Einbürgerung trotz Vorstrafe oder Strafverfahren

Eine Einbürgerung trotz Vorstrafe ist möglich, wenn die Strafe unter den gesetzlichen Grenzen bleibt. Eine Geldstrafe bis 90 Tagessätze und eine Freiheitsstrafe bis drei Monate, die zur Bewährung ausgesetzt und nach der Bewährungszeit erlassen wurde, bleiben nach § 12a StAG grundsätzlich außer Betracht. Läuft gegen Sie ein Ermittlungs- oder Strafverfahren, wird die Entscheidung über Ihren Antrag bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt.
Liegt die Strafe darüber, steht sie der Einbürgerung in der Regel entgegen, bis die Eintragung im Bundeszentralregister getilgt ist. Solange ein Strafverfahren noch läuft, macht es deshalb oft einen großen Unterschied, wie es endet.
Unsere Kanzlei vereint Strafrecht und Ausländerrecht unter einem Dach. Wir haben deshalb beides im Blick: die Verteidigung im Strafverfahren und die Folgen für Ihren Einbürgerungsantrag.
Rechtsanwalt Quoc Tuyen Duong
Ausländerrecht und Einbürgerung · Kanzlei Schulte-Holthausen
„Bei vorhandenen Vorstrafen müssen Einbürgerungsverfahren mitunter ausgesetzt werden, bis ein Antrag auf Tilgung der Vorstrafe erfolgreich gestellt werden kann. Am besten wird frühzeitig anwaltlich geprüft, ob die Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllt sind und alle relevanten Unterlagen vorliegen.“
Die wichtigsten Punkte in Kürze
- Geldstrafen bis 90 Tagessätze, Freiheitsstrafen bis drei Monate auf Bewährung (nach dem Erlass) sowie Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz verhindern die Einbürgerung nicht (§ 12a Abs. 1 StAG).
- Mehrere Verurteilungen werden zusammengezählt. Bei antisemitisch, rassistisch oder sonst menschenverachtend motivierten Taten gelten diese Grenzen nicht.
- Läuft ein Ermittlungs- oder Strafverfahren, wird die Entscheidung über die Einbürgerung ausgesetzt (§ 12a Abs. 3 StAG).
- Die Einbürgerungsbehörde erhält eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister. Sie sieht auch Eintragungen, die nicht im Führungszeugnis stehen.
- Gegen einen Strafbefehl können Sie nur innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen (§ 410 StPO). Lassen Sie ihn vorher prüfen.
Einbürgerung und Vorstrafe: Diese Strafen bleiben außer Betracht
Für die Einbürgerung gilt der Grundsatz: Sie dürfen nicht wegen einer Straftat zu einer Strafe verurteilt worden sein (§ 10 Abs. 1 StAG). Von diesem Grundsatz macht § 12a Abs. 1 StAG wichtige Ausnahmen. Außer Betracht bleiben:
- Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz, zum Beispiel Weisungen, Auflagen oder Jugendarrest,
- Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen,
- Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurden.
Bei der Freiheitsstrafe müssen alle Punkte zusammenkommen. Solange die Bewährungszeit noch läuft, greift die Ausnahme also noch nicht. Alle weiteren Voraussetzungen finden Sie in unserem Ratgeber zur Einbürgerung in Deutschland.
Entscheidend ist die Zahl der Tagessätze
Eine Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. Die Zahl der Tagessätze richtet sich nach der Schwere der Tat. Die Höhe eines Tagessatzes in Euro richtet sich nach Ihrem Einkommen. Für die Einbürgerung zählt nur die Zahl der Tagessätze.
Mehrere Verurteilungen werden zusammengezählt
Haben Sie mehrere Verurteilungen, werden die Strafen zusammengezählt. Das gilt nicht, wenn eine niedrigere Gesamtstrafe gebildet wurde. Ein Rechenbeispiel: Eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen und eine spätere Geldstrafe von 60 Tagessätzen ergeben zusammen 110 Tagessätze. Jede Strafe allein läge unter der Grenze. Zusammen liegen sie darüber.
