Scheidungskosten

Die Scheidung ist mit Kosten verbunden, damit erzählen wir Ihnen hier sicherlich nichts Neues oder Unerwartetes. Sowohl das Gericht als auch die beiden Rechtsbeistände der jeweiligen Ehepartner erheben Gebühren, die sich am Nettoeinkommen der beiden Ehepartner orientieren. Hinzu kommen Kostenpauschalen und etwaige Sachverständigenkosten, sofern bestimmte Vermögenswerte im Streit stehen. Dies ist oftmals bei Immobilien der Fall. Schon bei einem moderaten Gehalt von beispielsweise 2.000 Euro je Ehepartner, erreichen die Scheidungskosten einen vierstelligen Betrag.
Bevor Sie also den Weg zum Anwalt und Familiengericht gehen, sollten Sie alle notwendigen und zumutbaren Schritte gewagt haben, um Ihre Ehe zu retten. Dies raten wir nicht nur dem schnöden Geldes wegen, sondern auch, weil es der Wunsch unseres Gesetzgebers ist, Ehen zu erhalten und Familien nicht unnötig hart auf die Probe zu stellen.
Sofern keine Gewalt im Spiel ist, kann sich der gemeinsame Besuch einer Familien- oder Paartherapie oder eine Eheberatung oft lohnen, um aus einer Krise in der Ehe gestärkt hervorzugehen und eine Menge Geld, Kraft und Nerven zu sparen. Auch falls die Therapie und Beratung nicht zur Fortführung der Ehe führt, so kann ein solches, professionell geführtes Gespräch einen guten Einstieg zur einvernehmlichen Scheidung bieten. Denn die Scheidungskosten können sich ganz erheblich verringern, sofern beide Ehepartner sich über die wichtigsten Punkte der Scheidung einig sind und im Scheidungsprozess miteinander kooperieren.
Die wichtigsten Punkte in Kürze
- Die Scheidungskosten orientieren sich am Einkommen der Ehegatten. Daraus basierend wird der sogenannte Verfahrenswert gebildet, welcher mindestens bei 3.000 Euro liegt. Dieser Verfahrenswert stellt aber nicht die Kosten an sich dar, sondern dient als Berechnungsgrundlage der tatsächlichen Kosten und Gebühren.
- Aus dem Streitwert errechnen sich die Gerichtsgebühren und Anwaltsgebühren. Weitere Kosten in Form von Sachverständigenkosten und Pauschalen können je nach Einzelfall hinzutreten.
- In einer streitigen Scheidung müssen beide Partner jeweils von einem Anwalt vertreten sein, der wiederum jeweils eigene, volle Gebühren erhebt.
- In einer einvernehmlichen Scheidung reicht es, wenn einer der beiden Ehepartner von einem Anwalt vertreten wird. Die Scheidungskosten insgesamt können sich dadurch erheblich reduzieren.
- Immobilienwerte, Kinder und Unternehmen erhöhen den Streitwert, und damit alle daraus resultierenden Gebühren erheblich.
So setzen sich die Scheidungskosten zusammen
Der Verfahrenswert als Berechnungsgrundlage
Der Verfahrenswert, auch Streitwert oder Gegenstandswert genannt, ist ein abstrakter Wert, den die Rechtsordnung einem Rechtsstreit beimisst. Es ist essentiell die Antwort auf die Frage, wie man eine rechtliche Auseinandersetzung in Euros beziffern könnte. Bei einfachen Zahlungsansprüchen ist die Antwort simpel. Es ist immer das Geld, das eine Partei von der anderen verlangt.
Eine Scheidung ist kein einfacher Zahlungsanspruch. Daher gibt das Gesetz vor, wie man diese abstrakte Rechtsgestaltung in Geld bemessen kann. Dabei gilt, dass die in den letzten drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen sind, gemäß § 43 Abs.2 FamGKG. Bei einem Einkommen von beispielsweise 2.000 Euro für den Ehemann und einem Einkommen von 2.000 Euro für die Ehefrau wäre der Verfahrenswert somit nach folgender Formel zu berechnen:
(3 x EUR 2.000) + (3 x EUR 2.000) = EUR 12.000
Dieser Wert kann als „Basis“-Verfahrenswert der Scheidungssache angesehen werden. Jeder weiterer, zur Scheidung gehörende Verbundantrag, erhöht den Streitwert maßgeblich. Verbundene Kindschaftssachen erhöhen ihn um 20% nach § 44 Abs. 2 FamGKG. Ansprüche auf Versorgungsausgleich weisen einen Streitwert von regelmäßig 10 % des oben errechneten Betrages auf. Unterhaltsansprüche werden eigenständig wie Zahlungsansprüche anhand ihres zwölfmonatigen Betrags errechnet gemäß § 51 Abs. 1 FamGKG.
