Kosten der Strafverteidigung

Gebühren, Honorarvereinbarung und wer am Ende zahlt

Was ein Strafverteidiger kostet, hängt vor allem von drei Fragen ab: Wird nach den gesetzlichen Gebühren abgerechnet oder gibt es eine Vergütungsvereinbarung? In welchem Abschnitt des Verfahrens beginnt die Verteidigung? Und wie viele Termine finden statt?

Auf dieser Seite finden Sie die gesetzlichen Gebührenrahmen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), zwei Rechenbeispiele und die Regeln dazu, wer die Kosten am Ende trägt. Die Beträge entsprechen den seit dem 1. Juni 2025 geltenden Gebühren des RVG. Stand: Oktober 2026.

Die voraussichtlichen Kosten Ihrer Verteidigung nennen wir Ihnen im Erstgespräch, bevor Sie uns beauftragen. So wissen Sie von Anfang an, womit Sie rechnen müssen.

 

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Das Wichtigste in Kürze

  • In Strafsachen sieht das Gesetz Rahmengebühren vor. Innerhalb des Rahmens bestimmt der Anwalt die Gebühr nach Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache (§ 14 RVG).
  • Es entstehen eine Grundgebühr, je Verfahrensabschnitt eine Verfahrensgebühr und je Verhandlungstag eine Terminsgebühr. Hinzu kommen Auslagen und 19 % Umsatzsteuer.
  • Eine Vergütungsvereinbarung bedarf der Textform (§ 3a RVG).
  • Auch die Pflichtverteidigung ist nicht kostenlos. Wer verurteilt wird, muss in der Regel auch die Kosten des Pflichtverteidigers tragen (§ 465 StPO).
  • Nach einem Freispruch trägt die Staatskasse Ihre notwendigen Auslagen, für den Verteidiger aber nur in Höhe der gesetzlichen Gebühren (§§ 467, 464a StPO).
  • Eine Rechtsschutzversicherung zahlt im Strafrecht nur in bestimmten Fällen, etwa bei verkehrsrechtlichen Vergehen oder bei einem Fahrlässigkeitsvorwurf.

Gesetzliche Gebühren nach dem RVG

Ohne besondere Vereinbarung rechnet der Verteidiger nach Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses ab (Anlage 1 zum RVG). Für den gewählten Verteidiger, den Wahlverteidiger, gibt das Gesetz einen Rahmen mit Mindest- und Höchstbetrag vor. Welcher Betrag im Einzelfall angemessen ist, bestimmt der Anwalt nach billigem Ermessen. Maßgeblich sind vor allem Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit, die Bedeutung der Sache sowie Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse (§ 14 Abs. 1 RVG).

Die Mittelgebühr ist die rechnerische Mitte des Rahmens. Sie zeigt, in welcher Größenordnung die Gebühr bei einem Fall ohne Besonderheiten liegen kann. Für den gerichtlich bestellten Verteidiger, den Pflichtverteidiger, gelten feste Beträge, die die Staatskasse zahlt.

Die Gebühren entstehen je Verfahrensabschnitt. Das Ermittlungsverfahren und das anschließende gerichtliche Verfahren sind gebührenrechtlich verschiedene Angelegenheiten (§ 17 Nr. 10 RVG).

Gebührenrahmen in Strafsachen (Anlage 1 VV RVG)

Gebühr (Nr. VV RVG) Wahlverteidiger: Rahmen Wahlverteidiger: Mittelgebühr Pflichtverteidiger
Grundgebühr (4100) 48 bis 432 € 240 € 192 €
Terminsgebühr für Vernehmungen, Haft- und andere Termine außerhalb der Hauptverhandlung (4102) 48 bis 360 € 204 € 163 €
Verfahrensgebühr im Ermittlungsverfahren (4104) 48 bis 348 € 198 € 158 €
Verfahrensgebühr im ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht (4106) 48 bis 348 € 198 € 158 €
Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag vor dem Amtsgericht (4108) 84 bis 576 € 330 € 264 €
Verfahrensgebühr im ersten Rechtszug vor der Strafkammer des Landgerichts (4112) 60 bis 384 € 222 € 178 €
Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag vor der Strafkammer (4114) 96 bis 671 € 383,50 € 307 €
Verfahrensgebühr im ersten Rechtszug vor dem Schwurgericht, der Strafkammer nach §§ 74a, 74c GVG oder dem Oberlandesgericht (4118) 120 bis 827 € 473,50 € 379 €
Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in diesen Verfahren (4120) 156 bis 1.115 € 635,50 € 508 €
Verfahrensgebühr im Berufungsverfahren (4124) 96 bis 671 € 383,50 € 307 €
Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag im Berufungsverfahren (4126) 96 bis 671 € 383,50 € 307 €

