheidungsverfahrens. Ohne dass es ein Ehepartner beantragen muss, weist das Gericht einem Ehepartner die während der Ehe erworbenen Renten- und Versorgungsansprüche dem jeweils anderen Ehepartner zur ideellen Hälfte zu, gemessen an den Ehezeitanteilen gemäß § 1VersAusglG.
Ziel des Versorgungsausgleichs ist es, wirtschaftliche Nachteile auszugleichen, die während der Ehe beispielsweise durch unterschiedliche Erwerbsbiografien oder die Betreuung gemeinsamer Kinder entstanden sind. Die konkrete Auswirkung auf die spätere Rente hängt von den während der Ehe erworbenen Ansprüchen und den jeweiligen Versorgungssystemen ab.
Beide Ehepartner sollen nach der Scheidung angemessen an den während der Ehe aufgebauten Altersversorgungsansprüchen beteiligt werden. Berücksichtigt werden Ansprüche aus gesetzlichen und privaten Rentenversicherungen, sowie der betrieblichen Altersversorgung.
Das Familiengericht führt den Versorgungsausgleich grundsätzlich von Amts wegen durch, sodass normalerweise kein gesonderter Antrag erforderlich ist. Hierzu werden beide Ehepartner aufgefordert, Fragebögen zu ihren Versorgungsansprüchen auszufüllen. Anschließend holt das Gericht Auskünfte bei den jeweiligen Versorgungsträgern ein und entscheidet über den Ausgleich. Dabei werden die in der Ehezeit erworbenen Anrechte grundsätzlich geteilt, sodass beispielsweise Rentenanwartschaften vom Versicherungskonto des einen Ehepartners teilweise auf das Konto des anderen übertragen werden können.
Eine wichtige Ausnahme gilt bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren: In diesem Fall findet der Versorgungsausgleich nur statt, wenn mindestens ein Ehepartner ihn beantragt gemäß § 3 Abs. 3 VersAusglG. Unter bestimmten Voraussetzungen können außerdem Vereinbarungen zwischen den Ehepartnern getroffen werden, die den Versorgungsausgleich verändern oder ausschließen gemäß § 6 VersAusglG. Solche Vereinbarungen müssen die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Also muss in der Regel der Gang zum Notar gewagt worden sein im Sinne des § 7 Abs. 1 VersAusglG.
Dauer und Kosten des Scheidungsverfahrens
Die Kosten einer Scheidung setzen sich aus mehreren Kostenpositionen zusammen, die sich anhand der Einkommens- und Lebensverhältnisse der Ehepartner errechnen. Kurz gesagt unterfallen die Kosten in Gerichts- und Rechtsanwaltskosten.
Ihre Höhe richtet sich nach dem vom Familiengericht festgesetzten Verfahrenswert, der insbesondere vom Nettoeinkommen und den Vermögensverhältnissen der Ehepartner sowie gegebenenfalls von zusätzlichen Folgesachen abhängt. Rechtsgrundlagen für die Berechnung sind insbesondere § 43 FamGKG und das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die reinen Anwaltskosten einer Scheidung ohne Folgeanträge werden somit anhand der dreimonatigen Nettoeinkommen beider Ehepartner unter Heranziehung der RVG-Tabelle ermittelt.
Bei einem Einkommen von beispielsweise 2.000 Euro für den Ehemann und einem Einkommen von 2.000 Euro für die Ehefrau wäre der Verfahrenswert somit nach folgender Formel zu berechnen:
(3 x EUR 2.000) + (3 x EUR 2.000) = EUR 12.000
Dies korrespondiert mit einem Wert in der RVG-Tabelle von bis zu 13.000 Euro. Die einfache Anwaltsgebühr beliefe sich somit auf 707 Euro.