Auch eine gemeinsame Immobilie erhöht den Streitwert signifikant. Die genauen Werte finden Sie hierzu allerdings nicht im Gesetz, denn diese sind von den jeweiligen, regionalen Gerichten entwickelt und variieren von Gerichtsbezirk zu Gerichtsbezirk. Die von den Gerichten hierzu entwickelte Rechtsprechung geht davon aus, dass ein prozentualer Anteil des Werts einer Immobilie dem Streitwert hinzuaddiert wird, nachdem ein Freibetrag subtrahiert worden ist. Freibetrag und Prozentanteil unterliegen aber dem Ermessen der örtlichen Gerichte und schwanken daher enorm, wobei die Freibeträge von 15.000 Euro bis 60.000 Euro reichen und von dem hiernach verbleibenden Wert der Immobilie 5 bis 10 Prozent zum Streitwert hinzuaddiert werden können.
Daraus folgt, dass selbst eine moderates Eigenheim mit Wert von ca. 150.000 Euro zu einer Streitwerterhöhung von 4.500 Euro führen kann, anhand folgender Beispielrechnung:
(Immobilienwert – Freibetrag) /100 *5 = Weiterer Verfahrenswert
(150.000 – 60.000) /100 * 5 = 4.500
Die auf den ersten Blick übersichtlichen Kosten einer Scheidung können somit bereits bei der Errechnung des Verfahrenswerts ein Eigenleben entwickeln. Um hier nicht den Überblick zu verlieren, geht ein erfahrener Anwalt die jeweiligen Anträge, die regelmäßig mit der Scheidung einhergehen bereits im Vorfeld mit den Mandanten durch und weist auf die versteckten Scheidungskosten und Gebühren hin.
Gerichtskosten
(Gerichtskostengesetz, Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen)
Die konkrete Gebühr, die das Gericht von Ihnen verlangt, richtet sich nach dem oben beispielsweise errechneten Verfahrenswert zuzüglich aller werterhöhenden Folgeansprüche und anhand der Gebührentabelle des FamGKG. Bei einem Gegenstandswert von beispielsweise 12.000 Euro betragen die doppelten Gerichtsgebühren einer Scheidung 627 Euro.
Anwaltskosten (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz)
Genauso wie die Gerichtsgebühren errechnen sich auch die Anwaltsgebühren anhand des oben errechneten Beispielwerts von 12.000 Euro und ergeben sich aus der Gebührentabelle für Anwälte. Diesem Verfahrenswert wird demnach eine sogenannte „einfache“ Gebühr von EUR 707 beigemessen.
Da aber nichts im Leben einfach ist, misst das Gesetz der Scheidung eine 2,5-fache Anwaltsgebühr bei, zusammengesetzt aus der 1,3-fachen Verfahrensgebühr und der 1,2-fachen Termingebühr. Hinzukommen die Auslagenpauschale von EUR 20 und 19% Mehrwertsteuer.
Die Scheidungskosten können es also in sich haben. Alleine aus dem „Basis“-Verfahrenswert ergeben sich Anwaltskosten von EUR 2.127,13. Bei einer streitigen Scheidung muss jeder Ehepartner diese Kosten jeweils an seinen, bzw. ihren eigenen Anwalt entrichten.
Einvernehmliche vs. streitige Scheidung: Kostenvergleich
Aus der obigen Beispielrechnung ergeben sich bereits einfache Scheidungskosten in Höhe von 2.754,13 Euro bei einem moderaten Gehalt von 2.000 Euro netto je Ehepartner.