Alle Beträge netto, zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer. Die Grundgebühr entsteht nur einmal, für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall. Die Terminsgebühr nach Nr. 4102 entsteht im Ermittlungsverfahren und in jedem Rechtszug für jeweils bis zu drei Termine einmal. Wurde der Auftrag vor dem 1. Juni 2025 erteilt oder der Pflichtverteidiger vorher bestellt, gelten noch die alten Beträge (§ 60 RVG).

Zuschlag bei Haft

Befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, zum Beispiel in Untersuchungshaft, entstehen die Gebühren mit Zuschlag (Vorbemerkung 4 Abs. 4 VV RVG). Der Rahmen der Grundgebühr beträgt dann zum Beispiel 48 bis 540 € (Nr. 4101 VV RVG).

Zusätzliche Gebühr, wenn die Hauptverhandlung entfällt

Macht die Mitwirkung des Verteidigers eine Hauptverhandlung entbehrlich, entsteht eine zusätzliche Gebühr in Höhe der Verfahrensgebühr (Nr. 4141 VV RVG). Das gilt zum Beispiel, wenn das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird, wenn das Gericht das Hauptverfahren nicht eröffnet oder wenn der Einspruch gegen einen Strafbefehl zurückgenommen wird. Ist bereits ein Verhandlungstermin bestimmt, muss die Rücknahme früher als zwei Wochen vor dem Termin erfolgen. Beim Wahlverteidiger richtet sich die zusätzliche Gebühr nach der Mitte des Rahmens.

Auslagen und Umsatzsteuer

  • Pauschale für Post- und Telekommunikationsentgelte: 20 % der Gebühren, höchstens 20 € je Angelegenheit (Nr. 7002 VV RVG).
  • Kopien und Ausdrucke aus der Ermittlungs- oder Gerichtsakte, soweit sie für die Bearbeitung geboten sind: 0,50 € je Seite für die ersten 50 Seiten, danach 0,15 € je Seite (Nr. 7000 VV RVG).
  • Fahrten mit dem eigenen Auto: 0,42 € je gefahrenem Kilometer (Nr. 7003 VV RVG). Dazu kommt ein Tage- und Abwesenheitsgeld von 30 € bei bis zu 4 Stunden, 50 € bei mehr als 4 bis 8 Stunden und 80 € bei mehr als 8 Stunden (Nr. 7005 VV RVG).
  • Umsatzsteuer von 19 % auf die gesamte Vergütung (Nr. 7008 VV RVG, § 12 Abs. 1 UStG).

Zwei Rechenbeispiele mit Mittelgebühren

Beispiel 1: Verteidigung im Ermittlungsverfahren. Sie erhalten eine Vorladung als Beschuldigter. Der Verteidiger nimmt Akteneinsicht und gibt eine Stellungnahme ab. Es entstehen die Grundgebühr mit 240 €, die Verfahrensgebühr mit 198 € und die Pauschale mit 20 €. Das sind 458 € netto oder 545,02 € einschließlich 19 % Umsatzsteuer. Wird das Verfahren durch die Mitwirkung des Verteidigers endgültig eingestellt, kann die zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG hinzukommen. Bei einer Sache, die sonst vor dem Amtsgericht verhandelt worden wäre, beträgt sie 198 € netto.