Geringfügige Überschreitung: Entscheidung im Einzelfall
Übersteigt die Strafe oder die Summe der Strafen die Grenze nur geringfügig, entscheidet die Einbürgerungsbehörde im Einzelfall, ob sie außer Betracht bleiben kann. Einen festen Wert für „geringfügig“ nennt das Gesetz nicht. Hier kommt es darauf an, die Umstände der Tat und Ihre persönliche Situation sorgfältig darzulegen.
Keine Bagatellgrenze bei antisemitischen, rassistischen oder menschenverachtenden Taten
Seit der Reform des Einbürgerungsrechts 2024 gilt eine wichtige Einschränkung. War die Tat antisemitisch, rassistisch oder sonst menschenverachtend motiviert, gelten die Grenzen von 90 Tagessätzen und drei Monaten nicht. Dann schließt auch eine geringe Strafe die Einbürgerung aus.
Verurteilungen im Ausland
Auch Verurteilungen aus dem Ausland können zählen (§ 12a Abs. 2 StAG). Voraussetzung ist, dass die Tat auch in Deutschland strafbar ist. Außerdem muss das Verfahren rechtsstaatlich gewesen und das Strafmaß verhältnismäßig sein. Die Grenzen von 90 Tagessätzen und drei Monaten gelten entsprechend. Eine ausländische Verurteilung zählt nicht mehr, wenn sie nach dem Bundeszentralregistergesetz zu tilgen wäre.
Wichtig: Verurteilungen im Ausland und dort anhängige Ermittlungs- und Strafverfahren müssen Sie im Einbürgerungsantrag angeben (§ 12a Abs. 4 StAG). Machen Sie hier und auch zu Verfahren in Deutschland vollständige und wahre Angaben. Fehlende Angaben können Ihr Verfahren erheblich belasten.
Bundeszentralregister: Was die Einbürgerungsbehörde sieht
Unbeschränkte Auskunft statt Führungszeugnis
Das Führungszeugnis zeigt nicht alles. Die Einbürgerungsbehörde erhält eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister. Sie sieht damit auch Eintragungen, die nicht oder nicht mehr im Führungszeugnis stehen. Ein „sauberes“ Führungszeugnis bedeutet also nicht, dass keine Eintragung vorliegt. Wie Register und Führungszeugnis zusammenhängen, erklärt unser Ratgeber zu Bundeszentralregister und Führungszeugnis.
Tilgung und Verwertungsverbot
Eintragungen im Bundeszentralregister werden nach Ablauf einer Frist getilgt, also gelöscht. Die Tilgungsfrist beträgt je nach Strafe 5, 10, 15 oder 20 Jahre (§ 46 BZRG). Nach der Tilgung gilt ein Verwertungsverbot (§ 51 BZRG). Die Tat und die Verurteilung dürfen Ihnen dann grundsätzlich nicht mehr vorgehalten werden, auch nicht im Einbürgerungsverfahren.
Wann eine Eintragung getilgt wird, hängt vom Einzelfall ab, zum Beispiel von der Höhe der Strafe und von weiteren Eintragungen. Ein Antrag, der wegen einer Vorstrafe abgelehnt wird, kostet trotzdem Gebühren. Bei Ablehnung oder Rücknahme nach Beginn der Bearbeitung fallen 25 € bis 255 € an (§ 38 StAG). Wir prüfen deshalb, ob es sinnvoller ist, das Verfahren bis zur Tilgung zurückzustellen.
Einbürgerung bei laufendem Ermittlungsverfahren
Wird gegen Sie wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, entscheidet die Behörde vorerst nicht über Ihren Einbürgerungsantrag. Die Entscheidung wird bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt (§ 12a Abs. 3 StAG). Kommt es zu einer Verurteilung, wartet die Behörde, bis das Urteil rechtskräftig ist. Das kann die Einbürgerung um Monate oder länger verzögern.