Der Großteil dieser Scheidungskosten entfällt auf die jeweiligen Rechtsbeistände, sprich die Anwälte. Die simpelste Möglichkeit diese Scheidungskosten zu sparen liegt somit in der einvernehmlichen Scheidung. Denn hierbei braucht sich nur einer der beiden Ehepartner anwaltlich vertreten zu lassen, während der andere der Scheidung schlicht zustimmt. Die resultierenden Anwaltskosten einer Beauftragung können die (Ex-)Ehepartner dann einvernehmlich untereinander aufteilen.
Bei unserem Beispiel-Verfahrenswert ermäßigen sich die Scheidungskosten quasi um 1063,56 Euro je Ehepartner, da nur noch ein Anwalt eingeschaltet wird.
Aber: Die einvernehmliche Scheidung birgt ihre eigenen Gefahren und Hürden.
Erstens ist es nur möglich, sich einvernehmlich scheiden zu lassen, falls die Ehepartner sich über alle mit der Scheidung gestellten Sachanträge tatsächlich einig sind. Zwischen den Ehepartnern darf kein Dissens zu Fragen des Sorgerechts, Umgangsrechts, Unterhalts oder der Vermögensaufteilungen etc. herrschen.
Zweitens gilt weiterhin der Anwaltszwang. Ohne Anwalt wird die Scheidung nicht durchgeführt gemäß § 114 Abs. 1 FamFG. Eine Ausnahme macht das Gesetz für die reine Zustimmung zur Scheidung nach § 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG. Dies bedeutet, dass der anwaltlich vertretene Ehepartner weiterhin die Anträge stellen muss, insbesondere den Scheidungsantrag. Der andere Ehepartner kann ohne anwaltliche Vertretung zwar zustimmen, jedoch keine streitigen eigenen Anträge stellen.
Dabei müssen Sie allerdings stets bedenken, dass Anwälte nach wie vor Parteivertreter sind und daher nur ihren tatsächlichen Auftraggeber beraten und vertreten!
Es erfordert daher ein besonders großes Maß an Vertrauen, um den Anträgen des anderen Ehepartners ohne gerichtliche Prüfung zuzustimmen. Ob dieses Vertrauen im Verlaufe einer Trennung und Scheidung noch besteht, ist immer Sache des Einzelfalls. Bei Ehepaaren, die sich schlicht auseinandergelebt haben und ihre Ehe gütlich beenden, kann es daher durchaus Sinn machen, auf den eigenen Anwalt zu verzichten. In vielen anderen Konstellationen macht der Gang zum Anwalt allerdings Sinn, um vor Gericht nicht übervorteilt zu werden. Wir stehen Ihnen diesbezüglich zu einer Erstberatung jederzeit gerne zur Verfügung.
Prozesskostenhilfe: Scheidung ohne Eigenkosten möglich?
Die Scheidung ist auch ohne eigene finanzielle Mittel möglich. Der deutsche Staat stellt weniger zahlungskräftigen Menschen das Instrument der Prozesskostenhilfe, bzw. in Familiensachen Verfahrenskostenhilfe, zur Verfügung, um die Scheidungskosten, je eigener Bedürftigkeit, nicht selbst übernehmen zu müssen oder in Raten abzubezahlen.
Hier gilt allerdings, dass der Staat diese Hilfe nur wirklich Bedürftigen anbietet und deren Rechtsverfolgung bei grober Prüfung auch Aussicht auf Erfolg hat. Grundsätzlich muss jeder sein eigenes Vermögen für die eigene Rechtsverfolgung opfern. Dies bedeutet für die Voraussetzungen zur Prozesskostenhilfe Folgendes:
Die Voraussetzungen eines erfolgreichen Scheidungsantrags müssen vorliegen. Sprich: das Trennungsjahr muss verstrichen sein oder es muss eine besondere Härte vorliegen, die zur sofortigen Scheidung berechtigt.
Das monatliche Einkommen des Antragsstellers aus Erwerbstätigkeit, Mieteinnahmen, Sozialleistungen und Unterhaltsansprüchen (auch Trennungsunterhalt!) wird errechnet.
Von dem errechneten Einkommen werden die laufenden monatlichen Ausgaben wie Miete, Nebenkosten, notwendige Fahrtkosten, notwendige Versicherungen, etc. abgezogen.