Beispiel 2: Verfahren vor dem Amtsgericht mit einem Verhandlungstag. Die Verteidigung beginnt im Ermittlungsverfahren. Es entstehen die Grundgebühr mit 240 €, die Verfahrensgebühr im Ermittlungsverfahren mit 198 € und eine Pauschale mit 20 €. Im gerichtlichen Verfahren kommen die Verfahrensgebühr mit 198 €, die Terminsgebühr mit 330 € und eine weitere Pauschale mit 20 € hinzu. Das sind 1.006 € netto oder 1.197,14 € einschließlich Umsatzsteuer.

Die Beispiele zeigen Größenordnungen. Fahrtkosten, Kopien und weitere Termine kommen gegebenenfalls hinzu. Bei einem umfangreichen oder schwierigen Verfahren kann die angemessene Gebühr höher liegen, bei einem einfachen Verfahren niedriger.

Honorarvereinbarung

Statt nach den gesetzlichen Gebühren kann die Verteidigung nach einer Vergütungsvereinbarung abgerechnet werden, zum Beispiel mit einem Pauschalbetrag oder nach Zeitaufwand. Für eine solche Vereinbarung gelten feste Formvorgaben (§ 3a Abs. 1 RVG):

  • Sie bedarf der Textform.
  • Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet und von anderen Vereinbarungen deutlich abgesetzt sein. In der Vollmacht darf sie nicht enthalten sein.
  • Sie muss den Hinweis enthalten, dass die Staatskasse oder ein anderer Beteiligter im Fall der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss.

In gerichtlichen Verfahren darf die vereinbarte Vergütung die gesetzlichen Gebühren nicht unterschreiten (§ 49b Abs. 1 BRAO, § 4 Abs. 1 RVG). Ist eine vereinbarte Vergütung unangemessen hoch, kann sie im Streitfall herabgesetzt werden (§ 3a Abs. 3 RVG).

Wichtig für Sie: Eine Rechtsschutzversicherung und nach einem Freispruch die Staatskasse erstatten in der Regel nur die gesetzlichen Gebühren. Den darüber hinausgehenden Teil eines vereinbarten Honorars tragen Sie selbst. Ob eine Vergütungsvereinbarung in Ihrem Fall sinnvoll ist, besprechen wir mit Ihnen vor der Beauftragung.

Vorschuss

Der Verteidiger kann für entstandene und voraussichtlich entstehende Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss verlangen (§ 9 RVG). Ein Pflichtverteidiger darf von Ihnen dagegen keinen Vorschuss fordern (§ 52 Abs. 1 RVG).

Pflichtverteidigung: Wer zahlt?

Liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, wird ein Pflichtverteidiger bestellt (§§ 140 ff. StPO). Das gilt zum Beispiel, wenn Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen wird, wenn die Hauptverhandlung voraussichtlich vor dem Schöffengericht oder dem Landgericht stattfindet oder wenn Sie einem Gericht zur Entscheidung über Haft vorgeführt werden (§ 140 Abs. 1 StPO). Haben Sie noch keinen Verteidiger, erfolgt die Bestellung auf Ihren Antrag oder in bestimmten Fällen von Amts wegen (§ 141 StPO). Sie können einen Anwalt Ihres Vertrauens benennen. Er ist zu bestellen, wenn kein wichtiger Grund entgegensteht (§ 142 Abs. 5 StPO).

Die Staatskasse zahlt dem Pflichtverteidiger zunächst die festen Gebühren aus der Tabelle oben. Diese Beträge gehören aber zu den Kosten des Verfahrens (§ 464a Abs. 1 StPO, Nr. 9007 KV GKG). Werden Sie verurteilt, müssen Sie diese Kosten in der Regel tragen (§ 465 Abs. 1 StPO). Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Pflichtverteidiger von Ihnen zusätzlich die Gebühren eines Wahlverteidigers verlangen (§ 52 RVG). Ohne Verurteilung bleiben die Kosten des Pflichtverteidigers grundsätzlich bei der Staatskasse.

Mehr zu Voraussetzungen und Ablauf lesen Sie auf unserer Seite Pflichtverteidiger.

Wer trägt die Kosten am Ende?