Wie das Strafverfahren endet, ist für die Einbürgerung entscheidend:
- Einstellung: Wird das Verfahren eingestellt, liegt keine Verurteilung vor. Die Behörde kann dann über Ihren Antrag entscheiden.
- Strafe innerhalb der Grenzen: Eine Geldstrafe bis 90 Tagessätze bleibt in der Regel außer Betracht, sofern keine weiteren Strafen hinzukommen.
- Strafe über den Grenzen: Die Einbürgerung scheitert in der Regel, bis die Eintragung getilgt ist. Bei geringfügiger Überschreitung wird im Einzelfall entschieden.
Ein laufendes Verfahren bedeutet also nicht automatisch das Ende Ihrer Einbürgerung. Es ist aber der richtige Zeitpunkt, um zu handeln. Im Strafverfahren kann auf den Ausgang noch Einfluss genommen werden. Ob und wie weit das gelingt, hängt vom Einzelfall ab.
Einbürgerung und Strafbefehl: vor Ablauf der Frist prüfen lassen
Häufig endet ein Strafverfahren ohne Gerichtsverhandlung mit einem Strafbefehl. Das ist ein schriftlicher Bescheid des Amtsgerichts, meist mit einer Geldstrafe. Gegen einen Strafbefehl können Sie nur innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung Einspruch einlegen (§ 410 StPO). Legen Sie keinen Einspruch ein, wird der Strafbefehl rechtskräftig. Er steht dann einem Urteil gleich und wird im Bundeszentralregister eingetragen.
Ein Beispiel: Ein Strafbefehl über 120 Tagessätze liegt über der Grenze von 90 Tagessätzen. Wird er rechtskräftig, kann er die Einbürgerung für Jahre blockieren, bis die Eintragung getilgt ist. Mit einem rechtzeitigen Einspruch lässt sich im Strafverfahren unter Umständen noch auf das Strafmaß einwirken. Der Einspruch kann sich auch nur gegen die Höhe der Strafe richten.
Ein Einspruch hat aber auch Risiken. Das Gericht ist an die Strafe aus dem Strafbefehl nicht gebunden. Ob ein Einspruch sinnvoll ist, sollte deshalb ein Strafverteidiger beurteilen, der die Folgen für die Einbürgerung kennt.
Strafverteidigung und Ausländerrecht aus einer Hand
Im Strafverfahren geht es um Schuld und Strafe. Für die Einbürgerung zählt, ob die Strafe unter den Grenzen des § 12a StAG bleibt. Wer nur eine Seite betrachtet, kann wichtige Folgen übersehen.
Unsere Kanzlei ist mit einem Fachanwalt für Strafrecht in der Strafverteidigung tätig. Rechtsanwalt Quoc Tuyen Duong betreut bei uns Einbürgerungsverfahren. So können wir schon im Strafverfahren die Folgen für Ihre Einbürgerung mitdenken. Eine Verurteilung kann außerdem Ihr Aufenthaltsrecht berühren. Auch das prüfen wir mit.
Rechtsanwalt Quoc Tuyen Duong
Ausländerrecht und Einbürgerung · Kanzlei Schulte-Holthausen
„Am besten sollte ein Rechtsanwalt frühzeitig eingeschaltet werden, um Fehler im Verfahren zu verhindern. Nach unserer Erfahrung sind Antragsunterlagen mitunter nicht richtig ausgefüllt oder nicht vollständig eingereicht.“
Antrag wegen einer Vorstrafe abgelehnt?
Welcher Rechtsbehelf gegen eine Ablehnung möglich ist, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids. In Niedersachsen ist das Widerspruchsverfahren in vielen Bereichen abgeschafft. Dann bleibt die Klage beim Verwaltungsgericht. Die Frist beträgt in der Regel einen Monat ab Bekanntgabe oder Zustellung (§ 74 VwGO).