Da aber nichts im Leben einfach ist, gilt auch die einfache Anwaltsgebühr lediglich als Startpunkt für die tatsächlich anfallenden Gebühren. In dem tatsächlichen Scheidungsverfahren fällt nämlich bereits im schriftlichen Verfahren eine 1,3fache Verfahrensgebühr an. Die mündliche Verhandlung löst erneut eine 1,2fache Terminsgebühr aus. Hinzu kommt die Post und Telekommunikationspauschale von 20 Euro und die Mehrwertsteuer. Die letztendlichen Kosten der anwaltlichen Vertretung können sich in unserem Beispiel somit auf ca. 2.000 Euro belaufen. Kommen Folgesachen und Versorgungsausgleich hinzu, erhöht sich dieser Wert erneut.
Grundsätzlich werden die Gerichtskosten bei einer Scheidung gegeneinander aufgehoben, sodass jeder Ehepartner die Hälfte trägt. Die eigenen Anwaltskosten trägt jede Partei selbst. Können die Ehepartner die Verfahrenskosten aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht aufbringen, besteht die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe zu beantragen.
Häufig gestellte Fragen
Wie reiche ich einen Scheidungsantrag ein?
Um einen Scheidungsantrag einzureichen bedarf es zwingend eines Anwalts. Zunächst muss man jedoch das Trennungsjahr abwarten und sodann die relevanten Dokumente zur Einreichung vorbereiten. Hierzu zählen: Heiratsurkunde im Original oder als beglaubigte Abschrift, Personalausweis oder Reisepass, Geburtsurkunden gemeinsamer minderjähriger Kinder, Angaben zum Trennungszeitpunkt und zu den Einkommensverhältnissen, Informationen zu den Rentenversicherungsträgern für den Versorgungsausgleich.
Welche Voraussetzungen müssen für eine Scheidung erfüllt sein?
Um eine Scheidung zu erreichen muss zunächst einmal das Trennungsjahr verstrichen sein. Zudem muss die Ehe zerrüttet sein. Das bedeutet, dass aus Sicht des Gerichts keine Versöhnung und Wiederherstellung der ehelichen Lebensverhältnisse zu erwarten ist.
Was ist das Trennungsjahr und wann beginnt es?
Das Trennungsjahr ist das Jahr, in dem die Ehepartner getrennt leben müssen, bevor eine Scheidung in der Regel ausgesprochen wird. Es beginnt normalerweise mit Auszug einer der beiden Ehepartner. Sollte ein Auszug nicht möglich sein, so kann das Trennungsjahr auch durch die sogenannte Trennung von Tisch und Bett vollzogen werden. Dies bedeutet: Keine gemeinsamen Mahlzeiten, kein gemeinsames Ehebett und kein gemeinsames Wirtschaften.
Welche Unterlagen werden für den Scheidungsantrag benötigt?
Zunächst werden benötigt, Personalausweis oder Reisepass, Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden gemeinsamer minderjähriger Kinder sowie Angaben zum Trennungszeitpunkt Zudem ist weiterhin hilfreich: Angaben zu Einkommen und Vermögen und Unterlagen zur Altersversorgung Rentenversicherungsträgern und anderen Versorgungsanrechten. Weitere Dokumente richten sich immer nach den Besonderheiten des Einzelfalls.
Wie läuft ein Scheidungsverfahren Schritt für Schritt ab?
Zunächst müssen die Eheleute sich mindestens ein Jahr lang trennen. Dann reicht einer der beiden Ehepartner den Scheidungsantrag mit anwaltlicher Hilfe ein. Dieser wird dem anderen Ehepartner zugestellt und er erhält nun Gelegenheit zur Stellungnahme oder kann eigene Anträge stellen. Nach Ermittlung des Sachverhalts wird ein Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht anberaumt. Sofern der Sachverhalt vor und in der mündlichen Verhandlung vollständig geklärt ist, spricht das Familiengericht die Scheidung aus.
Was ist der Unterschied zwischen einvernehmlicher und streitiger Scheidung?