Bei einer Verurteilung

Wer verurteilt wird, trägt die Kosten des Verfahrens, soweit sie wegen der Tat entstanden sind, für die die Verurteilung erfolgt (§ 465 Abs. 1 StPO). Dazu gehören die Gerichtsgebühren und die Auslagen der Staatskasse, zum Beispiel für Zeugen und Sachverständige oder für einen Pflichtverteidiger (§ 464a Abs. 1 StPO, Nr. 9005 und 9007 KV GKG). Die Gerichtsgebühr richtet sich nach der Strafe. Bei einem Urteil im ersten Rechtszug auf Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten beträgt sie 169 €, wenn kein Strafbefehl vorausgegangen ist (Nr. 3110 KV GKG). Die Kosten Ihres Wahlverteidigers tragen Sie in diesem Fall selbst.

Bei Freispruch, Nichteröffnung oder Einstellung durch das Gericht

Wird der Angeschuldigte freigesprochen, wird die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren eingestellt, trägt die Staatskasse ihre eigenen Auslagen und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten (§ 467 Abs. 1 StPO). Zu den notwendigen Auslagen gehören die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, aber nur in Höhe der gesetzlichen Vergütung (§ 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO in Verbindung mit § 91 Abs. 2 ZPO). Reisekosten eines Anwalts, der nicht im Bezirk des Gerichts niedergelassen ist, werden nur erstattet, soweit seine Beauftragung notwendig war.

Es gibt Ausnahmen. Wird das Verfahren nach § 153a StPO eingestellt, etwa gegen Zahlung einer Geldauflage, werden Ihre notwendigen Auslagen nicht erstattet (§ 467 Abs. 5 StPO). Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die ihm Ermessen einräumt, kann es von einer Erstattung absehen (§ 467 Abs. 4 StPO).

Bei Einstellung im Ermittlungsverfahren

Stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein, bevor Anklage erhoben ist, sieht die Strafprozessordnung in der Regel keine Erstattung Ihrer Verteidigerkosten vor. Die Erstattungsregeln der §§ 467 und 467a StPO setzen voraus, dass bereits Anklage erhoben war (§ 157 StPO). Die Kosten der Verteidigung in diesem frühen Abschnitt tragen Sie deshalb meist selbst, wenn keine Rechtsschutzversicherung eintritt.

Rechtsschutzversicherung im Strafrecht

Ob eine Rechtsschutzversicherung die Verteidigung bezahlt, richtet sich nach Ihrem Vertrag. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hat dafür unverbindliche Musterbedingungen veröffentlicht (ARB 2021). Danach gilt im Straf-Rechtsschutz:

  • Verkehrsrechtliche Vergehen, zum Beispiel Trunkenheit im Verkehr: Die Verteidigung ist versichert. Stellt ein Gericht rechtskräftig fest, dass Sie vorsätzlich gehandelt haben, müssen Sie die Kosten an den Versicherer zurückzahlen.
  • Sonstige Vergehen, die vorsätzlich und fahrlässig begangen werden können: Versicherungsschutz besteht, wenn Ihnen Fahrlässigkeit vorgeworfen wird. Lautet der Vorwurf auf Vorsatz, besteht zunächst kein Schutz. Werden Sie nicht wegen vorsätzlichen Verhaltens verurteilt, erhalten Sie den Schutz rückwirkend.
  • Kein Versicherungsschutz besteht beim Vorwurf eines Verbrechens und bei Vergehen, die nur vorsätzlich begangen werden können, zum Beispiel Beleidigung, Diebstahl oder Betrug. Das gilt unabhängig davon, ob der Vorwurf berechtigt ist und wie das Verfahren ausgeht.

Verbrechen sind Taten, die im Mindestmaß mit einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind. Alle anderen Straftaten sind Vergehen (§ 12 StGB). Nach den Musterbedingungen erstattet der Versicherer höchstens die gesetzliche Vergütung. Einzelne Verträge enthalten erweiterte Leistungen im Strafrecht. Maßgeblich sind immer die Bedingungen Ihres Vertrags. Ob Ihre Versicherung eintritt, besprechen wir mit Ihnen anhand Ihrer Unterlagen. Hinweise zu Verkehrsdelikten finden Sie auf unserer Seite Verkehrsstrafrecht.