Nach unserer Erfahrung muss bei einer Ablehnung zuerst Akteneinsicht genommen werden. Danach prüfen wir, ob eine Klage sinnvoll ist. Ein neuer Antrag ist möglich, sobald die Voraussetzungen erfüllt sind. Mehr dazu auf unserer Seite Einbürgerung abgelehnt.
Häufige Fragen
Kann ich mich mit einer Vorstrafe einbürgern lassen?
Ja, wenn die Strafe unter den Grenzen des § 12a StAG liegt, also zum Beispiel bei einer Geldstrafe bis 90 Tagessätze. Mehrere Strafen werden zusammengezählt. Bei antisemitisch, rassistisch oder sonst menschenverachtend motivierten Taten gelten die Grenzen nicht.
Zählt ein Strafbefehl als Vorstrafe?
Ja. Ein rechtskräftiger Strafbefehl steht einem Urteil gleich und wird im Bundeszentralregister eingetragen. Für die Einbürgerung zählt die Zahl der Tagessätze. Lassen Sie einen Strafbefehl deshalb innerhalb der Einspruchsfrist von zwei Wochen prüfen.
Was passiert mit meinem Antrag, wenn gegen mich ermittelt wird?
Die Einbürgerungsbehörde setzt die Entscheidung aus, bis das Verfahren abgeschlossen ist (§ 12a Abs. 3 StAG). Bei einer Verurteilung wartet sie bis zur Rechtskraft. Ihr Antrag wird in dieser Zeit nicht abgelehnt, aber auch nicht entschieden.
Zählt ein eingestelltes Verfahren als Vorstrafe?
Nein. Eine Einstellung ist keine Verurteilung. Das gilt auch, wenn das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt wird. Nach der Einstellung kann die Behörde über Ihren Antrag entscheiden.
Mein Führungszeugnis ist leer. Ist damit alles in Ordnung?
Nicht unbedingt. Die Einbürgerungsbehörde erhält eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister. Darin können Eintragungen stehen, die im Führungszeugnis nicht erscheinen. Erst nach der Tilgung gilt das Verwertungsverbot.
Zählen Bußgelder, zum Beispiel aus dem Straßenverkehr?
Ein Bußgeld wegen einer Ordnungswidrigkeit ist keine Strafe und zählt deshalb nicht als Vorstrafe. Anders ist es bei Verkehrsstraftaten, zum Beispiel beim Fahren ohne Fahrerlaubnis. Solche Verfahren enden oft mit einem Strafbefehl und einer Geldstrafe.
So helfen wir Ihnen
Bei Vorstrafen und laufenden Strafverfahren kommt es auf den richtigen Zeitpunkt an. So gehen wir vor:
- Erstberatung: kostenlos am Telefon oder für 119 € (brutto) vor Ort in unseren Büros in Salzgitter oder Braunschweig. Wir besprechen kurz, ob die Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllt sind.
- Prüfung der Vorstrafen: Wir prüfen Eintragungen, Strafmaß, Tilgungsfristen und laufende Verfahren. Liegt ein Strafbefehl vor, achten wir besonders auf die Einspruchsfrist.
- Vollmacht: Sind die Voraussetzungen erfüllt, brauchen wir zunächst nur Ihre Unterschrift auf einer Vollmacht und Ihre Kontaktdaten auf einem Mandantenbogen. Danach führen wir die Korrespondenz mit der Einbürgerungsbehörde für Sie.
- Abstimmung: Läuft noch ein Strafverfahren, stimmen wir Verteidigung und Einbürgerungsantrag aufeinander ab.
Jeder Fall ist anders. Ein bestimmtes Ergebnis oder eine bestimmte Dauer können wir nicht zusagen. Die Beratung ist auf Deutsch, Englisch und Arabisch möglich. Mehr zu unserer Arbeit als Anwalt für Einbürgerung finden Sie auf unserer Übersichtsseite.
Sie erreichen uns in Salzgitter unter 05341 - 268 98 88 und in Braunschweig unter 0531 - 4811 90 63.