Die errechnete Differenz zwischen Einkommen und laufenden Kosten unterliegt einem Freibetrag, der je nach Familienstand und Unterhaltspflichten variiert. Dieser Freibetrag wird ebenfalls vom Einkommen abgezogen.
Aus dieser Rechnung ergibt sich das sogenannte einzusetzende Einkommen. Grundsätzlich müssen Sie dieses einzusetzende Einkommen und Ihr weiteres, unbelastetes Vermögen wie Sparguthaben oder Immobilien aufwenden. Sofern Ihnen Prozesskostenhilfe gewährt wird, können Sie die Scheidungskosten in monatlichen Raten, die in der Regel der Hälfte des einzusetzenden Einkommens entsprechen, abbezahlen gemäß § 115 Abs. 2 ZPO. Beträgt die Höhe dieser Raten weniger als EUR 10, müssen Sie gar keine Kosten tragen.
Prozesskostenhilfe wird Ihnen gemäß § 115 Abs. 4 ZPO verwehrt, wenn die Kosten der Prozessführung vier Monatsraten und die ihnen zur Verfügung stehenden, unbelasteten Vermögenswerte voraussichtlich nicht übersteigen.
Da die Gewährung der Prozesskostenhilfe eine dynamische Rechnung ist, deren Gewährung von Ihrem Einkommen, Vermögen, Unterhaltspflichten und den voraussichtlichen Kosten des Rechtsstreits abhängt, macht es Sinn, vor Stellung des Antrags auf Gewährung der Prozesskostenhilfe, alle Ihre laufenden Finanzen mit den streitigen Anträgen abzugleichen. Auf diesem Wege ist es möglich, die gerichtliche Entscheidung zur Gewährung zu Ihren Gunsten zu beeinflussen. Wir stehen Ihnen als Anwalt Ihres Vertrauens dabei jederzeit zur Seite.
Häufig gestellte Fragen
Was kostet eine Scheidung insgesamt?
Die Scheidungskosten orientieren sich an Ihrem Einkommen und dem Ihres Ehepartners. Daraus errechnen sich die Gerichtsgebühren und die jeweiligen Anwaltskosten. Jeder mit der Scheidung verbundene Antrag z.B. auf Unterhalt oder Umgangsrecht erhöht die Kosten. Zugleich muss über diese Anträge dann nicht mehr in einem separatem Verfahren entschieden werden.
Wie setzen sich die Gerichtskosten bei einer Scheidung zusammen?
Die Gerichtskosten ergeben sich aus der Gerichtskostentabelle im Gerichtskostengesetz. Drei Monatseinkommen der beiden Ehepartner werden zusammengerechnet und der entsprechende doppelte Gebührenwert muss bei Einreichung der Scheidung an das Gericht entrichtet werden.
Was sind typische Anwaltskosten bei einer Scheidung?
Auch die Anwaltskosten einer Scheidung ergeben sich, indem man drei Monatseinkommen der Ehepartner zusammenrechnet und dann den entsprechenden Wert anhand der im Internet einsehbaren Gebührentabelle für Rechtsanwälte entnimmt. Dabei fällt bei Bearbeitung des Verfahrens bereits eine 1,3-fache Gebühr an und bei Auftritt vor Gericht eine weitere 1,2-fache Gebühr. Hinzu kommt die Porto- und Telefonpauschale von 20 Euro sowie die Mehrwertsteuer.
Muss jeder Ehepartner einen eigenen Anwalt haben?
Nein, aber eine anwaltliche Beratung ist dennoch uneingeschränkt ratsam. Vor Gericht muss nur der Antragssteller anwaltlich vertreten sein. Der Ehepartner, der einer Scheidung lediglich zustimmt, kann dies auch ohne Anwalt tun. Damit schneidet dieser Ehepartner sich jedoch das Recht ab, eigene Anträge zu stellen. Ohne anwaltliche Beratung kann dies zu bösen Überraschungen führen.
Wer zahlt die Scheidungskosten – und gibt es Ausnahmen?