Beratungshilfe für eine Beratung

Wer die Kosten einer anwaltlichen Beratung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann, kann Beratungshilfe beantragen (§ 1 BerHG). Beratungshilfe gibt es nur außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens. In Strafsachen umfasst sie nur die Beratung, nicht die Vertretung oder Verteidigung (§ 2 Abs. 2 BerHG).

Den Antrag stellen Sie beim Amtsgericht an Ihrem Wohnsitz (§ 4 Abs. 1 BerHG). Mit dem Berechtigungsschein können Sie einen Anwalt Ihrer Wahl aufsuchen (§ 6 Abs. 1 BerHG). Sie können den Antrag auch nachträglich stellen, spätestens vier Wochen nach Beginn der Beratung (§ 6 Abs. 2 BerHG). Der Anwalt darf von Ihnen dann nur die Beratungshilfegebühr von 15 € verlangen (§ 8 Abs. 2 BerHG, Nr. 2500 VV RVG).

Ob ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt, hängt nicht von Ihrem Einkommen ab, sondern von den Voraussetzungen des § 140 StPO.

Kosten bei uns: transparent von Anfang an

Im Erstgespräch erklären wir Ihnen, wie wir abrechnen: nach den gesetzlichen Gebühren oder nach einer Vergütungsvereinbarung. Sie erfahren, mit welchen Kosten Sie voraussichtlich rechnen müssen und welche Auslagen hinzukommen können. Außerdem besprechen wir mit Ihnen, ob eine Pflichtverteidigung in Betracht kommt oder eine Rechtsschutzversicherung eintritt.

Für eine reine Beratung ohne weiteren Auftrag gilt § 34 RVG. Ohne Vereinbarung beträgt die Gebühr für Verbraucher höchstens 250 €, für ein erstes Beratungsgespräch höchstens 190 €. Ob für Ihr Erstgespräch Kosten anfallen, sagen wir Ihnen vor dem Gespräch.

Einen Überblick über unsere Tätigkeit finden Sie auf der Seite Strafrecht. Haben Sie eine Vorladung erhalten, hilft Ihnen unser Beitrag zur Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung. Gegen einen Strafbefehl können Sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen (§ 410 Abs. 1 StPO). Mehr dazu unter Strafbefehl: Einspruch.

Häufige Fragen zu den Kosten eines Strafverteidigers

Was kostet ein Strafverteidiger vor dem Amtsgericht?

Nach den gesetzlichen Mittelgebühren kostet eine Verteidigung ab dem Ermittlungsverfahren mit einem Verhandlungstag vor dem Amtsgericht 1.006 € netto, also 1.197,14 € einschließlich Umsatzsteuer. Jeder weitere Verhandlungstag löst eine Terminsgebühr von 84 bis 576 € aus (Nr. 4108 VV RVG). Hinzu kommen gegebenenfalls Fahrtkosten und Kopien.

Ist ein Pflichtverteidiger kostenlos?

Nein. Die Staatskasse zahlt ihn zunächst. Werden Sie verurteilt, gehören seine Gebühren zu den Verfahrenskosten, die Sie in der Regel tragen müssen (§§ 464a, 465 StPO).

Bekomme ich die Anwaltskosten nach einem Freispruch zurück?

Grundsätzlich ja, aber nur in Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen (§ 467 Abs. 1, § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO). Ein höheres vereinbartes Honorar wird nicht erstattet.

Zahlt die Rechtsschutzversicherung bei einem Betrugsvorwurf?

Nach den Musterbedingungen des GDV nicht, weil Betrug nur vorsätzlich begangen werden kann. Einzelne Verträge können abweichen. Maßgeblich ist Ihr Versicherungsvertrag.

Muss ich einen Vorschuss zahlen?

Der Wahlverteidiger kann einen angemessenen Vorschuss verlangen (§ 9 RVG). Der Pflichtverteidiger darf von Ihnen keinen Vorschuss fordern (§ 52 Abs. 1 RVG).

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf!

Sie haben eine Vorladung, einen Strafbefehl oder eine Anklage erhalten? Im Erstgespräch besprechen wir Ihre Lage und nennen Ihnen die voraussichtlichen Kosten. Rufen Sie uns an, schreiben Sie uns eine E-Mail oder nutzen Sie unsere Kontaktseite.