Bei einer einvernehmlichen Scheidung sind sich die Ehepartner sowohl über die Scheidung an sich als auch über die Folgeanträge einig. Die Ehepartner haben also eine gemeinsame Lösung zum Umgangsrecht, Hausratsverteilung Unterhalt etc. gefunden. Die Kosten einer einvernehmlichen Scheidung sind signifikant geringer als die Kosten einer streitigen Scheidung. Der Löwenanteil der Scheidungskosten sind die Anwaltskosten. Bei einer einvernehmlichen Scheidung sparen sich die Ehepartner einen der beiden Anwälte und können daher im Endeffekt über ein Drittel der Scheidungskosten insgesamt sparen.
Wie lange dauert eine Scheidung?
Die letztendliche Dauer einer Scheidung kann nicht mit Bestimmtheit vorhergesagt werden. Man muss jedoch zumindest mit einem halben Jahr ab Antragstellung rechnen, wobei eine streitige Scheidung dieses Zeitraum nochmal um mehrere Monate verlängern kann.
Benötige ich für die Scheidung zwingend einen Anwalt?
Im Scheidungsverfahren herrscht Anwaltszwang. Ohne eigenen Anwalt können Sie in der Regel lediglich den Anträgen des Ehepartners zustimmen, ohne diese abzuändern oder eigene Anträge einzubringen. Dies lohnt sich nur, wenn man dem Partner ernsthaftes Vertrauen entgegenbringen kann und die Anträge vorher offen und ehrlich durchgesprochen worden sind. Ohne anwaltliche Beratung steht man nach Ende der Scheidung vor vollendete Tatsachen. Die vorherige anwaltliche Beratung lohnt sich also auch dann, wenn man letztendlich eine einvernehmliche Scheidung anstrebt.
Was ist der Versorgungsausgleich und was bedeutet er für meine Rente?
Der Versorgungsausgleich ist ein üblicherweise zwingender Teil der Scheidung. Darin weist das Familiengericht Rentenansprüche, die die Ehepartner während der Ehe erworben haben, dem jeweils anderen Ehepartner zu. Dies geschieht in der Regel von Amts wegen, ohne dass es einer der Ehepartner beantragt haben muss.
Was passiert im Scheidungstermin vor Gericht?
Im Scheidungstermin werden die beiden Ehepartner persönlich angehört. Hier verschafft sich das Gericht vor allem Gewissheit darüber, ob die gesetzlichen Voraussetzungen einer Scheidung vorliegen, also das Trennungsjahr verstrichen ist und nicht mehr mit einer ehelichen Lebensgemeinschaft gerechnet werden kann. Sofern auch alle Folgesachen Entscheidungsreif sind, spricht das Gericht die Scheidung aus.
Fazit: Anwalt einschalten
Jede Scheidung benötigt zumindest einen Anwalt. Ihr erfahrener Anwalt hilft Ihnen, die Trennung korrekt zu vollziehen, den stressigen Scheidungsprozess zu überwinden und die notwendigen Weichen zu stellen um Ihr Leben nach der Ehe geordnet und sorgenfrei beginnen zu können.
Der zweite Ehepartner kann der Scheidung zwar ohne Anwalt zustimmen, hier sollte man aber nicht an falscher Stelle sparen. Denn der Gang zum Anwalt lohnt sich, selbst wenn die Scheidung am Ende einvernehmlich von Statten geht. Dann übersieht man keine Folgeanträge, die im Nachhinein kostspielig eingeklagt werden müssen und man läuft nicht Gefahr, von der anwaltlich vertretenen Gegenseite übervorteilt zu werden. Lassen Sie sich also im Vorhinein beraten, ob eigene Anträge gestellt werden sollten!
Rechtsanwalt Yosef El-Sanosy berät Sie zu Ihrer Scheidung in unseren Kanzleien in Salzgitter und Braunschweig, auch zu allen Folgesachen. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite zum Familienrecht.