Jede Partei zahlt seine eigenen Anwalt. Die Gerichtskosten sind von der Antragsstellenden Partei im Vorschuss zu entrichten. Nach Ende der Scheidung bekommt er die Hälfte von dem Ex-Partner erstattet. Bei einvernehmlicher Scheidung, also wenn ein Partner der Scheidung ohne eigenen Antrag schlicht zustimmt, wird nur ein Anwalt beauftragt. Die Kosten können die Ehepartner untereinander teilen.
Wie hoch sind die Kosten bei einer einvernehmlichen Scheidung im Gegensatz zu einer streitigen Scheidung?
Die Kosten einer einvernehmlichen Scheidung sind signifikant geringer als die Kosten einer streitigen Scheidung. Der Löwenanteil der Scheidungskosten sind die Anwaltskosten. Bei einer einvernehmlichen Scheidung sparen sich die Ehepartner einen der beiden Anwälte und können daher im Endeffekt über ein Drittel der Scheidungskosten insgesamt sparen.
Was ist der Verfahrenswert (Streitwert) und wie wird er berechnet?
Der Verfahrenswert ist der konkrete Geldwert, den die Rechtsordnung einem Rechtsstreit beimisst. Bei reinen Scheidungssachen bemisst sich der Verfahrenswert nach drei Monatseinkommen beider Ehepartner. Jeder weitere, verbundene Antrag wirkt sich streitwerterhöhend aus.
Gibt es Möglichkeiten, die Kosten zu senken?
Die einfachste Möglichkeit die Kosten zu senken, besteht darin, sich im Vorhinein mit dem Ehepartner auf die zu stellenden Anträge zu einigen, sodass vor Gericht lediglich ein Ehepartner die Anträge stellt und der andere Ehepartner diesen Anträgen nur noch zustimmt.
Wann besteht Anspruch auf Prozesskostenhilfe?
Prozesskostenhilfe bekommt ein Ehepartner, wenn das beabsichtigte Scheidungsverfahren zur Scheidung führt, als zumindest das Trennungsjahr verstrichen ist und die Ehe als gescheitert gilt und der antragstellende Ehepartner finanziell bedürftig ist, also dessen Ausgaben und Unterhaltspflichten die Einnahmen größtenteils aufzehren, sodass die Kosten des Scheidungsverfahrens bei Gegenüberstellung zu den einzusetzenden Monatseinkommen eine Bezuschussung nach § 115 ZPO gebieten. Hierzu muss der Antragsteller dem Gericht seine finanzielle Situation offenlegen.
Wie wirken sich Kinder und Immobilien auf die Kosten aus?
Jeder Sachantrag erhöht den Verfahrenswert, oftmals signifikant. Sei es bei Anträgen zum Sorgerecht oder der Vermögensaufteilung.
Warum lohnt sich anwaltliche Begleitung trotz der damit verbundenen Kosten?
Im Scheidungsverfahren herrscht Anwaltszwang. Ohne eigenen Anwalt können Sie in der Regel lediglich den Anträgen des Ehepartners zustimmen, ohne diese abzuändern oder eigene Anträge einzubringen. Dies lohnt sich nur, wenn man dem Partner ernsthaftes Vertrauen entgegenbringen kann und die Anträge vorher offen und ehrlich durchgesprochen worden sind. Ohne anwaltliche Beratung steht man nach Ende der Scheidung vor vollendete Tatsachen. Die vorherige anwaltliche Beratung lohnt sich also auch dann, wenn man letztendlich eine einvernehmliche Scheidung anstrebt.
Fazit: Anwalt einschalten
Ohne Anwalt gibt es keine Scheidung. Das bedeutet aber nicht, dass beide Parteien vor Gericht anwaltlich vertreten sein müssen. Manchmal reicht eine außergerichtliche, gütliche Einigung, um den Scheidungsvorgang so schnell und kostengünstig zu gestalten, wie es geht.
Hier darf man aber keinesfalls an falscher Stelle sparen. Der Gang zum Anwalt lohnt sich, selbst wenn die Scheidung am Ende einvernehmlich von statten geht. Dann übersieht man keine Folgeanträge, die im Nachhinein kostspielig eingeklagt werden müssen und man läuft nicht Gefahr, von der anwaltlich vertretenen Gegenseite übervorteilt zu werden.

